Schlussanträge des Generalanwalts Sir Gordon Slynn vom 8. März 1988. - CENTRAL-IMPORT MUENSTER GMBH UND CO. KG GEGEN HAUPTZOLLAMT MUENSTER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT DUESSELDORF. - GETROCKNETE TRAUBEN - SCHUTZMASSNAHMEN. - RECHTSSACHE 291/86.
Sammlung der Rechtsprechung 1988 Seite 03679
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Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Wie in der Rechtssache 77/86, The Queen/H . M . Commissioners of Customs and Excise auf Antrag der National Dried Fruit Trade Association ( NDFTA ) ( Urteil vom 11 . Februar 1988, Slg . 1988, 757 ), geht es im vorliegenden Verfahren um Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die eine Mindesteinfuhrpreis(MEP)-Regelung für aus Drittländern eingeführte getrocknete Trauben vorsehen . Die vom Finanzgericht Düsseldorf vorgelegten Vorabentscheidungsfragen betreffen das, was ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache NDFTA die "erste MEP-Regelung" genannt habe . Eine Darstellung der ersten MEP-Regelung findet sich im Sitzungsbericht in der vorliegenden Rechtssache und in jenen Schlussanträgen . Die Vorgeschichte der Regelung lässt sich kurz wie folgt zusammenfassen .
Zur maßgeblichen Zeit war die Grundverordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse ( einschließlich getrockneter Trauben ) die Verordnung Nr . 516/77 des Rates ( ABl . 1977, L 73, S . 1 ) in der mehrmals geänderten Fassung, die unter anderem Vorschriften über gemeinsame Preise und einen Abschöpfungsmechanismus enthielt . In der zwölften Begründungserwägung wird anerkannt, daß dieser Mechanismus unter aussergewöhnlichen Umständen versagen kann .
Artikel 14 Absatz 1 lautet : "Wird der Markt in der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse aufgrund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder die drohende Störung behoben ist ."
Die Durchführungsbestimmungen hierzu sind in der Verordnung Nr . 521/77 des Rates ( ABl . 1977, L 73, S . 28 ) enthalten . In den Begründungserwägungen der Verordnung heisst es, daß die Maßnahmen nach Artikel 14 nicht mehr angewandt werden dürfen, sobald die Störung oder Gefahr einer Störung behoben ist; sie müssen der jeweiligen Lage angemessen sein, um andere als die gewünschten Wirkungen zu verhindern . Artikel 1 sieht vor, daß bei der Entscheidung, ob eine gegenwärtige Störung oder die Gefahr einer Störung vorliegt, unter anderem der Umfang der getätigten bzw . voraussichtlichen Einfuhren, die verfügbaren Mengen eines Erzeugnisses auf dem Markt der Gemeinschaft und, gemäß Buchstabe d, "wenn die eingangs genannte Lage aufgrund von Einfuhren eintritt", "die auf dem Markt der Gemeinschaft festgestellten und auf vergleichbarer Grundlage berechneten Preise für Erzeugnisse mit Herkunft aus dritten Ländern, insbesondere ihre Tendenz zu einem übermässigen Preisrückgang" berücksichtigt werden müssen .
Für den Fall, daß ernstliche Störungen vorliegen oder deren Gefahr besteht, sieht Artikel 2 vor, daß, wenn Einfuhrlizenzen erforderlich sind, deren Erteilung eingestellt werden kann, und, wenn sie nicht erforderlich sind, daß die Einfuhren ganz oder teilweise ausgesetzt werden können . Vorgesehen ist ausserdem "ein System von Mindestpreisen, bei deren Unterschreitung die Einfuhren davon abhängig gemacht werden können, daß sie zu einem Preis getätigt werden, der mindestens dem für das betreffende Erzeugnis festgesetzten Mindestpreis gleich ist" ( Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ).
In Artikel 2 Absatz 2 heisst es : "Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen dürfen nur in dem Umfang und für die Zeit getroffen werden, die unbedingt notwendig sind . ... Sie können auf ... bestimmte Qualitäten oder Aufmachungen beschränkt werden ..."
Den Begründungserwägungen der Verordnung Nr . 2742/82 der Kommission ( ABl . 1982, L 290, S . 28 ) zufolge wurden Schutzmaßnahmen für getrocknete Trauben mit Ausnahme von Korinthen erforderlich, da die Einfuhrpreise im Wirtschaftsjahr 1981/82 wesentlich unter den Preisen der Gemeinschaft lagen, wodurch im Oktober 1982 Bestände an Sultaninen von 60 % der Ernte dieses Jahres verblieben und den Markt der Gemeinschaft ernsten Störungen aussetzten, die die in Artikel 39 EWG-Vertrag niedergelegten Ziele gefährden konnten .
Ein Mindestpreis für Einfuhren von getrockneten Trauben, ausgenommen Korinthen, wurde anfänglich auf 106,7 ECU je 100 kg Nettogewicht festgesetzt . Artikel 2 Absatz 2 führte eine Ausgleichsabgabe von 16,0 ECU je 100 kg Nettogewicht bei Nichteinhaltung des Mindestpreises ein .
Der MEP und die Ausgleichsabgabe, in ECU ausgedrückt, mussten zum Vergleich mit dem Vertragspreis am Tag des Abschlusses der Zollformalitäten in Landeswährung umgerechnet werden ( Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr . 2742/82 ). Für diese Umrechnung wurden Koeffizienten angewandt und von Zeit zu Zeit angepasst . Zu der für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Zeit waren diese in der Verordnung Nr . 2186/83 der Kommission ( ABl . 1983, L 210, S . 11 ) festgelegt .
Die dem vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren zugrundeliegenden Tatsachen lassen sich wie folgt kurz wiedergeben . Im Februar und April 1984 führte die Klägerin des Ausgangsverfahrens drei Posten türkischer Sultaninen ein, wobei sie in allen Fällen einen Preis angab, der den MEP überschritt . Spätere Ermittlungen der Zollbehörden ergaben, daß der tatsächliche Vertragspreis niedriger war als der MEP . Es wurden deshalb Ausgleichsabgaben in Höhe von 20 174,70 DM erhoben . Die Klägerin begehrt nunmehr Erstattung dieses Betrags mit der Begründung, die seinerzeit geltenden Verordnungen seien ungültig gewesen . Mit der Angelegenheit wurde das Finanzgericht Düsseldorf befasst, das folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat :
"1 ) Enthält Artikel 14 der Verordnung ( EWG ) Nr . 516/77 in Verbindung mit den Artikeln 1 und 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 521/77 eine ausreichend bestimmte, die wesentlichen Kriterien festlegende Ermächtigung für Schutzmaßnahmen der Kommission im Sinne der Verordnung ( EWG ) Nr . 2742/82?
2 ) Hilfsweise : Ist der Begriff 'aufgrund von Einfuhren' in Artikel 14 der Verordnung ( EWG ) Nr . 516/77 und Artikel 1 der Verordnung ( EWG ) Nr . 521/77 dahin auszulegen, daß Einfuhren aus Drittländern zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung ( EWG ) Nr . 2186/83 und auch noch zum Zeitpunkt der durch die Klägerin getätigten Einfuhren die wesentliche Ursache für die Störung gewesen sein müssen?
3 ) Hilfsweise : Ist Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 521/77 in Verbindung mit den Artikeln 13 und 14 der Verordnung ( EWG ) Nr . 516/77 und Artikel 155 EWG-Vertrag dahin gehend auszulegen, daß die Kommission nicht berechtigt war, für den Fall der Unterschreitung festgelegter Mindesteinfuhrpreise die Erhebung einer Ausgleichsabgabe vorzuschreiben?
4 ) Hilfsweise : Ist Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 521/77 in Verbindung mit den Artikeln 13 und 14 der Verordnung ( EWG ) Nr . 516/77 dahin gehend auszulegen, daß die Kommission nicht berechtigt ist, Ausgleichsabgaben pauschal so festzulegen, daß sie der Höhe nach die Differenz zwischen dem festgelegten Mindestpreis und dem Einfuhrpreis übersteigen?
5 ) Hilfsweise : Ist der in Artikel 2 der Verordnung ( EWG ) Nr . 2742/82 festgelegte Mindestpreis rechtswidrig, da er nicht aufgrund objektiver Kriterien errechnet und nicht begründet wurde?"
Die dritte, vierte und fünfte Frage werfen Probleme auf, die sich auch in der Rechtssache NDFTA gestellt haben . Das Vorbringen im vorliegenden Verfahren veranlasst mich aber nicht, den Standpunkt zu ändern, den ich in meinen Schlussanträgen in jener Rechtssache, auf die ich Bezug nehme, zum Ausdruck gebracht habe .
Der Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Rechtssache NDFTA zwar eingeräumt, daß eine Ausgleichsabgabe, auch wenn sie nicht ausdrücklich durch Artikel 2 der Verordnung Nr . 521/77 erlaubt ist, eine angemessene Möglichkeit zur Stützung einer MEP-Regelung ist, daß ein fester Satz gewählt werden durfte und daß eine hinreichende Begründung für die getroffenen Maßnahmen gegeben wurde; er hat jedoch ausgeführt : "Eine einmalige Ausgleichsabgabe zu einem festen Satz, die auch dann erhoben wird, wenn der Unterschied zwischen dem Einfuhrpreis und dem Mindestpreis sehr gering ist, läuft auf eine wirtschaftliche Sanktion hinaus", deren Notwendigkeit für die Erreichung des Ziels der MEP-Regelung von der Kommission nicht dargetan war . Deshalb hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Verordnung Nr . 2742/82 ( und infolgedessen meines Erachtens auch die aufeinanderfolgenden Änderungsverordnungen ) "insoweit ungültig (( ist )), als durch sie eine Ausgleichsabgabe zu einem festen Satz in Höhe der Differenz zwischen dem niedrigsten Preis auf dem Weltmarkt und dem Mindestpreis eingeführt worden ist" ( Randnrn . 32 und 33 der Entscheidungsgründe ).
Die erste und die zweite Frage werfen neue Probleme auf und erfordern eingehendere Erwägungen, obwohl das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache NDFTA der Klägerin die notwendige Unterstützung verschaffen dürfte .
Die erste Frage enthält den bedeutsamsten Unterschied zwischen dem vorliegenden Fall und der Rechtssache NDFTA : Die Klägerin ficht sowohl die der MEP-Regelung zugrunde liegenden Verordnungen des Rates als auch die Durchführungsverordnungen der Kommission an . Sie vertritt die Auffassung, in diesem Bereich seien ganz besondere Ermächtigungsmaßnahmen erforderlich, insbesondere da die Betroffenen im Gegensatz zu Antidumpingverfahren nicht angehört würden, und das Fehlen einer Funktion der Betroffenen im Schema der gemeinsamen Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mache es erforderlich, daß der Gerichtshof einen Ausgleich durch eine umfassende Prüfung der Tatsachen, die die Organe der Gemeinschaft bei der Einführung der MEP-Regelung zur Begründung herangezogen hätten, schaffe . Führe der Gerichtshof eine solche Kontrolle nicht durch, so verstosse dies gegen die der Klägerin nach der deutschen Verfassung garantierten Rechte .
Hieraus zieht die Klägerin den Schluß, die Verordnung Nr . 521/77 des Rates sei ungültig . Diese Verordnung, die angeblich Durchführungsbestimmungen für die allgemeine Vorschrift des Artikels 14 der Verordnung Nr . 516/77 des Rates enthalte, sei in Wirklichkeit kaum weniger allgemein gefasst als Artikel 14 und übertrage im wesentlichen die gesamten Befugnisse des Rates auf die Kommission . Dies sei eine zu weit gehende Delegation, die gegen die Artikel 4, 43, 145 und 155 EWG-Vertrag, die Normenhierarchie und das Rechtsstaatsprinzip verstosse .
Nach Artikel 155 habe die Kommission unter anderem "die Befugnisse auszuüben, die ihr der Rat zur Durchführung der von ihm erlassenen Vorschriften überträgt ".
Der Rat, der in der vorliegenden Rechtssache nur Erklärungen zur ersten Frage abgegeben hat, stellt sich auf den Standpunkt, daß sich der der Kommission durch die Verordnung Nr . 521/77 zugebilligte Ermessensspielraum innerhalb der vom Gerichtshof als annehmbar erachteten Grenzen halte und eine normale Ausübung der in Artikel 155 EWG-Vertrag festgelegten Befugnisse darstelle . Er sei hinreichend abgegrenzt, um eine vollständige gerichtliche Kontrolle zu ermöglichen .
Rat und Kommission verweisen auf das Urteil des Gerichtshofes vom 17 . Dezember 1970 in der Rechtssache 25/70 ( Einfuhr - und Vorratsstelle/Köster, Slg . 1970, 1161 ), wonach der Rat nicht selbst alle Maßnahmen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Agrarpolitik nach dem Verfahren des Artikels 43 regeln müsse, sofern "die wesentlichen Grundzuege der zu regelnden Materie" festgelegt worden seien, wie dies in der Verordnung Nr . 516/77 geschehen sei . Durchführungsvorschriften zu Grundverordnungen könnten sonst entweder vom Rat selbst oder von der Kommission aufgrund einer Ermächtigung erlassen werden, die den Anforderungen des Artikels 155 genüge, der eine Kann-Bestimmung darstelle, die es dem Rat gestatte, "die Modalitäten der Ausübung der der Kommission übertragenen Befugnisse zu regeln ".
Beide Organe machen ausserdem geltend, der Gerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß die Kommission über einen weiten Ermessensspielraum bei der Entscheidung darüber verfügen müsse, wie - manchmal mit Eile - bei der täglichen Verwaltung der Agrarmärkte zu verfahren sei, den der Rat ihr deshalb gemäß Artikel 155 verleihen müsse ( siehe z . B . Urteil vom 30 . Oktober 1975 in der Rechtssache 23/75, Rey Soda/Cassa conguaglio zucchero, Slg . 1975, 1279, 1302 ). Die Beschränkungen in Artikel 14 der Verordnung Nr . 516/77 ( die Störung müsse ernstlich sein und die hiergegen getroffenen Maßnahmen müssten aufgehoben werden, sobald die Störung beseitigt sei ) sowie in den Artikeln 1 und 2 der Verordnung Nr . 521/77 ( in denen die bei der Entscheidung, ob ernstliche Störungen vorlägen oder deren Gefahr bestehe, zu berücksichtigenden Gesichtspunkte sowie die Art der Schutzmaßnahmen, die getroffen werden könnten, und die Umstände, unter denen sie getroffen werden könnten, festgelegt würden ) zeigten, daß die Handlungsfreiheit der Kommission angemessen umschrieben sei . Auf jeden Fall unterlägen diese Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr . 516/77 der nachträglichen Kontrolle durch den Rat auf Antrag eines Mitgliedstaats; diese Vorschrift verleihe dem Rat die Befugnis, unter solchen Umständen die Verordnung der Kommission zu ändern oder aufzuheben .
Ich akzeptiere dieses Vorbringen der Organe . An dem Ermessen, das der Kommission durch die Verordnung Nr . 521/77 übertragen worden ist, gibt es nichts Ungewöhnliches oder Übermässiges . Es ist notwendig, daß die Kommission in der Lage ist, innerhalb angemessener und überprüfbarer Grenzen schnell und wirkungsvoll zu handeln . Die Befugnisse der Kommission sind hier deutlich umschrieben und in einer Art und Weise auszuüben, die der richterlichen Kontrolle unterliegt ( die durch die vom Rat in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr . 516/77 vorbehaltene Befugnis ergänzt wird ). Ich würde deshalb die erste Frage bejahen .
Zur zweiten Frage führt die Klägerin aus, Artikel 14 der Verordnung Nr . 516/77 und Artikel 1 der Verordnung Nr . 521/77 seien dahin auszulegen, daß die Einfuhren, wenn nicht die einzige, so doch die wesentliche Ursache für die Marktstörung sein müssten . Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für den Erlaß von Schutzmaßnahmen nicht erfuellt : Wenn eine Marktstörung vorgelegen habe, so seien die Einfuhren nicht die Ursache oder nicht die wesentliche Ursache hierfür gewesen . Zwei Hauptargumente werden vorgetragen .
Erstens hätte zur maßgeblichen Zeit das Zusammenwirken hoher Beihilfen der Gemeinschaft und nationaler Beihilfen zu einer künstlichen Produktionserhöhung und einem künstlich hohen Preisniveau sowie zu schlechter Qualität geführt, da die Beihilfen unabhängig von der Qualität gewährt worden seien . Unter diesen Umständen sei ein Rückgriff auf Schutzmaßnahmen nicht gerechtfertigt . In diesem Zusammenhang räumt die Kommission ein, daß Griechenland ungenehmigte Beihilfen gewährt habe, von denen die Kommission einige als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erachtet habe; sie vertritt jedoch die Auffassung, diese Beihilfen hätten sich teilweise günstig, teilweise neutral auf den Markt der Gemeinschaft ausgewirkt : günstig dadurch, daß die Verkäufe Griechenlands innerhalb der Gemeinschaft gefördert worden seien, neutral dadurch, daß die griechischen Ausfuhren aus der Gemeinschaft gefördert worden seien . Die Ermittlungen der Kommission in bezug auf diese Beihilfe würden fortgesetzt . Griechenland hat hingegen in der mündlichen Verhandlung kategorisch abgestritten, daß rechtswidrige Beihilfen gewährt worden seien .
Keiner der Beteiligten konnte dem Gerichtshof Zahlen über den Betrag oder die Auswirkungen der angeblichen nationalen Beihilfe vorlegen . Die Erklärungen der Klägerin enthalten einige Einzelheiten der nach der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation gezahlten Beihilfen der Gemeinschaft; ich verstehe die Klägerin jedoch nicht dahin, daß sie versucht, diese Regelung anzufechten ( ausser vielleicht durch Berufung auf das GATT; diesen Punkt werde ich später behandeln ). Sie macht geltend, zusätzlich zur Beihilfe der Gemeinschaft seien ungenehmigte nationale Beihilfen gewährt worden . Meines Erachtens trifft es nicht zu, daß die Gewährung nationaler Beihilfen den Erlaß von Schutzmaßnahmen der Gemeinschaft der vorliegenden Art ausschließt . In diesem Verfahren ist auch nicht dargetan worden, daß die Beihilfe die Ursache der Marktstörung war . Dies ist jedoch letztlich eine Frage, die von dem nationalen Gericht zu prüfen ist .
Zweitens sei keine mit den Erzeugnissen der Gemeinschaft vergleichbare Ware eingeführt worden; diese habe deshalb keine Störungen verursachen können . Dies wirft die Frage auf, ob zwischen "raisins" und Sultaninen zu unterscheiden ist, worüber in der Rechtssache NDFTA lange gestritten wurde .
Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, getrocknete Trauben mit Ausnahme von Korinthen seien in zwei Gruppen einzuteilen : "Rosinen", bei denen es sich um getrocknete Trauben mit Kernen handele, die zumindest in Deutschland nicht mehr gehandelt würden, und Sultanas, die das Endprodukt kernfreier grüner Trauben seien . Sultanas würden weiter in zwei Gruppen, nämlich helle und dunkle, eingeteilt . Helle Sultanas würden vor dem Trocknungsprozeß in der Sonne kurz in Wasser, dem geringe Mengen von Pottasche und ein Trocknungsöl beigesetzt seien, getaucht ( gedippt ); dunkle Sultanas würden in der Sonne getrocknet, ohne gedippt zu werden . Dunkle Sultanas seien in England und den USA als "raisins" bekannt . Bei hellen Sultanas ( Sultaninen ) werde weiter danach unterschieden, ob sie geschwefelt seien . Der deutsche Markt verlange aus gesundheitlichen Gründen ungeschwefelte Sultaninen . Alle griechischen Erzeugnisse seien geschwefelt; nur dadurch könnten sie die Farbe erhalten, die im Handel mit Sultaninen verbunden werde . Deshalb seien griechische Erzeugnisse auf dem deutschen Markt und auf einigen anderen Märkten in der Gemeinschaft schwer verkäuflich . Die Klägerin habe ungeschwefelte Sultaninen eingeführt .
Diese Aufzählung der Arten von getrockneten Trauben unterscheidet sich nicht wesentlich vom Vorbringen in der Rechtssache NDFTA . Insbesondere besteht offensichtlich Übereinstimmung in bezug darauf, daß die Ware, die in Großbritannien als "raisins" bekannt ist, aus denselben Trauben wie griechische Sultaninen hergestellt wird, jedoch mit anderen Methoden . Das entgegenstehende Vorbringen der Kommission und der griechischen Regierung ist im wesentlichen das gleiche wie in der Rechtssache NDFTA .
In jener Rechtssache meinte ich, daß, während ich prima facie zu der Schlußfolgerung gelangte, daß zwischen "raisins" und Sultaninen zu unterscheiden ist, es tatsächlich eine Tatfrage ist, für die das innerstaatliche Gericht zuständig ist, und daß der Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens einräumen kann, daß der Unterschied besteht, zumal meiner Ansicht nach nicht daraus folgt, daß die Einführung des MEP und der Ausgleichsabgabe für alle getrockneten Trauben mit Ausnahme von Korinthen zwangsläufig über die Befugnisse der Kommission hinausging . Dies deshalb, weil, wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache NDFTA ausgeführt habe, "die Einfuhr eines in der Gemeinschaft nicht hergestellten Erzeugnisses die Gefahr einer ernstlichen Störung des Marktes in der Gemeinschaft für ein in der Gemeinschaft hergestelltes Erzeugnis hervorrufen kann ". Insbesondere beschränkt Artikel 14 der Verordnung Nr . 516/77 des Rates nicht die Maßnahmen, die bei Einfuhren des gleichen Erzeugnisses ergriffen werden können .
Der Gerichtshof hat in seinem Urteil zwar ausgeführt, daß es nicht notwendig ist, zu entscheiden, ob "andere getrocknete Trauben" zwei Gruppen, "raisins" und Sultaninen ( Randnr . 12 ), umfassen; er hat jedoch festgestellt, daß die NDFTA nicht dargetan hat, daß "diese beiden Arten von Erzeugnissen nicht dieselben Bedürfnisse befriedigen können, so daß sie in keiner Weise untereinander austauschbar sind" ( Randnr . 13 ). Der Gerichtshof behandelte deshalb die Frage als Beweisfrage : "Die Ansicht der Kommission, wonach diese letzten beiden Arten von Trauben als austauschbar zu gelten haben, muß akzeptiert werden, solange nicht bewiesen ist, daß diese beiden Erzeugnisarten nicht dieselben Bedürfnisse befriedigen können, so daß sie in keiner Weise untereinander austauschbar sind ." In jener Rechtssache hat der Gerichtshof ausdrücklich ausgeführt, daß die Streitfrage nicht "allein nach den kulinarischen Überlieferungen bestimmter Gebiete Großbritanniens und Irlands" entschieden werden kann . Ausserdem wurden das in den schriftlichen Erklärungen der NDFTA angeführte Detail in bezug auf die Marktgängigkeit von "raisins" und Sultaninen für die Zwecke der gewerblichen Nahrungsmittelverarbeitung ( und nicht für kulinarische Zwecke ), wie Trocknung, Erhitzung auf hohe Temperaturen, Beimischung zu Pasten, Süssigkeiten und Getreideflockengerichten und die unbestrittene Behauptung der NDFTA, in bestimmten Mitgliedstaaten würden "raisins" herkömmlicherweise nicht verwendet, entweder zurückgewiesen oder unbeachtet gelassen .
Im vorliegenden Verfahren, das schon während der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache NDFTA anhängig war, liegen dem Gerichtshof weitere Beweise dafür vor, daß in einem dritten Mitgliedstaat für bestimmte Zwecke mindestens die beiden Arten nicht als austauschbar gelten . In der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Verfahren ist dem Gerichtshof auch mitgeteilt worden, daß in den Niederlanden ein ähnlicher Standpunkt eingenommen werde und daß dort ähnliche Verfahren bis zur Entscheidung über die beiden Vorlagen an den Gerichtshof ausgesetzt worden seien . Das Problem beschränkt sich, wie ich es sehe, nicht auf ein bestimmtes Gebiet oder einen einzelnen Mitgliedstaat .
Wenn allerdings die Frage, über die zu entscheiden ist, lautet, ob ein Beweis für die Austauschbarkeit der Erzeugnisse vorlag, aufgrund dessen die Kommission handeln konnte, so meine ich nicht, daß im vorliegenden Fall nachgewiesen ist, daß man zu einem anderen Ergebnis als in der Rechtssache NDFTA gelangen muß .
Wenn es allerdings darum geht, ob Beweise vorliegen, über die nicht im Verfahren vor der Kommission, sondern im gerichtlichen Verfahren zu entscheiden ist, so bin ich weiterhin der Ansicht, daß die Frage der Austauschbarkeit eine Tatfrage ist, über die das nationale Gericht anhand der ihm vorliegenden Beweise zu entscheiden hat . Wenn das nationale Gericht zu der Ansicht gelangt, daß die Erzeugnisse austauschbar sind, wird es zweifellos das Urteil in der Rechtssache NDFTA befolgen, das auf dieser Grundlage ergangen ist und zu dem Ergebnis kommt, daß der Standpunkt der Kommission, wonach wachsende Einfuhren aus Drittländern, insbesondere der Türkei, zu einem Zeitpunkt, als die Weltmarktpreise fielen, die Gefahr einer Störung des Marktes der Gemeinschaft darstellten, nicht falsch war . Wenn das nationale Gericht der Ansicht ist, daß zwischen dem Erzeugnis der Gemeinschaft und der von der Klägerin eingeführten Ware ein Unterschied besteht, dann muß es entscheiden, ob diese Einfuhren zur maßgeblichen Zeit eine ernstliche Störung des Marktes der Gemeinschaft für das Erzeugnis der Gemeinschaft oder die Gefahr einer solchen Störung verursachten .
Diese beiden Argumente betreffen den Umfang, in dem die Einfuhren im vorliegenden Fall eine ernstliche Störung oder die Gefahr einer solchen Störung verursachten . Die Kommission vertritt die Meinung, es müsse nicht nachgewiesen sein, daß die Einfuhren die wesentliche Ursache der Störung gewesen seien . Eine solche Prüfung wäre undurchführbar . Miteinander verbundene Umstände schaffen und stören die Marktbedingungen : die allgemeine wirtschaftliche Lage, die Erzeugungskosten ( von denen einige von politischen Erwägungen beeinflusst sind, wie die innerhalb der gemeinsamen Marktorganisationen festgesetzten Mindesteinkommen ), das Wetter, das bestimmt, ob die Ernte gut ist, und die Nachfrage der Verbraucher . Bestimmte Kombinationen solcher Umstände machen Einfuhren attraktiv oder nicht . Sind die Preise in der Gemeinschaft hoch und gibt es eine genügende Nachfrage, so werden Einfuhren zu niedrigen Kosten vorteilhaft . Wenn dies Probleme für die Erzeuger in der Gemeinschaft verursacht, kann man dann sagen, daß deren Probleme, wenn auch nur im wesentlichen, von den Einfuhren verursacht werden?
Die Verordnungen ermächtigen die Kommission, tätig zu werden, wenn Störungen des Marktes "aufgrund von Einfuhren" erfolgen oder drohen . Das muß meines Erachtens bedeuten, daß die Einfuhren ein "wesentlicher" oder "bedeutsamer" Umstand der Ursache der Störung oder der Gefahr der Störung für den Markt sind, die durch Schutzmaßnahmen beseitigt werden kann . Wenn die tatsächliche Ursache der Störung ( oder der Gefahr dieser Störung ) anderswo liegt, so daß sich Schutzmaßnahmen gegen Einfuhren nicht wesentlich auf die Störung auswirken werden, dann erfolgt bzw . droht die Störung nicht aufgrund von Einfuhren . Andererseits bin ich nicht der Auffassung, daß die Einfuhren die einzige Ursache oder auch nur die "hauptsächliche" Ursache der Marktstörung oder die einzige oder hauptsächliche Gefahr hierfür sein müssen . Dies würde in vielen Fällen die Anwendung von Schutzmaßnahmen ausschließen, in denen Einfuhren eine wesentliche oder bedeutsame Auswirkung auf die Stabilität des Marktes haben oder zu haben drohen, in denen aber noch weitere Umstände einen Einfluß haben . Im vorliegenden Fall gab es meines Erachtens eindeutig Tatsachen, aus denen die Kommission schließen konnte, daß die Einfuhren ein wesentlicher oder bedeutsamer Umstand waren, wenn Sultaninen und "raisins" als austauschbar zu gelten hatten . Wenn sie nicht genau austauschbar waren, muß das nationale Gericht beurteilen, ob die Einfuhr der einen von den beiden Sorten wesentliche oder bedeutsame Auswirkungen auf den Markt der anderen hatte .
Die Klägerin verweist auf Artikel 3 der Verordnung Nr . 521/77, wo es heisst, daß "diese Verordnung unter Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen angewandt (( wird )), die sich für die Gemeinschaft aus internationalen Übereinkünften ergeben ". Es wird vorgetragen, daß die Gemeinschaft deshalb das GATT und insbesondere die Artikel XIX, II und XXIII beachten müsse . Die Klägerin nimmt Bezug auf den GATT-Panel-Bericht L/5778 vom 20 . Februar 1985, "The European Economic Community - production aids granted on canned peaches, canned pears, canned fruit cocktail and dried grapes ".
Diese Fragen werden im Vorlagebeschluß nicht gestellt . Die Klägerin substantiiert meines Erachtens jedenfalls ihr Vorbringen nicht, und auch die Ergebnisse des GATT-Panel helfen ihr meines Erachtens nicht . Ich glaube nicht, daß über diese Fragen zu entscheiden ist .
Sonach sind die von dem Düsseldorfer Gericht vorgelegten Fragen dahin zu beantworten, daß sich im Laufe des Verfahrens nichts ergeben hat, was zu der Feststellung führen könnte, daß die Verordnungen Nr . 516/77 und Nr . 521/77 des Rates ungültig sind, daß aber die Verordnungen, die die erste MEP-Regelung darstellen ( das heisst die Verordnung Nr . 2742/82 der Kommission und die Verordnungen zu deren Änderung ) insoweit ungültig sind, als durch sie eine Ausgleichsabgabe zu einem Pauschalsatz unabhängig von dem Unterschied zwischen dem gegenwärtigen Einfuhrpreis und dem MEP festgesetzt wird . Die Einfuhren müssen eine wesentliche Ursache der geltend gemachten Störung des Marktes in der Gemeinschaft gewesen sein, damit Schutzmaßnahmen ergriffen werden können .
Die Entscheidung über die Auslagen der Klägerin ist Sache des vorlegenden Gerichts . Die Auslagen der griechischen Regierung sowie des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind nicht erstattungsfähig .
(*) Aus dem Englischen übersetzt .