61985J0142

URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 23. OKTOBER 1986. - HARTMUT SCHWIERING GEGEN RECHNUNGSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - WIRKUNGEN EINES URTEILS DES GERICHTSHOFES, DAS DIE AUFHEBUNG DER ERNENNUNG EINES BEAMTEN AUSSPRICHT, DER VORHER BEDIENSTETER AUF ZEIT WAR. - RECHTSSACHE 142/85.

Sammlung der Rechtsprechung 1986 Seite 03177


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . BEAMTE - KLAGE - VORHERIGE VERWALTUNGSBESCHWERDE - IDENTITÄT VON GEGENSTAND UND GRUND

( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 90 UND 91 )

2 . BEAMTE - EINSTELLUNG - AUSWAHLVERFAHREN - AUSWAHLVERFAHREN ZUR REGELUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES EINES BESTIMMTEN BEAMTEN - ERMESSENSMISSBRAUCH

3 . BEAMTE - EINSTELLUNG - AUSWAHLVERFAHREN - PRÜFUNGSAUSSCHUSS - UNABHÄNGIGKEIT - GRENZEN - ERLASS RECHTSWIDRIGER ENTSCHEIDUNGEN - VERPFLICHTUNGEN DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE

Leitsätze


1 . ARTIKEL 91 DES STATUTS SOLL DADURCH , DASS ER EINE VORHERIGE VERWALTUNGSBESCHWERDE VORSCHREIBT , EINE EINVERSTÄNDLICHE BEILEGUNG DES ZWISCHEN DEN BEAMTEN UND DER VERWALTUNG ENTSTANDENEN STREITS ERMÖGLICHEN UND FÖRDERN . HIERZU IST ES WICHTIG , DASS DIE VERWALTUNG VON DEN BESCHWERDEPUNKTEN ODER WÜNSCHEN DES BETROFFENEN MIT HINREICHENDER GENAUIGKEIT KENNTNIS NEHMEN KANN . HINGEGEN SOLL DIESE VORSCHRIFT DEN MÖGLICHEN RECHTSSTREIT NICHT STRENG UND ENDGÜLTIG BEGRENZEN , SOLANGE NUR DIE KLAGE WEDER DEN GRUND NOCH DEN GEGENSTAND DER BESCHWERDE ÄNDERT . ES GENÜGT ALSO , DASS DER BETREFFENDE BEAMTE ODER SONSTIGE BEDIENSTETE VOR DEM GERICHTSHOF ANTRAEGE STELLT , DIE DENSELBEN GEGENSTAND HABEN WIE DIE IN DER BESCHWERDE ENTHALTENEN ANTRAEGE , UND RÜGEN ERHEBT , DIE AUF DEMSELBEN GRUND BERUHEN WIE DIE IN DER BESCHWERDE GENANNTEN RÜGEN .

2 . EIN AUSWAHLVERFAHREN , DAS VON DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE NUR VERANSTALTET WIRD , UM DIE ANOMALIEN DES DIENSTVERHÄLTNISSES EINES BESTIMMTEN BEAMTEN ZU BESEITIGEN UND DIESEN BEAMTEN IN DIE FÜR FREI ERKLÄRTE PLANSTELLE EINZUWEISEN , WIDERSPRICHT DEM ZWECK ALLER EINSTELLUNGSVERFAHREN UND STELLT SOMIT EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH DAR .

3 . IN ANBETRACHT DER UNABHÄNGIGKEIT DER PRÜFUNGSAUSSCHÜSSE FÜR AUSWAHLVERFAHREN IST DAS BETREFFENDE ORGAN NICHT BEFUGT , DIE ENTSCHEIDUNG EINES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES AUFZUHEBEN ODER ABZUÄN DERN . DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE KANN JEDOCH BEI DER AUSÜBUNG IHRER BEFUGNISSE NICHT DURCH EINE ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES , DEREN RECHTSWIDRIGKEIT SICH FOLGERICHTIG AUF IHRE EIGENEN ENTSCHEIDUNGEN AUSWIRKEN KÖNNTE , GEBUNDEN SEIN . SIE HAT DESHALB DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNGEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES , INSBESONDERE HINSICHTLICH DER ZULASSUNGEN ZU DEM AUSWAHLVERFAHREN , ZU PRÜFEN . HAT DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS EINEN BEWERBER ZU UNRECHT ZUM AUSWAHLVERFAHREN ZUGELASSEN UND IHN AUF DIE EIGNUNGSLISTE GESETZT , SO MUSS ES DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DURCH EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE ENTSCHEIDUNG , ANHAND DEREN DER GERICHTSHOF GEGEBENENFALLS IHRE BEGRÜNDETHEIT BEURTEILEN KANN , ABLEHNEN , DIESEN BEWERBER ZU ERNENNEN .

Entscheidungsgründe


1 HERR HARTMUT SCHWIERING , BEDIENSTETER AUF ZEIT DES RECHNUNGSHOFES , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 14 . MAI 1985 IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN WORDEN IST , KLAGE ERHOBEN IN ERSTER LINIE AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DES PRÄSIDENTEN DES RECHNUNGSHOFES , MIT DER DIESER ES ABGELEHNT HAT , SEINEN FORDERUNGEN IN BEZUG AUF SEINE DIENSTRECHTLICHE STELLUNG NACH DER AUFHEBUNG SEINER ERNENNUNG STATTZUGEBEN , UND HILFSWEISE AUF AUFHEBUNG DES AUSWAHLVERFAHRENS CC/A/17/82 SOWIE AUF ZUBILLIGUNG EINER AUSGLEICHSZULAGE ODER EINES SCHADENSERSATZES .

2 HERR SCHWIERING TRAT AM 1 . DEZEMBER 1977 IN DEN DIENST DES RECHNUNGSHOFES . ER ÜBTE DAMALS DIE TÄTIGKEIT EINES ATTACHES DES DEUTSCHEN MITGLIEDS DES RECHNUNGSHOFES , HERRN LEICHT , AUS UND HATTE EINEN VERTRAG ALS BEDIENSTETER AUF ZEIT DER BESOLDUNGSGRUPPE A 4 . ENDE 1982 NAHM ER ERFOLGREICH AN DEN PRÜFUNGEN DES INTERNEN AUSWAHLVERFAHRENS CC/A/17/82 ZUR BESETZUNG EINER HAUPTVERWALTUNGSRATSSTELLE DER LAUFBAHN A 5/A 4 TEIL . ER WURDE DURCH ENTSCHEIDUNG DES RECHNUNGSHOFES VOM 24 . MÄRZ 1983 MIT WIRKUNG VOM 1 . APRIL 1983 ZUM BEAMTEN AUF PROBE DER BESOLDUNGSGRUPPE A 5 ERNANNT . ER SCHIED DAHER ZU DIESEM ZEITPUNKT AUS DEM KABINETT , DEM ER ZUGEWIESEN WAR , AUS UND ÜBERNAHM EINE AUFGABE IN DER ALLGEMEINEN VERWALTUNG DES RECHNUNGSHOFES . AM 1 . JANUAR 1984 WURDE ER IN SEINER STELLE ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ERNANNT .

3 DURCH URTEIL VOM 16 . OKTOBER 1984 IN DER RECHTSSACHE 257/83 ( WILLIAMS/RECHNUNGSHOF , SLG . 1984 , 3547 ) HOB DER GERICHTSHOF DIE ERNENNUNG DES HERRN SCHWIERING MIT DER BEGRÜNDUNG AUF , DASS DIESER ZU UNRECHT ZUR TEILNAHME AN DEN PRÜFUNGEN DES INTERNEN AUSWAHLVERFAHRENS , NACH DESSEN ABSCHLUSS ER ERNANNT WORDEN WAR , ZUGELASSEN WORDEN SEI . TATSÄCHLICH HATTE DER BETROFFENE WEDER DEN BESITZ EINES ANERKANNTEN HOCHSCHULDIPLOMS NOCH DIE BERUFSERFAHRUNG NACHWEISEN KÖNNEN , DIE ALTERNATIV IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG VERLANGT WORDEN WAREN . IN DEM URTEIL HEISST ES , DASS DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ERNENNUNG VON HERRN SCHWIERING AUFGRUND IHRER AUFHEBUNG ALS NIE GETROFFEN ANZUSEHEN SEI .

4 ZUR DURCHFÜHRUNG DIESES URTEILS ERGRIFF DER RECHNUNGSHOF ZWEI MASSNAHMEN . ERSTENS WURDE MIT ENTSCHEIDUNG VOM 18 . OKTOBER 1984 HERR WILLIAMS , DER UNTER DEN ERFOLGREICHEN TEILNEHMERN AN DEM INTERNEN AUSWAHLVERFAHREN DEN ZWEITEN PLATZ EINNAHM , FÜR DIE BETREFFENDE HAUPTVERWALTUNGSRATSSTELLE ERNANNT . ZWEITENS RICHTETE DER RECHNUNGSHOF ZWEI SCHREIBEN VOM 24 . OKTOBER 1984 AN HERRN SCHWIERING , MIT DENEN DIESER DAVON UNTERRICHTET WURDE , DASS SEINE ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT MIT WIRKUNG VOM 16 . OKTOBER 1984 AUFGEHOBEN SEI , UND IN DENEN IHM EINE STELLE ALS BEDIENSTETER AUF ZEIT DER BESOLDUNGSGRUPPE A 7 DIENSTALTERSSTUFE 3 ANGEBOTEN WURDE . HERR SCHWIERING NAHM DIESES ZEITVERTRAGSANGEBOT AM 25 . OKTOBER 1984 ' ' UNTER DEM AUSDRÜCKLICHEN VORBEHALT ( AN ), DASS ( DER ZEITVERTRAG ) GEGEBENENFALLS NOCH VERLÄNGERT WERDEN KANN ' ' . SEITDEM IST DIESER DIENSTVERTRAG STÄNDIG VERLÄNGERT WORDEN .

5 AM 19 . DEZEMBER 1984 UNTERBREITETE DER ANWALT DES HERRN SCHWIERING DEM RECHNUNGSHOF EINEN ' ' KOMPROMISSVORSCHLAG ' ' , DER FOLGENDES VORSAH : ERSTENS SOLLTE SICH ZWISCHEN DEM 1 . APRIL 1983 UND EINEM ZU VEREINBARENDEN ZEITPUNKT DIE SICH AUS DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES ERGEBENDE DIENSTRECHTLICHE STELLUNG DES HERRN SCHWIERING NACH SEINEM ALTEN , FÜR DIE BESOLDUNGSGRUPPE A 4 GESCHLOSSENEN ZEITVERTRAG VOM 15 . DEZEMBER 1977 RICHTEN , DER DAMIT WIEDER GELTEN WÜRDE . ZWEITENS SOLLTE DIESER ZEITVERTRAG VON DEM ZU VEREINBARENDEN ZEITPUNKT AN DURCH EINEN ZEITVERTRAG AUF EINER DAUERPLANSTELLE DER BESOLDUNGSGRUPPE A 5 ODER EVENTÜLL DER LAUFBAHN A 7/A 6 , DANN ABER MIT ZAHLUNG EINER AUSGLEICHSZULAGE , ABGELÖST WERDEN . SCHLIESSLICH SOLLTE DER RECHNUNGSHOF HERRN SCHWIERING DIE MÖGLICHKEIT GEBEN , AN EINEM INTERNEN AUSWAHLVERFAHREN FÜR DIE DEFINITIVE BESETZUNG DIESER IHM ZUGEWIESENEN PLANSTELLE , DIE SEINEN QUALIFIKATIONEN ENTSPRECHEN MÜSSTE , TEILZUNEHMEN .

6 AM 16 . JANUAR 1985 BAT HERR SCHWIERING DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE , DAS VORERWÄHNTE SCHREIBEN SEINES ANWALTS ALS BESCHWERDE IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS ZU BETRACHTEN . MIT SCHREIBEN VOM 15 . FEBRUAR 1985 AN HERRN SCHWIERING LEHNTE DER PRÄSIDENT DES RECHNUNGSHOFES , NACHDEM ER BESTÄTIGT HATTE , DASS DAS SCHREIBEN VOM 19 . DEZEMBER 1984 ALS BESCHWERDE IM SINNE VON ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS ZU BETRACHTEN SEI , DIE VERSCHIEDENEN ANTRAEGE AUS DEM VON IHM SELBST ALS ' ' DIE BESCHWERDE ' ' DES HERRN SCHWIERING BEZEICHNETEN SCHREIBEN AB . GEGEN DIESE ABLEHNENDE ENTSCHEIDUNG RICHTEN SICH DIE HAUPTKLAGEANTRAEGE .

7 MIT BESCHLUSS VOM 26 . SEPTEMBER 1985 HAT DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER ) HERRN WILLIAMS ALS STREITHELFER ZUGELASSEN , JEDOCH NUR SOWEIT SICH DIE STREITHILFE AUF DIE UNTERSTÜTZUNG DER ANTRAEGE DES RECHNUNGSHOFES AUF ABWEISUNG DER HILFSKLAGEANTRAEGE BEZIEHT .

ZU DEN HAUPTANTRAEGEN AUF WEITERFÜHRUNG DES KLAEGERS IN SEINER DIENSTLICHEN LAUFBAHN , WIE SIE VOR DEM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 16 . OKTOBER 1984 BESTANDEN HAT

ZUR ZULÄSSIGKEIT

8 DER RECHNUNGSHOF TRAEGT IN ERSTER LINIE VOR , ES HABE NIEMALS EINE WIRKLICHE BESCHWERDE IM SINNE DES STATUTS GEGEBEN , ZUM EINEN WEGEN DER FORMULIERUNG DES SCHREIBENS DES KLAEGERISCHEN ANWALTS , DER EINEN ' ' KOMPROMISSVORSCHLAG ' ' UNTERBREITET UND SICH GEGEN KEINE GENAU BEZEICHNETE ENTSCHEIDUNG DES RECHNUNGSHOFES GEWANDT HABE , UND ZUM ANDEREN WEGEN DES MEHRDEUTIGEN WORTLAUTS DIESES SCHREIBENS , AN DESSEN BEDEUTUNG DAS SCHREIBEN DES KLAEGERS VOM 16 . JANUAR 1985 NICHTS HABE ÄNDERN KÖNNEN . DAHER DÜRFE DIE ANTWORT DES PRÄSIDENTEN DES RECHNUNGSHOFES VOM 15 . FEBRUAR 1985 NICHT ALS ZURÜCKWEISUNG EINER BESCHWERDE GEDEUTET WERDEN , SONDERN SIE SEI IN WIRKLICHKEIT ' ' LEDIGLICH EINE INFORMATIVE STELLUNGNAHME ' ' . DIESE ANTRAEGE SEIEN SOMIT UNZULÄSSIG .

9 DER RECHNUNGSHOF MACHT HILFSWEISE GELTEND , SELBST WENN TATSÄCHLICH EINE BESCHWERDE VORGELEGEN HÄTTE , SO KÖNNTEN DOCH NUR DIE DARIN ENTHALTENEN RÜGEN GEGENSTAND DER KLAGE SEIN . DIE UNTERSUCHTEN ANTRAEGE SEIEN DAHER ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN , DENN DIE ARGUMENTE , DIE ZU IHRER BEGRÜNDUNG VORGETRAGEN WÜRDEN , SEIEN IN DIESER BESCHWERDE NICHT DARGELEGT WORDEN .

10 ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN , DASS , WIE DER KLAEGER VORTRAEGT , DAS SCHREIBEN SEINES ANWALTS VOM 19 . DEZEMBER 1984 TATSÄCHLICH EINE BESCHWERDE DARSTELLTE , DA IN DIESEM SCHRIFTSTÜCK ZUM AUSDRUCK KAM , DASS DER BETROFFENE EINE VERLETZUNG SEINER RECHTE GELTEND MACHTE , UND DASS DIE BEDEUTUNG DIESES SCHREIBENS DURCH SEIN SCHREIBEN VOM 16 . JANUAR 1985 - INNERHALB DER IM STATUT VORGESEHENEN FRIST - GENAU BESTIMMT WURDE . AUSSERDEM HAT DER PRÄSIDENT DES RECHNUNGSHOFES SELBST EINDEUTIG ANERKANNT , DASS DIESES SCHREIBEN ALS BESCHWERDE ANZUSEHEN SEI , UND AUSDRÜCKLICH EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ZURÜCKWEISUNG DER BESCHWERDE GETROFFEN . DIE ERSTE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE DES RECHNUNGSHOFES IST SOMIT ZU VERWERFEN .

11 SODANN IST HERVORZUHEBEN , DASS NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ARTIKEL 90 DES STATUTS EINE EINVERSTÄNDLICHE BEILEGUNG DES ZWISCHEN DEN BEAMTEN UND DER VERWALTUNG ENTSTANDENEN STREITS ERMÖGLICHEN UND FÖRDERN SOLL . HIERZU IST ES WICHTIG , DASS DIE VERWALTUNG VON DEN BESCHWERDEPUNKTEN ODER WÜNSCHEN DES BETROFFENEN MIT HINREICHENDER GENAUIGKEIT KENNTNIS NEHMEN KANN . HINGEGEN SOLL DIESE VORSCHRIFT DEN MÖGLICHEN RECHTSSTREIT NICHT STRENG UND ENDGÜLTIG BEGRENZEN , SOLANGE NUR DIE KLAGEANTRAEGE WEDER DEN GRUND NOCH DEN GEGENSTAND DER BESCHWERDE ÄNDERN . ES GENÜGT ALSO , DASS DER BEAMTE ODER SONSTIGE BEDIENSTETE VOR DEM GERICHTSHOF ANTRAEGE STELLT , DIE DENSELBEN GEGENSTAND HABEN WIE DIE IN DER BESCHWERDE ENTHALTENEN ANTRAEGE , UND RÜGEN ERHEBT , DIE AUF DEMSELBEN GRUND BERUHEN WIE DIE IN DER BESCHWERDE GENANNTEN RÜGEN ( URTEIL VOM 7 . MAI 1986 IN DER RECHTSSACHE 52/85 , RIHOUX U . A./KOMMISSION , SLG . 1986 , 1555 ).

12 IM VORLIEGENDEN FALL ERGIBT SICH AUS EINER VERGLEICHENDEN PRÜFUNG DER BESCHWERDE DES KLAEGERS UND SEINES VORBRINGENS VOR DEM GERICHTSHOF , DASS DER HAUPTKLAGEANTRAG AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG , MIT DER ES ABGELEHNT WURDE , DIE DIENSTRECHTLICHE STELLUNG DES KLAEGERS ZU ÜBERPRÜFEN , AUF DEMSELBEN GRUND BERUHT WIE DIE IN DER BESCHWERDE GESTELLTEN ANTRAEGE UND SOMIT ZULÄSSIG IST .

ZUR BEGRÜNDETHEIT

13 DER KLAEGER MACHT GELTEND , DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DES URTEILS DES GERICHTSHOFES ERGRIFFENEN MASSNAHMEN DÜRFTEN SICH IN KEINER WEISE NACHTEILIG AUF SEINE DIENSTRECHTLICHE STELLUNG AUSWIRKEN . ER BERUFT SICH INSOWEIT AUF EIN ERFORDERNIS DER JURISTISCHEN LOGIK , AUF DIE GRUNDSÄTZE DER RECHTSSICHERHEIT UND DES VERTRAUENSSCHUTZES , AUF DEN GRUNDSATZ DER ' ' WOHLERWORBENEN FINANZIELLEN RECHTE UND ANSPRÜCHE ' ' , AUF DIE ERFÜLLUNG DER FÜRSORGEPFLICHT , AUF DEN UMSTAND , DASS EIN BEAMTER IN KEINER WEISE FÜR DIE FEHLER VERANTWORTLICH SEI , DIE DIE VERWALTUNG EINES ORGANS BEI DER DURCHFÜHRUNG EINES AUSWAHLVERFAHRENS BEGEHE , AUF DIE PRAXIS DER ANDEREN ORGANE UND SCHLIESSLICH AUF DIE RECHTSLAGE IN MEHREREN MITGLIEDSTAATEN .

14 ER SCHLAEGT VOR , SEINE DIENSTRECHTLICHE STELLUNG MIT HILFE EINER DER DREI FOLGENDEN LÖSUNGEN AUFRECHTZUERHALTEN :

- WIEDERINKRAFTSETZEN DES NICHT AUSDRÜCKLICH GEKÜNDIGTEN VERTRAGS ALS BEDIENSTETER AUF ZEIT ( A 4 ), DER NACH ERLASS DES URTEILS DES GERICHTSHOFES AUTOMATISCH HABE WIEDER WIRKSAM WERDEN MÜSSEN ;

- FORTSETZUNG SEINER LAUFBAHN ALS BEAMTER AUF LEBENSZEIT ;

- ABSCHLUSS EINES NEUEN ZEITBEDIENSTETENVERTRAGS AUF EINER DAUERPLANSTELLE IN EINER NIEDRIGEREN BESOLDUNGSGRUPPE , VERBUNDEN MIT EINER AUSGLEICHSZULAGE , DIE IHM DIENSTBEZUEGE IN GLEICHER HÖHE WIE VOR ERLASS DES URTEILS DES GERICHTSHOFES SICHERE , UND DARÜBER HINAUS DIE MÖGLICHKEIT , AN EINEM INTERNEN AUSWAHLVERFAHREN TEILZUNEHMEN , DAS ES IHM ERLAUBE , EINE SEINEN QUALIFIKATIONEN ENTSPRECHENDE STELLE ZU BESETZEN .

15 ES IST FESTZUSTELLEN , DASS DER RECHNUNGSHOF KEINEN DIESER VORSCHLAEGE ANNEHMEN KONNTE , OHNE GEGEN DAS STATUT ZU VERSTOSSEN :

- ERSTENS ERWIES SICH DAS WIEDERINKRAFTSETZEN DES VERTRAGS ALS BEDIENSTETER AUF ZEIT ( A 4 ), DER VOR DER AUFGEHOBENEN ERNENNUNG MIT DEM KLAEGER GESCHLOSSEN WAR , JEDENFALLS DESHALB ALS UNMÖGLICH , WEIL DAS MITGLIED DES RECHNUNGSHOFES , DESSEN KABINETT HERR SCHWIERING ZUGEWIESEN WAR , AUS SEINEM AMT AUSGESCHIEDEN WAR .

- ZWEITENS WAR DIE FORTSETZUNG SEINER LAUFBAHN ALS BEAMTER AUF LEBENSZEIT AUF DER STELLE , FÜR DIE HERR SCHWIERING IM ANSCHLUSS AN DAS AUSWAHLVERFAHREN CC/A/17/82 ERNANNT WORDEN WAR , AUSGESCHLOSSEN , DA SIE DER RECHTSKRAFT DES VORERWÄHNTEN AUFHEBUNGSURTEILS DES GERICHTSHOFES UNMITTELBAR ZUWIDERLIEF .

- SCHLIESSLICH GESTATTETE KEINE BESTIMMUNG DES STATUTS DEM RECHNUNGSHOF , DEM KLAEGER EINE ' ' AUSGLEICHSZULAGE ' ' ZU GEWÄHREN . IM ÜBRIGEN WIDERSPRICHT NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ' ' EIN AUSWAHLVERFAHREN , DAS VON DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE NUR VERANSTALTET WIRD , UM DIE ANOMALIEN DES DIENSTVERHÄLTNISSES EINES BESTIMMTEN BEAMTEN ZU BESEITIGEN UND DIESEN BEAMTEN IN DIE FÜR FREI ERKLÄRTE PLANSTELLE EINZUWEISEN , ... DEM ZWECK ALLER EINSTELLUNGSVERFAHREN UND STELLT SOMIT EINEN ERMESSENSMISSBRAUCH DAR ' ' ( URTEIL VOM 29 . SEPTEMBER 1976 IN DER RECHTSSACHE 105/75 , GIUFFRIDA/RAT , SLG . 1976 , 1395 ).

16 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS DER RECHNUNGSHOF DIE BESONDERE LAGE DES KLAEGERS UNTER BEACHTUNG DES STATUTS UND SEINER INTERNEN RICHTLINIEN ANGEMESSEN BEHANDELT HAT . DEM RECHNUNGSHOF KANN DAHER KEIN VERSTOSS GEGEN DIE GRUNDSÄTZE DER RECHTSSICHERHEIT UND DES VERTRAUENSSCHUTZES ODER EINE VERLETZUNG DER FÜRSORGEPFLICHT VORGEWORFEN WERDEN . DIE HAUPTKLAGEANTRAEGE SIND SOMIT ZURÜCKZUWEISEN .

ZUM HILFSANTRAG AUF ZUBILLIGUNG EINES SCHADENSERSATZES

17 DER KLAEGER TRAEGT VOR , ER SEI IN KEINER WEISE FÜR DIE VOM GERICHTSHOF GERÜGTE FEHLERHAFTIGKEIT VERANTWORTLICH , UND HEBT DEN FINANZIELLEN SCHADEN , DEN ER ERLITTEN HABE , SOWIE DIE ' ' MORALISCHE BELASTUNG ' ' , DIE ER TRAGEN MÜSSE , HERVOR . ER STELLT DAMIT EINEN ANTRAG AUF FESTSTELLUNG DER SCHADENSERSATZPFLICHT UND BEHÄLT SICH VOR , DEN SCHADEN SPÄTER ZU BEZIFFERN .

18 DER RECHNUNGSHOF IST DER ANSICHT , DIESER ANTRAG SEI UNZULÄSSIG , DA ER ERSTMALIG VOR DEM GERICHTSHOF GESTELLT WORDEN SEI . ER SEI AUCH UNBEGRÜNDET , WEIL DEM RECHNUNGSHOF WEDER BEIM ABLAUF DES AUSWAHLVERFAHRENS CC/A/17/82 NOCH BEI DEN NACH ABSCHLUSS DIESES AUSWAHLVERFAHRENS GETROFFENEN ENTSCHEIDUNGEN KEIN SCHULDHAFTES VERHALTEN VORGEWORFEN WERDEN KÖNNE .

19 UM ÜBER DIESEN ANTRAG ZU BEFINDEN , HÄLT ES DER GERICHTSHOF FÜR ERFORDERLICH , DEN ERMESSENSSPIELRAUM , ÜBER DEN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE ANGESICHTS EINER RECHTSWIDRIGEN ENTSCHEIDUNG DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES FÜR EIN AUSWAHLVERFAHREN VERFÜGT , NÄHER ZU BESTIMMEN . NACH STÄNDIGER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES , DIE AUF DER BEACHTUNG DER UNABHÄNGIGKEIT DER PRÜFUNGSAUSSCHÜSSE BERUHT , IST DAS BETREFFENDE ORGAN NICHT BEFUGT , EINE SOLCHE ENTSCHEIDUNG AUFZUHEBEN ODER ABZUÄNDERN ( URTEILE VOM 14 . JUNI 1972 IN DER RECHTSSACHE 44/71 , MARCATO/KOMMISSION , SLG . 1972 , 427 ; VOM 26 . FEBRUAR 1981 IN DER RECHTSSACHE 34/80 , AUTHIE/KOMMISSION , SLG . 1981 , 665 , UND VOM 14 . JULI 1983 IN DER RECHTSSACHE 144/82 , DETTI/GERICHTSHOF , SLG . 1983 , 2421 , 2346 ). DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IST JEDOCH BEI DER AUSÜBUNG IHRER EIGENEN BEFUGNISSE GEHALTEN , RECHTSFEHLERFREIE ENTSCHEIDUNGEN ZU TREFFEN . SIE KANN DAHER NICHT DURCH ENTSCHEIDUNGEN VON PRÜFUNGSAUSSCHÜSSEN , DEREN RECHTSWIDRIGKEIT SICH FOLGERICHTIG AUF IHRE EIGENEN ENTSCHEIDUNGEN AUSWIRKEN KÖNNTE , GEBUNDEN SEIN .

20 DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IST DESHALB VERPFLICHTET , DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNGEN DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES , INSBESONDERE HINSICHTLICH DER ZULASSUNGEN ZU DEM AUSWAHLVERFAHREN , ZU PRÜFEN . HAT DER PRÜFUNGSAUSSCHUSS , WIE IM VORLIEGEN DEN FALL , EINEN BEWERBER ZU UNRECHT ZUM AUSWAHLVERFAHREN ZUGELASSEN UND IHN AUF DIE EIGNUNGSLISTE GESETZT , SO MUSS ES DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DURCH EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE ENTSCHEIDUNG , ANHAND DEREN DER GERICHTSHOF GEGEBENENFALLS IHRE BEGRÜNDETHEIT BEURTEILEN KANN , ABLEHNEN , DIESEN BEWERBER ZU ERNENNEN .

21 IM VORLIEGENDEN FALL HAT DER RECHNUNGSHOF EINEN AMTSFEHLER BEGANGEN , INDEM ER DEN IRRTUM DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES NICHT AUFGRIFF UND EINEN BEWERBER ERNANNTE , DER NICHT DIE IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG AUFGESTELLTEN ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN ERFÜLLTE .

22 DAZU IST JEDOCH AUF JEDEN FALL ZU BEMERKEN , DASS DIESER AMTSFEHLER UNTER DEN GEGEBENEN UMSTÄNDEN NICHT GEEIGNET WAR , DEM KLAEGER EINEN SCHADEN ZUZUFÜGEN . ES IST NÄMLICH NICHT AUF DIESEN AMTSFEHLER ZURÜCKZUFÜHREN , DASS DER KLAEGER SEINE EIGENSCHAFT ALS BEAMTER AUF LEBENSZEIT VERLOR . DENN IHM HÄTTE , WIE AUSGEFÜHRT , DIE ZULASSUNG ZUM AUSWAHLVERFAHREN VERWEIGERT WERDEN MÜSSEN . JEDENFALLS HÄTTE ER NICHT ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT DER LAUFBAHN A 5/A 4 ERNANNT WERDEN DÜRFEN .

23 DIESER AMTSFEHLER HAT DEM KLAEGER AUCH NICHT DADURCH EINEN ERSATZPFLICHTIGEN SCHADEN VERURSACHT , DASS ER SEINEN FRÜHEREN VERTRAG ALS A-4-BEDIENSTETER AUF ZEIT AUFGAB . DIESER VERTRAG HÄTTE NÄMLICH NORMALERWEISE AM 17 . OKTOBER 1983 , BEI ABLAUF DES MANDATS DES HERRN LEICHT , GEENDET . ZWAR HAT DER BETROFFENE DIE VERGÜNSTIGUNG DIESES VERTRAGS AUFGRUND SEINER RECHTSWIDRIGEN ERNENNUNG ZUM BEAMTEN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 5 ZU EINEM FRÜHEREN ZEITPUNKT , BEREITS AM 1 . APRIL 1983 , VERLOREN . DOCH IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER RECHNUNGSHOF IHM DIE MIT DER LETZTGENANNTEN BESOLDUNGSGRUPPE VERBUNDENEN BEZUEGE BIS ZUM 16 . OKTOBER 1984 BELASSEN HAT UND DASS DURCH DIESEN VORTEIL DER VERLUST DER SICH AUS DER BESOLDUNGSGRUPPE A 4 ERGEBENDEN VERGÜNSTIGUNG VOM 1 . APRIL BIS ZUM 17 . OKTOBER 1983 WEITGEHEND AUSGEGLICHEN WIRD . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DER HILFSKLAGEANTRAG EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN , OHNE DASS ÜBER SEINE ZULÄSSIGKEIT ENTSCHIEDEN ZU WERDEN BRAUCHT .

ZUM HILFSANTRAG AUF AUFHEBUNG DES AUSWAHLVERFAHRENS CC/A/17/82

24 DIESER HILFSANTRAG IST ERSTMALIG VOR DEM GERICHTSHOF GESTELLT WORDEN UND BERUHT AUF EINEM RECHTSGRUND , DER MIT DEN IN DER BESCHWERDE ERHOBENEN RÜGEN NICHT IN ZUSAMMENHANG STEHT . DER ANTRAG IST DAHER AUF JEDEN FALL UNZULÄSSIG .

25 NACH ALLEM IST DIE KLAGE ABZUWEISEN .

Kostenentscheidung


KOSTEN

26 DER RECHNUNGSHOF TRAEGT VOR , DIE KOSTEN DES RECHTSSTREITS SEIEN IHM DURCH DEN KLAEGER OHNE ANGEMESSENEN GRUND VERURSACHT WORDEN UND MÜSSTEN DAHER DEM KLAEGER IN VOLLEM UMFANG AUFERLEGT WERDEN , OHNE DASS ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG ANGEWANDT WERDE .

27 DER KLAEGER IST DAGEGEN DER AUFFASSUNG , IN ANBETRACHT DER FÜRSORGEPFLICHT , DES GRUNDSATZES DES VERTRAUENSSCHUTZES UND DER TATSACHE , DASS DER RECHNUNGSHOF DIE ERHEBUNG DER KLAGE SELBST VERURSACHT HABE , SEIEN SÄMTLICHE KOSTEN DEM RECHNUNGSHOF AUFZUERLEGEN .

28 DER STREITHELFER MACHT GELTEND , SÄMTLICHE KOSTEN SEIEN DEM KLAEGER AUFZUERLEGEN .

29 DER GERICHTSHOF IST DER ANSICHT , DASS UNTER WÜRDIGUNG DER UMSTÄNDE DES FALLES GEMÄSS DEN ARTIKELN 69 PAR PAR 2 UND 3 UND 70 DER VERFAHRENSORDNUNG JEDE PARTEI ZUR TRAGUNG IHRER EIGENEN KOSTEN UND DER KLAEGER , DER MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , ZUR TRAGUNG DER KOSTEN DES STREITHELFERS ZU VERURTEILEN IST .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN .

2 ) JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN . DER KLAEGER TRAEGT DIE KOSTEN DES STREITHELFERS .