1 . MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - VERSTOSS - RECHTFERTIGUNG - UNZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 169 )
2 . EIGENE MITTEL DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - FESTSTELLUNG UND ZURVERFÜGUNGSTELLUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN - GUTSCHRIFT AUF DEM KONTO DER KOMMISSION - VERSPÄTETE GUTSCHRIFT - VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG VON VERZUGSZINSEN
( VERORDNUNG NR . 2891/77 DES RATES , ARTIKEL 10 UND 11 )
1 . EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH DEN FOLGEN EINER IHM ZUR LAST GELEGTEN VERTRAGSVERLETZUNG NICHT SCHON DADURCH ENTZIEHEN , DASS ER DIESE ZUWIDERHANDLUNG ZUGIBT .
2 . NACH ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR . 2891/77 SIND BEI ' ' VERSPÄTETER ' ' GUTSCHRIFT DER EIGENEN EINNAHMEN DER GEMEINSCHAFT - DEREN FESTSTELLUNG DEN MITGLIEDSTAATEN OBLIEGT - AUF DEM KONTO DER KOMMISSION VERZUGSZINSEN ZU ZAHLEN . DARAUS FOLGT , DASS UNABHÄNGIG DAVON , AUS WELCHEM GRUND DIE GUTSCHRIFT AUF DEM KONTO DER KOMMISSION VERSPÄTET ERFOLGT IST , DIE VERZUGSZINSEN VERLANGT WERDEN KÖNNEN , OHNE DASS DANACH ZU UNTERSCHEIDEN WÄRE , OB DIE VERSPÄTETE GUTSCHRIFT AUF EINER NICHTEINHALTUNG DES ENDTERMINS FÜR DIE FESTSTELLUNG DER ANSPRÜCHE ODER AUF EINER ÜBERSCHREITUNG DER FRIST DES ARTIKELS 10 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 2891/77 BERUHT .