61985C0257

Schlussanträge des Generalanwalts Vilaça vom 5. Februar 1987. - C. DUFAY GEGEN EUROPAEISCHES PARLAMENT. - BEDIENSTETE AUF ZEIT - NEUEINSTUFUNG - ENTLASSUNG. - RECHTSSACHE 257/85.

Sammlung der Rechtsprechung 1987 Seite 01561


Schlußanträge des Generalanwalts


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Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A - Sachverhalt

1 . Die Fraktion der Liberalen und Nahestehenden - heute Liberale und Demokratische Fraktion - des Europäischen Parlaments stellte die Klägerin, Frau Christiane Dufay, am 1 . Juli 1973 als Bedienstete auf Zeit der Besoldungsgruppe B 3 Dienstaltersstufe 1 für die Dauer der Abwesenheit einer anderen Beamtin zur Wahrnehmung von Aufgaben in ihrem Pariser Sekretariat ein . Am 31 . Januar 1975 wurde ihr Vertrag in einen Vertrag auf unbestimmte Dauer umgewandelt .

2 . Am 15 . Juli 1980 erhielt die Klägerin ein Schreiben des Generalsekretärs der Fraktion, mit dem ihr mitgeteilt wurde, wegen der Probleme bei der Umstrukturierung des Pariser Sekretariats werde ihr Vertrag mit Wirkung vom 1 . August gekündigt .

3 . Die Klägerin verblieb dennoch weiter auf ihrer Arbeitsstelle und übte dort neue Tätigkeiten aus . Diese Situation scheint sich hauptsächlich nach Protesten des Personalkomitees gegen die Kündigung ergeben zu haben, aufgrund deren schließlich die Lösung erreicht wurde, daß die Klägerin in den Diensten der Liberalen und Demokratischen Fraktion verblieb, jedoch mit einer neuen Einstufung in der Besoldungsgruppe C 2 Dienstaltersstufe 5 . Solange ihre Lage nicht geklärt war, erhielt die Klägerin jedoch während einiger Monate weiter das der Besoldungsgruppe B 3 Dienstaltersstufe 4 entsprechende Gehalt .

4 . Die Lage der Klägerin wurde durch die am 7 . April 1981 erfolgte Unterzeichnung eines Zusatzvertrags zu dem ursprünglichen Vertrag neu geregelt, wonach die Neueinstufung am 1 . November 1980 wirksam wurde . Demgemäß zahlte die Klägerin bis Juni 1984 den Unterschiedsbetrag zwischen den Gehältern der Besoldungsgruppen B 3 Dienstaltersstufe 4 und C 2 Dienstaltersstufe 5 zurück, obwohl sie versucht hatte, dieser Verpflichtung unter Berufung auf Artikel 85 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ( Beschäftigungsbedingungen ) zu entgehen .

5 . Schließlich kündigte der Vorsitzende der Liberalen und Demokratischen Fraktion mit Schreiben vom 15 . Oktober 1984, in dem auf die Änderung der politischen Zusammensetzung des Europäischen Parlaments hingewiesen wurde, den Vertrag der Klägerin mit Wirkung vom 1 . Dezember 1984, wobei ihr gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingeräumt wurde .

6 . Am 11 . April 1985 reichte die Betroffene beim Europäischen Parlament eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ein; diese blieb unbeantwortet .

B - Gegenstand der Klage

7 . In der am 18 . August 1985 erhobenen Klage beantragt die Klägerin :

- ihr wegen Nichteinhaltung der verlängerten Kündigungsfrist gemäß Artikel 47 der Beschäftigungsbedingungen einen Betrag in Höhe von sieben Monatsgehältern zu zahlen;

- sie ausgehend von der normalen Entwicklung der Laufbahn ab dem 1 . November 1980 wieder in die Laufbahngruppe B einzustufen mit allen damit verbundenen Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Ruhegehaltsansprüche, und zwar für die Zeit vor und auch nach ihrer Kündigung;

- ihr den durch die Gehaltseinbussen entstandenen Schaden zu ersetzen, der von der Klägerin für die Zeit vor der Kündigung auf 200 000 FF ( Gehaltseinbusse zwischen 1981 und 1984 ) und auf mindestens den gleichen Betrag für die Zeit nach ihrer "rücksichtslosen Kündigung" geschätzt wird, wobei der endgültige Betrag von einem Sachverständigen zu berechnen sei .

C - Die gegen die Klage erhobene Einrede der Unzulässigkeit

8 . In seiner Klageerwiderung hat das Europäische Parlament die Unzulässigkeit der Anträge der Klägerin geltend gemacht . Ich beginne deshalb mit der Untersuchung dieser Frage .

a ) Der erste Antrag

9 . Nach Auffassung des Parlaments greift die Klägerin mit ihrem Antrag auf eine zusätzliche Entschädigung wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist in Höhe von sieben Monatsgehältern die Ordnungsgemäßheit ihrer Kündigung im Sinne des Dienstrechts an, da ihrer Auffassung nach die in Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen genannte Kündigungsfrist von zehn Monaten hätte eingehalten werden müssen .

10 . Da diese Kündigung die sie beschwerende Maßnahme darstelle, hätte die Klägerin, so das Parlament, innerhalb der in Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts vorgesehenen Dreimonatsfrist eine Beschwerde einreichen müssen .

11 . Das Schreiben, mit dem ihr die Kündigungsverfügung mitgeteilt worden sei, sei jedoch vom 15 . Oktober 1984 datiert . Auch wenn die Klägerin nicht angebe, wann sie es erhalten habe, sei doch sicher, daß der Vertrag mit Wirkung vom 1 . Dezember 1984 gekündigt gewesen sei und daß sie davon also vor diesem Zeitpunkt Kenntnis erlangt haben müsse .

12 . Da die Beschwerde am 11 . April 1985 eingereicht worden sei, sei sie verspätet gewesen; die Klage müsse daher gemäß Artikel 91 Absatz 2 des Statuts als unzulässig angesehen werden .

13 . Die Klägerin führt in ihrer Erwiderung aus, die in Artikel 90 Absatz 2 vorgesehene Frist könne ihr nicht entgegengehalten werde, da die in Frankreich für irgendeinen anderen Arbeitgeber tätigen Arbeitnehmer aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften über sehr viel längere Einspruchsfristen verfügten . Die Anwendung der im Statut vorgesehenen Fristen auf die Klägerin verstosse gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention .

14 . Es ist völlig offensichtlich, daß die Auffassung des Parlaments zutrifft .

15 . Zunächst ist das französische Recht im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da für den Fall der Klägerin ausschließlich die Beschäftigungsbedingungen und das Beamtenstatut gelten, die insoweit keine Lücke aufweisen .

16 . Zweitens gibt es keinen Beweis oder auch nur einen Hinweis auf die Verletzung des in der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Rechts auf gerichtliches Gehör . Insbesondere die Erfordernisse des Artikels 6, wonach jedermann Anspruch darauf hat, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht gehört wird, werden durch Artikel 90 des Statuts in keiner Weise verletzt; durch das vorliegende Verfahren wird ihnen völlig Genüge getan . Es ist im übrigen nicht ersichtlich, inwieweit das Europäische Parlament die Europäische Konvention durch Anwendung der Beschäftigungsbedingungen verletzt haben könnte .

17 . Die Konvention gehört im übrigen als solche nicht zum Gemeinschaftsrecht, sie gibt vielmehr "Hinweise", die im Rahmen der Gewährleistung der Grundrechte in der Gemeinschaft "zu berücksichtigen sind" ( 1 ).

18 . Der erste Antrag ist demgemäß als unzulässig anzusehen, da die in Artikel 91 Absatz 2 genannte Beschwerde nach Ablauf der vorgesehenen Frist eingereicht wurde .

b ) Der zweite Antrag

19 . Die Klägerin wendet sich gegen ihre aufgrund des Zusatzvertrags vom 7 . April 1981 erfolgte "Neueinstufung ".

20 . Diese "Neueinstufung" folgte jedoch nicht aus einer einseitigen Maßnahme des Organs; die Klägerin hat ihr mit der Unterzeichnung des Zusatzvertrags zu ihrem Vertrag zugestimmt .

21 . In jedem Fall war die Beschwerde der Klägerin, da sie erst am 11 . April 1985, also mehrere Jahre später, eingereicht wurde, offensichtlich verspätet; die Klage ist sonach gemäß Artikel 91 Absatz 2 des Statuts unzulässig .

22 . Das Argument, die Frist des Artikels 90 des Statuts gelte wegen Verstosses gegen die Europäische Menschenrechtskonvention oder gegen internes französisches Recht nicht, greift hier ebensowenig wie im Rahmen des ersten Antrags .

c ) Der dritte Antrag

23 . Der Antrag auf Ersatz des sich aus den Gehaltseinbussen vor und nach der Kündigung ergebenden Schadens wird auf die angebliche Rechtswidrigkeit bestimmter Maßnahmen gestützt, die das Organ zu Lasten der Interessen der Klägerin getroffen habe .

24 . Die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu diesem Punkte ist klar : Wenn die Schadensersatzklage auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Entscheidungen der Organe gestützt wird, "unterscheidet sich diese nicht von einer Anfechtungsklage"; da Artikel 179 EWG-Vertrag die Grundlage für die Klage bildet, sind die Klagen nach den Artikeln 90 und 91 des Statuts fristgebunden ( 2 ).

25 . Die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage wegen verspäteter Einlegung der Beschwerde zieht die der Schadensersatzklage nach sich ( 3 ).

26 . Diese Schlußfolgerung ergibt sich in der vorliegenden Rechtssache zwingend, was den Antrag hinsichtlich der Zeit vor der Kündigung angeht .

27 . Hingegen ist unklar, ob die Klägerin ihren Antrag auf Aufhebung ebenfalls gegen die Maßnahme der Kündigung des Vertrags als solche richtet; es scheint, daß sie nur die Kündigungsfrist von drei Monaten und die "rücksichtslose" Form der Kündigung "aus nicht ernsthaften und in Wahrheit nicht bestehenden Gründen" beanstandet; mit ihrem Antrag auf Schadensersatz begehrt sie offensichtlich Ersatz für "die rücksichtslose Art der Kündigung" und einen Ausgleich dafür, daß die Beschäftigungsbedingungen im Fall der Kündigung eines Bediensteten auf Zeit durch eine Fraktion des Europäischen Parlaments keine Entschädigung vorsehen .

28 . Auch in diesem Fall ist der Antrag unzulässig : Die Klägerin hatte die Möglichkeit, die Aufhebung der Kündigung des Vertrags innerhalb der im Statut vorgesehenen Fristen zu beantragen; sie kann sich nicht die gleichen Vorteile durch eine Schadensersatzklage verschaffen, die auf die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme gestützt wird, wenn sie die Fristen für deren Geltendmachung einfach hat verstreichen lassen ( 4 ).

29 . Es ist offensichtlich, daß diese Fristen, wie wir hinsichtlich des ersten Antrags gesehen hatte, auf die Klägerin wie auf jeden anderen Bediensteten der Gemeinschaften anwendbar sind .

30 . Der Antrag auf Schadensersatz ist demgemäß als unzulässig anzusehen .

D - Zur Begründetheit

31 . Angesichts meiner bisherigen Ausführungen werde ich die Begründetheit der Anträge der Klägerin nur kurz und rein subsidiär untersuchen .

a ) Der erste Antrag

32 . Die Klägerin trägt vor, da sie in einem Vertragsverhältnis von unbestimmter Dauer gestanden habe, hätte für sie die in Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen vorgesehene maximale Kündigungsfrist von zehn Monaten gelten müssen .

33 . Schon ein sorgfältiger Blick auf den Wortlaut dieser Bestimmung zeigt, daß dieses Vorbringen fehlgeht . Die dort vorgesehene Kündigungsfrist von zehn Monaten gilt nämlich nur für die in Artikel 2 Buchstabe d der Beschäftigungsbedingungen genannten Bediensteten, also solche, die zur Besetzung einer aus Forschungs - und Investitionsmitteln finanzierten Dauerplanstelle eingestellt werden .

34 . Dies trifft auf die Situation der Klägerin nicht zu; sie war vielmehr, im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Beschäftigungsbedingungen, ein "Bedienstete(r ), der zur Wahrnehmung von Aufgaben bei einer Person, die ein in den Verträgen zur Gründung der Gemeinschaften oder dem Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates oder einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenes Amt innehat oder zur Wahrnehmung von Aufgaben bei einem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Gemeinschaften oder einem gewählten Vorsitzenden einer Fraktion des Europäischen Parlaments eingestellt und nicht unter den Beamten der Gemeinschaften ausgewählt wird ".

35 . Es obliegt offenkundig nicht dem Parlament, nachzuweisen, daß dies nicht der Fall war; im übrigen ergibt sich aus Artikel 87 der Haushaltsordnung vom 21 . Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 5 ), daß nur die Kommission über derartige Mittel für Forschungs - und Investitionstätigkeiten verfügt .

36 . Wie wir schon gesehen haben, ist das französische nationale Recht auf diesen Sachverhalt, der ausschließlich vom Gemeinschaftsrecht ( Beamtenstatut und Beschäftigungsbedingungen ) geregelt wird, nicht anwendbar .

37 . Die Klägerin hatte also Anspruch auf eine Kündigungsfrist von höchstens drei Monaten gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen .

38 . Der erste Antrag ist demgemäß offensichtlich unbegründet .

b ) Der zweite Antrag

39 . Die Klägerin beantragt ihre Wiedereinstufung in die Besoldungsgruppe B 3 rückwirkend zu dem Zeitpunkt ihrer "Rückstufung" in die Besoldungsgruppe C 2 Dienstaltersstufe 5, da sie weiterhin die Aufgaben eines Bediensteten der Laufbahngruppe B wahrgenommen habe .

40 . Wie das Parlament ausführt, setzt dieser Antrag offenkundig den Nachweis voraus, daß die Einstufung in die Laufbahngruppe C 2 rechtswidrig oder aus einem anderen Grunde aufzuheben war, was die Klägerin noch nicht einmal behauptet hat .

41 . Tatsächlich konnte die Klägerin nach einer ersten, aus dienstlichen Gründen und im dienstlichen Interesse erfolgten Kündigung des Vertrags mit Wirkung vom 1 . August 1980 weiterhin - offenbar in der Folge gewisser Einflußnahmen - Aufgaben im Pariser Sekretariat im Rahmen einer neuen vertraglichen Situation wahrnehmen, der sie mit der Unterzeichnung des Zusatzvertrags vom 7 . April 1981 zugestimmt hatte .

42 . Es liegt also kein Hinweis darauf vor, daß die Neueinstufung der Klägerin in eine andere dienstliche Laufbahn rechtswidrig gewesen wäre; der zweite Antrag ist somit ebenfalls unbegründet .

c ) Der dritte Antrag

43 . Meine Schlußfolgerung hinsichtlich des zweiten Antrags schließt es aus, den Antrag auf Entschädigung für den Betrag der Gehälter, die der Klägerin zwischen dem 1 . November 1980 und der Beendigung ihres Vertrags angeblich entgangen sind, für begründet zu erklären, da kein Rechtsverstoß vorliegt, auf den ein solcher Antrag gestützt werden könnte .

44 . Hinsichtlich der Entschädigung für die "rücksichtslose Kündigung", die "auf nicht ernsthafte, in Wahrheit nicht bestehende Gründe gestützt wurde", beschränke ich mich auf den Hinweis, daß, wie der Gerichtshof entschieden hat ( 6 ), "nach Artikel 47 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten ... das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten auf Zeit ... bei Verträgen auf unbestimmte Dauer nach Ablauf der im Vertrag vorgesehenen Kündigungsfrist (( endet ))" und "die einseitige Beendigung des Beschäftigungsvertrags, die in der genannten Bestimmung ausdrücklich vorgesehen ist ..., ihre Rechtfertigung im Beschäftigungsvertrag (( findet )) und ... daher nicht begründet zu werden (( braucht ))".

45 . Im übrigen geht aus Artikel 47 Absatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten - hier zitiere ich erneut den Gerichtshof ( 7 ) - eindeutig hervor, "daß es bei auf unbestimmte Dauer geschlossenen Verträgen im Ermessen der zuständigen Stelle steht, das Beschäftigungsverhältnis unter Einhaltung der im Vertrag vorgesehenen und dieser Vorschrift genügenden Frist zu kündigen ".

46 . Im vorliegenden Fall wurde die Beendigung des Vertrags im übrigen ausdrücklich mit der Änderung der politischen Zusammensetzung des Parlaments in der Folge der letzten Wahlen gerechtfertigt; der Klägerin wurde ausserdem eine "Überbrückungsbeihilfe" im Sinne der am 4 . Juli 1984 vom Erweiterten Präsidium des Europäischen Parlaments erlassenen Regelung gewährt .

47 . Der Antrag auf Zahlung von Schadensersatz ist also unbegründet .

E - Schlußfolgerung

48 . Ich schlage Ihnen demgemäß vor,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- hilfsweise, sie als unbegründet abzuweisen .

49 . Gemäß Artikel 69 § 2 in Verbindung mit Artikel 70 der Verfahrensordnung hat grundsätzlich jede der Parteien ihre eigenen Kosten zu tragen .

(*) Aus dem Portugiesischen übersetzt .

( 1 ) Urteil vom 14 . Mai 1974 in der Rechtssache 4/73 ( Nold/Kommission, Slg . 1974, 491, 508 ).

( 2 ) Urteil vom 21 . Februar 1974 in den verbundenen Rechtssachen 15 bis 33/73 u . a . ( Kortner-Schots/Rat, Kommission und Parlament, Slg . 1974, 177, 188 und 189 ).

( 3 ) Urteil vom 12 . Dezember 1967 in der Rechtssache 4/67 ( Collignon/Kommission, Slg . 1967, 487, 499 ); Urteil vom 24 . Juni 1971 in der Rechtssache 53/70 ( Vinck/Kommission, Slg . 1971, 601, 609 ).

( 4 ) Urteil in der Rechtssache Vinck ( a . a . O ., Leitsätze, 601 ).

( 5 ) ABl . L 356 vom 31 . 12 . 1977 .

( 6 ) Urteil vom 18 . Oktober 1977 in der Rechtssache 25/68 ( Schertzer/Parlament, Slg . 1977, 1729, 1743 ).

( 7 ) Urteil vom 26 . Februar 1981 in der Rechtssache 25/80 ( De Briey/Kommission, Slg . 1981, 637, 645 ).