Schlüsselwörter
Leitsätze

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1 . MITGLIEDSTAATEN - VERPFLICHTUNGEN - VERSTOSS - RECHTFERTIGUNG - UNZULÄSSIGKEIT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 169 )

2 . EIGENE MITTEL DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - FESTSTELLUNG UND ZURVERFÜGUNGSTELLUNG DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN - GUTSCHRIFT AUF DEM KONTO DER KOMMISSION - VERSPÄTETE GUTSCHRIFT - VERPFLICHTUNG ZUR ZAHLUNG VON VERZUGSZINSEN

( VERORDNUNG NR . 2891/77 DES RATES , ARTIKEL 10 UND 11 )

Leitsätze

1 . EIN MITGLIEDSTAAT KANN SICH DEN FOLGEN EINER IHM ZUR LAST GELEGTEN VERTRAGSVERLETZUNG NICHT SCHON DADURCH ENTZIEHEN , DASS ER DIESE ZUWIDERHANDLUNG ZUGIBT .

2 . NACH ARTIKEL 11 DER VERORDNUNG NR . 2891/77 SIND BEI ' ' VERSPÄTETER ' ' GUTSCHRIFT DER EIGENEN EINNAHMEN DER GEMEINSCHAFT - DEREN FESTSTELLUNG DEN MITGLIEDSTAATEN OBLIEGT - AUF DEM KONTO DER KOMMISSION VERZUGSZINSEN ZU ZAHLEN . DARAUS FOLGT , DASS UNABHÄNGIG DAVON , AUS WELCHEM GRUND DIE GUTSCHRIFT AUF DEM KONTO DER KOMMISSION VERSPÄTET ERFOLGT IST , DIE VERZUGSZINSEN VERLANGT WERDEN KÖNNEN , OHNE DASS DANACH ZU UNTERSCHEIDEN WÄRE , OB DIE VERSPÄTETE GUTSCHRIFT AUF EINER NICHTEINHALTUNG DES ENDTERMINS FÜR DIE FESTSTELLUNG DER ANSPRÜCHE ODER AUF EINER ÜBERSCHREITUNG DER FRIST DES ARTIKELS 10 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 2891/77 BERUHT .