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FREIER WARENVERKEHR - AUSNAHMEN - VERKEHRSSICHERHEIT - REGELUNG ÜBER DIE ERTEILUNG DER BETRIEBSERLAUBNIS FÜR EINGEFÜHRTE KRAFTFAHRZEUGE - KONTROLLVERFAHREN - ZULÄSSIGKEIT - BEDINGUNGEN

( EWG-VERTRAG, ARTIKEL 30 UND 36 )

Leitsätze

DIE ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG SIND DAHIN GEHEND AUSZULEGEN, DASS EIN MITGLIEDSTAAT BEIM GEGENWÄRTIGEN ENTWICKLUNGSSTAND DES GEMEINSCHAFTSRECHTS EINE REGELUNG ÜBER DIE ERTEILUNG DER BETRIEBSERLAUBNIS FÜR AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT EINGEFÜHRTE KRAFTFAHRZEUGE, FÜR DIE DORT BEREITS EINE BETRIEBSERLAUBNIS ERTEILT WORDEN IST ODER DIE DORT BEREITS ZUGELASSEN WAREN, NUR DANN IM EINKLANG MIT DEM EWG-VERTRAG EINFÜHREN DARF, WENN

A ) DAS KONTROLLVERFAHREN NICHT MIT UNANGEMESSENEN KOSTEN ODER VERZÖGERUNGEN VERBUNDEN IST UND DIE BEHÖRDEN SICHERSTELLEN, DASS DIESE BEDINGUNGEN IN VOLLEM UMFANG EINGEHALTEN WERDEN, FALLS DER HERSTELLER ODER SEINE VERTRETER MIT DER DURCHFÜHRUNG DER ERFORDERLICHEN KONTROLLEN BEAUFTRAGT SIND, UND WENN

B ) ES DEM IMPORTEUR FREISTEHT, DIE KONTROLLEN DURCH DIE VORLAGE IM AUSFUHRMITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTER DOKUMENTE ZU ERSETZEN, SOFERN DIESE DIE ERFORDERLICHEN ANGABEN AUF DER GRUNDLAGE BEREITS DURCHGEFÜHRTER KONTROLLEN ENTHALTEN .