URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 17. FEBRUAR 1987. - EURIDIKI SAMARA GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER - ZINSEN AUF NACHZAHLUNGEN VON GEHALT. - RECHTSSACHE 21/86.
Sammlung der Rechtsprechung 1987 Seite 00795
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
++++
BEAMTE - DIENSTBEZUEGE - NEUEINSTUFUNG IN AUSFÜHRUNG EINES URTEILS DES GERICHTSHOFES - GEHALTSNACHZAHLUNGEN - ANSPRUCH AUF VERZUGSZINSEN
IST EIN URTEIL DES GERICHTSHOFES ERGANGEN, DURCH DAS DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE EINSTUFUNG EINES BEAMTEN AUFGEHOBEN WURDE, UND VERFÜGT DIE VERWALTUNG ÜBER KEIN ERMESSEN MEHR, UM HIERAUS DIE KONSEQUENZEN ZU ZIEHEN, SO VERLANGT EINE ORDNUNGSGEMÄSSE AUSFÜHRUNG DES URTEILS, UM DEN BETROFFENEN IN DIE LAGE ZURÜCKZUVERSETZEN, IN DER ER SICH RECHTMÄSSIGERWEISE HÄTTE BEFINDEN MÜSSEN, DASS DER SCHADEN BERÜCKSICHTIGT WIRD, DER IHM DADURCH ENTSTANDEN IST, DASS DIESE WIEDERHERSTELLUNG ERST NACH EINEM MEHR ODER WENIGER LANGEN ZEITRAUM ERFOLGTE UND ER NICHT ÜBER DIE SUMMEN VERFÜGEN KONNTE, DIE IHM ZU DEREN NORMALEN FÄLLIGKEITSZEITPUNKTEN ZUSTANDEN . IHM SIND DAHER VERZUGSZINSEN ZU GEWÄHREN, DIE PAUSCHAL AUF 8*% JÄHRLICH JEWEILS AB FÄLLIGKEITSZEITPUNKT BIS ZUR AUSGLEICHSZAHLUNG FESTGESETZT WERDEN .
1 DIE KLAEGERIN, BEAMTIN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, HAT MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 24 . JANUAR 1986 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER STILLSCHWEIGENDEN ZURÜCKWEISUNG IHRER BESCHWERDE VOM 21 . JUNI 1985 DURCH DIE KOMMISSION, MIT DER SIE DIE ZAHLUNG VON ZINSEN AUF DIE NACH IHRER NEUEINSTUFUNG FÜR DIE ZEIT VOM 1.*JANUAR 1983 BIS ZUM 31 . MAI 1985 GEZAHLTEN GEHALTSDIFFERENZEN BEANTRAGT HATTE, SOWIE AUF VERURTEILUNG DER KOMMISSION ZUR ZAHLUNG DIESER ZINSEN IN HÖHE VON 9*% JÄHRLICH JEWEILS AB FÄLLIGKEIT .
2 WEGEN EINER AUSFÜHRLICHEREN DARSTELLUNG DES SACHVERHALTS, DES VERFAHRENS UND DES PARTEIVORBRINGENS WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN . DER AKTENINHALT WIRD IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT .
ZUR ZULÄSSIGKEIT
3 DIE KOMMISSION HÄLT DIE KLAGE FÜR UNZULÄSSIG, DA DIE BESCHWERENDE MASSNAHME NICHT IN DER ANGEGRIFFENEN GEHALTSMITTEILUNG VOM 13 . JUNI 1985 ZU SEHEN SEI, WONACH DER KLAEGERIN DIE IHR NACH IHRER NEUEINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE C*3, DIENSTALTERSSTUFE*3, ZUSTEHENDEN ZUSÄTZLICHEN GEHALTSBETRAEGE ÜBERWIESEN WORDEN SEIEN, SONDERN IN DER VOM GERICHTSHOF DURCH URTEIL VOM 15 . JANUAR 1985 IN DER RECHTSSACHE 266/83 ( SAMARA */ KOMMISSION, SLG . 1985,*189 ) AUFGEHOBENEN ENTSCHEIDUNG VOM 16 . FEBRUAR 1983 ÜBER DIE URSPRÜNGLICHE EINSTUFUNG . IN IHRER BESCHWERDE GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG HABE DIE KLAEGERIN JEDOCH NICHT DIE ZAHLUNG VON ZINSEN AUF DIE IHR AUFGRUND DER BEANTRAGTEN NEUEINSTUFUNG IN EINE HÖHERE DIENSTALTERSSTUFE ZUSTEHENDEN GEHALTSNACHZAHLUNGEN VERLANGT .
4 DIESEM VORBRINGEN KANN NICHT GEFOLGT WERDEN . IN DEM VERFAHREN, DAS ZUM URTEIL VOM 15 . JANUAR 1985 GEFÜHRT HAT, HATTE DIE KLAEGERIN LEDIGLICH DIE RECHTMÄSSIGKEIT IHRER EINSTUFUNG BESTRITTEN, OHNE DIE GEWÄHRUNG IRGENDEINER GEHALTSNACHZAHLUNG ZU BEANTRAGEN . MITHIN KANN SIE NICHT SO ANGESEHEN WERDEN, ALS HÄTTE SIE DAS RECHT VERLOREN, IN EINEM SPÄTEREN VERFAHREN DIE BERECHNUNGS - UND ZAHLUNGSMODALITÄTEN ANZUFECHTEN UND DEN GERICHTSHOF MIT DEN VON DER KOMMISSION ZUR AUSFÜHRUNG DES URTEILS GETROFFENEN MASSNAHMEN ZU BEFASSEN .
ZUR BEGRÜNDETHEIT
5 NACH AUFFASSUNG DER KLAEGERIN HÄTTE SIE IN AUSFÜHRUNG DES URTEILS VOM 15 . JANUAR 1985 MIT WIRKUNG VON IHRER ERNENNUNG DURCH ENTSCHEIDUNG VOM 16 . FEBRUAR 1983 IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE*3, DIENSTALTERSSTUFE*3, EINGESTUFT WERDEN MÜSSEN, MIT DEM ANSPRUCH AUF ENTSPRECHENDE ZAHLUNG IHRES MONATSGEHALTS ZU DEN NORMALEN FÄLLIGKEITSZEITPUNKTEN . DA DIESE ZAHLUNG NICHT ERFOLGT SEI UND IHR DER UNTERSCHIEDSBETRAG ZWISCHEN DEM IHR ZUSTEHENDEN GEHALT UND DEM TATSÄCHLICH BEZOGENEN GEHALT VERSPÄTET GEZAHLT WORDEN SEI, SEI IHR INSOWEIT EIN SCHADEN ENTSTANDEN, ALS SIE ÜBER DIESE BETRAEGE NICHT BEI FÄLLIGKEIT HABE VERFÜGEN KÖNNEN; DIESER SCHADEN SEI DURCH DIE ZAHLUNG VON VERZUGSZINSEN ZU ERSETZEN . ES SEI IN ALLEN LÄNDERN DER GEMEINSCHAFT ANERKANNT, DASS DIE FÄLLIGEN BETRAEGE ZU VERZINSEN SEIEN, OHNE DASS DER TATSÄCHLICHE SCHADEN NACHGEWIESEN WERDEN MÜSSE .
6 DIE KOMMISSION HÄLT DIESEM VORBRINGEN ENTGEGEN, VERZUGSZINSEN WÜRDEN NUR DANN GESCHULDET, WENN DIE VERSPÄTETE ZAHLUNG AUF EINEM SCHULDHAFTEN VERHALTEN BERUHE, UND ZWAR ERST AB DEM ZEITPUNKT, IN DEM DIESE ZINSEN BEANTRAGT WÜRDEN . WAS IHR VERHALTEN ANGEHE, SO SEI ES NICHT ALS SCHULDHAFT ANZUSEHEN, DA DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 15 . JANUAR 1985 SELBST ANERKANNT HABE, DASS DIE MIT DER ENTSCHEIDUNG VOM 16 . FEBRUAR 1983 VORGENOMMENE FEHLERHAFTE EINSTUFUNG "VOR DEM HINTERGRUND (( EINER )) NICHT EINDEUTIGEN RECHTSLAGE" ERFOLGT SEI, SO DASS DER BEGANGENE FEHLER ZU ENTSCHULDIGEN SEI .
7 INSOWEIT GENÜGT DIE FESTSTELLUNG, DASS DIE KOMMISSION IM VORLIEGENDEN FALL VERPFLICHTET WAR, DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN, UM DIE AUSFÜHRUNG DES URTEILS DES GERICHTSHOFES VOM 15 . JANUAR 1985 ZU GEWÄHRLEISTEN . DURCH DIESE AUSFÜHRUNG SOLLTE DIE BEGANGENE RECHTSWIDRIGKEIT BESEITIGT WERDEN UND DIE KLAEGERIN IN DIE LAGE ZURÜCKVERSETZT WERDEN, IN DER SIE SICH HÄTTE BEFINDEN MÜSSEN, WENN DIE BESTIMMUNGEN DES STATUTS RICHTIG ANGEWANDT WORDEN WÄREN . ZUR AUSFÜHRUNG DES URTEILS GEHÖRTEN DAHER DIE NEUEINSTUFUNG DER KLAEGERIN IN DIE GEHALTSSTUFE, DIE SICH AUS EINER ORDNUNGSGEMÄSSEN ANWENDUNG DES ARTIKELS 32 DES STATUTS ERGAB, SOWIE DIE ZAHLUNG DES ENTSPRECHENDEN GEHALTS MIT WIRKUNG VON DEN DATEN, AN DENEN ES NORMALERWEISE FÄLLIG WURDE, SO DASS DER DURCH DIE FEHLERHAFTE ANWENDUNG DES STATUTS ENTSTANDENE SCHADEN BESEITIGT WURDE .
8 SOBALD ENTSCHIEDEN WAR, DASS ARTIKEL 32 DES STATUTS UND NICHT, WIE ES DIE KOMMISSION VERTRAT, ARTIKEL 46 ANZUWENDEN WAR, ERGABEN SICH HIERAUS ALS NOTWENDIGE FOLGE DIE FESTSETZUNG DER GEHALTSSTUFE UND DIE HÖHE DES GEHALTS . DIE KOMMISSION HATTE NÄMLICH SCHON IN DEM VERFAHREN, DAS ZU DEM URTEIL VOM 15 . JANUAR 1985 GEFÜHRT HATTE, ANERKANNT, DASS DER KLAEGERIN, FALLS ARTIKEL 32 ANWENDBAR WÄRE, EINE BERUFSERFAHRUNG ZUZUERKENNEN SEI, DIE EINE EINSTUFUNG IN DIE DIENSTALTERSSTUFE*3 DER BESOLDUNGSGRUPPE C*3 RECHTFERTIGEN KÖNNTE . DIE KOMMISSION HATTE DAMIT BEREITS DAS IHR DURCH ARTIKEL 32 ABSATZ 2 EINGERÄUMTE ERMESSEN AUSGESCHÖPFT .
9 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN VERLANGT EINE ORDNUNGSGEMÄSSE AUSFÜHRUNG DES URTEILS, UM DIE BETROFFENE IN DIE LAGE ZURÜCKZUVERSETZEN, IN DER SIE SICH RECHTMÄSSIGERWEISE HÄTTE BEFINDEN MÜSSEN, DASS DER SCHADEN BERÜCKSICHTIGT WIRD, DER IHR DADURCH ENTSTANDEN IST, DASS DIESE WIEDERHERSTELLUNG ERST NACH EINEM MEHR ODER WENIGER LANGEN ZEITRAUM ERFOLGTE UND SIE NICHT ÜBER DIE SUMMEN VERFÜGEN KONNTE, DIE IHR ZU DEREN NORMALEN FÄLLIGKEITSZEITPUNKTEN ZUSTANDEN . DER KLAEGERIN SIND DAHER VERZUGSZINSEN ZU GEWÄHREN, DIE PAUSCHAL AUF 8*% JÄHRLICH JEWEILS AB FÄLLIGKEITSZEITPUNKT BIS ZUR AUSGLEICHSZAHLUNG FESTGESETZT WERDEN .
KOSTEN
10 GEMÄSS ARTIKEL 69 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DA DIE BEKLAGTE MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST, HAT SIE DIE KOSTEN ZU TRAGEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE STILLSCHWEIGENDE ZURÜCKWEISUNG DER BESCHWERDE DER KLAEGERIN VOM 21 . JUNI 1985 DURCH DIE KOMMISSION WIRD AUFGEHOBEN .
2 ) DIE KOMMISSION WIRD VERURTEILT, DER KLAEGERIN VERZUGSZINSEN VON 8*% JÄHRLICH AUF DIE FÜR DIE ZEIT VOM 1.*JANUAR 1983 BIS ZUM 31 . MAI 1985 GEZAHLTEN GEHALTSDIFFERENZEN JEWEILS AB FÄLLIGKEITSZEITPUNKT BIS ZUR AUSGLEICHSZAHLUNG ZU ZAHLEN .
3 ) DIE KOMMISSION TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS .