URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 18. MAERZ 1986. - KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN GEGEN KOENIGREICH BELGIEN. - PROTOKOLL UEBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN - GEMEINDESTEUER FUER NEBENWOHNSITZE VON BEAMTEN DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - RECHTSSACHE 85/85.
Sammlung der Rechtsprechung 1986 Seite 01149
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - VORVERFAHREN - ZWECK
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 155 UND 169 )
2 . VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - BEAMTE UND SONSTIGE BEDIENSTETE DER GEMEINSCHAFTEN - BEFREIUNG VON DER MELDEPFLICHT FÜR AUSLÄNDER - BEDEUTUNG - NATIONALE MASSNAHMEN , DIE DIE EINTRAGUNG IN DIE EINWOHNERMELDEREGISTER MITTELBAR ERZWINGEN - UNZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 5 ; PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , ARTIKEL 12 BUCHSTABE B )
3 . VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBARE NATIONALE MASSNAHMEN - VORHANDENSEIN INNERSTAATLICHER KLAGEMÖGLICHKEITEN - KEINE AUSWIRKUNG AUF DIE ERHEBUNG DER VERTRAGSVERLETZUNGSKLAGE
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 169 )
1 . DAS ZIEL DES IN ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG VORGESEHENEN VORGERICHTLICHEN VERFAHRENS , DAS SICH IN DEN ALLGEMEINEN RAHMEN DER DER KOMMISSION DURCH ARTIKEL 155 ERSTER GEDANKENSTRICH ÜBERTRAGENEN ÜBERWACHUNGSAUFGABE EINFÜGT , BESTEHT DARIN , DEM MITGLIEDSTAAT GELEGENHEIT ZU GEBEN , SEINEN STANDPUNKT ZU RECHTFERTIGEN , ODER IHM GEGEBENENFALLS ZU ERMÖGLICHEN , FREIWILLIG DEN ANFORDERUNGEN DES VERTRAGS NACHZUKOMMEN . WENN DIESER SCHLICHTUNGSVERSUCH ERFOLGLOS BLEIBT , WIRD DER MITGLIEDSTAAT AUFGEFORDERT , SEINEN VERPFLICHTUNGEN , DIE IN DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME GENAU ANGEGEBEN SIND , INNERHALB DER IN DIESER STEL LUNGNAHME FESTGESETZTEN FRIST NACHZUKOMMEN .
2 . GEMÄSS ARTIKEL 12 BUCHSTABE B DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SIND DIE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN , IN DENEN DIE GEMEINSCHAFTSORGANE IHRE ARBEITSORTE HABEN , VON JEDER VERPFLICHTUNG ZUR EINTRAGUNG IN DIE EINWOHNERMELDEREGISTER BEFREIT . AUS DIESER BESTIMMUNG UND AUS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG ERGIBT SICH , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN JEDE MASSNAHME , DIE DIE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT UNMITTELBAR ODER MITTELBAR ZWINGEN WÜRDE , IHRE EINTRAGUNG IN DIE EINWOHNERMELDEREGISTER ZU BEANTRAGEN , VERMEIDEN MÜSSEN . EIN SOLCHER ZWANG WIRD INSBESONDERE DANN AUSGEUEBT , WENN EIN MITGLIEDSTAAT DIE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN WEGEN IHRER NICHTEINTRAGUNG NACHTEILIGE FOLGEN ERLEIDEN LÄSST . GEMEINDESATZUNGEN , DIE BEWIRKEN , DASS DIE IM GEBIET DER BETREFFENDEN GEMEINDEN WOHNENDEN BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN MITTELBAR GEZWUNGEN WERDEN , SICH IN DIE EINWOHNERMELDEREGISTER EINTRAGEN ZU LASSEN , UM ZU VERHINDERN , DASS SIE EINER GEMEINDESTEUER UNTERWORFEN WERDEN , VERSTOSSEN DAHER GEGEN ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 12 BUCHSTABE B DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN .
3 . DIE TATSACHE , DASS DER RECHTSWEG ZU DEN STAATLICHEN GERICHTEN OFFENSTEHT , UM MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT ZU VEREINBARENDE MASSNAHMEN ANZUFECHTEN , SCHMÄLERT DIE KLAGEMÖGLICHKEIT NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG NICHT , DA BEIDE KLAGEN VERSCHIEDENEN ZWECKEN DIENEN UND VERSCHIEDENE WIRKUNGEN HABEN .
1 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 3 . APRIL 1985 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG KLAGE AUF FESTSTELLUNG ERHOBEN , DASS DAS KÖNIGREICH BELGIEN GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 12 BUCHSTABE B DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ( IM WEITEREN : DAS PROTOKOLL ) SOWIE AUS DEN ARTIKELN 5 UND 7 EWG-VERTRAG VERSTOSSEN HAT , A ) INDEM ES NICHT DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN GETROFFEN HAT , UM IN DEN SATZUNGEN BESTIMMTER GEMEINDEN DIE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE IHRE FAMILIENANGEHÖRIGEN MIT HAUPTWOHNSITZ IN DER BETREFFENDEN GEMEINDE , DIE VON DER EINTRAGUNG IN DIE EINWOHNERMELDEREGISTER BEFREIT SIND , VON DER STEUER FÜR NEBENWOHNSITZE ZU BEFREIEN , B ) INDEM ES DURCH SEINE KOMMUNALBEHÖRDEN VON DEN BETREFFENDEN PERSONEN DIE GENANNTEN STEUERN ERHOBEN HAT UND C ) INDEM ES DIE ERHOBENEN BETRAEGE SOWIE DIE GESCHULDETEN GESETZLICHEN ZINSEN NICHT ERSTATTET HAT .
2 AUS DEN AKTEN ERGIBT SICH , DASS FÜNF GEMEINDEN DES GROSSRAUMS BRÜSSEL 1983 UND 1984 SATZUNGEN ZUR EINFÜHRUNG EINER STEUER FÜR NEBENWOHNSITZE , DIE SICH AUF 10 000 BFR JÄHRLICH BELÄUFT , ERLASSEN HABEN . DIE - GLEICHLAUTENDEN - SATZUNGEN DER GEMEINDEN ETTERBEEK , UCCLE , JETTE UND EVERE UNTERWERFEN DER STEUER ' ' DIE NICHT IN DEN EINWOHNERMELDEREGISTERN ( DER GEMEINDE ) EINGETRAGENEN PERSONEN ' ' , DIE ' ' EIGENTÜMER ODER MIETER ODER UNENTGELTLICHE BENUTZER EINER WOHNUNG , DIE NICHT HAUPTWOHNSITZ IST , SIND ' ' . NACH DER SATZUNG DER GEMEINDE WOLUWE-SAINT-PIERRE ' ' WIRD DIE STEUER VON PERSONEN GESCHULDET , DIE ÜBER EINEN NEBENWOHNSITZ VERFÜGEN ' ' , WOBEI DIESER DEFINIERT WIRD ALS ' ' JEDE WOHNUNG ..., DEREN NUTZUNGSBERECHTIGTER HINSICHTLICH DIESER WOHNUNG NICHT IN DEN EINWOHNERMELDEREGISTERN EINGETRAGEN IST ' ' .
3 NACH DEN INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN UMFASSEN DIE EINWOHNERMELDEREGISTER INSBESONDERE A ) EIN EIGENTLICHES EINWOHNERMELDEREGISTER UND B ) EIN BESONDERES MELDEREGISTER FÜR AUSLÄNDER . DIE ZU DER EINTRAGUNG IN EINES DIESER BEIDEN REGISTER VERPFLICHTETEN PERSONEN MÜSSEN SICH IN DER GEMEINDE MELDEN , IN DER SIE IHREN HAUPTWOHNSITZ HABEN . DIE EINTRAGUNG IN DIE EINWOHNERMELDEREGISTER EINER GEMEINDE STELLT DEN NACHWEIS DAR , DASS EINE PERSON IN DIESER GEMEINDE IHREN HAUPTWOHNSITZ HAT . SEIT ERLASS DES ARRETE ROYAL VOM 18 . MÄRZ 1981 MÜSSEN SICH NÄMLICH PERSONEN , DIE MEHRERE WOHNSITZE IM KÖNIGREICH BELGIEN HABEN , IN DER GEMEINDE MELDEN , IN DER SIE IHREN HAUPTWOHNSITZ HABEN .
4 DIE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN , DIE NICHT DIE BELGISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT HABEN , SOWIE IHRE EHEGATTEN UND DIE VON IHNEN UNTERHALTENEN FAMILIENMITGLIEDER SIND , WIE IN EINEM RUNDSCHREIBEN DES INNENMINISTERS VOM 19 . MÄRZ 1981 PRÄZISIERT WIRD , VON DER MELDEPFLICHT BEFREIT . ES WIRD IHNEN VOM BELGISCHEN AUSSENMINISTERIUM EINE BESONDERE , FÜR VIER JAHRE GELTENDE AUFENTHALTSERLAUBNIS ERTEILT , AUF DER SICH FOLGENDER STEMPELAUFDRUCK BEFINDET : ' ' FREIGESTELLT VON DER EINTRAGUNG IN DIE AUSLÄNDERMELDEREGISTER GEMÄSS GESETZ VOM 13 . MAI 1966 BETREFFEND DAS PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ' ' . AUF DIESER BESONDEREN AUFENTHALTSERLAUBNIS IST DER WOHNSITZ DES INHABERS ANGEGEBEN . DIE PRIVATANSCHRIFTEN WERDEN DEM PROTOKOLLDIENST DES BELGISCHEN AUSSENMINISTERIUMS MITGETEILT , DAS SIE VON AMTS WEGEN DEN VERSCHIEDENEN BETROFFENEN GEMEINDEN ÜBERMITTELT .
5 DIE KOMMISSION WAR DER AUFFASSUNG , DIE BEAMTEN SEIEN DURCH DIE ERWÄHNTEN GEMEINDESATZUNGEN IN EINE SCHWIERIGE LAGE VERSETZT WORDEN ; DA SIE NICHT IM EINWOHNERMELDEREGISTER EINGETRAGEN SEIEN , WERDE NÄMLICH ANGENOMMEN , DASS SIE IN DER GEMEINDE , IN DER SIE MIT HAUPTWOHNSITZ WOHNTEN , EINEN NEBENWOHNSITZ HÄTTEN .
6 ALS DIE KOMMISSION NACH UND NACH VON DEN BETREFFENDEN GEMEINDESATZUNGEN KENNTNIS ERHIELT , MEINTE SIE , DIESE SEIEN MIT DEM PROTOKOLL UNVEREINBAR , UND WANDTE SICH AB MAI 1984 MEHRMALS AN DIE BELGISCHE REGIERUNG ; INSBESONDERE SCHLUG SIE VOR , DIE ANWENDUNG DER SATZUNGEN AUSZUSETZEN , BIS EINE GESAMTLÖSUNG GEFUNDEN SEI , DIE MIT DEM PROTOKOLL VEREINBAR SEI .
7 NACHDEM DIE SCHRITTE DER KOMMISSION ERFOLGLOS GEBLIEBEN WAREN UND DIE GEMEINSCHAFTSBEAMTEN ENDE 1984 STEUERBESCHEIDE ERHALTEN HATTEN , BESCHLOSS DIE KOMMISSION , DRINGEND DAS VERFAHREN DES ARTIKELS 169 EWG-VERTRAG IN GANG ZU SETZEN . MIT MAHNSCHREIBEN VOM 12 . FEBRUAR 1985 SETZTE SIE DER BELGISCHEN REGIERUNG EINE FRIST ZUR ÄUSSERUNG VON 14 TAGEN . ALS DIESES SCHREIBEN UNBEANTWORTET BLIEB , GAB DIE KOMMISSION AM 8 . MÄRZ 1985 EINE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME AB , IN DER SIE DER BELGISCHEN REGIERUNG ERNEUT EINE FRIST VON 14 TAGEN SETZTE , UM DER STELLUNGNAHME NACHZUKOMMEN . EIN ANTRAG DER BELGISCHEN REGIERUNG AUF VERLÄNGERUNG DIESER FRIST WURDE VON DER KOMMISSION ABGELEHNT . DA DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME OHNE ANTWORT BLIEB , HAT DIE KOMMISSION AM 3 . APRIL 1985 DIE VORLIEGENDE KLAGE WEGEN VERTRAGSVERLETZUNG ERHOBEN . UM DAS VERFAHREN ZU BESCHLEUNIGEN , HAT SIE KEINE ERWIDERUNG EINGEREICHT .
ZUR ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE
8 DIE BELGISCHE REGIERUNG HAT GEGEN DIE KLAGE DER KOMMISSION ZWEI EINREDEN DER UNZULÄSSIGKEIT VORGEBRACHT .
9 MIT DER ERSTEN EINREDE MACHT DIE BELGISCHE REGIERUNG GELTEND , DURCH DIE FESTSETZUNG VON FRISTEN VON WENIGER ALS ZWEI MONATEN ZWISCHEN DEM MAHNSCHREIBEN ( 12 . FEBRUAR 1985 ) UND DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME ( 8 . MÄRZ 1985 ) UND DANACH ZWISCHEN LETZTERER UND DER KLAGEERHEBUNG ( 3 . APRIL 1985 ) HABE DIE KOMMISSION DEN GRUNDSATZ VERLETZT , WONACH JEDER MITGLIEDSTAAT VON DER KOMMISSION DIE FESTSETZUNG EINER ANGEMESSENEN FRIST ERWARTEN KÖNNE . DIESES VERHALTEN DER KOMMISSION VERSTOSSE SOWOHL GEGEN DEN GEIST ALS AUCH GEGEN DEN BUCHSTABEN DES ARTIKELS 169 EWG-VERTRAG : DIE IN ARTIKEL 169 VORGESEHENE VORPROZESSUALE PHASE DÜRFE KEIN DRUCKMITTEL GEGENÜBER DEN REGIERUNGEN DARSTELLEN , SONDERN MÜSSE EINEN DIALOG UND EINE MÖGLICHE LÖSUNG DES STREITES ERLAUBEN . IM VORLIEGENDEN FALL SEI ES ABER WEGEN DER AUSGEPRAEGTEN AUTONOMIE DER BELGISCHEN GEMEINDEN IN DIESEM BEREICH NICHT MÖGLICH GEWESEN , DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME INNERHALB EINER SO KURZEN FRIST NACHZUKOMMEN .
10 DIE KOMMISSION FÜHRT AUS , DIESE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE SEI NICHT BEGRÜNDET . DIE FRISTEN SEIEN ANGEMESSEN UND AUSREICHEND GEWESEN , DAMIT DAS KÖNIGREICH BELGIEN DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN TATSÄCHLICH HABE TREFFEN KÖNNEN , UM DIE VERTRAGSVERLETZUNG ABZUSTELLEN . DAS PROBLEM SEI NÄMLICH FÜR DIE BELGISCHE REGIERUNG NICHT NEU , DENN DIE VON DER KOMMISSION SEIT MEHR ALS EINEM JAHR UNTERNOMMENEN ZAHLREICHEN SCHRITTE SEIEN IHR BEKANNT . ENTSCHEIDUNGEN DER GEMEINDERÄTE UND ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE VON DEN BEAMTEN GEGEN DIE STEUERBESCHEIDE EINGELEGTEN EINSPRÜCHE HÄTTEN INNERHALB DER FESTGESETZTEN FRISTEN ERFOLGEN KÖNNEN . DIESE MASSNAHMEN SEIEN IM ÜBRIGEN IN EINEM SCHREIBEN VOM 24 . JANUAR 1985 BEFÜRWORTET WORDEN , DAS DER STÄNDIGE VERTRETER BELGIENS BEI DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AN DIE KOMMISSION GERICHTET HABE .
11 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DAS ZIEL DES IN ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG VORGESEHENEN VORGERICHTLICHEN VERFAHRENS , DAS SICH IN DEN ALLGEMEINEN RAHMEN DER DER KOMMISSION DURCH ARTIKEL 155 ERSTER GEDANKENSTRICH ÜBERTRAGENEN ÜBERWACHUNGSAUFGABE EINFÜGT , DARIN BESTEHT , DEM MITGLIEDSTAAT GELEGENHEIT ZU GEBEN , SEINEN STANDPUNKT ZU RECHTFERTIGEN , ODER IHM GEGEBENENFALLS ZU ERMÖGLICHEN , FREIWILLIG DEN ANFORDERUNGEN DES VERTRAGES NACHZUKOMMEN . WENN DIESER SCHLICHTUNGSVERSUCH ERFOLGLOS BLEIBT , WIRD DER MITGLIEDSTAAT AUFGEFORDERT , SEINEN VERPFLICHTUNGEN , DIE IN DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME GENAU ANGEGEBEN SIND , INNERHALB DER IN DIESER STELLUNGNAHME FESTGESETZTEN FRIST NACHZUKOMMEN .
12 WAS DIE IM MAHNSCHREIBEN VOM 12 . FEBRUAR 1985 FESTGESETZTE FRIST BETRIFFT , SO WIRD NICHT BESTRITTEN , DASS DIE BELGISCHE REGIERUNG ÜBER DEN STANDPUNKT DER KOMMISSION LANGE VOR EINLEITUNG DES VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHRENS UNTERRICHTET WAR . DAS ERSTE SCHREIBEN DES GENERALDIREKTORS FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG DER KOMMISSION AN DEN STÄNDIGEN VERTRETER BELGIENS BEI DEN GEMEINSCHAFTEN , IN DEM EINE GEMEINSAME UNTERSUCHUNG DES PROBLEMS UND DIE AUSSETZUNG DER ANWENDUNG DER STREITIGEN STEUERSATZUNGEN GEFORDERT WURDEN , DATIERT VOM 24 . MAI 1984 . AUF DIESES SCHREIBEN FOLGTEN MEHRERE WEITERE SCHRITTE IM LAUFE DESSELBEN JAHRES . IN DEM SCHREIBEN DES STÄNDIGEN VERTRETERS VOM 24 . JANUAR 1985 WERDEN DIE SCHRITTE ERWÄHNT , DIE DIE BELGISCHE REGIERUNG GEGENÜBER DEN BETROFFENEN GEMEINDEN ZU UNTERNEHMEN GEDACHTE . DER MEINUNGSAUSTAUSCH WURDE BIS ZUR VERSENDUNG DES MAHNSCHREIBENS FORTGESETZT . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE BELGISCHE REGIERUNG IN DER LAGE WAR , SICH AUCH INNERHALB DER IHR IN DEM MAHNSCHREIBEN GESETZTEN KURZEN FRIST VON 14 TAGEN ZU ÄUSSERN .
13 HINSICHTLICH DER IN DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME FESTGESETZTEN FRIST STEHT FEST , DASS DIE BELGISCHE REGIERUNG LANGE VOR DER INGANGSETZUNG DES VORGERICHTLICHEN VERFAHRENS VON DEM STANDPUNKT DER KOMMISSION KENNTNIS HATTE . ES IST AUCH DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE BELGISCHE REGIERUNG DEM STANDPUNKT DER KOMMISSION BEI DEN ZAHLREICHEN KONTAKTEN , DIE DER EINLEITUNG DIESES VERFAHRENS VORAUSGINGEN , NICHT WIDERSPROCHEN HAT . IM ÜBRIGEN BEHAUPTET SIE NICHT EINMAL , DASS SIE SPÄTER GEEIGNETE MASSNAHMEN ERGRIFFEN HABE , UM DER STELLUNGNAHME NACHZUKOMMEN ODER ZUMINDEST DIE ANWENDUNG DER STREITIGEN SATZUNGEN BIS ZU EINER ENDGÜLTIGEN REGELUNG AUSZUSETZEN . UNTER DIESEN BESONDEREN UMSTÄNDEN KANN SICH DIE BELGISCHE REGIERUNG NICHT AUF DIE KÜRZE DER IN DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME FESTGESETZTEN FRIST BERUFEN .
14 MIT DER ZWEITEN EINREDE MACHT DIE BELGISCHE REGIERUNG GELTEND , DIE KLAGE SEI UNZULÄSSIG , DA DAS AUFGEWORFENE PROBLEM WEDER DIE AUSLEGUNG NOCH DIE ANWENDUNG VON GEMEINSCHAFTSRECHT BETREFFE . ARTIKEL 12 BUCHSTABE B DES PROTOKOLLS SEI BEFOLGT , DA DER STREIT AUSSCHLIESSLICH DIE AUSLEGUNG DES BEGRIFFS DES NEBENWOHNSITZES BETREFFE , EINE FRAGE , DIE IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DES BELGISCHEN RECHTS UND DER BELGISCHEN GERICHTE FALLE . DIE BEAMTEN MÜSSTEN DIE KLAGEMÖGLICHKEITEN DES INNERSTAATLICHEN RECHTS GEGEN DIE SIE BETREFFENDEN MASSNAHMEN NUTZEN .
15 DIESE ZWEITE UNZULÄSSIGKEITSEINREDE IST EBENFALLS ZU VERWERFEN . FÜR DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE IST ES AUSREICHEND , DASS DIE KOMMISSION SICH ZUR BEGRÜNDUNG IHRER KLAGE AUSDRÜCKLICH AUF EINE VERLETZUNG VON GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN BERUFT . DIE FRAGE , OB TATSÄCHLICH EINE VERLETZUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VORLIEGT , IST IM RAHMEN DER BEGRÜNDETHEIT DER KLAGE ZU UNTERSUCHEN .
ZUR BEGRÜNDETHEIT
16 DIE KOMMISSION MACHT GELTEND , INDEM DIE BETREFFENDEN GEMEINDESATZUNGEN ALS KRITERIUM FÜR DIE ANNAHME EINES NEBENWOHNSITZES DIE TATSACHE ZUGRUNDE LEGTEN , DASS DIE DORT WOHNHAFTE PERSON NICHT IN DEN MELDEREGISTERN DER GEMEINDE EINGETRAGEN SEI , BEWIRKTEN SIE , DASS DIE GEMEINSCHAFTSBEAMTEN GEZWUNGEN SEIEN , DIE STEUER ZU ZAHLEN ODER ABER SICH IN DEN MELDEREGISTERN DER GEMEINDE EINTRAGEN ZU LASSEN , UM DIE VERMUTUNG , SIE HÄTTEN DORT EINEN NEBENWOHNSITZ , ZU WIDERLEGEN . DIE SATZUNGEN VERSTIESSEN DESHALB GEGEN ARTIKEL 12 BUCHSTABE B DES PROTOKOLLS , DA SIE DADURCH , DASS SIE KEINE FREISTELLUNG DER VON DER MELDEPFLICHT BEFREITEN PERSONEN VORSÄHEN , STEUERRECHTLICHE FOLGEN AN SEINE ANWENDUNG KNÜPFTEN . DIE KOMMISSION BETONT HIERBEI , DASS ES DEN BEAMTEN UNMÖGLICH SEI , IHRE EINTRAGUNG IN DIE MELDEREGISTER ZU BEANTRAGEN , DA SIE NICHT AUF DAS IN ARTIKEL 12 BUCHSTABE B VORGESEHENE PRIVILEG , DAS GEMÄSS ARTIKEL 18 DES PROTOKOLLS IM INTERESSE DER GEMEINSCHAFTEN GEWÄHRT WERDE , VERZICHTEN KÖNNTEN . DIE BELGISCHE REGIERUNG HABE GEGEN IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 12 BUCHSTABE B DES ZITIERTEN PROTOKOLLS VERSTOSSEN , INDEM SIE DIE BETREFFENDEN SATZUNGEN ERLASSEN UND ANGEWANDT HABE .
17 DIE KOMMISSION MACHT AUSSERDEM GELTEND , DA DIE GEMEINSCHAFTSBEAMTEN MIT BELGISCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT IN DEN MELDEREGISTERN EINGETRAGEN UND SOMIT VON DER STEUER BEFREIT SEIEN , TREFFE DIE FRAGLICHE BESTEUERUNG ALLEIN DIE BEAMTEN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND STELLE DAMIT EINE NACH ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG VERBOTENE DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DAR . DIESE BEAMTEN ERHIELTEN NICHT EINMAL DIE GLEICHE BEHANDLUNG , WIE SIE DEN IN BELGIEN ANSÄSSIGEN ARBEIT NEHMERN AUS ANDEREN MITGLIEDSTAATEN GEWÄHRLEISTET SEI . DIE KOMMISSION BERUFT SICH HIERZU AUF DAS URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 13 . JULI 1983 IN DER RECHTSSACHE 152/82 ( FORCHERI , SLG . 1983 , 2323 ).
18 DIE BELGISCHE REGIERUNG FÜHRT AUS , ES SEI ZWISCHEN DEN BEIDEN ARTEN DER STREITIGEN GEMEINDESATZUNGEN ZU UNTERSCHEIDEN . DIE SATZUNGEN DER ERSTEN ART , DIE ZWEI VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE BESTEUERUNG VORSÄHEN , NÄMLICH DIE FEHLENDE EINTRAGUNG IM MELDEREGISTER UND DIE EIGENSCHAFT ALS EIGENTÜMER ODER MIETER EINES NEBENWOHNSITZES , BENACHTEILIGTEN DIE GEMEINSCHAFTSBEAMTEN NICHT , DA DIESE , AUCH WENN SIE NICHT EINGETRAGEN SEIEN , NACHWEISEN KÖNNTEN , DASS ES SICH BEI IHREM WOHNSITZ IN DER GEMEINDE UM EINEN HAUPTWOHNSITZ HANDELE . BEI DER ZWEITEN ART , DIE DIE SATZUNG DER GEMEINDE WOLUWE-SAINT-PIERRE DARSTELLE , IN DER DIE FEHLENDE EINTRAGUNG IM MELDEREGISTER ALS EINZIGES KRITERIUM AUFGESTELLT WERDE , KÖNNTEN DIE GEMEINSCHAFTSBEAMTEN GEGEN DIE ANWENDUNG DIESER SATZUNG DIE INNERSTAATLICHEN KLAGEMÖGLICHKEITEN IN ANSPRUCH NEHMEN . DIE BELGISCHE REGIERUNG VERWEIST HIERZU AUF EIN URTEIL DER ZUSTÄNDIGEN STÄNDIGEN ABORDNUNG , DAS AUF EINSPRUCH EINES BEAMTEN ERGANGEN SEI UND IN DEM DIE FEHLENDE EINTRAGUNG ALS EINZIGES KRITERIUM FÜR RECHTSWIDRIG ERKLÄRT WORDEN SEI .
19 ES LIEGE AUCH KEINE DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT IM SINNE DES ARTIKELS 7 EWG-VERTRAG VOR . DIE GEMEINDESATZUNGEN BETRÄFEN ALLE NEBENWOHNSITZE OHNE UNTERSCHIED , UND DIE KOMMISSION BESTREITE NICHT , DASS DIE GEMEINDEN DAS RECHT HÄTTEN , NEBENWOHNSITZE VON GEMEINSCHAFTSBEAMTEN ZU BESTEUERN .
20 DIE BELGISCHE REGIERUNG HAT IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG AUSSERDEM ERKLÄRT , DASS DIE AUFSICHTSBEHÖRDE EIN IM MONITEUR BELGE VOM 17 . OKTOBER 1985 VERÖFFENTLICHTES RUNDSCHREIBEN AN DIE GEMEINDEN GERICHTET HABE , IN DEM DIESE AUFGEFORDERT WORDEN SEIEN , DIE BETREFFENDEN SATZUNGEN SO ABZUÄNDERN , DASS DIE VON DER MELDEPFLICHT BEFREITEN BEAMTEN DEN GEMELDETEN PERSONEN GLEICHGESTELLT WÜRDEN . DIE GEMEINDEN SEIEN DAHER ÜBER DIE OFFIZIELLE AUSLEGUNG DES BEGRIFFES DES NEBENWOHNSITZES DURCH DIE BELGISCHE REGIERUNG UNTERRICHTET WORDEN , UND ES SEI IHNEN FOLGLICH BEWUSST , DASS ALLE KLAGEN GEGEN DIE AUFGRUND DER BETREFFENDEN SATZUNGEN ERLASSENEN STEUERBESCHEIDE ZU DEREN AUFHEBUNG FÜHREN WÜRDEN . DIESES RUNDSCHREIBEN SEI DIE EINZIGE MASSNAHME GEWESEN , DIE DIE VERWALTUNG IN DIESEM STADIUM HABE ERLASSEN KÖNNEN , DA DER ERLASS EINES GESETZES ERFORDERLICH SEI , UM DIE VERMUTUNG ZU BESEITIGEN , DASS DIE VON DER MELDEPFLICHT BEFREITEN BEAMTEN IN DER GEMEINDE EINEN NEBENWOHNSITZ BESÄSSEN , OBWOHL SIE DORT IHREN HAUPTWOHNSITZ HÄTTEN .
21 ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN , WELCHE VERPFLICHTUNGEN SICH AUS ARTIKEL 12 BUCHSTABE B DES PROTOKOLLS FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN ERGEBEN . NACH DIESEM ARTIKEL STEHT ' ' DEN BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN ... IM HOHEITSGEBIET JEDES MITGLIEDSTAATS OHNE RÜCKSICHT AUF IHRE STAATSANGEHÖRIGKEIT ... A ) ...; B ) BEFREIUNG ... VON DER MELDEPFLICHT FÜR AUSLÄNDER ( ZU ); DAS GLEICHE GILT FÜR IHRE EHEGATTEN UND DIE VON IHNEN UNTERHALTENEN FAMILIENMITGLIEDER ' ' . AUS DIESER BESTIMMUNG ERGIBT SICH , DASS DIE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IN DEN MITGLIEDSTAATEN , IN DENEN DIE GEMEINSCHAFTSORGANE IHRE ARBEITSORTE HABEN , VON JEDER VERPFLICHTUNG ZUR EINTRAGUNG IN DIE EINWOHNERMELDEREGISTER BEFREIT SIND . DIESE AUSLEGUNG WIRD DURCH ARTIKEL 16 DES PROTOKOLLS ERHÄRTET , WONACH NAMEN UND ANSCHRIFT DER BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DEN REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN IN REGELMÄSSIGEN ZEITABSTÄNDEN MITGETEILT WERDEN . INFOLGE DIESER MITTEILUNG SIND DEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN DES ARBEITSORTS DER ORGANE DIE ANSCHRIFTEN DER BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT BEKANNT .
22 GEMÄSS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG HABEN DIE MITGLIEDSTAATEN ALLE GEEIGNETEN MASSNAHMEN ZUR ERFÜLLUNG DER SICH AUS DEM VERTRAG ERGEBENDEN VERPFLICHTUNGEN ZU TREFFEN , DER GEMEINSCHAFT DIE ERFÜLLUNG IHRER AUFGABE ZU ERLEICHTERN UND ALLE MASSNAHMEN ZU UNTERLASSEN , DIE DIE VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DES VERTRAGES GEFÄHRDEN KÖNNTEN . AUS DIESER VERPFLICHTUNG ERGIBT SICH , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN JEDE MASSNAHME , DIE GEGEN DIE BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VERSTÖSST , UND FOLGLICH JEDE MASSNAHME , DIE ENTGEGEN ARTIKEL 12 BUCHSTABE B DES GENANNTEN PROTOKOLLS DIE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFT UNMITTELBAR ODER MITTELBAR ZWINGEN WÜRDE , IHRE EINTRAGUNG IN DIE EINWOHNERMELDEREGISTER ZU BEANTRAGEN , VERMEIDEN MÜSSEN . EIN SOLCHER MITTELBARER ZWANG WIRD INSBESONDERE DANN AUSGEUEBT , WENN EIN MITGLIEDSTAAT DIE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN WEGEN IHRER NICHTEINTRAGUNG NACHTEILIGE FOLGEN ERLEIDEN LÄSST .
23 IM VORLIEGENDEN FALL HABEN DIE ZWEI ARTEN VON GEMEINDESATZUNGEN BEWIRKT , DASS DIE IM GEBIET DER BETREFFENDEN GEMEINDEN WOHNENDEN BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN MITTELBAR GEZWUNGEN WURDEN , SICH IN DIE EINWOHNERMELDEREGISTER EINTRAGEN ZU LASSEN . DIESE SATZUNGEN VERSTOSSEN DAHER GEGEN ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 12 BUCHSTABE B DES PROTOKOLLS .
24 DIESE FESTSTELLUNG WIRD NICHT DADURCH BEEINTRÄCHTIGT , DASS DEN VON DEN GEMEINDESATZUNGEN BETROFFENEN BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN , UM DIE SIE BETREFFENDEN STEUERBESCHEIDE ANZUFECHTEN , DIE KLAGEMÖGLICHKEITEN ZUR VERFÜGUNG STEHEN , DIE DAS BELGISCHE RECHT DEN STEUERPFLICHTIGEN ERÖFFNET . WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 17 . FEBRUAR 1970 IN DER RECHTSSACHE 31/69 ( ITALIENISCHE REPUBLIK , SLG . 1970 , 25 ) AUSGEFÜHRT HAT , WIRD NÄMLICH DADURCH , DASS DER RECHTSWEG ZU DEN STAATLICHEN GERICHTEN OFFENSTEHT , DIE KLAGEMÖGLICHKEIT NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG NICHT GESCHMÄLERT , DA BEIDE KLAGEN VERSCHIEDENEN ZWECKEN DIENEN UND VERSCHIEDENE WIRKUNGEN HABEN .
25 ES IST NOCH DIE RÜGE DER KOMMISSION ZU PRÜFEN , DASS DIE BETREFFENDEN GEMEINDESATZUNGEN ZU EINER DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT FÜHRTEN UND SOMIT GEGEN ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG VERSTIESSEN .
26 DAZU IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS SICH EINE SOLCHE DISKRIMINIERUNG NICHT NOTWENDIGERWEISE AUS DEN VORSTEHENDEN FESTSTELLUNGEN ERGIBT . DER UNMITTELBARE ODER MITTELBARE ZWANG , SICH IN DIE EINWOHNERMELDEREGISTER EINTRAGEN ZU LASSEN , KANN NÄMLICH NUR DIE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN BETREFFEN , DIE , AUS WELCHEM GRUND AUCH IMMER , NICHT IN DIESEN REGISTERN EINGETRAGEN SIND . DIE KOMMISSION HAT ABER NICHT NACHGEWIESEN , DASS DIE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN EINGETRAGENEN UND NICHTEINGETRAGENEN BEAMTEN EINE DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DARSTELLT . DIE RÜGE IN BEZUG AUF ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN .
27 SONACH IST FESTZUSTELLEN , DASS DAS KÖNIGREICH BELGIEN GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 12 BUCHSTABE B DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERSTOSSEN HAT , INDEM ES DURCH DIE STEUERSATZUNGEN DER GEMEINDEN ETTERBEEK , UCCLE , JETTE , EVERE UND WOLUWE-SAINT-PIERRE DIE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE IHRE EHEGATTEN UND DIE VON IHNEN UNTERHALTENEN FAMILIENMITGLIEDER , DIE VON DER EINTRAGUNG IN DIE EINWOHNERMELDEREGISTER BEFREIT SIND UND IHREN HAUPTWOHNSITZ IN DIESEN GEMEINDEN HABEN , MITTELBAR DAZU ZWINGT , SICH IN DIESE REGISTER EINTRAGEN ZU LASSEN .
28 ZUM ANTRAG DER KOMMISSION , AUSSERDEM FESTZUSTELLEN , DASS DAS KÖNIGREICH BELGIEN GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN VERSTOSSEN HAT , A ) INDEM ES DURCH SEINE KOMMUNALBEHÖRDEN BEI BESTIMMTEN BEAMTEN , DIE IN DER GEMEINDE KEINEN NEBENWOHNSITZ HABEN , STEUERN FÜR EINEN NEBENWOHNSITZ ERHEBT UND B ) INDEM ES DIE ERHOBENEN BETRAEGE UND DIE GESCHULDETEN GESETZLICHEN ZINSEN NICHT ERSTATTET HAT , BRAUCHT NUR BEMERKT ZU WERDEN , DASS DIESE VORWÜRFE DIE DURCHFÜHRUNG DER STREITIGEN REGELUNG BETREFFEN UND SOMIT NICHT ALS EIGENSTÄNDIGE RÜGEN ANZUSEHEN SIND . FOLGLICH IST ÜBER SIE NICHT GESONDERT ZU ENTSCHEIDEN .
KOSTEN
29 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DA DAS KÖNIGREICH BELGIEN MIT SEINEM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , HAT ES DIE KOSTEN ZU TRAGEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DAS KÖNIGREICH BELGIEN HAT GEGEN SEINE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 12 BUCHSTABE B DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN VERSTOSSEN , INDEM ES DURCH DIE STEUERSATZUNGEN DER GEMEINDEN ETTERBEEK , UCCLE , JETTE , EVERE UND WOLUWE-SAINT-PIERRE DIE BEAMTEN UND SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE IHRE EHEGATTEN UND DIE VON IHNEN UNTERHALTENEN FAMILIENMITGLIEDER , DIE VON DER EINTRAGUNG IN DIE EINWOHNERMELDEREGISTER BEFREIT SIND UND IHREN HAUPTWOHNSITZ IN DIESEN GEMEINDEN HABEN , MITTELBAR DAZU ZWINGT , SICH IN DIESE REGISTER EINTRAGEN ZU LASSEN .
2)DAS KÖNIGREICH BELGIEN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS .