Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

++++

1 . Wettbewerb - Kartelle - Vereinbarungen zwischen Unternehmen - Begriff - Zur Beendigung eines Rechtsstreits geschlossene Vereinbarungen

( EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 )

2 . Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Gegenseitige Erteilung von Lizenzen für in mehreren Mitgliedstaaten geschützte gewerbliche Schutzrechte

( EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 )

3 . Wettbewerb - Kartelle - Beeinträchtigung des Wettbewerbs - Beurteilungskriterien - Nichtangriffsabrede in einem Patentlizenzvertrag

( EWG-Vertrag, Artikel 85 Absatz 1 )

Leitsätze

1 . Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag differenziert bei der Untersagung bestimmter "Vereinbarungen" zwischen Unternehmen nicht zwischen Vereinbarungen, die zur Beendigung eines Rechtsstreits geschlossen werden, und Vereinbarungen, mit denen andere Zwecke verfolgt werden .

2 . Ein Vertrag über die gegenseitige Erteilung von Lizenzen für gewerbliche Schutzrechte, die in mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geschützt sind, ist geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, selbst wenn die Vertragsparteien in ein und demselben Mitgliedstaat niedergelassen sind .

3 . Eine Nichtangriffsabrede in einem Patentlizenzvertrag kann je nach dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, in dem sie steht, den Wettbewerb im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag beschränken . Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn mit dem Vertrag, der die Nichtangriffsabrede enthält, eine kostenlose Lizenz erteilt wird und der Lizenznehmer daher nicht die mit der Gebührenzahlung zusammenhängenden Wettbewerbsnachteile zu tragen hat, oder wenn die Lizenz zwar kostenpflichtig erteilt worden ist, sich aber auf ein technisch überholtes Verfahren bezieht, von dem das Unternehmen, das die Verpflichtung, das Patent nicht anzugreifen, eingegangen ist, keinen Gebrauch gemacht hat .