1 . BEAMTE - BESCHWERENDE VERFÜGUNG - ENTSCHEIDUNG , EINEN BEAMTEN AUF PROBE NICHT ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ZU ERNENNEN - BEGRÜNDUNGSPFLICHT - ZWECK - BEDEUTUNG - GERICHTLICHE NACHPRÜFUNG - GRENZEN
( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 25 ABSATZ 2 )
2 . BEAMTE - EINSTELLUNG - STELLENAUSSCHREIBUNG - ZWECK - SCHUTZ DER BELANGE DER BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN , NICHT AUSSENSTEHENDER BEWERBER - BEAMTER AUF PROBE , DER IN EINE ANDERE PLANSTELLE ALS DIEJENIGE EINGEWIESEN WIRD , AUF DIE SICH DIE STELLENAUSSCHREIBUNG BEZIEHT
( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 4 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 29 ABSATZ 1 )
3 . BEAMTE - EINSTELLUNG - PROBEZEIT - IM STATUT VORGESEHENE DAUER - VERLÄNGERUNG MIT ZUSTIMMUNG DES BETROFFENEN - KEIN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 34 ABSATZ 1 DES STATUTS
( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 34 ABSATZ 1 )
1 . DIE PFLICHT , JEDE BESCHWERENDE VERFÜGUNG MIT GRÜNDEN ZU VERSEHEN , SOLL DEM GERICHTSHOF DIE AUSÜBUNG SEINER RECHTMÄSSIGKEITSKONTROLLE ERMÖGLICHEN UND DEM BETROFFENEN DIE HINWEISE GEBEN , DEREN ER BEDARF , UM ERKENNEN ZU KÖNNEN , OB DIE ENTSCHEIDUNG BEGRÜNDET IST . HANDELT ES SICH SPEZIELL UM EINE ENTSCHEI DUNG , EINEN BEAMTEN AUF PROBE NICHT ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ZU ERNENNEN , MUSS DIE BEGRÜNDUNG DIE WESENTLICHEN ERWAEGUNGEN ERKENNEN LASSEN , DIE DAS ORGAN ZU DEM SCHLUSS VERANLASST HABEN , DIE FÄHIGKEITEN UND DAS VERHALTEN DES BEAMTEN AUF PROBE RECHTFERTIGTEN NICHT SEINE ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT . DA DIE BEURTEILUNG DER VERDIENSTE EINES BEAMTEN ALLEIN SACHE DER VERWALTUNG IM RAHMEN DES IHR ZUSTEHENDEN BEURTEILUNGSSPIELRAUMS IST , BESTEHT FÜR DEN GERICHTSHOF BEI DER AUSÜBUNG SEINER KONTROLLE WEDER ANLASS , AUF DIE ZUM ZWECK DES BEWEISES DIESER VERDIENSTE VORGELEGTEN GUTACHTEN EINZUGEHEN NOCH SELBST EIN SOLCHES GUTACHTEN EINZUHOLEN .
2 . ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DES STATUTS , DER DIE INTERNE BEKANNTGABE FREIER PLANSTELLEN BETRIFFT , IST IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 29 ABSATZ 1 DES STATUTS AUSZULEGEN , DER DIE REIHENFOLGE FESTLEGT , IN DER EIN ORGAN DIE VERSCHIEDENEN MÖGLICHKEITEN DER BESETZUNG FREIER PLANSTELLEN ZU PRÜFEN HAT , WOBEI DIE BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN VORRANG GEGENÜBER AUSSENSTEHENDEN BEWERBERN GENIESSEN . DA MIT DIESER BESTIMMUNG BELANGE DER BEDIENSTETEN DES ORGANS GESCHÜTZT WERDEN SOLLEN , KÖNNEN AUSSENSTEHENDE BEWERBER EINEN MÖGLI CHEN VERSTOSS HIERGEGEN NICHT GELTEND MACHEN , SO DASS EIN BEAMTER AUF PROBE , DER IN EINE ANDERE PLANSTELLE ALS DIEJENIGE EINGEWIESEN WIRD , AUF DIE SICH EINE STELLENBEKANNTGABE BEZIEHT , NICHT MIT DEM VORBRINGEN GEHÖRT WERDEN KANN , SEINE DIENSTLICHE VERWENDUNG SEI RECHTSWIDRIG .
3 . DIE MIT DER ZUSTIMMUNG EINES BEAMTEN AUF PROBE VON DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE GETROFFENE ENTSCHEIDUNG , SEINE PROBEZEIT ABWEICHEND VON ARTIKEL 34 ABSATZ 1 DES STATUTS ZU VERLÄNGERN , UM IHM EINE ZUSÄTZLICHE MÖGLICHKEIT ZU GEBEN , SEINE BERUFLICHEN FÄHIGKEITEN UNTER BEWEIS ZU STELLEN , WAS ER WÄHREND DES IM STATUT VORGESEHENEN ZEITRAUMS NICHT HINREICHEND GETAN HATTE , VERSTÖSST NICHT GEGEN DIE GENANNTE VORSCHRIFT . DA ES SICH UM EINE ENTSCHEIDUNG HANDELT , DIE DEM BEAMTEN EINEN VORTEIL GEWÄHRT , DEN ER AUS FREIEN STÜCKEN ANGENOMMEN HAT , KANN ER NICHT GELTEND MACHEN , DIESE ENTSCHEIDUNG SEI FEHLERHAFT .