61986C0085

Schlussanträge des Generalanwalts Mancini vom 24. November 1987. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN RAT DER GOUVERNEURE DER EUROPAEISCHEN INVESTITIONSBANK. - STEUER VON DEN GEHAELTERN UND RUHEGEHAELTERN DES PERSONALS DER EUROPAEISCHEN INVESTITIONSBANK. - RECHTSSACHE 85/86.

Sammlung der Rechtsprechung 1988 Seite 01281


Schlußanträge des Generalanwalts


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Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1 . Sie haben über die Klage zu entscheiden, die die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 19 . März 1986 gegen den Rat der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank ( Beklagter ) erhoben hat . Sie richtet sich gegen den Beschluß des Beklagten vom 30 . Dezember 1985 über die "Verbuchung des Ertrags der von der Bank auf die Bezuege und Ruhegehälter ihres Personals einbehaltenen Steuern", mit dem die Überweisung der entsprechenden Beträge in den Haushaltsplan der Gemeinschaft ausgeschlossen und zugleich eine Praxis gebilligt wurde, die, wenn auch in unterschiedlicher Form, bis auf das Haushaltsjahr 1962 zurückgeht . Nach Auffassung der Klägerin verletzt dieser Ausschluß den EWG-Vertrag und die zu seiner Durchführung erlassenen Normen .

Der Rechtsstreit, mit dem zum ersten Mal Artikel 180 Buchstabe b EWG-Vertrag angewandt wird, ist von grosser Bedeutung : Zum einen ist der in 25 Jahren akkumulierte Steuerbetrag erheblich, zum anderen tragen die Parteien radikal entgegengesetzte Auffassungen über die Rechtsnatur der Bank vor; sie zwingen damit zu gründlichen Überlegungen über die Stellung, die diese im System des EWG-Vertrags einnimmt . Nach dem Vortrag beider Parteien ist das Ihnen unterbreitete Problem deshalb besonders delikat, weil die Gefahr besteht, daß die Grenzen, in denen es zu lösen ist, überschritten werden . Ihr Urteil könnte Auswirkungen auf den Anspruch des Rechnungshofes und des Europäischen Parlaments haben, im Wege der Rechnungsprüfung bzw . auf politischer Ebene die Geschäfte zu überprüfen, die die Bank mit Gemeinschaftsmitteln vornimmt .

2 . Ein besseres Verständnis des Streitstoffs lässt es nützlich erscheinen, in grossen Linien und im Hinblick besonders auf die Lage der EIB die Geschichte der Gemeinschaftssteuer auf die Gehälter nachzuzeichnen .

Bekanntermassen unterlagen unter dem EGKS-Vertrag die Vergütungen der Bediensteten keiner Steuer . Nach Artikel 11 Buchstabe b des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, das diesem Vertrag als Anhang beilag, waren die Mitglieder der Hohen Behörde und die Beamten der Gemeinschaft auf dem Gebiet jedes der sechs Staaten unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit von jeglicher Steuer auf die Gehälter befreit . Kraft Artikel 3, 14 und 16 des entsprechenden Statuts galt dasselbe für die Mitglieder und das Personal des Gerichtshofes . Dieses Vorrecht, das der Praxis anderer internationaler Organisationen widersprach ( siehe Bedjaoui, Fonction publique internationale et influences nationales, London, 1958, S . 249-276 ), war mit dem Grundsatz der Steuergleichheit der Bürger unvereinbar und forderte lebhafte Kritik heraus, die insbesondere in Michel Debré einen beredten Vertreter fand, wie sich klar aus seinen schriftlichen Anfragen an die Hohe Behörde ( die allererste in der Geschichte der Gemeinsamen Versammlung : ABl . 1953, Nr . 2, S . 7 ) und an das französische Aussenministerium ( JORF, Débats, Conseil de la République, 23 . 3 . 1956, S . 528 ) ergibt .

Die Autoren des EWG - und des EAG-Vertrags wurden dadurch zu einer Revision veranlasst; sie nahmen der Befreiung von den nationalen Steuern dadurch den bevorrechtigten Charakter, daß sie die Gehälter einer Gemeinschaftssteuer unterwarfen . Das ergibt sich aus dem Wortlaut des einschlägigen Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, insbesondere aus dessen Artikel 12 . Nach dessen Absatz 1 wird "von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezuegen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, ... zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Rat ... festgelegt werden ". Dagegen heisst es in Absatz 2, daß diese Bediensteten "von innerstaatlichen Steuern auf die von den Gemeinschaften gezahlten Gehälter, Löhne und Bezuege befreit" sind .

Kraft der Artikel 19 und 20 gilt dies auch für die Mitglieder der Kommission und des Gerichtshofes . Die EIB betrifft Artikel 21 . Danach gelten die Protokolle insgesamt "auch für ... die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt ". Ferner ist die Bank "von allen Steuern und sonstigen Abgaben anläßlich der Erhöhung ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind . Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben . Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Maßgabe ihrer Satzung ausgeuebt wird, nicht der Umsatzsteuer ."

In Artikel 12 hatte der Rat das Verfahren und die Höhe der Steuer aufgrund von Vorschlägen festzulegen, die die Kommission innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrages erlassen würde . Diese Frist erwies sich jedoch als zu kurz . Die EWG - und EAG-Kommissionen machten am 22 . Dezember 1958 ihre ersten Vorschläge; die entsprechenden Räte erließen die Regelung erst am 18 . Dezember 1961 ( Verordnungen Nr . 32/61/EWG und Nr . 12/61/EAG zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der in Artikel 12 Absatz 1 der Protokolle über die Vorrechte und Befreiungen vorgesehenen Steuer zugunsten der Gemeinschaft, ABl . 1962, Nr . 45, S . 1461 ). Aus den Unterlagen, die die Kommission nach Abschluß des schriftlichen Verfahrens noch vorlegen durfte, ergibt sich, daß während der Vorarbeiten zu diesen Verordnungen die Anwendung der Steuer auf die Gehälter des Personals der EIB Gegenstand einer umfangreichen und gelegentlich lebhaften Erörterung war .

Gehen wir die einzelnen Abschnitte durch, die für das Verständnis des Parteivorbringens von erheblicher Bedeutung sind . Mit Schreiben vom 6 . September 1960 ließ der Präsident der Bank den Präsidenten des Ausschusses der Ständigen Vertreter ( Coreper ) die Auffassung seines Direktoriums wissen, die zitierten Protokollbestimmungen seien dahin auszulegen, daß die in Artikel 12 dem Rat und der Kommission als Organen der EWG verliehenen Befugnisse für die EIB deren entsprechenden Organen, also dem Rat der Gouverneure und dem Verwaltungsrat, zustuenden . Demgemäß könne der Rat der Gouverneure die Steuer der Bediensteten der EIB und deren Verwendung regeln . Im Rahmen des Möglichen, also mit Rücksicht auf den besonderen Charakter der Bank, werde er sich freilich bemühen, diese Regelung der vom Rat der Gemeinschaften erlassenen nachzubilden .

Diese Auslegung, die sich auf den Grundsatz der entsprechenden oder sinngemässen Anwendung stützte, wurde vom Coreper in der Sitzung vom 20 . September 1960 geprüft . Ihr widersetzte sich die deutsche Delegation, für die die in Artikel 12 vorgesehene Steuer ein Ausfluß der territorialen Souveränität war, die die Mitgliedstaaten auf die Gemeinschaft übertragen hätten und die daher nicht zum ausschließlichen Nutzen von deren Organen verwendet werden dürfe . Auf Vorschlag der holländischen und luxemburgischen Delegation gestattete der Coreper jedoch der Bank, ihr Vorbringen darzulegen ( siehe deren Memorandum vom 20 . Oktober 1960 ), und beauftragte die beiden Präsidenten zu informellen Verhandlungen, ohne freilich auf seine eigene Position zu verzichten .

In der Sitzung vom 1 . Dezember 1960 wurde die Aufgabe, die Auffassung des Coreper genauer darzulegen, dem Sekretariat des Rates übertragen, der am 6 . Dezember 1960 ein Papier ( Dok . 1254/60 ) vorlegte, in dem die Auffassung der EIB Punkt für Punkt zurückgewiesen wurde . Danach könne man den Organen der Bank eine gewisse "Entsprechung" zu denen der EWG zubilligen, aber nur insoweit, als diese tatsächlich eine ähnliche Rolle spielten, und sofern nicht höherrangige Prinzipien dem widersprächen . Die Regelung der Besteuerung müsse durch Rechtssatz erfolgen; daher erscheine es folgerichtig, daß die entsprechende Zuständigkeit von den Organen - Rat und Kommission der Gemeinschaften - ausgeuebt würde, denen der Vertrag die Rechtsetzungsbefugnis zuspreche . Habe die Bank auch eigene Rechtspersönlichkeit, so stehe sie doch nicht ausserhalb der EWG . Im Gegenteil sei sie in einem entsprechenden Titel des EWG-Vertrags vorgesehen und daher Teil des Gemeinschaftsapparats .

Hieraus folgerte der Coreper, daß die vom Rat beschlossene Steuer "zugunsten der Gemeinschaft" vorbehaltlich der besonderen Natur der EIB auch auf deren Bedienstete anzuwenden sei . Das Protokoll der Sitzung der Ständigen Vertreter vom 9 . und 10 . Februar 1961 bestätigt, daß sich die beiden Präsidenten schließlich auf eine solche Formel geeinigt haben . Der Präsident der EIB habe zwar gewünscht, daß ihre Bediensteten eine besondere Garantie in Sachen Ruhegehälter genössen, ihrer Unterwerfung unter die allgemeine Steuerregelung und der Einsetzung des entsprechenden Betrags bei den Einnahmen der Gemeinschaft jedoch zugestimmt (( Dok . 111/60 ( RP/CRS 6 ), S . 11, Nr . 9 Buchstabe a )).

Die Verordnungen Nr . 32/61/EWG und Nr . 12/61/EAG geben dies wieder . Nach Artikel 9 wurde der Steuerertrag in die Haushaltspläne der Gemeinschaften als Einnahme eingesetzt; nach Artikel 12 gilt die Verordnung für die Mitglieder der Organe der Europäischen Investitionsbank, für das Personal der Bank und die Empfänger der von ihr gezahlten Pensionen, soweit sie den Gruppen angehören, die der Rat der EWG nach Artikel 15 Absatz 1 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen festsetzt, und zwar hinsichtlich der von der Bank gezahlen Gehälter, Löhne, Bezuege, Ruhegehälter wegen Dienstunfähigkeit und Alters - und Hinterbliebenenversorgung .

Dabei blieb es während der gesamten künftigen Regelung auf diesem Gebiet . Bekanntlich wurde die genannte Verordnung erstmals mit den Verordnungen Nr . 32/65/EWG und Nr . 6/65/EAG vom 16 . März 1965 ( ABl . Nr . 47, S . 709 ), dann mit den Verordnungen Nr . 53/66/EWG und Nr . 4/66/EAG vom 5 . Mai 1966 ( ABl . Nr . 87, S . 62 ) geändert und schließlich mit dem Inkrafttreten des Fusionsvertrags vom 1 . Juli 1967 zusammen mit dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen aufgehoben, das dem EWG - und dem EAG-Vertrag beigefügt war . Die Artikel 13 und 22 des neuen Protokolls, das am 1 . Juli 1967 in Kraft trat, aber am 8 . April 1965 erlassen wurde und normalerweise mit diesem Datum zitiert wird, folgten weitestgehend den Artikeln 12 und 21 der früherenTexte . Demgemäß heisst es in Artikel 13, daß von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezuegen, welche die Gemeinschaften ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlen, zugunsten der Gemeinschaften eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben wird, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden, und in Artikel 22 Absatz 1, daß dieses Protokoll auch für die EIB, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten gilt, die an ihren Arbeiten teilnehmen, daß aber die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank hiervon unberührt bleiben .

Aufgrund des Artikels 13 erließ der Rat die Verordnung Nr . 260/68 vom 29 . Februar 1968 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften ( ABl . L 56, S . 8 ). Diese Verordnung entspricht, abgesehen von formalen Änderungen, die aufgrund des Fusionsvertrags erforderlich wurden, den Verordnungen Nr . 32/61/EWG und Nr . 12/61/EAG . Beispielsweise stimmen die Artikel 9 und 12 fast wörtlich mit den entsprechenden Bestimmungen der früheren Verordnungen überein; auch von den zahlreichen späteren Änderungen ( zuletzt Verordnung Nr . 3580/85 des Rates vom 17 . Dezember 1985, ABl . L 343, S . 1 ) der neuen Regelung blieben sie unberührt ( eine tiefschürfende Untersuchung der Grundregelung findet sich bei Peters, "L' impôt communautaire sur les rémunérations des fonctionnaires et des agents des Communautés européennes", in : Revü internationale des sciences administratives, 1968, S . 255-267, und bei Drucker, Financing the European Communities, Leyden, 1975, S . 135-137 und 248-251 ).

3 . Seit dem Inkrafttreten der Verordnungen Nr . 32/61/EWG und Nr . 12/61/EAG am 1 . Januar 1962 hat die EIB auf die von ihr gezahlten Gehälter und Ruhegehälter eine Steuer nach Maßgabe der untersuchten Regelung erhoben, sie aber nicht an den Gemeinschaftshaushalt abgeführt, sondern sie jährlich auf der Passivseite ihrer Bilanz unter "Verschiedenes" eingesetzt, wo sich am 31 . Dezember 1984 ein kumulierter Betrag von 34 Mio ECU vorfand .

In der Klageschrift ist ausgeführt - das wurde in der Sitzung wiederholt -, daß dieses Verfahren "est paßée inaperçü aux yeux de la Commission", und das aufgrund nicht näher erläuterter "négligences administratives ". Aus dieser unerklärlichen Apathie erwachte die Verwaltung ironischerweise erst im Jahre 1979, als der Prüfungsausschuß der EIB sich zur Darstellung von deren Buchführung äusserte . Seitdem ist die Kommission immer energischer geworden . Am 16 . Dezember 1981 forderte das Mitglied der Kommission Ortoli den Präsidenten des Beklagten auf, sein vertragswidriges Verhalten einzustellen; auch der Haushaltsausschuß des Europäischen Parlaments sei an einer schnellen Lösung der Frage interessiert . Ähnliche Schreiben sandte Vizepräsident Tugendhat am 23 . November 1984 und Präsident Delors am 21 . November 1985 an den Beklagten; letzterer erwähnte die Möglichkeit, den Streit vor den Gerichtshof zu bringen . In den Akten findet sich keine Antwort der EIB auf diese Schreiben .

Parallel dazu schlug die Kommission in den Haushaltsvorentwürfen 1983 bis 1986 dem Rat vor, als Erinnerungsposten ein neues Kapitel 49, Artikel 490, einzufügen, das den auf die Gehälter der Beamten der EIB erhobenen Steuerbetrag "en attendant la décision du Conseil des gouverneurs" über dessen Verwendung aufnehmen sollte ( für den Haushaltsplan 1985 siehe Dok . KOM(84 ) 200, Band 7-A, 1986, S . 6 ). Der Rat wies diese Vorschläge jedoch zurück, da die Einnahmen und Ausgaben der Bank als nicht im Gemeinschaftshaushalt inbegriffen anzusehen seien; dem folgte völlig unerwartet auch das Parlament, das den Vorschlag der Wiedereinsetzung des genannten Artikels zurückwies .

Der angegriffene Beschluß vom 30 . Dezember 1985 fällt somit in den Rahmen eines langjährigen, hinsichtlich einiger Aspekte zumindest bizarr zu nennenden Streites . In seiner Begründung werden die Artikel 12 und 21 des Protokolls vom 17 . April 1957, die Artikel 13 und 22 des Protokolls vom 8 . April 1965 und Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe f der Satzung der Bank angeführt . Nach seinem ersten Absatz wird der Ertrag der von der Bank auf die von ihr seit 1962 bis Ende 1985 gezahlten Gehälter, Löhne, Ruhegehälter und sonstigen Bezuege einbehaltenen, auf der Passivseite der Bilanz unter "Verschiedenes" eingetragenen Steuern in die Reserven übertragen; nach dem zweiten Absatz werden ab dem Haushaltsjahr 1986 die Beträge, die die Bank von den von ihr gezahlten Gehältern, Löhnen, Ruhegehältern und sonstigen Bezuegen einbehält, monatlich als "finanzielle Erträge und sonstige Einnahmen" unter den Einnahmen der Bilanz verbucht und als solche in die "Gewinn - und Verlustrechnung" eingestellt .

4 . Hier ist auf die Einrede der Unzulässigkeit einzugehen, die die EIB eingangs dieses Rechtsstreits gemäß Artikel 91 Verfahrensordnung gegen die Klage geltend gemacht hat, da die Klage den Beklagten nicht richtig bezeichne und damit eine der Vorschriften des Artikels 38 § 1 Verfahrensordnung missachte . Die Kommission habe als Beklagte die "Europäische Investitionsbank" benannt; richtigerweise hätte sie den "Rat der Gouverneure" benennen müssen . Bank und Gemeinschaft befänden sich in derselben Lage; auch die letztere habe Rechtspersönlichkeit, könne jedoch nur in Gestalt ihrer Organe verklagt werden .

Mit Beschluß vom 3 . Juli 1986 ( Slg . 1986, S . 2215 ) hat der Gerichtshof diese Einrede zurückgewiesen und damit seine Rechtsprechung bestätigt, daß Formfehler in der Bezeichnung des Beklagten auch nach Klageerhebung und selbst in der Urteilsverkündung berichtigt werden könnten ( siehe Urteil vom 2 . März 1977 in der Rechtssache 44/76, Milch -, Fett - und Eier-Kontor, Slg . 1977, 393, Randnr . 1 ). Die Klageschrift spreche zwar irrig von der Bank, nehme jedoch ausdrücklich auf Artikel 180 Buchstabe b EWG-Vertrag Bezug, wonach die Kommission gegen die Beschlüsse des Rates der Gouverneure der Bank Klage erheben kann, und gebe ihr Ziel unmißverständlich an . Damit genüge sie den Anforderungen des Artikels 38 § 1 Verfahrensordnung und lasse sich demgemäß als nicht gegen die Bank, sondern deren höchstes Organ erhoben verstehen .

5 . Damit gab sich die Bank jedoch noch nicht zufrieden . In der Klagebeantwortung hat sie drei weitere, wesentlich verwickeltere Einreden der Unzulässigkeit erhoben . Wir wollen sie nacheinander untersuchen .

Zunächst trägt sie vor, die Klage wende sich gegen einen Akt, der keine Wirkungen gegenüber Dritten habe und diese daher nicht beschweren könne . Er sei durch einen internen Vorgang - die angesprochene Bemerkung des Prüfungsausschusses - hervorgerufen worden und stelle sich als interne Maßnahme dar, die nur die Buchführung der Bank betreffe, indem der Steuerertrag vom Kapitel "Verschiedenes" in das Kapitel "Reserven" übertragen werde . Er könne daher die Überweisung des Betrags in den Gemeinschaftshaushalt weder schwieriger gestalten noch gar verhindern . Im übrigen diene die Einsetzung der bis 1985 aufgelaufenen Summen in die Reserven der Garantie gegenüber den Gläubigern der Bank und wirke sich daher zum Nutzen der gesamten Gemeinschaft aus .

Die zweite Einrede geht dahin, daß der Haushaltsplan weder Artikel noch Posten für den Steuerbetrag enthalte; daher könne die Kommission als Haushaltsausführungsorgan nach den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung vom 21 . Dezember 1977 (( Artikel 4 und 1 Absatz 1 ( ABl . Nr . 356, S . 1 ))) keine Einnahmen fordern, die weder veranschlagt noch bewilligt seien . Ein Grundsatz des Haushaltsrechts verbiete Einnahmen oder Ausgaben ohne entsprechende Verbuchung bei einem Artikel oder einem Posten des Haushaltsplans . Die EIB als Dritte gegenüber der Gemeinschaft könne sich hierauf berufen und daher die seit 1962 aufgelaufenen Summen auf ihrem eigenen Konto verbuchen .

Die dritte Einrede geht noch weiter . Danach soll eigentliches Ziel der Klage die Entscheidung des Rates der Gemeinschaften sein, mit der dieser unter Zurückweisung eines Vorschlages der Kommission es ablehnte, den von den Gehältern des Personals der EIB erhobenen Steuerbetrag unter die Einnahmen des Haushaltsplans einzusetzen . Die Kommission habe daher nicht den Beschluß des Rates der Gouverneure angreifen dürfen, der nur die Folgerungen aus dieser Entscheidung des Rates gezogen habe, sondern sich gegen letzteren wenden müssen . Ausserdem könne die EIB als Dritte gegenüber der EWG rechtlich nicht für eine allfällige Verletzung der Bestimmungen über die Steuer haftbar gemacht werden, wie sie die Haushaltsbehörde bei der Erstellung des Haushaltsplans begangen habe; das ergebe sich aus dem Urteil vom 13 . Februar 1979 in der Rechtssache 101/78 ( Granaria BV, Slg . 1979, 623 ), das die Haftung eines Mitgliedstaats für die Anwendung einer Gemeinschaftsverordnung ausschließe, deren Ungültigkeit noch nicht festgestellt worden sei .

6 . Nichts von dem trifft zu . Bei der Prüfung dieses Vorbringens lasse ich jedoch alles beiseite, was die Rechtsnatur der Bank und insbesondere ihren angeblichen Status als Dritte gegenüber der Gemeinschaft betrifft . Diese beiden Fragen sind von grösster Bedeutung, sind jedoch nicht hier, sondern erst im Rahmen der Begründetheit zu untersuchen .

Abweichend von der von der EIB gewählten Reihenfolge werde ich zuerst die Einreden untersuchen, die - wie die Einstellung eines Postens in den Haushaltsplan und die möglichen Folgerungen daraus - das Haushaltsrecht betreffen . Insoweit ist zunächst zu bemerken, daß der Haushaltsplan für Einnahmen wesentlich die Natur eines Voranschlags hat . Wichtig ist ausserdem, daß eine Missachtung des sogenannten Grundsatzes der "doppelten Ausführung" ( einerseits haushaltsmässig, andererseits rechtsetzend oder verwaltungsmässig ) zu paradoxen Ergebnissen führen kann .

So gelangt jeder, der der Kommission die Befugnis zugesteht, dem Gerichtshof die Gültigkeit der Einsetzung ( oder der Nichteinsetzung ) einer Einnahme zur Entscheidung zu unterbreiten, ihr dann aber das Recht abspricht, die Verletzung eines Rechtsakts wie der Verordnung Nr . 260/68 vor Gericht zu bringen, im Ergebnis dazu, die Wirksamkeit der Rechtshandlungen der Gemeinschaft dem Belieben der Haushaltsbehörde zu unterwerfen . Eine solche Schlußfolgerung, sei sie gewollt oder ungewollt, ist absurd . Deutlich hat der Vertreter der Kommission in der Sitzung ausgeführt, wenn die Rechtshandlungen der Gemeinschaft den Kapriolen der beiden Haushaltsbehörden folgen müssten, werde das System unregierbar : zumal diese Kapriolen häufig sind und, wie Ihnen wohlbekannt ist, grösstenteils rein taktischen Erwägungen entspringen .

Sicher gibt die Kommission gute Ratschläge, setzt aber schlechte Beispiele : Beispielsweise widerspricht sie sich, wenn sie auf die Kehrtwendungen des Rates abstellt - der viermal ( Haushaltsjahre 1983 bis 1986 ) die Einsetzung der vom Personal der EIB gezahlten Beträge in Artikel 400 ablehnte und sie dann in den Haushaltsplan 1987, also nach Erhebung der Klage, einsetzt -, um daraus zu schließen, daß diese Beträge auch schon in den früheren Haushaltsplänen eingesetzt waren . Hierum geht es aber nicht . Wenn meine obigen Ausführungen zutreffen, ist die Erkenntnis entscheidend, daß die Einsetzung der Steuer in einen jährlichen Haushaltsplan oder ihre Unterlassung ohne Einfluß darauf ist, ob die fraglichen Rechte in der vorliegenden Sache geltend gemacht werden können . Solche Rechte lassen sich nur anhand der einschlägigen Bestimmungen nachweisen, anhand des Protokolls vom 8 . April 1965 und der Verordnung Nr . 260/68 .

Nehmen wir gleichwohl einmal an, daß dem Vorbringen der EIB ein Fünkchen Wahrheit innewohne, so müssen wir deren Folgerungen doch nicht teilen . Die Bank vergisst nämlich Artikel 200 Absatz 1 EWG-Vertrag, der von "anderen Einnahmen" spricht; dieser Ausdruck ist weit genug, um auch den Betrag der Steuern auf die Gehaltszahlungen zu erfassen . Man wende nicht ein, daß diese Bestimmung nach dem Beschluß über die Eigenmittel nicht mehr anwendbar sei . Richtiger Auffassung nach wurde sie mit den Verträgen vom 21 . April 1970 und vom 22 . Juli 1975 nicht förmlich aufgehoben, so daß sie noch gewisse Wirkungen erzeugen kann, darunter mit Sicherheit die hier interessierenden ( Sacchettini, "Dispositions financières", in : Le Droit de la Communauté économique européenne, Band XI, Brüssel, 1982, S . 12 ff .).

Somit bleibt nur noch die Einrede zu prüfen, wonach der angegriffene Beschluß keine Wirkungen gegenüber Dritten erzeugen könne und damit nicht beschwerenden Charakters sei . Zu letzterem Punkt führt die Klägerin vollkommen überzeugend aus, daß weder Artikel 180 noch Artikel 173 EWG-Vertrag, auf den Artikel 180 ausdrücklich verweise, nur Handlungen angreifbar machten, die beschwerten oder hierzu geeignet seien . Zum ersten Punkt genügt der Hinweis, daß der Beschluß des Beklagten, gelesen im Lichte des früheren Schriftwechsels zwischen der Kommission und der Bank ( siehe oben, Punkt 3 ), eine endgültige Ablehnung des Verlangens der Kommission darstellt . Zweifelsfrei hat dieser Beschluß damit über seine Wirkung im Rahmen der Bank hinaus eine Aussenwirkung, die sich negativ auf die Einnahmen des gemeinschaftlichen Haushaltsplans auswirkt .

7 . Zur Begründetheit der Klage möchte ich zunächst an das Vorbringen der Parteien erinnern . Es wird sich zeigen, daß diese die Auffassungen wiederaufgreifen, die die Bank und der Coreper Anfang der sechziger Jahre bei der Vorbereitung der ersten Verordnung über die Steuer zugunsten der Gemeinschaft vorbrachten, wenn sie auch vertieft worden sind .

Zunächst die Kommission : Sie trägt vor, daß Artikel 22 des Protokolls, der dessen Regelung entsprechend auf die Bank ausdehne, diese damit nicht als von der Gemeinschaft gesonderte Einheit bezeichne, sondern sie nur, ebenso wie ihre Mitglieder und ihr Personal, zum Begünstigten einer Reihe von Vorrechten und Befreiungen mache; daher sei es ausgeschlossen, daß der EIB mit dieser Bestimmung das Recht zur Aneignung der auf die Bezuege ihrer Bediensteten erhobenen Steuer gewährt worden sei . Viele Gesichtspunkte bestätigten dies, insbesondere der Wortlaut des Artikels 13, der von der "Gemeinschaft" spreche, die EIB aber nicht erwähne . Dieses Schweigen sei nicht unbeachtlich; wer die Sorgfalt bedenke, mit der die Verfasser des EWG-Vertrags ( Artikel 129 ), des Fusionsvertrags ( Artikel 28 ) und der jeweiligen Protokolle die beiden Einheiten unterschieden hätten, müsse seine erhebliche Bedeutung für die Auslegung feststellen .

Hinzu komme, daß die Beamten nach Artikel 13 die fragliche Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren zu zahlen hätten, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt würden . Sollte Empfänger der so erhobenen Beträge die EIB sein, so wäre die ausschließliche Bezugnahme auf die rechtsetzenden Organe der Gemeinschaft nicht erklärlich, sofern man nicht "Rat der Gouverneure" und "Verwaltungsrat" dort lese, wo im Protokoll die beiden obersten Gemeinschaftsorgane genannt seien . Einer solchen Auslegung stehe jedoch die Bedeutung der Bestimmung entgegen . Mit ihrem Erlaß hätten die Mitgliedstaaten der EWG mit der Steuerhoheit einen wesentlichen Teil ihrer Souveränität übertragen; unvorstellbar sei es, daß sie eine entsprechende Einbusse zugunsten der EIB hätten hinnehmen wollen, also einer sicher wichtigen Stelle, die aber gleichwohl organisatorisch und politisch von ungleich geringerer Bedeutung sei .

Des weiteren finde das von der Bank verfolgte Ziel weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Stütze in den Bestimmungen, insbesondere dem Protokoll über die Satzung der Bank, die deren Existenz und Funktionieren regelten . Man solle nicht sagen, daß die Finanz - und Handelsautonomie der EIB gefährdet sei, wenn sie die Steuer nicht selbst erheben könne . Der seit 1962 aufgelaufene Betrag der Steuer sei zwar bedeutetend ( 34 Mio ECU ), stelle aber nur einen verschwindenden Teil der Bilanzsumme ( 25 Mrd ECU ) dar . Ausserdem wüssten die Geldgeber sicherlich - das sei ein gewichtiger Gesichtspunkt ihrer Sicherheit -, daß zahlreiche Geschäfte der Bank vom Gemeinschaftshaushalt garantiert würden .

Schließlich spreche auch die Verordnung Nr . 260/68 gegen die Praxis der EIB . Die Verhandlungen, die dem Erlaß der entsprechenden ursprünglichen Verordnung vorausgegangen seien, sprächen Bände; entscheidend sei jedoch Artikel 9, der mit aller nur möglichen Klarheit ausspreche, daß der Steuerertrag in die Haushaltspläne der Gemeinschaften als Einnahme eingesetzt werde . Hinzuzufügen sei, daß die EIB keinen Haushaltsplan im Sinne dieser Verordnung habe und damit keine vorherige Bewilligung kenne, sondern ein buchhalterisches Dokument, das ihre finanzielle Lage im Zeitpunkt seiner Erstellung darstelle . Auch das belege, daß der Grundsatz der entsprechenden Anwendung, der die fragliche Materie beherrsche, nicht so weit ausgedehnt werden könne, daß er aus der Bank eine parallel zu den Gemeinschaften existierende und daher dritte Organisation mache .

8 . Das Vorbringen des Beklagten ist noch einfallsreicher . Es ruht auf zwei Säulen : auf der klaren Trennung und auf der absoluten Gleichheit, die zahlreiche Primärnormen für das Verhältnis von Bank und Gemeinschaft vorsähen .

Artikel 129 EWG-Vertrag trenne die beiden Einheiten, indem er aus der EIB ein Rechtssubjekt mache; gleichgestellt würden sie von Präambel und Artikel 22 des Protokolls vom 8 . April 1965 sowie von Artikel 28 des Fusionsvertrags, die der EIB Vorrechte und Befreiungen nicht abgeleitet, als der Gemeinschaft nachgeordneter Stelle, sondern originär einräumten . EWG und EIB seien daher zwei unterschiedliche juristische Personen des Völkerrechts, die vom EWG-Vertrag geschaffen und unter allen Gesichtspunkten ( auch dem der Fähigkeit, Abkommen mit Drittstaaten zu schließen : Man denke nur an jenes zwischen der EIB und der Schweiz vom 24 . März 1972 ) auf eine Stufe völliger Gleichheit zu stellen seien . Das spiegele sich in der Satzung der Bank wider : Von der Struktur der EWG kaum unterschieden, sei sie in sich geschlossen und gipfele in einem Organ, das - wie der Rat der Gemeinschaft - aus Ministern der Mitgliedstaaten bestehe .

All das verbiete es offenkundig, die EIB Einheiten wie der Europäischen Stiftung für die Verbesserung der Lebens - und Arbeitsbedingungen oder dem Europäischen Zentrum für die Entwicklung der beruflichen Bildung gleichzustellen, die zwar auch eigene Rechtspersönlichkeit hätten, aber organisatorisch und finanziell von der Gemeinschaft abhängig seien . Demgegenüber beruhe die Zusammensetzung der Organe der EIB auf der Satzung, die die Mitgliedstaaten geschaffen hätten und die damit denselben Rang wie der EWG-Vertrag habe; ausserdem scheine die Bank im Haushaltsplan der Gemeinschaft nicht auf, sondern verfüge über eigene Mittel, insbesondere über das Kapital, das die Mitgliedstaaten eingezahlt hätten, und über den Ertrag ihrer Geschäfte .

Die Auffassung der Kommission, Artikel 22 des Protokolls vom 8 . April 1965 dehne auf die Bank, ihre Mitglieder und ihre Bediensteten nur den Genuß der dort vorgesehenen Vorrechte aus, sei daher im Ansatz verfehlt . In Wirklichkeit habe diese Bestimmung das Recht auf diese Vergünstigungen als erstes Ziel; daher stehe der Bank die Steuerhoheit in derselben Weise zu wie der Gemeinschaft . Demselben Grundsatz folge Artikel 13, in dessen Absatz 1 man deshalb sinnvollerweise den Ausdruck Gemeinschaft immer durch das Wort "Bank" ersetzen müsse . Die Kommission nehme eine solche Ersetzung nur vor, wenn es ihr nützlich erscheine, und lege diese Bestimmung im folgenden absurden Sinne aus : Die Beamten und die übrigen Bediensteten der Gemeinschaften ( einschließlich des Personals der Bank ) seien zugunsten der letzteren ( ausschließlich der Bank ) einer Steuer auf die von ihnen ( also den Gemeinschaften, wieder einschließlich der Bank, obwohl diese das Personal der EIB nicht bezahlten ) gezahlten Gehälter, Löhne und sonstigen Bezuege unterworfen .

Auch die Natur der Steuer auf die Gehälter belege, daß die entsprechende Anwendung im weitesten Sinne verstanden werden müsse . Sehe man in einer solchen Steuer den Ausdruck eines Vorrechts, das auf die EIB wegen deren geringen politischen Gewichts nicht übertragen werden könne, oder sage man, daß die Mitgliedstaaten mit ihrer Einführung eine neue Einnahme für den Haushalt der EWG hätten schaffen wollen, so sei das zutiefst irreführend . Wie die von anderen internationalen Organisationen erhobenen entsprechenden Steuern ziele die fragliche nur darauf ab, das gesamte Personal der europäischen Einheit - einerseits Gemeinschaft, andererseits EIB - unabhängig von ihrer Staatangehörigkeit und ihrem Arbeitsort steuerlich gleich zu behandeln . Verlange man, daß die EIB-Steuer an den Haushaltsplan der Gemeinschaft überwiesen werde, so verkenne man dieses Ziel und wandle die Steuer in eine Aussensteuer um, was den Gleichrang der beiden Einheiten verletze . Man solle nicht einwenden, daß die Bank der Festsetzung des Steuersatzes durch ein drittes Organ, nämlich den Rat der Gemeinschaft, nicht widerspreche . Das sei irrelevant, solange die EIB die Kontrolle über die Steuer habe, nicht aber im umgekehrten Fall, da eine mögliche Erhöhung des Steuersatzes dann die Einnahmen der Gemeinschaft erhöhe, aber offenkundig nicht jene der Bank .

Die Kommission verkenne nicht nur das Ziel der Steuer, wenn sie der EIB das Recht bestreite, die von ihrem Personal gezahlten Summen zu vereinnahmen . Verkannt werde auch der Umstand, daß das Protokoll, auf dem die Steuer beruhe, vom 17 . April 1957 datiere, während die Satzung der Bank, in der deren Einnahmen aufgezählt seien, das Datum des EWG-Vertrags trage, also das des 25 . März 1957 . Weiter würden diskriminierende Behandlung und die Nachteile verkannt, die der Bank entstuenden, wenn diese Beträge ihr entzogen würden .

Die Diskriminierung sei evident . Eine Lektüre des Haushaltsplans der Gemeinschaften belege, daß der Ertrag der von ihren jeweiligen Beamten gezahlten Steuern dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof und dem Parlament als Einnahme wieder zufließe und daß diese vier Organe ihn zur teilweisen Deckung ihrer Verwaltungsausgaben verwendeten; für die EIB hingegen gelte dieser Kompensationsmechanismus nicht, so daß sie sich zum alleinigen Nutzen der Gemeinschaft besteuert sehe . Ebenso schwerwiegend sei, daß die Verwaltungskosten der Bank durch den Verlust des Steuerertrages stiegen; das führe zu einer Verringerung ihrer Mittel - auf die die Mitgliedstaaten ausschließlichen Anspruch hätten - und beschwöre für diese die Möglichkeit herauf, sie ersetzen zu müssen .

Weiter bestehe die Gefahr, daß der Verlust der Steuer das Bild der EIB als rechtlich und finanziell selbständiger Organisation verdunkle und in der Folge ihre Kreditwürdigkeit auf den internationalen Kapitalmärkten verringere . Dieser Zusammenhang sei klar . Der unabhängige Status der Bank, der sich vor allem darin zeige, daß sie weder der Steuerhoheit von Brüssel noch der Kontrolle des Rechnungshofes unterliege, sei Grundlage ihres Ansehens und damit der ihr eingeräumten besonders günstigen Bedingungen . Ginge der Status verloren, verfiele auch das Ansehen, wie es der Aphorismus des Chief Justice Marshall in der Rechtssache McCulloch/Maryland - "the power to tax involves the power to destroy" - beweise . Hinzu komme noch, daß andere Geldgeber angezogen würden, wenn sich die EIB an der Finanzierung eines Projekts beteilige, weil sie wüssten, daß die Bank aufgrund objektiver Bewertung tätig werde und nicht, wie das bei der Gemeinschaft oft der Fall sei, hauptsächlich aufgrund politischer Gründe . Eine geringere Autonomie der Bank gefährde damit auch ihre Kreditvergabe .

Ganz schwach schließlich seien die Argumente der Kommission aus der Verordnung Nr . 260/68 . Hierzu sei zu sagen, daß der Rat der Gemeinschaft sich nicht nur nicht über die Verwendung der von der Bank im Sinne des Protokolls erhobenen Steuer aussprechen könne, sondern auch nicht dafür zuständig sei, die Bestimmungen und das Verfahren für die Steuererhebung zu erlassen; zuständig hierfür sei vielmehr der Rat der Gouverneure, der diese Zuständigkeit nur deshalb noch nicht ausgeuebt habe, weil er aus Gründen der Opportunität eine einheitliche Regelung vorgezogen habe . Unerheblich seien die Materialien zu dieser Verordnung jedenfalls deshalb, weil alle einschlägigen Unterlagen von einer Seite, nämlich dem Sekretariat des Rates oder dem Coreper, stammten . Ausserdem habe dessen Präsident möglicherweise nicht genau verstanden, inwieweit der Präsident des Verwaltungsrates der Bank seiner Auffassung zugestimmt habe; jedenfalls habe dieser aber die Bank nicht bei einer Frage verpflichten können, die sich auf die Rechte der Mitgliedstaaten auswirke .

Damit noch nicht genug, erstrecke Artikel 12 der Verordnung deren Wirkungen nur auf das Personal der EIB . Wenn Artikel 9 bestimme, daß der Steuerertrag in die Haushaltspläne der Gemeinschaften eingesetzt werde, beziehe er sich somit nicht auf die Bank; die entsprechende Verpflichtung treffe nicht den Beklagten, sondern die Haushaltsbehörde der Gemeinschaft .

9 . Ich werde bald auf diese Auffassungen eingehen . Lassen Sie mich zunächst sagen, daß die Prämissen der Bank von der Lehre geteilt und von der Praxis bestätigt werden . Prüfen wir eines nach dem anderen .

Die Lehre stellt teilweise auf den EWG-Vertrag, insbesondere auf seine Artikel 4, 129 und 180 ab : Artikel 4 erwähne die Bank nicht unter den Organen und Hilfsorganen ( Rechnungshof, Wirtschafts - und Sozialausschuß ) der Gemeinschaft; Artikel 129 verleihe der Bank Rechtspersönlichkeit, die auch die internationalen Beziehungen erfasse ( siehe vor allem Müller-Borle, Handbuch des Europäischen Rechts, Band XI, Baden-Baden, 1984, Heft IA 58, S . 27, und Käser, "The European Investment Bank : its Role and Place within the European Community System", in : Yearbook of European Law, 1984, S . 320 ); Artikel 180 verleihe durch den Verweis auf Artikel 169 dem Verwaltungsrat die Befugnisse, die der Kommission für den Fall einer Nichterfuellung seitens der Mitgliedstaaten zustuenden . Für eine Unterordnung der Bank unter die Gemeinschaft spreche auch nicht, daß die Kommission nach dieser Bestimmung Beschlüsse der Organe der EIB angreifen könne . Im Gegenteil zeige dies, daß die Aufgaben der EIB gegenüber der Gemeinschaft instrumentaler Art seien ( Mosconi, La Banca europea degli investimenti . Aspetti giuridice, Padua, 1976, S . 18 ).

Weiter werden vorgebracht die grosse Ähnlichkeit zwischen den Organen der EIB und den Gemeinschaftsorganen ( der Rat der Gouverneure ist nach Leanza, "Commento all' articolo 129", in : AA.VV ., Commentario del Trattato CEE, Band II, Mailand, 1965, S . 999, nichts anderes als der Rat der Gemeinschaft unter anderem Namen ), der Umstand, daß die Bank häufig als Beauftragter der Gemeinschaft handele und also von dieser unterschieden sei ( Mosconi, a . a . O ., S . 15, und Henrion, "La Banque européenne d' investissement", in : AA.VV ., Les nouvelles, Droit des Communautés européennes, Brüssel, 1969, S . 968 ), und schließlich die unvermeidlichen Erfordernisse des Bankgeschäfts . Mit der Errichtung der Bank hätten die Vertragsverfasser in anderen Worten die Notwendigkeit einer unabhängigen Stelle anerkannt, die von Regierungseingriffen frei sei, nach den Regeln des Bankgeschäfts geleitet werde und das Vertrauen der internationalen Kapitalmärkte gewinnen könne ( Licari, "The European Investment Bank", in : Journal of Common Market Studies, 1969-1970, S . 194; Müller-Borle, a . a . O .; L . J . Constantinesco, "Das Recht der Europäischen Gemeinschaften", in : Das institutionelle Recht, Band I, Baden-Baden, 1977, S . 441 ff .; Mosconi, "La Banque européenne d' investissement", in : AA.VV ., Le droit de la Communauté économique européenne, Band VIII, Brüssel, 1979, S . 20 ).

In diese Richtung geht die Praxis, wie sich darin zeigt, daß bis heute die Gemeinschaftsorgane, die Mitgliedstaaten und zumindest ein Drittstaat sich sorgfältig bemüht haben, die Bank und die Gemeinschaft auseinanderzuhalten . Beispielsweise weist die Kommission darauf hin, daß die Verwaltungsorgane der EIB "ausschließlich der Bank verantwortlich sind" ( Antwort auf die schriftliche Anfrage des Abgeordneten Cousté, Nr . 288/73, ABl . 1973, C 106, S . 14 ); in einer Botschaft an die Bundesversammlung vom 11 . August 1972 führt der schweizerische Bundesrat aus, daß das Abkommen mit der EIB, einer von den Europäischen Gemeinschaften unabhängigen völkerrechtlichen Institution, nach seinem Inhalt und seiner institutionellen Ebene vom Freihandelsabkommen EWG-Schweiz unterschieden sei .

10 . Das lässt verstehen, warum einer der grössten italienischen Juristen die EIB zur Gruppe der "Unternehmen - Internationale Organisationen" rechnet, also zur Zahl derjenige Einheiten, die die Staaten mittels Vertrages schüfen, um die Herstellung oder Verteilung von Gütern oder Diensten mit oder ohne Gewinnabsicht vorzunehmen ( Conforti, "Le imprese internazionali", in : Rivista di diritto internazionale privato e processuale, 1970, S . 243 ); es ist auch nicht verwunderlich, daß ein ebenso anerkannter deutscher Gelehrter die Bank als Glied der Gemeinschaft definiert hat, diesen Begriff aber mit derart widersprechenden Appositionen gekennzeichnet hat (" weitgehend unabhängig" und "Zwitterstellung "), daß ihm praktisch jegliche Prägnanz genommen wird ( Hilf, Die Organisationsstruktur der Europäischen Gemeinschaften, Berlin, Heidelberg, New York, 1982, S . 31 ff .). Gleichwohl bin ich überzeugt, daß die Theorie von der unabhängigen EIB, die gegenüber der Gemeinschaft Dritte sei, nicht zu halten ist, wenn man nicht nach formellen Kriterien entscheidet, sondern das gesamte komplexe Bild des EWG-Vertrags zugrunde legt und die zahlreichen betroffenen Interessen beachtet .

Unbestreitbar ist zunächst folgendes : Ohne die Bedeutung des Titels und gegebenenfalls der Präambel eines Rechtstextes für die Erkenntnis seines wesentlichen Inhalts übertreiben zu wollen, steht doch fest, daß der EWG-Vertrag "Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" heisst und daß auch in der Präambel nur von der Gemeinschaft gesprochen, die Bank aber nicht erwähnt wird . Von grösserer Bedeutung ist der Inhalt der Artikel 1 bis 3 . Dort wird zunächst in Großbuchstaben die Gründung einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mitgeteilt, dann werden deren Ziele aufgeführt und schließlich in elf Punkten die Tätigkeit der Gemeinschaft näher bestimmt . Die "Errichtung einer Europäischen Investitionsbank, um durch Erschließung neuer Hilfsquellen die wirtschaftliche Ausweitung in der Gemeinschaft zu erleichtern", scheint erst ( und in Kleinbuchstaben ) im zehnten dieser Punkte auf ( Buchstabe j ). Damit ist die EIB ein Instrument der EWG, wie auch daraus folgt, daß die übrigen Bestimmungen über die Bank ( Artikel 129 und 130 ) zum dritten Teil des EWG-Vertrags - die Politik der Gemeinschaft - gehören, den Bestimmungen über die Wirtschafts - und Sozialpolitik folgen und über den allgemeinen Auftrag in Artikel 3 Buchstabe j hinaus aussagen, daß es Aufgabe der Bank ist, "zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Gemeinsamen Marktes im Interesse der Gemeinschaft beizutragen ".

Hier erscheint insbesondere der letztere Ausdruck bedeutsam . Man stelle ihm Artikel 2 gegenüber, wonach es Aufgabe der Gemeinschaft unter anderem ist, eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens in ihrem gesamten Gebiet, eine ständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung und eine grössere Stabilität zu fördern, und man wird sehen, daß gemäß meinen obigen Ausführungen zwischen den jeweiligen Zielen völlige Übereinstimmung besteht . Der "Sondercharakter", der der Bank häufig zugesprochen wird, besteht also vielleicht nicht nur, aber jedenfalls in erster Linie in dem Verfahren, in dem diese ihre Ziele zu verfolgen hat : durch Gewährung von Darlehen und Bürgschaften die Finanzierung bestimmter Vorhaben in allen Wirtschaftszweigen zu erleichtern, nämlich von

a ) Vorhaben zur Erschließung der weniger entwickelten Gebiete;

b ) Vorhaben zur Modernisierung oder Umstellung von Unternehmen oder zur Schaffung neuer Arbeitsmöglichkeiten, die sich aus der schrittweisen Errichtung des Gemeinsamen Marktes ergeben;

c ) Vorhaben von gemeinsamem Interesse für mehrere Mitgliedstaaten ( Artikel 130 ).

Aus dem Primärrecht lassen sich noch weitere Belege für meine Auffassung anführen . Beispielsweise ist der Umstand sehr erheblich, daß die Bank gerade aus den Mitgliedstaaten der EWG besteht; dieser hat auch Autoren abweichender Meinung dazu gebracht, das "zwei-eindeutige Verhältnis" ( connessione biunivoca ) zwischen der jeweiligen Beteiligung desselben Staates an beiden Stellen einzugestehen ( Mosconi, La Banca europea degli investimenti . Aspetti giuridici, a . a . O, S . 19 f .). Artikel 129 Absatz 2 ist denn auch dahin auszulegen, daß alle Mitgliedstaaten der EWG Mitglieder der Bank sind und daß nur diese Staaten Mitglieder sein können . Das folgt aus zwei Umständen : Einerseits findet sich in der Satzung der EIB keine Bestimmung über den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft, die anders als Artikel 237 über den Beitritt zur EWG wirken könnten, zum anderen wurden in der Praxis noch bei jeder Erweiterung der Gemeinschaft Verhandlungen mit dem neuen Mitgliedstaat über die besonderen Protokolle über die Satzung der Bank geführt .

Weiter : Wir haben gesehen, daß die EIB und die ihrer Auffassung günstige Lehre die Ähnlichkeit zwischen der Struktur und den Funktionen des Rates der Gemeinschaft und dem Beklagten hervorhebt . In sich ist dieses Argument neutral oder zweischneidig . Am Ende streitet sie sogar für die hier vertretene Auffassung, wenn man bedenkt, a ) daß nach Artikel 10 der Satzung der EIB der Rat der Gouverneure nach den in Artikel 148 EWG-Vertrag vorgesehenen Bestimmungen abstimmt, b ) daß bei Schweigen der Satzung auf den Rat der Gouverneure auch die anderen Verfahrensvorschriften des EWG-Vertrags für den Rat der Gemeinschaften anwendbar sind ( siehe im übrigen Leanza, a . a . O ., S . 999, Mosconi, a . a . O ., S . 75 ).

Auf benachbartem Gebiet ist zu bemerken, daß zwischen Kommission und Bank wichtige institutionelle und funktionelle Beziehungen bestehen . Es ist wohl bekannt, daß ein ordentliches und ein stellvertretendes Mitglied des Verwaltungsrats von der Kommission ernannt werden ( Artikel 11 Absatz 2 der Satzung ); diese hat auch eine Reihe von Befugnissen bei der laufenden Verwaltung der Bank . So können Darlehens - und Bürgschaftsanträge der Bank über die Kommission zugeleitet werden; werden sie es nicht, müssen sie ihr zur Stellungnahme vorgelegt werden; bei einer negativen Stellungnahme der Kommission kann der Verwaltungsrat das Darlehen oder die Bürgschaft nur einstimmig gewähren . Aus dieser Regelung ( Artikel 21 Absätze 1, 2 und 6 der Satzung ) lässt sich ableiten, daß die von der Bank wahrgenommenen Interessen mit den allgemeinen Interessen der Gemeinschaft gleichzusetzen sind .

11 . Verhält es sich aber so, so lässt sich fragen, warum das Primärrecht der EIB Rechtspersönlichkeit und finanzielle Autonomie eingeräumt hat . Das ist leicht zu beantworten . Auf der Konferenz von Messina wurde erwogen, die Investitionsförderung in Europa entweder einem Fonds anzuvertrauen oder dieses Ziel durch die Errichtung einer echten Bank zu verfolgen; dieser letzte Vorschlag setzte sich aus mehreren Gründen durch, so wegen des Widerstands der reichen Staaten, die den Fonds in höherem Masse hätten finanzieren müssen, wegen des gegenüber der EGKS erheblich ausgedehnten Zuständigkeitsbereichs und wegen des Willens, eine Lösung nach internationalen Vorbildern zu wählen ( man denke an die Bank für Wiederaufbau und Entwicklung ). Wurde aber eine Bank errichtet, so war es vorgezeichnet und in gewissem Sinne unvermeidlich, ihr Rechtsfähigkeit zu geben, und sei es auch nur aus dem Grunde, um der neuen Organisation die Möglichkeit zu eröffnen, innerhalb der Mitgliedstaaten wie ein anderes Kreditinstitut zu arbeiten .

Für die Mittel der EIB gilt Entsprechendes . Daß sie auf eigenes Gesellschaftskapital musste rechnen können, war offensichtlich erforderlich und in jedem Fall im Lichte der Schwierigkeiten erklärlich, auf die die finanziellen Interventionen der Hohen Behörde der EGKS auf dem Gebiet Garantien gestossen waren . Auf ausdrückliche Aufforderung ihres Finanziers, der Regierung der Vereinigten Staaten im Wege über die Eximbank, hatte diese mit der Bank für internationalen Zahlungsausgleich einen "Act of Pledge" abschließen müssen, kraft dessen die noch nicht als Darlehen ausgegebenen Zufluesse aus Anleihen, die Darlehensforderungen und die entsprechenden Bürgschaften in einem eigenen Konto zu halten waren, das seinerseits als bevorrechtigtes gemeinsames Pfand der Kreditgeber der Hohen Behörde diente ( Cervino, "Commento all' articolo 51", in : AA.VV ., Commentario CECA, Band II, Mailand, 1970, S . 673 ff .).

Artikel 129 Absatz 1 EWG-Vertrag und Artikel 4 der Satzung der EIB beruhen deshalb vor allem auf technischen Gründen, denen also kein so hohes Gewicht zukommt, wie es sich die Bank vorstellt . Jedenfalls wäre es ein zumindest gewagtes Unterfangen, auf diese Bestimmungen den Status der EIB als eines "Dritten" zu stützen . Ich werde gleich näher ausführen, daß ich die Bank nicht im technischen Sinne für ein Organ der Gemeinschaft halte, aber selbst einer solchen Auffassung, die der von ihrer Rolle als Dritten völlig entgegengesetzt ist, stuende die der Bank im EWG-Vertrag zugestandene Rechtsfähigkeit nicht entgegen . Es ist schon seit langem herrschende Meinung, daß das Organ einer juristischen Person selbst Rechtspersönlichkeit und Finanzautonomie haben kann und daß dieser Status auch ausserhalb der juristischen Person wirken kann ( Mortati, Istituzioni di diritto pubblico, Band I, 8 . Auflage, Padua, 1969, S . 196 f .; Giannini, Istituzioni di diritto amministrativo, Mailand, 1981, S . 114 ff .; Vedel, Droit administratif, 7 . Auflage, Paris, 1980, S . 808 ff .).

12 . Dieses Ergebnis reduziert die Bedeutung des Streits über die Stellung der EIB im Gemeinschaftsrahmen zumindest teilweise . Gleichwohl werde ich hierzu Stellung nehmen .

Gehen wir der Reihe nach vor . Keine besondere Bedeutung kommt dem zu, daß die Bank in Artikel 4 nicht unter den "Istituzioni" aufgeführt ist . Das zeigen zwei Gesichtspunkte : Zum einen taucht dieser Ausdruck im deutschen Text nicht auf, in dem von "Organen" die Rede ist, zum anderen wird er in mindestens drei Bestimmungen des abgeleiteten Rechts gebraucht . Nach Artikel 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes umfasst in dieser "der Ausdruck Organ" die Organe der Europäischen Gemeinschaften sowie die Europäische Investitionsbank; Artikel 14 Absatz 4 des internen Abkommens über das Abkommen von Lomé (" Stellt sich bei der Prüfung eines Vorhabens ... durch die Kommission oder durch die Bank heraus, daß dieses Vorhaben ... nicht für eine der von ihren verwalteten Hilfen in Betracht kommt, so übermitteln sie einander (*) diese Anträge ..."); aus Artikel 5 des Beschlusses der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die vorläufige Unterbringung bestimmter Organe und Dienststellen der Gemeinschaft vom 8 . April 1965 ( ABl . 1967, Nr . 152, S . 18 ) geht klar hervor, daß die EIB als Organ und nicht als Dienststelle betrachtet wird .

Entscheidend ist ein zweiter Gesichtspunkt . Der Ausdruck "Organ", den der Vertrag einigen Stellen der Gemeinschaft ausschließlich vorbehält, hat keinen besonderen wesensmässigen Inhalt und ist daher theoretisch nutzlos . Demgemäß ist es verlorene Zeit, die gemeinsamen Merkmale der verschiedenen Organe zu erforschen, um eine einheitliche Theorie zu entwickeln . Stellen wir uns vor, das Ergebnis einer solchen Forschung auf die Stelle X anwenden zu wollen : Sollte sie die genannten Merkmale aufweisen, aber im EWG-Vertrag nicht als solches bezeichnet sein, so ist sie keines, bleibt es aber im umgekehrten Fall, selbst wenn sie eines oder mehrere der Merkmale nicht aufweist .

Wie oben bereits angedeutet, löst sich das Problem auch nicht, wenn man auf die Bank das Modell der "Organschaft" anwendet, das in der Literatur häufig verwendet wird ( Leanza, a . a . O ., S . 997; Barre, "La Banque européenne d' investissement", in : Revü du Marché Commun, 1961, S . 253 ), wobei ihm gelegentlich Adjektive wie "subsidiär" ( Dupuy, "Le droit des relations entre organisations internationales", in : Recüil des cours, Band II, 1960, S . 575 ), "auxiliär" ( Monaco, "Commento all' articolo 3", in : AA.VV ., Commentario CEE, a . a . O, Band I, Artikel 3, S . 45 ) und "akzessorisch" ( Vignocchi, Le Comunità europee : gli organi comunitari et le loro funzioni, Mailand, 1963, S . 90 ) beigefügt werden . Der Grund dafür ist offenkundig . Der EIB fehlt das Grundmerkmal der Organschaft, nämlich die unmittelbare Zurechnung ihrer Handlungen zu der Körperschaft - der EWG -, in der sie nach dieser Auffassung aufgehen müsste ( Levi, "Sulla competenza della Corte di giustizia comunitaria nelle controversie tra la BEI e i suoi dipendenti", in : Rivista di diritto europeo, 1978, S . 235 ).

Also weder Organ noch Organschaft . Wie also lässt sich das Ergebnis, daß die EIB kein Dritter gegenüber der Gemeinschaft und dieser auch nicht parallel ist, positiv ausdrücken? Ganz einfach . Die EIB steht mit der Gemeinschaft in funktionalem Zusammenhang; anders ausgedrückt, ein Verhältnis entsprechend dem, das die öffentlichen Körperschaften der sogenannten "mittelbaren Staatsverwaltung" mit dem Staat selbst verbindet . Diese Auffassung mag nicht brillant sein, erklärt aber besser als jede andere die Rechtswirklichkeit und stützt sich überdies auf Ihre Rechtsprechung . Ich will noch weiter gehen . Der Gerichtshof hätte sie sich - wenn auch im Rahmen des Grundsatzes, daß der Richter "jubet, non docet" -, nicht deutlicher zu eigen machen können .

Ich denke in erster Linie an die verbundenen Rechtssachen 27 und 39/59 ( Campolongo/Hohe Behörde, Slg . 1960, 821 ), bei denen es um die finanziellen Ansprüche eines EGKS-Beamten ging, der unmittelbar nach dem Inkrafttreten des EWG-Vertrags zur EIB wechselte . Generalanwalt Römer führte aus, daß die Bank kein Eigenleben zu führen bestimmt sei, sondern ein Instrument der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft darstelle, und daß die Notwendigkeit, der Bank für ihre geschäftlichen Funktionen eine entsprechende Satzung zu geben, nicht dazu verführen dürfe, den vorherrschenden funktionellen Zusammenhang mit der Gemeinschaft aus den Augen zu verlieren . Sie sind dem gefolgt . Im Urteil vom 15 . Juli 1960 erkennen Sie eine "innerhalb der Europäischen Gemeinschaften und der angegliederten Organe" bestehende funktionelle Einheit an und folgern daraus, daß der Bedienstete beim Wechsel von einem zum anderen Abgangsgeld und Einrichtungsbeihilfe nicht kumulieren dürfe .

In der Rechtssache 110/75 ( John Mills/EIB, Slg . 1976, 955 ) stellte sich die Frage Ihrer Zuständigkeit für Klagen von Bediensteten der Bank gegen ihren Arbeitgeber . Nach Artikel 179 EWG-Vertrag ist der Gerichtshof bekanntlich "für alle Streitsachen zwischen der Gemeinschaft und deren Bediensteten" zuständig; damit ging es nur darum, ob die beklagte Bank zur EWG gehört . Das haben Sie bejaht und sich dabei darauf berufen, daß Artikel 22 des Protokolls vom 8 . April 1965 die dort vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen auf die Bediensteten der Bank ausdehnt . Folglich habe das Bankpersonal eine Rechtsstellung, "die der des Personals der Gemeinschaftsorgane entspricht", so daß Artikel 179 "auch die Bank als eine vom Vertrag vorgesehene und mit der Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gemeinschaftseinrichtung umfasst" ( Rechtssache 110/75, a . a . O ., Randnrn . 13 und 14 ).

Zur Anreicherung des bereits festgestellten Grundsatzes ist schließlich das Urteil vom 13 . Mai 1982 in der Rechtssache 16/81 ( Alaimo/Kommission, Slg . 1982, 1559 ) sehr wichtig . Auch hier geht es um die Bedeutung des Artikels 179, jetzt aber im Rahmen der Klage einer Bediensteten des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung; die Kommission schlug vor, den Ausdruck "Bedienstete der Gemeinschaft" so auszulegen, daß er sich allein auf die Bediensteten der in Artikel 4 EWG-Vertrag aufgeführten Organe und der Einrichtungen ( Rechnungshof, Wirtschafts - und Sozialausschuß ), die Artikel 1 Absatz 2 Beamtenstatut diesen gleichstelle, beziehe, nicht aber auf die Bediensteten von Einrichtungen, die von den Gemeinschaften unabhängige juristische Personen seien, seien diese, wie die EIB, unmittelbar im EWG-Vertrag vorgesehen oder, wie das Berufsbildungszentrum, in dessen Ausführung eingerichtet worden .

Der Gerichtshof betrachtete diese Ansicht als formalistisch und wies sie trocken zurück . In unserem Zusammenhang sind insbesondere die Passagen von Interesse, in denen Sie zum Beleg der Zugehörigkeit des Zentrums zur Gemeinschaft hervorheben, daß für dieses das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gelte, und hinzufügen, daß diese Vorrechte, "wie Artikel 28 des Fusionsvertrags klarstellt, zur Erfuellung ihrer Aufgaben eingeräumt worden sind und nicht für Einrichtungen gelten können, die mit diesen Aufgaben nichts zu tun haben und denen die Eigenschaft einer Gemeinschaftseinrichtung fehlt" ( Randnrn . 8 und 9 ).

13 . Auf der Basis der ab Punkt 10 untersuchten Daten und der daraus zu ziehenden Schlußfolgerungen dürften über die Natur der EIB keine Zweifel mehr bestehen : Weit entfernt davon, eine internationale Organisation neben der EWG und daher Einrichtungen wie dem Europäischen Patentamt, dem Europäischen Zentrum für die mittelfristige Wettervorhersage und dem Europäischen Hochschulinstitut gleichzusetzen zu sein, stellt die Bank ein spezifisches und autonomes Segment des organisatorischen Gemeinschaftsapparates dar . Sie hat daher kein Recht, den Ertrag der auf ihre Bediensteten erhobenen Steuer zu vereinnahmen . Zur endgültigen Konsolidierung dieses Resultats ist es freilich notwendig, die Unbegründetheit der zahlreichen Gegenargumente des Beklagten darzutun; das erlaubt auch, nützliche Folgerungen für die anhängige Klage zu ziehen .

Beginnen wir mit der Auslegung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, insbesondere seiner Artikel 13 und 22, durch den Beklagten . Diese Auslegung steht in klarem Widerspruch zu Artikel 18 des Protokolls, vor allem aber mit dem, was das Urteil vom 13 . Mai 1982 ( a . a . O .) aus Artikel 28 Fusionsvertrag entnimmt . Artikel 18 bestätigt ausdrücklich, daß die gesamten im Protokoll vorgesehenen Rechtswohltaten den Begünstigten nur "im Interesse der Gemeinschaften" gewährt werden; das Urteil schließt, wie wir gerade gesehen haben, aus, daß unter den Begünstigten Einrichtungen figurieren, denen "die Eigenschaft einer Gemeinschaftseinrichtung" nicht zukommt . Was für die Vorrechte und Befreiungen ( Befreiung von der Gerichtsbarkeit, Erleichterung auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs - und Devisenrechts, Zollfreiheit für persönliche Gebrauchsgegenstände und das Kraftfahrzeug, Befreiung von den innerstaatlichen Steuern usw .) gilt, gilt gegebenenfalls auch für die entsprechenden Nachteile, daher für die Unterwerfung unter die Gemeinschaftssteuer .

Damit fällt die Grundthese des Beklagten in sich zusammen, und mit ihr fallen alle unmittelbar verbundenen Argumente, wie jenes über die - nur die Bank diskriminierenden - Auswirkungen einer allfälligen Erhöhung des Steuersatzes seitens des Rates der Gemeinschaft . Aus denselben Gründen ist auch der Umstand unerheblich, daß das Protokoll jünger ist als die Satzung der EIB, also der Rechtsgrundlage, in der die Einnahmen der Bank aufgeführt seien . Unter diesen ist die Steuer nicht genannt; sollte dieses Schweigen, wie es der Beklagte anklingen lässt, Frucht eines Versehens sein, so hätten die Mitgliedstaaten dem mühelos anläßlich der Gelegenheiten der Änderung der Satzung abhelfen können, die ihnen der Fusionsvertrag und die drei Erweiterungen der Gemeinschaft boten .

Auch Erwägungen über die Rechtsnatur der fraglichen Steuer können nicht zu einem anderen Ergebnis führen . Man muß sagen, daß hier beide Parteien irren . Die Kommission irrt - und lässt es an Achtung vermissen -, wenn sie vorträgt, die EIB könne nicht Träger der Steuerhoheit sein, weil es ihr an entsprechender institutioneller und politischer Grösse mangele; es irrt aber auch die Bank, wenn sie aus dem internen Charakter der Steuer schließt, daß ihr deren Ertrag zustehen müsse, falls die Steuer nicht eine "externe" werden solle . Die fragliche Steuer ist ohne jeden Zweifel eine interne Steuer . Die Mitgliedstaaten haben mittels eines völkerrechtlichen Vertrages auf die Besteuerung einer Gruppe ihrer Angehörigen verzichtet und uno acto in Ausübung ihrer Souveränität, die sich in internen Ratifikations - und Exekutionsverfahren äussert, eine einheitliche Sondersteuer zugunsten der von ihnen geschaffenen Einrichtung eingeführt ( siehe G . Tesauro, Il finanziamento delle organizzazioni internazionali, Neapel, 1969, S . 233 ff .). Diese Einrichtung aber - das ist entscheidend - ist nicht die EIB; für den, der meinen bisherigen Ausführungen folgt, ist es die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft .

Kommen wir nunmehr zu den Argumenten, die beruhen

a ) auf der Diskriminierung, der die EIB, wäre sie nicht länger Empfänger der Steuer, ausgesetzt wäre, da sie zugleich von den für die anderen Gemeinschaftsorgane geltenden Kompensationsmechanismus ausgeschlossen ist, und

b ) auf den wirtschaftlichen Nachteil, der der EIB aus der Erhöhung ihrer Verwaltungskosten wegen Wegfalls der Steuer erwüchse .

Zu Punkt a ) genügt der Hinweis, daß das Gemeinschaftsrecht den Grundsatz der Gesamtdeckung kennt, kraft dessen "die Einnahmen unterschiedslos zur Finanzierung aller im Haushalt der Gemeinschaften ausgewiesenen Ausgaben dienen" ( siehe Artikel 5 des Beschlusses vom 21 . April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften, und Strasser, Die Finanzen Europas, Brüssel-Luxemburg, 1979, S . 21 f .). Zum zweiten Punkt will ich die Kaufmannslogik des Beklagten anwenden und nur sagen, daß den Bediensteten der Bank ein ausschließlich aus Gemeinschaftsmitteln finanziertes Rechtsprechungsorgan zur Verfügung steht, dem sie Streitigkeiten aus ihren Dienstverhältnissen unterbreiten können .

Auch die Argumente, die den Imageverlust hervorheben, der der EIB auf den internationalen Kapitalmärkten entstuende, sobald sie die Kontrolle über die Steuer verliere, überzeugt nicht . Zunächst habe ich den Eindruck, daß der Beklagte, wenn er die berühmte Maxime des Chief Justice Marshall zitiert, die Besteuerung seiner Bediensteten mit der seiner eigenen Geschäfte verwechselt . Diese aber sind ganz unbestritten von der Steuer befreit ( siehe Artikel 22 des Protokolls vom 8 . April 1965 ). Nicht so die Bediensteten, aber daß die Überweisung der auf deren Bezuege erhobenen Steuer an den Gemeinschaftshaushalt die Kreditwürdigkeit der Bank verschlechtern könnte, ist gänzlich unhaltbar .

Auf dem internationalen Kapitalmarkt operiert auch durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen die Generaldirektion XVIII der Kommission ( Kredit und Investitionen ). Es ist allgemein bekannt, daß das "rating" dieser Dienststelle - also das Vertrauen in ihre internationale Kreditwürdigkeit - dem der EIB entspricht ( dreifach A ); gleichwohl zahlen die dortigen Bediensteten eine Steuer, deren Ertrag für den Haushalt der Gemeinschaft bestimmt ist . Dieser Hinweis reicht bereits aus, dem Vorbringen gerecht zu werden, die EIB operiere auf der Grundlage objektiver Beurteilung, während die Gemeinschaft mehr oder weniger verdeckt Politik betreibe . Für den, dem das nicht genügt, lässt sich hinzufügen, daß das oberste Organ der Bank dieselbe exquisit politische Zusammensetzung besitzt wie der Rat der Gemeinschaft und ebenso wie dieser mit Stimmenmehrheit - auch das ein Ergebnis der politischen Bewertung - beschließt ( siehe oben, Punkt 10 ).

Somit bleibt noch der Vorwurf zu prüfen, den der Beklagte gegen den Rat als Verfasser der Verordnung Nr . 260/68 erhebt : Modalitäten eingeführt zu haben, kraft deren die Steuer auf die Bank Anwendung findet, ohne hierfür zuständig gewesen zu sein . Hierzu ist zunächst anzumerken, daß der Rechtsstreit ausschließlich um die Verwendung der Steuer geht und daß die EIB nicht die Gelegenheit ergriffen hat, die Unanwendbarkeit der Verordnung kraft Artikel 184 EWG-Vertrag geltend zu machen . Die Schwäche des Vorwurfs liegt freilich ebenso wie die des verwandten Arguments, Artikel 9 beziehe sich nicht auf die Bank, an anderer Stelle, nämlich in seiner unmittelbaren Abhängigkeit von der unvertretbaren Weigerung, zuzugestehen, daß die Unterwerfung des Personals der EIB unter die Steuer "zugunsten der Gemeinschaft" bereits in den Artikeln 13 und 22 des Protokolls sanktioniert ist . Hinzuzufügen ist, daß dessen Artikel 16 den Rat ermächtigt, die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften zu bestimmen, auf welche die Normen des Protokolls ganz oder teilweise Anwendung finden ( siehe Verordnung Nr . 549/69 vom 25 . März 1969, ABl . L 74, S . 1, deren Artikel 4 das Personal der EIB betrifft ).

Zum Abschluß noch einige Worte zu den Bemerkungen, mit denen die Bank in der Sitzung die Materialien zur Verordnung Nr . 32/61/EWG und Nr . 12/61/EAG heruntergespielt hat . Die Stellen, von denen die fraglichen Unterlagen stammen, haben ebensowenig Bedeutung wie der Umstand, daß sie nur einer Seite zugehören, wenn man an die Rolle des Coreper im Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft denkt und erwägt, daß das Primärrecht die Verwirklichung von Durchführungsbestimmungen nirgends von einem Einvernehmen zwischen Rat und Bank abhängig macht . Im Gegensatz zu dem Vorbringen des Beklagten steht im übrigen fest, daß der Präsident des Verwaltungsrats die Bank nach aussen vertritt, und zwar sowohl beim Abschluß von Verträgen auf staatlicher und internationaler Ebene wie vor Gericht ( Artikel 13 Absätze 1 und 6 der Satzungen ).

14 . Aus all diesen Gründen schlage ich vor, der am 19 . März 1986 erhobenen Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften stattzugeben und demgemäß den Beschluß des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank vom 30 . Dezember 1985 über die "Verbuchung des Ertrags der von der Bank auf die Bezuege und Ruhegehälter ihres Personals einbehaltenen Steuern" aufzuheben .

Gleichwohl schlage ich vor, gemäß Artikel 174 Absatz 2 EWG-Vertrag die Wirkungen des Urteils abzuändern . Folgende Gründe sprechen hierfür :

- Zum einen beweisen die unterschiedlichen Lehrmeinungen und Praktiken, von denen ich berichtet habe, daß die Ihnen unterbreiteten Fragen im höchsten Maß problematisch sind . Zu ihrer eigenen Natur hat die Bank Argumente vorgebracht, die mir widerleglich erscheinen, die aber durch ihre zweifelsfreie Würde den guten Glauben der Bank beweisen .

- Zum anderen hat die Kommission zugestanden, das Unterbleiben der Überweisung der Steuer an den Gemeinschaftshaushalt bis Ende der siebziger Jahre durch unerklärliche Nachlässigkeit ihrer Dienststellen übersehen zu haben .

- Zum dritten bestehen zwischen der vom Rat während der Vorbereitung der Verordnungen Nr . 32/61/EWG und Nr . 12/61/EAG während der Jahre 1983 bis 1985 und während des Jahres 1986 verfolgten Linie schreiende und, wenn ich das sagen darf, mysteriöse Widersprüche .

Aufgrund dessen halte ich es für angemessen, daß die Bank die Steuerschuld erstattet, nicht aber den erheblichen Betrag aus der Kapitalisierung der seit 8 . Januar 1962 angefallenen Zinsen .

Die Gründe, die mich zu diesem Vorschlag veranlassen, veranlassen mich auch, die Aufhebung der Kosten zu beantragen .

(*) Aus dem Italienischen übersetzt .

(*) Anmerkung des Übersetzers : Wortlaut der italienischen Fassung : "all' altra Istituzione ".