Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

++++

1 . Vorabentscheidungsverfahren - Anrufung des Gerichtshofes - Notwendigkeit einer Vorabentscheidung im Hinblick auf einen vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit - Gericht, das im Rahmen eines Eilverfahrens entschieden hat - Vorlagebefugnis - Voraussetzung - Fortbestehen der Zuständigkeit des Gerichts

( EWG-Vertrag, Artikel 177 )

2 . Landwirtschaft - Währungsausgleichsbeträge - Vorausfestsetzung - Anpassung im Anschluß an die Änderung der repräsentativen Kurse - Anwendung auf Anträge auf Vorausfestsetzung, die vor dem Wirksamwerden der geänderten Kurse gestellt worden sind - Zulässigkeit - Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit - Verletzung

( Verordnungen Nr . 1160/82 der Kommission, Artikel 7 Absatz 1, und Nr . 1245/83 der Kommission, Artikel 4 und Anhang IV a )

3 . Landwirtschaft - Währungsmaßnahmen - Änderung der repräsentativen Kurse - Auswirkung auf die Vorausfestsetzungen - Annullierung auf Antrag des Wirtschaftsteilnehmers - Voraussetzungen - Abschließende Festlegung durch den Rat - Durchführungsverordnung der Kommission, mit der eine zusätzliche Voraussetzung eingeführt wird - Unzulässigkeit

( Verordnungen Nr . 1134/68 des Rates, Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2, und Nr . 1223/83 des Rates, Artikel 4 Absatz 2; Verordnung Nr . 1244/83 der Kommission )

Leitsätze

1 . Die innerstaatlichen Gerichte sind nach Artikel 177 EWG-Vertrag nur dann befugt, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, wenn ein Rechtsstreit bei ihnen anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung zu erlassen haben, bei der die Vorabentscheidung Berücksichtigung finden kann . Demgemäß ist der Gerichtshof nicht für die Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens zuständig, das in einem Zeitpunkt ergeht, in dem das Verfahren vor dem vorlegenden Gericht bereits abgeschlossen ist .

Wird ein Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines Eilverfahrens von einem Gericht vorgelegt, das mit derselben richterlichen Handlung die beantragte Maßnahme erlässt, so entspricht diese Vorlage den vorstehend genannten Voraussetzungen, wenn das Eilverfahren noch bei dem vorlegenden Gericht anhängig ist, das die Vorabentscheidung für eine spätere Entscheidung über die Bestätigung, Abänderung oder Rücknahme der Eilmaßnahme berücksichtigen kann .

2 . Weder der Grundsatz des Vertrauensschutzes noch der Grundsatz der Rechtssicherheit steht Anpassungen der im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge entgegen, wenn die beteiligten Wirtschaftsteilnehmer bei der Stellung ihres Antrags auf Vorausfestsetzung vernünftigerweise mit einer baldigen Änderung der repräsentativen Kurse und anschließender Anpassung der Währungsausgleichsbeträge rechnen mussten und jede Möglichkeit hatten, sich über die Ergebnisse der laufenden Beratungen im Rat zu informieren . Die Kommission durfte daher mit ihrer Verordnung Nr . 1245/83 vom 20 . Mai 1983 festlegen, daß die Anpassungen der im voraus festgesetzten Währungsausgleichsbeträge, die Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung Nr . 1160/82 bei einer Änderung der repräsentativen Kurse vorsieht, nach der vom Rat auf seiner Tagung vom 16 . und 17 . Mai 1983 beschlossenen Änderung für alle Vorausfestsetzungen vorzunehmen war, für die der Antrag nach dem 16 . Mai 1983 gestellt worden war, soweit das in Rede stehende Geschäft nach dem 22 . Mai 1983 durchgeführt wurde, d . h . von dem Zeitpunkt an, zu dem die neuen Kurse galten .

3 . Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr . 1134/68 des Rates in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr . 1223/83 des Rates ist dahin auszulegen, daß die Annullierung der Vorausfestsetzungen immer erlangt werden kann, wenn die in diesen Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind . Die Verordnung Nr . 1244/83 der Kommission ist daher insoweit ungültig, als sie das Recht auf Annullierung auf die Vorausfestsetzungen beschränkt, die vor dem Zeitpunkt erfolgt sind, zu dem die am 23 . Mai 1983 in Kraft getretene Änderung der repräsentativen Kurse und ihre Folgen für die Abschöpfungen, Erstattungen und Währungsausgleichsbeträge für die Wirtschaftsteilnehmer vorhersehbar waren, im vorliegenden Fall also vor dem 17 . Mai .