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WETTBEWERB - ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN - TRANSPARENZ DER FINANZIELLEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN UND ÖFFENTLICHEN UNTERNEHMEN - UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN DER ROLLE DES STAATES ALS ÖFFENTLICHE HAND UND ALS ANBIETER VON GÜTERN ODER DIENSTLEISTUNGEN - IN DIE STAATSVERWALTUNG EINGEGLIEDERTE STELLE - QUALIFIZIERUNG ALS ÖFFENTLICHES UNTERNEHMEN - FEHLEN EINER VON DER DES STAATES GETRENNTEN RECHTSPERSÖNLICHKEIT - KEINE AUSWIRKUNG
( RICHTLINIE 80/723 DER KOMMISSION, ARTIKEL 2 )
DIE IN ARTIKEL 2 DER RICHTLINIE 80/723 ÜBER DIE TRANSPARENZ DER FINANZIELLEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN UND DEN ÖFFENTLICHEN UNTERNEHMEN VORGESEHENE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN "ÖFFENTLICHER HAND" UND "ÖFFENTLICHEM UNTERNEHMEN" GEHT VON DER ANERKENNUNG DER TATSACHE AUS, DASS DER STAAT SOWOHL ALS ÖFFENTLICHE HAND ALS AUCH IN DER WEISE HANDELN KANN, DASS ER WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEITEN INDUSTRIELLER ODER KOMMERZIELLER ART AUSÜBT, DIE DARIN BESTEHEN, GÜTER UND DIENSTLEISTUNGEN AUF DEM MARKT ANZUBIETEN . UM EINE SOLCHE UNTERSCHEIDUNG TREFFEN ZU KÖNNEN, IST ES ERFORDERLICH, IN JEDEM EINZELFALL DIE VOM STAAT AUSGEUEBTEN TÄTIGKEITEN ZU PRÜFEN UND ZU BESTIMMEN, ZU WELCHER KATEGORIE SIE GEHÖREN .
DER STAAT KANN DIESE WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEITEN DURCH EINE ANDERE EINRICHTUNG AUSÜBEN, AUF DIE ER DEN IN ARTIKEL 2 DER RICHTLINIE VERLANGTEN BEHERRSCHENDEN EINFLUSS AUSÜBT, ODER DIESE TÄTIGKEITEN UNMITTELBAR DURCH EINE STELLE AUSÜBEN, DIE BESTANDTEIL DER STAATLICHEN VERWALTUNG IST . DIE FRAGE, OB EINE DURCH DAS INNERSTAATLICHE RECHT VERLIEHENE RECHTSPERSÖNLICHKEIT BESTEHT, DIE VON DERJENIGEN DES STAATES GETRENNT IST, IST FÜR DIE ENTSCHEIDUNG UNERHEBLICH, OB EINE STELLE, DIE WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEITEN INDUSTRIELLER ODER KOMMERZIELLER ART AUSÜBT, ALS ÖFFENTLICHES UNTERNEHMEN IM SINNE DER RICHTLINIE 80/723 ANGESEHEN WERDEN KANN, DENN ZUM EINEN WÜRDE DIE ERREICHUNG DES ZIELS DIESER RICHTLINIE GEFÄHRDET, WENN IHRE ANWENDUNG DAVON ABHINGE, OB STAATLICHE STELLEN EINE VON DER DES STAATES GETRENNTE RECHTSPERSÖNLICHKEIT BESITZEN, UND ZUM ANDEREN SCHLIESST DAS FEHLEN EINER GETRENNTEN RECHTSPERSÖNLICHKEIT DAS BESTEHEN FINANZIELLER BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM STAAT UND SEINEN STELLEN, DIE WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEITEN AUSÜBEN, NICHT AUS .