URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 3. JUNI 1986. - R. H. KEMPF GEGEN STAATSSECRETARIS VAN JUSTITIE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM RAAD VAN STATE. - FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER - BEGRIFF DES ARBEITNEHMERS. - RECHTSSACHE 139/85.
Sammlung der Rechtsprechung 1986 Seite 01741
Schwedische Sonderausgabe Seite 00629
Finnische Sonderausgabe Seite 00655
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
FREIZUEGIGKEIT - ARBEITNEHMER - BEGRIFF - WEITE AUSLEGUNG - AUSÜBUNG EINER TATSÄCHLICHEN UND ECHTEN ERWERBSTÄTIGKEIT - INANSPRUCHNAHME EINER FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG AUS ÖFFENTLICHEN MITTELN - KEINE AUSWIRKUNG
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 48 )
DIE BEGRIFFE ARBEITNEHMER UND TÄTIGKEIT IM LOHN- ODER GEHALTSVERHÄLTNIS LEGEN DEN GELTUNGSBEREICH EINER DER VOM EWG-VERTRAG GARANTIERTEN GRUNDFREIHEITEN FEST UND SIND DAHER WEIT , DIE AUSNAHMEN UND ABWEICHUNGEN VOM GRUNDSATZ DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER DAGEGEN ENG AUSZULEGEN .
DAHER FÜHRT DER UMSTAND , DASS EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS , DER IM HOHEITS GEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINE TÄTIGKEIT AUSÜBT , DIE FÜR SICH GENOMMEN EINE TATSÄCHLICHE UND ECHTE ERWERBSTÄTIGKEIT IST , ZUR ERGÄNZUNG SEINER EINKÜNFTE AUS DIESER TÄTIGKEIT EINE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ÖFFENTLICHEN MITTELN DIESES MITGLIEDSTAATS IN ANSPRUCH NIMMT , NICHT DAZU , DASS DIE VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER FÜR IHN NICHT GELTEN .
1 DER NIEDERLÄNDISCHE RAAD VAN STATE HAT MIT ZWISCHENURTEIL VOM 23 . APRIL 1985 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 9 . MAI 1985 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 DER DEUTSCHE STAATSANGEHÖRIGE R . H . KEMPF , KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS , REISTE AM 1 . SEPTEMBER 1981 IN DIE NIEDERLANDE EIN . ER HATTE DORT EINE TEILZEITARBEIT ALS MUSIKLEHRER . VOM 26 . OKTOBER 1981 BIS ZUM 14 . JULI 1982 UNTERRICHTETE ER ZWÖLF STUNDEN WÖCHENTLICH UND BEZOG DAFÜR EIN MONATSGEHALT VON ZULETZT 984 HFL BRUTTO . AUF SEINEN ANTRAG HIN ERHIELT ER WÄHREND DIESES ZEITRAUMS EINE ZUSÄTZLICHE UNTERSTÜTZUNG NACH DER WET WERKLOOSHEIDSVOORZIENING ( GESETZ ZUR REGELUNG STAATLICHER LEISTUNGEN FÜR ARBEITSLOSE ARBEITNEHMER ). DIE LEISTUNGEN NACH DIESEM GESETZ , DIE AUS ÖFFENTLICHEN MITTELN FINANZIERT WERDEN , WERDEN PERSONEN GEWÄHRT , DIE DEN STATUS EINES ARBEITNEHMERS HABEN .
3 DER KLAEGER ERHIELT SPÄTER AUFGRUND EINER KRANKHEITSBEDINGTEN ARBEITSUNFÄHIGKEIT LEISTUNGEN DER SOZIALEN SICHERHEIT NACH DER ZIEKTEWET ( KRANKENVERSICHERUNGSGESETZ ). AUSSERDEM ERHIELT ER EINE ZUSÄTZLICHE UNTERSTÜTZUNG NACH DER GENANNTEN WET WERKLOOSHEIDSVOORZIENING SOWIE LEISTUNGEN NACH DER ALGEMENE BIJSTANDSWET ( SOZIALHILFEGESETZ ). DAS LETZTGENANNTE GESETZ SIEHT EIN ALLGEMEINES SYSTEM DER SOZIALHILFE FÜR BEDÜRFTIGE PERSONEN VOR , WOBEI DIE KOSTEN DER FINANZIERUNG DIESES SYSTEMS IN VOLLEM UMFANG AUS ÖFFENTLICHEN MITTELN BESTRITTEN WERDEN .
4 AM 30 . NOVEMBER 1981 STELLTE DER KLAEGER EINEN ANTRAG AUF AUFENTHALTSERLAUBNIS FÜR DIE NIEDERLANDE , UM EINE UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT AUSÜBEN ZU KÖNNEN . DIESE ERLAUBNIS WURDE IHM VOM LEITER DER ÖRTLICHEN POLIZEIBEHÖRDE MIT BESCHEID VOM 17 . AUGUST 1982 VERSAGT . DER KLAEGER LEGTE DARAUFHIN BEIM STAATSSECRETARIS VAN JUSTITIE , DEM BEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS , WIDERSPRUCH EIN , DER MIT BESCHEID VOM 9 . DEZEMBER 1982 EBENFALLS ZURÜCKGEWIESEN WURDE , UND ZWAR UNTER ANDEREM MIT DER BEGRÜNDUNG , DER KLAEGER SEI KEIN BEGÜNSTIGTER EWG-BÜRGER IM SINNE DER NIEDERLÄNDISCHEN AUSLÄNDERPOLIZEILICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN , DA ER DIE NIEDERLÄNDISCHE STAATSKASSE IN ANSPRUCH GENOMMEN HABE UND DAHER OFFENKUNDIG NICHT IN DER LAGE SEI , MIT SEINEN EINKÜNFTEN AUS SEINER ARBEITNEHMERTÄTIGKEIT SEINEN LEBENSUNTERHALT ZU BESTREITEN .
5 MIT SCHRIFTSATZ VOM 10 . JANUAR 1983 ERHOB DER KLAEGER BEIM NIEDERLÄNDISCHEN RAAD VAN STATE , STREITSACHENABTEILUNG , KLAGE GEGEN DEN GENANNTEN WIDERSPRUCHSBESCHEID . IM RAHMEN DIESES RECHTSSTREITS HAT DAS NATIONALE GERICHT DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
' ' FÜHRT DER UMSTAND , DASS EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS , DER IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINE TÄTIGKEIT AUSÜBT , DIE FÜR SICH GENOMMEN EINE TATSÄCHLICHE UND ECHTE ERWERBSTÄTIGKEIT IM SINNE DES URTEILS DES GERICHTSHOFES IN DER RECHTSSACHE LEVIN IST , ZUR ERGÄNZUNG SEINER EINKÜNFTE AUS DIESER TÄTIGKEIT EINE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ÖFFENTLICHEN MITTELN DIESES MITGLIEDSTAATS IN ANSPRUCH NIMMT , DAZU , DASS DIE VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER FÜR IHN NICHT GELTEN?
' '
6 NACH ANSICHT DES KLAEGERS UND DER KOMMISSION IST DIESE FRAGE ZU VERNEINEN . DER WEIT AUSZULEGENDE PERSÖNLICHE GELTUNGSBEREICH DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER WERDE NUR DURCH DIE ART DER AUSGEUEBTEN TÄTIGKEIT BESTIMMT , UNABHÄNGIG VON DEN DAFÜR BEZOGENEN EINKÜNFTEN . INFOLGEDESSEN KÖNNE EINE ARBEITNEHMERTÄTIGKEIT , DIE FÜR SICH GENOMMEN EINE TATSÄCHLICHE UND ECHTE ERWERBSTÄTIGKEIT DARSTELLE , DIESE EIGENSCHAFT NICHT ALLEIN DESHALB VERLIEREN , WEIL DER BETROFFENE ZUR ERGÄNZUNG SEINES UNTER DEM EXISTENZMINIMUM LIEGENDEN ARBEITSENTGELTS SOZIALLEISTUNGEN AUS ÖFFENTLICHEN MITTELN IN ANSPRUCH NEHME . DIESES ERGEBNIS SEI IM ÜBRIGEN DURCH DIE JÜNGSTE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ( URTEILE VOM 27 . MÄRZ 1985 IN DEN RECHTSSACHEN 249/83 , HÖCKX , UND 122/84 , SCRIVNER , SLG . 1985 , 973 BZW . 1027 ) BESTÄTIGT WORDEN , WONACH EINE SOZIALE LEISTUNG , DURCH DIE ALLGEMEIN DER NOTWENDIGE LEBENSUNTERHALT SICHERGESTELLT WERDEN SOLLE , EINE SOZIALE VERGÜNSTIGUNG IM SINNE DER VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES VOM 15 . OKTOBER 1968 SEI UND ALS SOLCHE AUCH ARBEITNEHMERN , DIE STAATSANGEHÖRIGE ANDERER MITGLIEDSTAATEN SEIEN , OHNE JEGLICHE DISKRIMINIERUNG GEWÄHRT WERDEN MÜSSE .
7 DAGEGEN VERTRETEN DIE NIEDERLÄNDISCHE UND DIE DÄNISCHE REGIERUNG DEN STANDPUNKT , DASS EINE TÄTIGKEIT , FÜR DIE EIN ENTGELT BEZOGEN WERDE , DAS UNTER DEM EXISTENZMINIMUM LIEGE , WIE ES DER AUFNAHMEMITGLIEDSTAAT DEFINIERE , NICHT ALS EINE TATSÄCHLICHE UND ECHTE ARBEITNEHMERTÄTIGKEIT ANGESEHEN WERDEN KÖNNE , WENN DER BETROFFENE EINE AUS ÖFFENTLICHEN MITTELN FINANZIERTE SOZIALHILFELEISTUNG BEANTRAGE . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN DIENE DIE ARBEIT NICHT UNMITTELBAR DER VERBESSERUNG DER LEBENSBEDINGUNGEN , SONDERN SEI NUR NOCH EIN MITTEL , UM VOM AUFNAHMESTAAT DIE SICHERSTELLUNG DES NOTWENDIGEN LEBENSUNTERHALTS ZU ERREICHEN . DIE ARBEIT SEI ALSO KEINE WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEIT IM SINNE DES VERTRAGES . DIE DÄNISCHE REGIERUNG FÜHRT JEDOCH NOCH WEITER AUS , DIE ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT SEI ALLEIN IM ZEITPUNKT DES ANTRAGS AUF AUFENTHALTSERLAUBNIS ZU BEURTEILEN , SO DASS JEMAND , DER ZU DIESEM ZEITPUNKT DEN ARBEITNEHMERSTATUS BESITZE , DIESEN AUCH BEHALTE , SELBST WENN ER SPÄTER SEINE ARBEIT VERLIERE UND AUF EINE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ÖFFENTLICHEN MITTELN ANGEWIESEN SEI .
8 AUS DEM WORTLAUT DER VORGELEGTEN FRAGE UND DER BEGRÜNDUNG DER VORLAGEENTSCHEIDUNG ERGIBT SICH , DASS ES DEM NATIONALEN GERICHT IM WESENTLICHEN UM EINE PRÄZISIERUNG DER VOM GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 23 . MÄRZ 1982 ( RECHTSSACHE 53/81 , LEVIN , SLG . 1982 , 1035 ) ENTWICKELTEN KRITERIEN IN BEZUG AUF EINE SITUATION GEHT , IN DER DER BETROFFENE , EIN STAATSANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS , DER IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINE TATSÄCHLICHE UND ECHTE ERWERBSTÄTIGKEIT AUSÜBT , SEINE UNTER DEM EXISTENZMINIMUM LIEGENDEN EINKÜNFTE AUS DIESER TÄTIGKEIT DURCH EINE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ÖFFENTLICHEN MITTELN DES AUFNAHMESTAATS BIS ZU DIESEM MINIMUM ZU ERGÄNZEN SUCHT .
9 SOMIT IST ZUNÄCHST DER WORTLAUT DES GENANNTEN URTEILS WIEDERZUGEBEN , IN DEM DER GERICHTSHOF WIE FOLGT FÜR RECHT ERKANNT HAT :
' ' UNTER DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER FÄLLT AUCH EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS , DER IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINE TÄTIGKEIT IM LOHN- UND GEHALTSVERHÄLTNIS AUSÜBT , MIT DER ER WENIGER VERDIENT , ALS IM LETZTGENANNTEN STAAT ALS EXISTENZMINIMUM ANGESEHEN WIRD . DABEI KOMMT ES NICHT DARAUF AN , OB ER DIE EINKÜNFTE AUS SEINER TÄTIGKEIT IM LOHN- ODER GEHALTSVERHÄLTNIS DURCH ANDERE EINKÜNFTE BIS ZU DIESEM MINIMUM ERGÄNZT ODER SICH MIT EXISTENZGRUNDLAGEN BEGNÜGT , DIE DARUNTER LIEGEN . VORAUSSETZUNG IST JEDOCH , DASS ER TATSÄCHLICH EINE ECHTE TÄTIGKEIT IM LOHN- ODER GEHALTSVERHÄLTNIS AUSÜBT . ' '
10 IN DEN ENTSCHEIDUNGSGRÜNDEN DIESES URTEILS HAT DER GERICHTSHOF AUSSERDEM FOLGENDE FESTSTELLUNG GETROFFEN : ' ' WENN DIE TEILZEITBESCHÄFTIGUNG SOMIT NICHT VOM GELTUNGSBEREICH DER VORSCHRIFTEN ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER AUSGESCHLOSSEN IST , SO FÄLLT UNTER DIESE VORSCHRIFTEN DOCH NUR DIE AUSÜBUNG TATSÄCHLICHER UND ECHTER TÄTIGKEITEN , WOBEI SOLCHE TÄTIGKEITEN AUSSER BETRACHT BLEIBEN , DIE EINEN SO GERINGEN UMFANG HABEN , DASS SIE SICH ALS VÖLLIG UNTERGEORDNET UND UNWESENTLICH DARSTELLEN . ' '
11 WAS ZUNÄCHST DAS KRITERIUM DER TATSÄCHLICHEN UND ECHTEN ERWERBSTÄTIGKEIT IM GEGENSATZ ZU DEN NICHT UNTER DIE BETREFFENDEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN FALLENDEN UNTERGEORDNETEN UND UNWESENTLICHEN TÄTIGKEITEN BETRIFFT , HAT DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG BEZWEIFELT , DASS EINE LEHRTÄTIGKEIT VON ZWÖLF STUNDEN WÖCHENTLICH FÜR SICH GENOMMEN ALS EINE SOLCHE TATSÄCHLICHE UND ECHTE ERWERBSTÄTIGKEIT IM SINNE DES URTEILS IN DER RECHTSSACHE LEVIN ANGESEHEN WERDEN KANN .
12 ZU DER PRÜFUNG DIESER FRAGE BESTEHT JEDOCH KEIN ANLASS , DA DER RAAD VAN STATE IN DEN GRÜNDEN SEINER VORLAGEENTSCHEIDUNG AUSDRÜCKLICH FESTGESTELLT HAT , DASS DIE BETREFFENDE ARBEITNEHMERTÄTIGKEIT KEINEN SO GERINGEN UMFANG HAT , DASS SIE SICH ALS UNTERGEORDNET UND UNWESENTLICH DARSTELLT . IM RAHMEN DER ZUSAMMENARBEIT DES NATIONALEN GERICHTS UND DES GERICHTSHOFES IM VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN OBLIEGT ERSTEREM DIE FESTSTELLUNG UND BEURTEILUNG DES SACHVERHALTS DES RECHTSSTREITS . DIE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE IST DAHER AUF DER GRUNDLAGE DER VOM NATIONALEN GERICHT VORGENOMMEN BEURTEILUNG ZU PRÜFEN .
13 NACH DER GESICHERTEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES GEHÖRT DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER ZU DEN GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT . DIE VORSCHRIFTEN , IN DENEN DIESE GRUNDFREIHEIT VERANKERT IST , UND VOR ALLEM DIE BEGRIFFE ' ' ARBEITNEHMER ' ' UND ' ' TÄTIGKEIT IM LOHN- ODER GEHALTSVERHÄLTNIS ' ' , DURCH DIE DER GELTUNGSBEREICH DIESER VORSCHRIFTEN FESTGELEGT WIRD , SIND DAHER WEIT , DIE AUSNAHMEN UND ABWEICHUNGEN VOM GRUNDSATZ DER FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER DAGEGEN ENG AUSZULEGEN .
14 INFOLGEDESSEN SIND DIE DIESBEZUEGLICHEN BESTIMMUNGEN DAHIN ZU VERSTEHEN , DASS JEMAND , DER EINE TATSÄCHLICHE UND ECHTE TEILZEITBESCHÄFTIGUNG AUSÜBT , VOM GELTUNGSBEREICH DIESER BESTIMMUNGEN NICHT ALLEIN DESWEGEN AUSGESCHLOSSEN WERDEN KANN , WEIL ER DIE UNTER DEM EXISTENZMINIMUM LIEGENDEN EINKÜNFTE AUS DIESER TÄTIGKEIT DURCH ANDERE ZULÄSSIGE MITTEL ZUR BESTREITUNG DES LEBENSUNTERHALTS ZU ERGÄNZEN SUCHT . IN DIESEM ZUSAMMENHANG KOMMT ES NICHT DARAUF AN , OB DIE ERGÄNZENDEN MITTEL ZUR BESTREITUNG DES LEBENSUNTERHALTS AUS DEM VERMÖGEN ODER DER ARBEIT EINES FAMILIENMITGLIEDS DES BETROFFENEN HERRÜHREN WIE BEI DEM DEM URTEIL LEVIN ZUGRUNDELIEGENDEN SACHVERHALT ODER OB SIE - WIE IM VORLIEGENDEN FALL - AUF EINER AUS ÖFFENTLICHEN MITTELN DES WOHNORTMITGLIEDSTAATS GEZAHLTEN FINANZIELLEN UNTERSTÜTZUNG BERUHEN , SOFERN FESTSTEHT , DASS ES SICH UM EINE ECHTE UND TATSÄCHLICHE ARBEITNEHMERTÄTIGKEIT HANDELT .
15 DIESES ERGEBNIS WIRD IM ÜBRIGEN DADURCH ERHÄRTET , DASS DIE BEGRIFFE ' ' ARBEITNEHMER ' ' UND ' ' TÄTIGKEIT IM LOHN- UND GEHALTSVERHÄLTNIS ' ' IM SINNE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , WIE DER GERICHTSHOF ZULETZT IM URTEIL LEVIN FESTGESTELLT HAT , NICHT DURCH VERWEISUNG AUF DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN DEFINIERT WERDEN KÖNNEN , SONDERN VIELMEHR EINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE BEDEUTUNG HABEN . DIESE BEDEUTUNG WÄRE GEFÄHRDET , WENN DIE GELTENDMACHUNG DER DURCH DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER BEGRÜNDETEN ANSPRÜCHE AUSGESCHLOSSEN WÄRE , SOBALD DER BETROFFENE IN DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES AUFNAHMEMITGLIEDSTAATS VORGESEHENE LEISTUNGEN AUS ÖFFENTLICHEN MITTELN BEANSPRUCHT .
16 AUS DIESEN GRÜNDEN IST AUF DIE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE WIE FOLGT ZU ANTWORTEN : DER UMSTAND , DASS EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS , DER IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINE TÄTIGKEIT AUSÜBT , DIE FÜR SICH GENOMMEN EINE TATSÄCHLICHE UND ECHTE ERWERBSTÄTIGKEIT IST , ZUR ERGÄNZUNG SEINER EINKÜNFTE AUS DIESER TÄTIGKEIT EINE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ÖFFENTLICHEN MITTELN DIESES MITGLIEDSTAATS IN ANSPRUCH NIMMT , FÜHRT NICHT DAZU , DASS DIE VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER FÜR IHN NICHT GELTEN .
KOSTEN
17 DIE AUSLAGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN UND DER DÄNISCHEN REGIERUNG SOWIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM NIEDERLÄNDISCHEN RAAD VAN STATE MIT ZWISCHENURTEIL VOM 23 . APRIL 1985 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
DER UMSTAND , DASS EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS , DER IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINE TÄTIGKEIT AUSÜBT , DIE FÜR SICH GENOMMEN EINE TATSÄCHLICHE UND ECHTE ERWERBSTÄTIGKEIT IST , ZUR ERGÄNZUNG SEINER EINKÜNFTE AUS DIESER TÄTIGKEIT EINE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG AUS ÖFFENTLICHEN MITTELN DIESES MITGLIEDSTAATS IN ANSPRUCH NIMMT , FÜHRT NICHT DAZU , DASS DIE VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER FÜR IHN NICHT GELTEN .