URTEIL DES GERICHTSHOFES (SECHSTE KAMMER) VOM 24. FEBRUAR 1987. - CONTINENTALE PRODUKTEN GESELLSCHAFT GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - ANTIDUMPINGZOELLE - RUECKERSTATTUNG. - RECHTSSACHE 312/84.
Sammlung der Rechtsprechung 1987 Seite 00841
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
++++
1 . HANDLUNGEN DER ORGANE - ZEITLICHE GELTUNG - UNMITTELBARE GELTUNG DER NEUEN REGELUNG IM VERFAHRENSBEREICH
( VERORDNUNG NR . 2176/84 DES RATES, ARTIKEL 19 ABSATZ 2 )
2 . GEMEINSAME HANDELSPOLITIK - SCHUTZ GEGEN DUMPINGPRAKTIKEN - ANTRAG AUF RÜCKERSTATTUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN GEMÄSS ARTIKEL 16 DER VERORDNUNG NR . 2176/84 - VERPFLICHTUNGEN DES EINFÜHRERS
( VERORDNUNG NR . 2176/84 DES RATES, ARTIKEL 16 )
1 . ARTIKEL 19 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 2176/84 ÜBER DEN SCHUTZ GEGEN DUMPINGPRAKTIKEN, WONACH DIESE VERORDNUNG AUF BEI IHREM INKRAFTTRETEN BEREITS EINGELEITETE VERFAHREN ANWENDUNG FINDET, GEHT NICHT ÜBER DAS HINAUS, WAS IM ALLGEMEINEN FÜR ZULÄSSIG ERACHTET WIRD, DASS NÄMLICH DIE VORSCHRIFTEN, DIE EIN VERWALTUNGSVERFAHREN ÄNDERN UND DIE ZUSTÄNDIGKEITEN ZWISCHEN VERSCHIEDENEN BEHÖRDEN NEU VERTEILEN, AUF ANHÄNGIGE VERFAHREN ANWENDBAR SIND, OHNE DASS DIE BETROFFENEN SICH AUF EINEN UNENTZIEHBAREN ANSPRUCH BERUFEN KÖNNEN, DEM ZUFOLGE IHR FALL VON DER NACH FRÜHEREM RECHT ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ZU BEHANDELN SEI .
2 . NACH ARTIKEL 16 DER VERORDNUNG NR . 2176/84 HAT DER EINFÜHRER ZWAR DIE MÖGLICHKEIT, DIE RÜCKERSTATTUNG DER VON IHM GEZAHLTEN ANTIDUMPINGZÖLLE INSOWEIT ZU BEANTRAGEN, ALS DIESE DIE TATSÄCHLICHE DUMPINGSPANNE BEI DEN VON IHM DURCHGEFÜHRTEN EINFUHREN ÜBERSTEIGEN, ER KANN JEDOCH AUFGRUND DIESER VORSCHRIFT NICHT DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG ZUR FESTSETZUNG DIESER ZÖLLE IN FRAGE STELLEN ODER EINE ERNEUTE ÜBERPRÜFUNG DER ALLGEMEINEN DATEN VERLANGEN, DIE ZU IHRER BERECHNUNG IN DEN VORANGEGANGENEN UNTERSUCHUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 7 UND 14 DIESER VERORDNUNG FESTGESTELLT WORDEN SIND .
DER EINFÜHRER HAT IM RAHMEN DES ARTIKELS 16 LEDIGLICH DIE MÖGLICHKEIT, AUSGEHEND VON DER ALLGEMEINEN RICHTIGKEIT DIESER DATEN DEN NACHWEIS ZU FÜHREN, DASS DIESE IN SEINER BESONDEREN LAGE NICHT ANWENDBAR SEIEN UND INFOLGEDESSEN DIE TATSÄCHLICHE DUMPINGSPANNE IM KONKRETEN FALL GERINGER SEI ALS DIEJENIGE, DIE FÜR DIE EINFÜHRUNG DER ANTIDUMPINGZÖLLE ZUGRUNDE GELEGT WORDEN WAR . ER MUSS ZUR BEGRÜNDUNG SEINES ANTRAGS ALLE BEWEISMITTEL FÜR DIE BEHAUPTUNG VORLEGEN, DASS ES SICH BEI SEINEN EINFUHREN UM EINEN DER IN ARTIKEL 16 GENANNTEN FÄLLE HANDELT .
1 DIE CONTINENTALE PRODUKTEN GESELLSCHAFT EHRHARDT-RENKEN ( GMBH & CO .), HAMBURG, HAT MIT KLAGESCHRIFT, DIE AM 28 . DEZEMBER 1984 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST, GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE AUF TEILWEISE NICHTIGERKLÄRUNG DER ENTSCHEIDUNG K ( 84 ) 1605 DER KOMMISSION VOM 29 . OKTOBER 1984 ERHOBEN . DIE NICHTIGERKLÄRUNG WIRD BEGEHRT, SOWEIT DURCH DIESE ENTSCHEIDUNG EINEM ANTRAG DER KLAEGERIN NUR IN HÖHE VON 1638,01*DM STATTGEGEBEN WURDE, DEN DIESE AUFGRUND VON ARTIKEL 15 DER VERORDNUNG NR . 3017/79 DES RATES VOM 20 . DEZEMBER 1979 ÜBER DEN SCHUTZ GEGEN GEDUMPTE ODER SUBVENTIONIERTE EINFUHREN AUS NICHT ZUR EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT GEHÖRENDEN LÄNDERN ( ABL . L*339, S.*1 ), DER ANTIDUMPINGGRUNDVERORDNUNG, WEGEN RÜCKERSTATTUNG DER ANTIDUMPINGZÖLLE GESTELLT HATTE, DIE SIE GEMÄSS DER VERORDNUNG NR . 789/82 DES RATES VOM 2.*APRIL 1982 ZUR EINFÜHRUNG EINES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS AUF EINFUHREN BESTIMMTER BAUMWOLLGARNE MIT URSPRUNG IN DER TÜRKEI ( ABL . L*90, S.*1 ), DIE ZWISCHEN DEM 15 . APRIL UND DEM 16 . JULI 1982 ERFOLGT WAREN, GEZAHLT HATTE . HILFSWEISE BEANTRAGT DIE KLAEGERIN FESTZUSTELLEN, DASS DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE NICHTIG IST, WEITER HILFSWEISE, DIE ENTSCHEIDUNG ABZUÄNDERN UND DIE KOMMISSION ZU VERPFLICHTEN, AN DIE KLAEGERIN ÜBER DEN ALS ERSTATTUNGSFÄHIG ANERKANNTEN BETRAG HINAUS WEITERE 675*144,56*DM ZUZUEGLICH 9 % ZINSEN AUF DEN GESAMTBETRAG SEIT DEM 24 . MÄRZ 1982, DEM TAG DER ERSTEN ANTRAGSTELLUNG WEGEN RÜCKERSTATTUNG, ZU ZAHLEN; SCHLIESSLICH BEANTRAGT DIE KLAEGERIN NOCH ÄUSSERST HILFSWEISE, DIE KOMMISSION ZU VERURTEILEN, EINE ENTSCHEIDUNG ZU ERLASSEN, MIT DER SIE FESTSTELLT, DASS DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DEM ANTRAG DER KLAEGERIN AUF RÜCKERSTATTUNG VOLL UMFÄNGLICH STATTZUGEBEN HABEN .
2 WEGEN DER VORGESCHICHTE DES RECHTSSTREITS UND DES PARTEIVORBRINGENS WIRD AUF DEN SITZUNGSBERICHT VERWIESEN . DER AKTENINHALT WIRD IM FOLGENDEN NUR INSOWEIT WIEDERGEGEBEN, ALS DIE BEGRÜNDUNG DES URTEILS DIES ERFORDERT .
ZUM KLAGEGRUND DER UNZUSTÄNDIGKEIT DER KOMMISSION
3 DIE KLAEGERIN TRAEGT VOR, DIE KOMMISSION SEI FÜR DEN ERLASS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG NICHT ZUSTÄNDIG GEWESEN . SIE HABE IHREN ANTRAG AUF RÜCKERSTATTUNG AM 26 . JULI 1982 AN DIE ZUSTÄNDIGE DEUTSCHE BEHÖRDE GERICHTET; ZU DIESEM ZEITPUNKT HABE FÜR DEN ANTRAG ARTIKEL 15 DER ANTIDUMPINGGRUNDVERORDNUNG NR . 3017/79 GEGOLTEN, WONACH DIE NATIONALEN BEHÖRDEN FÜR DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DEN RÜCKERSTATTUNGSANTRAG ZUSTÄNDIG GEWESEN SEIEN . ZWAR SEI VOR ERLASS DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG VOM 29 . OKTOBER 1984 EINE NEUE ANTIDUMPINGGRUNDVERORDNUNG, DIE VERORDNUNG NR . 2176/84 DES RATES VOM 23 . JULI 1984 ( ABL . L*201, S.*1 ), IN KRAFT GETRETEN, DIE IN ARTIKEL 16 DIE KOMMISSION ZUR ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE RÜCKERSTATTUNGSANTRAEGE ERMÄCHTIGE, DOCH MÜSSE DIE URSPRÜNGLICH DEN NATIONALEN BEHÖRDEN ÜBERTRAGENE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR NACH DER FRÜHEREN REGELUNG EINGEREICHTE ANTRAEGE BESTEHEN BLEIBEN . DASS DIE VERORDNUNG NR . 2176/84 NACH ARTIKEL 19 ABSATZ 2 AUF BEI IHREM INKRAFTTRETEN "BEREITS EINGELEITETE VERFAHREN" ANWENDUNG FINDE, IST NACH ANSICHT DER KLAEGERIN UNERHEBLICH, DA IHR EIN "UNENTZIEHBARER" ANSPRUCH DARAUF ZUSTEHE, DASS IHR ANTRAG VON DEN NATIONALEN BEHÖRDEN GEPRÜFT WERDE, DIE ZUM ZEITPUNKT DER ANTRAGSTELLUNG ZUSTÄNDIG GEWESEN SEIEN .
4 DAZU IST FESTZUSTELLEN, DASS IM ALLGEMEINEN DIE VORSCHRIFTEN, DIE EIN VERWALTUNGSVERFAHREN ÄNDERN UND DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN BEZEICHNEN, AUCH AUF ANHÄNGIGE VERFAHREN ANWENDUNG FINDEN; DIE BETROFFENEN KÖNNEN SICH DABEI NICHT AUF EINEN "UNENTZIEHBAREN ANSPRUCH" BERUFEN, DEMZUFOLGE IHR FALL VON DER NACH FRÜHEREM RECHT ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ZU BEHANDELN SEI . DIESE REGEL IST AUSDRÜCKLICH IN ARTIKEL 19 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 2176/84 AUFGENOMMEN WORDEN, WONACH DIESE VERORDNUNG AUSNAHMSLOS AUF ZUM ZEITPUNKT IHRES INKRAFTTRETENS BEREITS EINGELEITETE VERFAHREN ANWENDUNG FINDET . INFOLGEDESSEN IST DAS VORBRINGEN DER KLAEGERIN NICHT STICHHALTIG UND ZURÜCKZUWEISEN .
5 IN IHRER ERWIDERUNG TRAEGT DIE KLAEGERIN VOR, DIE KOMMISSION HABE DAS VERFAHREN ZUR PRÜFUNG IHRES ANTRAGS BEWUSST BIS ZUM INKRAFTTRETEN DER VERORDNUNG NR . 2176/84 VERZÖGERT . DIE PRÜFUNG DER AKTEN ERGIBT JEDOCH KEINEN ANHALTSPUNKT IN DIESEM SINNE, UND DIE KLAEGERIN HAT KEINE TATSACHEN VORGETRAGEN, DIE IHREN VORWURF RECHTFERTIGEN KÖNNTEN . DAS VORBRINGEN IST DAHER IN JEDEM FALL ZURÜCKZUWEISEN .
ZU DEN ANDEREN KLAGEGRÜNDEN
6 DIE KLAEGERIN FÜHRT SODANN GEGEN DIE ANGEFÜHRTE ENTSCHEIDUNG DREI GRUPPEN VON KLAGEGRÜNDEN AN . MIT EINIGEN STELLT SIE DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 789/82 ZUR EINFÜHRUNG EINES ENDGÜLTIGEN ANTIDUMPINGZOLLS IN FRAGE, INSBESONDERE DIE ORDNUNGSGEMÄSSHEIT DES VERFAHRENS, DAS ZUR FESTSTELLUNG DER DUMPINGSPANNE UND ZUR EINFÜHRUNG DER ANTIDUMPINGZÖLLE GEFÜHRT HAT . MIT ANDEREN KLAGEGRÜNDEN GREIFT SIE, OHNE DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 789/82 IN FRAGE ZU STELLEN, DIE RICHTIGKEIT DER NORMALWERTE UND DER IM UNTERSUCHUNGSVERFAHREN FESTGESTELLTEN DUMPINGSPANNE AN UND VERSUCHT DABEI, DIESE IM HINBLICK AUF DIE BEANTRAGTE RÜCKERSTATTUNG DURCH ANDERE NORMALWERTE UND EINE ANDERE DUMPINGSPANNE ZU ERSETZEN . DRITTENS WENDET SICH DIE KLAEGERIN GEGEN DIE ANGEBLICH UNZUREICHEND BEGRÜNDETE FESTSTELLUNG IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG, SIE HABE NICHT NACHGEWIESEN, DASS DIE PRODUKTIONSKOSTEN IHRER LIEFERANTEN NIEDRIGER SEIEN .
7 DIE KOMMISSION ERHEBT ZUNÄCHST EINWÄNDE GEGEN DIE ZULÄSSIGKEIT DER KLAGEGRÜNDE, DURCH DIE DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER VERORDNUNG NR . 789/82 IN FRAGE GESTELLT WIRD . SODANN BESTREITET SIE DAS VORBRINGEN, MIT DEM DIE KLAEGERIN DIE RICHTIGKEIT DER NORMALWERTE UND DER DUMPINGSPANNE IN ZWEIFEL ZIEHT, DIE BEI DER UNTERSUCHUNG ERMITTELT WORDEN SIND . SCHLIESSLICH WEIST SIE DIE GEGEN DIE BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG GERICHTETEN RÜGEN ZURÜCK .
8 ANGESICHTS DIESER STREITFRAGEN IST ZUNÄCHST DIE TRAGWEITE DES ARTIKELS*16 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 2176/84 ZU BESTIMMEN, DER FOLGENDERMASSEN LAUTET : "KANN EIN EINFÜHRER NACHWEISEN, DASS DER ERHOBENE ZOLL DIE TATSÄCHLICHE DUMPINGSPANNE ... UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ANWENDUNG GEWOGENER DURCHSCHNITTE ÜBERSTEIGT, SO WIRD DER MEHRBETRAG ERSTATTET ."
9 DIE BESONDERE ZIELSETZUNG DIESER VORSCHRIFT ERGIBT SICH AUS IHREM WORTLAUT SOWIE IHRER STELLUNG INNERHALB DER GESAMTEN VERORDNUNG NR . 2176/84 . DIESE VERORDNUNG GIBT DEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN NÄMLICH VERSCHIEDENE MÖGLICHKEITEN AN DIE HAND, IHRE INTERESSEN IN DEN AUFEINANDERFOLGENDEN ABSCHNITTEN DES VERFAHRENS ZUR EINFÜHRUNG UND ERHEBUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN GELTEND ZU MACHEN .
10 IN EINER ANFANGSPHASE SIEHT ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR . 2176/84 EIN VORHERIGES VOLLSTÄNDIGES UND EINGEHENDES UNTERSUCHUNGSVERFAHREN VOR, DAS DIE FESTSTELLUNG EINES DUMPINGS SOWIE DIE EVENTÜLLE EINFÜHRUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN ERMÖGLICHEN SOLL, UND GIBT DEN BETROFFENEN EINEN ANSPRUCH AUF TEILNAHME AN DIESEM VERFAHREN, DAMIT SIE DIE SIE BETREFFENDEN GESICHTSPUNKTE VORTRAGEN UND AUF IHRE BERÜCKSICHTIGUNG HINWIRKEN KÖNNEN . WENN DAS VERFAHREN ZUM ERLASS EINER VERORDNUNG ZUR FESTSETZUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN FÜHRT, KÖNNEN DIE BETROFFENEN DIE RECHTMÄSSIGKEIT DIESER VERORDNUNG IM WEGE DER ANFECHTUNGSKLAGE ODER MIT DEM EINWAND DER RECHTSWIDRIGKEIT ANGREIFEN .
11 VERÄNDERN SICH DIE UMSTÄNDE, ANHAND DERER DIE IN DER VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG VON ANTIDUMPINGZÖLLEN ZUGRUNDE GELEGTEN WERTE BESTIMMT WORDEN SIND, SIEHT ARTIKEL 14 DER VERORDNUNG NR . 2176/84 IN EINEM ZWEITEN ABSCHNITT EIN VERFAHREN ZUR VOLLSTÄNDIGEN ODER TEILWEISEN ÜBERPRÜFUNG DER FESTSETZUNGSVERORDNUNG VOR, AN DEM DIE BETROFFENEN TEILNEHMEN KÖNNEN . DIE IN ANWENDUNG BEFINDLICHEN MASSNAHMEN WERDEN GEÄNDERT ODER MIT ODER OHNE RÜCKWIRKUNG AUFGEHOBEN, SOFERN DIE ALLGEMEINE ÜBERPRÜFUNG DIES RECHTFERTIGT . DIE BETROFFENEN KÖNNEN DIE ERGEBNISSE DIESES VERFAHRENS GERICHTLICH ANFECHTEN .
12 SCHLIESSLICH STEHT DEM EINFÜHRER EINE DRITTE MÖGLICHKEIT OFFEN : ER KANN NACH ARTIKEL 16 INSOWEIT DIE RÜCKERSTATTUNG DER VON IHM FÜR EINE ODER MEHRERE EINFUHREN GEZAHLTEN BETRAEGE BEANTRAGEN, ALS DIESE DIE TATSÄCHLICHE DUMPINGSPANNE BEI DIESEN EINFUHREN ÜBERSTEIGEN . DIESE ERSTATTUNGSMÖGLICHKEIT GILT SOMIT NUR FÜR DEN IMPORTEUR, DER ANTIDUMPINGZÖLLE GEMÄSS DER VERORDNUNG ZU IHRER EINFÜHRUNG GEZAHLT HAT . INFOLGEDESSEN KANN AUFGRUND DIESER VORSCHRIFT DIE GÜLTIGKEIT DER VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG DER ZÖLLE NICHT IN FRAGE GESTELLT UND KEINE ERNEUTE ÜBERPRÜFUNG DER IN DEN VORANGEGANGENEN UNTERSUCHUNGEN FESTGESTELLTEN ALLGEMEINEN DATEN VERLANGT WERDEN . DIE VORSCHRIFT GIBT EINEM ANTRAGSTELLENDEN EINFÜHRER DIE MÖGLICHKEIT, AUSGEHEND VON DER ALLGEMEINEN RICHTIGKEIT DIESER DATEN DEN NACHWEIS ZU FÜHREN, DASS DIESE IN SEINER BESONDEREN LAGE NICHT ANWENDBAR SEIEN UND INFOLGEDESSEN DIE TATSÄCHLICHE DUMPINGSPANNE IM KONKRETEN FALL GERINGER SEI ALS DIEJENIGE, DIE FÜR DIE EINFÜHRUNG DER ANTIDUMPINGZÖLLE ZUGRUNDE GELEGT WORDEN WAR .
13 DIESE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 16, NACH DER DER ANTRAGSTELLER NICHT DIE NORMALWERTE ANFECHTEN KANN, DIE IN DER VORANGEGANGENEN UNTERSUCHUNG FESTGESTELLT WORDEN SIND, DIE GEMÄSS ARTIKEL 7 DER VERORDNUNG NR . 2176/84 DURCHGEFÜHRT UND MIT DEM ERLASS DER VERORDNUNG ÜBER DIE ERHEBUNG DER ANTIDUMPINGZÖLLE ABGESCHLOSSEN WURDE, WIRD DADURCH ERHÄRTET, DASS DER ANTRAGSTELLER NACH ARTIKEL 16 BEWEISE ZUR STÜTZUNG SEINES ANTRAGS BEIBRINGEN MUSS . DER ANTRAGSTELLER VERFÜGT NÄMLICH NICHT ÜBER BEWEISMITTEL, DIE VON ALLGEMEINER TRAGWEITE SIND UND DAHER DIESE NORMALWERTE IN FRAGE STELLEN KÖNNTEN; INFOLGEDESSEN LÄSST SICH NICHT VERTRETEN, DASS ARTIKEL 16 SOLCHE BEWEISE VON ALLGEMEINER TRAGWEITE VORAUSSETZT, DA DIE EINFÜHRER IN DIESEM FALL KEINEN NUTZEN VON DIESER VORSCHRIFT HÄTTEN .
14 AUSSERDEM FOLGT AUS DEM VERFAHREN ZUR PRÜFUNG DER ERSTATTUNGSANTRAEGE, SO WIE ES IN ARTIKEL 16 ABSATZ 2 GEREGELT IST, DASS DIE BEWEISMITTEL, AUF DIE DER BETROFFENE IMPORTEUR SEINEN ERSTATTUNGSANTRAG STÜTZT, VOLLSTÄNDIG SEIN UND ZUSAMMEN MIT DIESEM ANTRAG EINGEREICHT WERDEN MÜSSEN . DIESES VERFAHREN SIEHT VOR, DASS DIE NATIONALEN BEHÖRDEN DES MITGLIEDSTAATS, AUF DESSEN GEBIET DIE WAREN IN DEN ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WURDEN, DEN ANTRAG DER KOMMISSION ÜBERMITTELN, DASS DIE KOMMISSION DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UNTERRICHTET UND EINE STELLUNGNAHME ZU DEM ANTRAG ABGIBT UND DASS DIE MITGLIEDSTAATEN SICH DAZU ÄUSSERN . DIESE STELLUNGNAHMEN UND ENTSCHEIDUNGEN MÜSSEN AUFGRUND DER GESAMTEN AKTEN ERGEHEN . DER BETROFFENE EINFÜHRER KANN INFOLGEDESSEN NACH ARTIKEL 16 WEDER BEANTRAGEN, DASS DIE KOMMISSION SELBER EINE UNTERSUCHUNG ÜBER DIE BEGRÜNDETHEIT DES ERSTATTUNGSANTRAGS DURCHFÜHRT, NOCH DIE KOMMISSION ZWINGEN, BEWEISMITTEL ANZUNEHMEN, DIE ZU EINEM SPÄTEREN ZEITPUNKT, INSBESONDERE IN EINEM EVENTÜLLEN STREITVERFAHREN, VORGELEGT WURDEN .
15 UM DIE PRAKTISCHE TRAGWEITE DES SO AUSGELEGTEN ARTIKELS 16 ZU VERDEUTLICHEN, IST FESTZUSTELLEN, DASS DER ERHOBENE ANTIDUMPINGZOLL DIE "TATSÄCHLICHE DUMPINGSPANNE" NUR IN ZWEI FÄLLEN IM SINNE DIESES ARTIKELS ÜBERSCHREITEN KANN : A)*DIE EINZELNEN LIEFERANTEN DES BETROFFENEN EINFÜHRERS HABEN DIE EINGEFÜHRTEN WAREN ZU PREISEN VERKAUFT, DIE DEN DER VERORDNUNG ZUR FESTSETZUNG DER ZÖLLE ZUGRUNDE GELEGTEN NORMALWERTEN NAHEKOMMEN ODER SIE ERREICHEN, ODER B)*DIE PREISE DIESER LIEFERANTEN LIEGEN ZWAR UNTER DEN NORMALWERTEN, SIND ABER KEIN DUMPING, DA DIE GERINGEN HERSTELLUNGSKOSTEN DEN VERKAUF ZU NIEDRIGEN PREISEN UND TROTZDEM MIT GEWINN ERMÖGLICHEN . DIE BERECHNUNG DER PREISE MUSS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER GEWOGENEN DURCHSCHNITTE ERFOLGEN . INFOLGEDESSEN MUSS DER EINFÜHRER MIT SEINEM ANTRAG BEWEISE DAFÜR VORLEGEN, DASS ES SICH BEI SEINEN EINFUHREN UM EINEN DIESER BEIDEN FÄLLE HANDELT .
16 AUFGRUND DIESER ERWAEGUNGEN SIND DIE GEGEN DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG VORGETRAGENEN KLAGEGRÜNDE ZU PRÜFEN .
ZUR RECHTMÄSSIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG
17 DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG ENTHÄLT UNTER ANDEREM DIE BEGRÜNDUNG ( UNTER NR . 15 ), DASS "DIE ANTRAGSTELLERIN KEIN BEWEISMATERIAL VORGELEGT HAT, UM IHRE BEHAUPTUNGEN ZU SUBSTANTIIEREN, DIE KOSTEN IHRER TÜRKISCHEN LIEFERANTEN SEIEN TATSÄCHLICH NIEDRIGER ALS DIE VON DER KOMMISSION ANLÄSSLICH IHRER ANTIDUMPINGUNTERSUCHUNG FESTGESTELLTEN KOSTEN ". WEITER HEISST ES DANN : "DIE ANTRAGSTELLERIN HAT ES AUCH VERSÄUMT, ZU DEN VON DER KOMMISSION GEÄUSSERTEN ZWEIFELN AN IHREN ANGABEN ÜBER DIE KOSTEN IHRER LIEFERANTEN STELLUNG ZU NEHMEN, UND ZWAR INSBESONDERE IN BEZUG AUF DEREN KOSTEN FÜR ROHBAUMWOLLE, WELCHE ANGEBLICH UM 20 % NIEDRIGER SEIEN ALS DIE VON DER KOMMISSION BEI IHRER UNTERSUCHUNG ZUGRUNDE GELEGTEN KOSTEN . DIESE VON DER KOMMISSION ZUGRUNDE GELEGTEN KOSTEN BERUHEN AUF VON DEN TÜRKISCHEN AUSFÜHRERN GEGENÜBER DER KOMMISSION GEMACHTEN ANGABEN, WONACH DIE TÜRKISCHEN ROHBAUMWOLLPREISE WEGEN DER VON SEITEN DER REGIERUNG EINGEFÜHRTEN STÜTZPREISE FÜR BAUMWOLLSAATEN NICHT VON KÄUFER ZU KÄUFER VARIIEREN ."
18 WIE ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN IST, GEHT DIESE BEGRÜNDUNG STILLSCHWEIGEND DAVON AUS, DASS DIE KLAEGERIN DIE MÖGLICHKEIT HATTE NACHZUWEISEN, DASS DIE NORMALWERTE IHRER LIEFERANTEN WEGEN DER GERINGEREN HERSTELLUNGSKOSTEN NIEDRIGER ALS DIE IN DER VERORDNUNG ZUR EINFÜHRUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS FESTGESTELLTEN WERTE WAREN . INFOLGEDESSEN IST DER VON DER KLAEGERIN ANGEFÜHRTE NICHTIGKEITSGRUND, DIE KOMMISSION HABE ES ABGELEHNT, DIE INDIVIDÜLLEN WERTE IHRER LIEFERANTEN IN BETRACHT ZU ZIEHEN, ZURÜCKZUWEISEN .
19 MIT ANDEREN RÜGEN GREIFT DIE KLAEGERIN DIE ART UND WEISE AN, IN DER DIE VON IHR BEIGEBRACHTEN BEWEISE FÜR DIE HERSTELLUNGSKOSTEN IHRER LIEFERANTEN IN DER TÜRKEI IN DER BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG GEWÜRDIGT WORDEN SIND .
20 DIESE KLAGEGRÜNDE SIND EBENFALLS NICHT STICHHALTIG . DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG BEZIEHT SICH AUF BEWEISMITTEL, DIE DIE KLAEGERIN DEN NATIONALEN BEHÖRDEN UND DER KOMMISSION VORGELEGT HAT, SOWIE AUF DEN UMSTAND, DASS DIE KLAEGERIN ES VERSÄUMT HAT, ZU DEN VON DER KOMMISSION GEÄUSSERTEN ZWEIFELN AN IHREN ANGABEN STELLUNG ZU NEHMEN, WONACH DIE HERSTELLUNGSKOSTEN IHRER LIEFERANTEN INSBESONDERE FÜR ROHBAUMWOLLE NIEDRIGER SEIEN ALS DIE IN DER VORANGEGANGENEN UNTERSUCHUNG FESTGESTELLTEN KOSTEN DER TÜRKISCHEN ERZEUGER IM ALLGEMEINEN . AUSSERDEM HEISST ES IN DER ENTSCHEIDUNG, DASS DIE KOSTEN DER EINZELNEN ERZEUGER SICH NICHT MERKLICH VONEINANDER UNTERSCHEIDEN . DIE BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG IST INFOLGEDESSEN AUSREICHEND .
21 DA GEGEN DIESEN ABSCHNITT DER BEGRÜNDUNG, DER ALLEIN BEREITS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG HINREICHEND TRAEGT, KEINE WEITEREN KLAGEGRÜNDE VORGEBRACHT WORDEN SIND, IST DIE ANFECHTUNGSKLAGE ABZUWEISEN, OHNE DASS ES NOTWENDIG WÄRE, NOCH DIE GEGEN DIE ANDEREN ABSCHNITTE DER BEGRÜNDUNG DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG VORGETRAGENEN KLAGEGRÜNDE ZU PRÜFEN .
22 DIE HILFSANTRAEGE DER KLAEGERIN, MIT DENEN SIE DIE FESTSTELLUNG DER NICHTIGKEIT DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG, IHRE ÄNDERUNG ODER IHRE ERSETZUNG DURCH EINE ANDERE ENTSCHEIDUNG BEGEHRT, SIND IM RAHMEN EINER KLAGE NACH ARTIKEL 173 EWG-VERTRAG UNZULÄSSIG .
23 INFOLGEDESSEN IST DIE KLAGE INSGESAMT ABZUWEISEN .
KOSTEN
24 NACH ARTIKEL 69 PAR *2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST, SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( SECHSTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 ) DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN .
2 ) DIE KLAEGERIN TRAEGT DIE KOSTEN DES VERFAHRENS .