URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 22. JANUAR 1986. - ERIDANIA ZUCCHERIFICI NAZIONALI SPA UND ANDERE GEGEN CASSA CONGUAGLIO ZUCCHERO, MINISTERO DELLE FINANZE UND MINISTERO DEL TESORO. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNALE DI ROMA. - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - PRODUKTIONSABGABE FUER ZUCKER. - RECHTSSACHE 250/84.
Sammlung der Rechtsprechung 1986 Seite 00117
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME MARKTORGANISATION - ZUCKER - ERZEUGUNGSQUOTEN - AUFTEILUNG - PRODUKTIONSABGABE - LAGE DER ITALIENISCHEN ERZEUGER - KEINE DISKRIMINIERUNG
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 7 UND 40 ABSATZ 3 ; VERORDNUNG NR . 1785/81 DES RATES , ARTIKEL 24 UND 28 )
2 . LANDWIRTSCHAFT - GEMEINSAME AGRARPOLITIK - ZIELE - ANGEMESSENE LEBENSHALTUNG DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BEVÖLKERUNG - AUFTEILUNG DER SICH AUS DEM ABSATZ DER ÜBERSCHÜSSE BEI DER ZUCKERPRODUKTION ZU GARANTIERTEN PREISEN ERGEBENDEN FINANZIELLEN BELASTUNG - BERÜCKSICHTIGUNG DER VERANTWORTLICHKEIT DER EINZELNEN ERZEUGER FÜR DAS AUFTRETEN DER ÜBERSCHÜSSE - UNVEREINBARKEIT MIT DEM GRUNDSATZ EINES GEMEINSAMEN MARKTES
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 39 ABSATZ 1 BUCHSTABE B ; VERORDNUNG NR . 1785/81 DES RATES )
3 . HANDLUNGEN DER ORGANE - BEGRÜNDUNGSPFLICHT - UMFANG - VERORDNUNGEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 190 )
1 . IM RAHMEN DES DURCH DIE VERORDNUNG NR . 1785/81 GESCHAFFENEN QUOTENSYSTEMS FÜR DIE ZUCKERERZEUGUNG HAT DER RAT DURCH DIE AUFTEILUNG DER QUOTEN AUF DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN AUF DER GRUNDLAGE IHRER TATSÄCHLICHEN ERZEUGUNG NUR DEN GRUNDSÄTZEN DER REGIONALEN SPEZIALISIERUNG UND DER SOLIDARITÄT DER ERZEUGER ENTSPROCHEN UND KEINE IM WIDERSPRUCH ZU DEN ARTIKELN 7 UND 40 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG STEHENDE DISKRIMINIERUNG GESCHAFFEN .
ZWAR FÜHRT DIE VERTEILUNG DER MIT DIESEM QUOTENSYSTEM VERBUNDENEN LASTEN FÜR ITALIEN ZU EINER A-QUOTE , DIE NIEDRIGER IST ALS SEIN INLANDSVERBRAUCH , SOWIE ZU EINEM BESONDERS HOHEN VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN ERHOBENEN PRODUKTIONSABGABEN UND SEINER B-QUOTE , ABER AUCH DIESE FOLGEN KÖNNEN KEINE VERBOTENE DISKRIMINIERUNG BEGRÜNDEN , DENN SIE ERGEBEN SICH BEREITS AUS DEM ERFORDERNIS , DASS SICH IN EINEM DURCH EINE REGIONALE SPEZIALISIERUNG GEKENNZEICHNETEN GEMEINSAMEN MARKT DIE ERZEUGUNG DER MITGLIEDSTAATEN , INDIVIDÜLL BETRACHTET , UNABHÄNGIG VON DER HÖHE DES INLANDSVERBRAUCHS ENTWICKELN KANN .
IM ÜBRIGEN KANN MAN AUCH DEN UMSTAND , DASS BEI DER AUFTEILUNG DER QUOTEN AUF DIE EINZELNEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER DIE UNTERSCHIEDE DER PRODUKTIONSKOSTEN AUSSER ACHT GELASSEN WERDEN , NICHT ALS EINE DISKRIMINIERUNG ANSEHEN , DENN DAS QUOTENSYSTEM HAT NICHT ZUM ZIEL , DIE AM WENIGSTEN RENTABLEN UNTERNEHMEN ZU BEGÜNSTIGEN , SONDERN EINE GEWISSE KONTROLLE DER ERZEUGUNG SICHERZUSTELLEN UND GLEICHZEITIG DEREN NEUORIENTIERUNG NACH DEN BEDÜRFNISSEN DES MARKTES ZU ERMÖGLICHEN .
2 . DER DURCH DIE VERORDNUNG NR . 1785/81 ZUR SICHERSTELLUNG DES ABSATZES DER ÜBERSCHÜSSE BEI DER ZUCKERPRODUKTION ZU GARANTIERTEN PREISEN GESCHAFFENE INTERVENTIONS- UND MITFINANZIERUNGSMECHANISMUS ENTSPRICHT DEM INTERESSE ALLER ZUCKERERZEUGER DER GEMEINSCHAFT EINSCHLIESSLICH DER ITALIENISCHEN ERZEUGER . MAN KANN DESHALB NICHT DAVON AUSGEHEN , DASS DIE HÖHE DER BELASTUNGEN , DIE SICH AUS DEM SYSTEM FÜR DIESE LETZTGENANNTEN ERZEUGER ERGEBEN , GEGEN DAS ZIEL DES ARTIKELS 39 ABSATZ 1 BUCHSTABE B EWG-VERTRAG VERSTÖSST . DIE AUFFASSUNG , DIE ERZEUGER EINES MITGLIEDSTAATS SEIEN VERPFLICHTET , ÜBERSCHÜSSE MITZUFINANZIEREN , FÜR DIE SIE NICHT VERANTWORTLICH SEIEN , IST BEREITS MIT DEM GRUNDSATZ EINES GEMEINSAMEN MARKTES UNVEREINBAR , IN DEM ES NICHT MÖGLICH IST , DIE UNTERNEHMEN ODER DEN MITGLIEDSTAAT ZU BESTIMMEN , DIE FÜR EINE ETWAIGE ÜBERPRODUKTION VERANTWORTLICH SIND .
3 . DIE DURCH ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG VORGESCHRIEBENE BEGRÜNDUNG MUSS DER NATUR DES BETREFFENDEN RECHTSAKTS ANGEPASST SEIN . SIE MUSS DIE ÜBERLEGUNGEN DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDE , DIE DEN ANGEFOCHTENEN RECHTSAKT ERLASSEN HAT , KLAR UND UNZWEIDEUTIG ERKENNEN LASSEN , SO DASS DIE BETROFFENEN DIE GRÜNDE FÜR DIE ERLASSENE MASSNAHME ERFAHREN KÖNNEN UND DER GERICHTSHOF SEINE KONTROLLE AUSÜBEN KANN .
ES KANN JEDOCH NICHT VERLANGT WERDEN , DASS IN DER BEGRÜNDUNG DER VERORDNUNGEN DIE VERSCHIEDENEN , MANCHMAL SEHR ZAHLREICHEN UND KOMPLEXEN TATSÄCHLICHEN UND RECHTLICHEN EINZELHEITEN DARGELEGT WERDEN , DIE GEGENSTAND EINER VERORDNUNG SIND , WENN DIESE SICH IM SYSTEMATISCHEN RAHMEN DER GESAMTREGELUNG HÄLT , ZU DER SIE GEHÖRT . GEHT ALSO AUS EINER VERORDNUNG DER VOM VERORDNUNGSGEBER VERFOLGTE ZWECK IN SEINEN WESENTLICHEN ZUEGEN HERVOR , WÄRE ES ÜBERTRIEBEN , EINE BESONDERE BEGRÜNDUNG FÜR JEDE DER GETROFFENEN EINZELENTSCHEIDUNGEN ZU VERLANGEN .
1 DAS TRIBUNALE ROM HAT MIT BESCHLUSS VOM 11 . NOVEMBER 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 23 . OKTOBER 1984 ZWEI FRAGEN NACH DER GÜLTIGKEIT DER ARTIKEL 24 UND 28 DER VERORDNUNG NR . 1785/81 DES RATES VOM 30 . JUNI 1981 ÜBER DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER ( ABL . L 177 , S . 4 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS DER ERIDANIA ZUCCHERIFICI NAZIONALI SPA , 15 ANDERER ITALIENISCHER ZUCKERPRODUZENTEN , DES CONSORZIO NAZIONALE BIETICULTORI UND DER ASSOCIAZIONE NAZIONALE BIETICULTORI GEGEN DIE CASSA CONGUAGLIO ZUCCHERO SOWIE DAS FINANZMINISTERIUM UND DAS SCHATZMINISTERIUM . DIE KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS HATTEN IM JAHRE 1982 AUFFORDERUNGEN ZUR ZAHLUNG DER PRODUKTIONSABGABE FÜR ZUCKER NACH DEN ARTIKELN 24 UND 28 DER VERORDNUNG NR . 1785/81 ERHALTEN . MIT IHRER KLAGE BEGEHREN SIE VOM TRIBUNALE ROM DIE FESTSTELLUNG , DASS SIE WEGEN DER RECHTSWIDRIGKEIT DER GENANNTEN REGELUNG NICHT ZUR ZAHLUNG DIESER ABGABE VERPFLICHTET SIND , UND DIE VERURTEILUNG DER BEKLAGTEN VERWALTUNGEN ZUR ERSTATTUNG DER BEREITS BEZAHLTEN ABGABEN ZUZUEGLICH ZINSEN .
3 DA DAS TRIBUNALE ROM DER AUFFASSUNG WAR , DASS DIE ZU ERLASSENDE ENTSCHEIDUNG DAVON ABHÄNGE , OB DIE GENANNTEN VERORDNUNGSVORSCHRIFTEN GÜLTIG SIND , HAT ES DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN VORGELEGT :
' ' A ) IST ARTIKEL 28 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 1785/81 DES RATES , DER DIE ITALIENISCHEN HERSTELLER MIT EINER ABGABE FÜR DEN ABSATZ VON ZUCKER ZU GARANTIERTEN PREISEN BELASTET , DIE AUFGRUND DER IN ARTIKEL 24 FESTGELEGTEN PRODUKTIONSQUOTEN BERECHNET WIRD , WEGEN VERSTOSSES GEGEN DAS IN DEN ARTIKELN 7 UND 40 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGTE DISKRIMINIERUNGSVERBOT SOWIE WEGEN VERSTOSSES GEGEN DEN GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT IM HINBLICK AUF DIE ZIELE DES ARTIKELS 39 ABSATZ 1 BUCHSTABE B EWG-VERTRAG RECHTSWIDRIG?
B ) IST ARTIKEL 24 DER VERORDNUNG NR . 1785/81 , SOWEIT ER DIE ITALIENISCHEN A-PRODUKTIONSQUOTEN UND DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN A- UND B-QUOTE FESTSETZT , WEGEN BEGRÜNDUNGSMANGELS IM HINBLICK AUF ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG RECHTSWIDRIG?
' '
4 IN DEN GRÜNDEN DES VORLAGEBESCHLUSSES FÜHRT DAS INNERSTAATLICHE GERICHT AUS , ITALIEN SEI DER MITGLIEDSTAAT MIT DEM NIEDRIGSTEN VERHÄLTNIS ZWISCHEN INTERNEM VERBRAUCH UND A-QUOTE ( 85 % GEGENÜBER EINEM GEMEINSCHAFTSDURCHSCHNITT VON 101 % UND EINEM MAXIMUM VON 194 % FÜR BELGIEN ). DARAUS ERGEBE SICH , DASS ITALIEN NUR ZUCKER DER B-QUOTE MIT EINER ABGABE IN HÖHE VON 39,5 % DES INTERVENTIONSPREISES AUSFÜHREN KÖNNE , WÄHREND DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUCH ZUC KER DER A-QUOTE MIT EINER GERINGEREN ABGABE IN HÖHE VON 2 % AUSFÜHREN KÖNNTEN . DIES STELLE EINEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG DAR .
5 NACH AUFFASSUNG DES VORLEGENDEN GERICHTS BESTEHT AUSSERDEM EINE DISKRIMINIERUNG ZWISCHEN ERZEUGERN IM SINNE VON ARTIKEL 40 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 2 EWG-VERTRAG . ZUM EINEN SEI DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN ABGABEN , DIE AUF DIE DER B-QUOTE ENTNOMMENEN MENGEN ERHOBEN WÜRDEN , UND DER HÖHE DIESER QUOTE FÜR ITALIEN DAS HÖCHSTE IN DER GEMEINSCHAFT ( 138 LIT/KG GEGENÜBER EINEM GEMEINSCHAFTSDURCHSCHNITT VON 113 LIT/KG ). ZUM ANDEREN SEIEN DIE PRODUKTIONSFIXKOSTEN FÜR DIE MENGEN DER A-QUOTE IN ITALIEN DIE HÖCHSTEN IN DER GEMEINSCHAFT , DA DIE DURCHSCHNITTLICHE ITALIENISCHE PRODUKTION PRO UNTERNEHMEN DIE NIEDRIGSTE SEI ( 293 333 DOPPELZENTNER GEGENÜBER EINEM GEMEINSCHAFTSDURCHSCHNITT VON 466 471 DOPPELZENTNERN ). DARÜBER HINAUS SEIEN DIE DEN ITALIENISCHEN ERZEUGERN AUFERLEGTEN ABGABEN AUF DIE B-QUOTE UNVERHÄLTNISMÄSSIG IM HINBLICK AUF DAS IN ARTIKEL 39 ABSATZ 1 BUCHSTABE B EWG-VERTRAG GENANNTE ZIEL , NÄMLICH DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BEVÖLKERUNG EINE ANGEMESSENE LEBENSHALTUNG ZU GEWÄHRLEISTEN .
6 SCHLIESSLICH SEI DIE VERORDNUNG NR . 1785/81 NICHT AUSREICHEND BEGRÜNDET , DA SIE SICH , WAS DIE PRODUKTIONSQUOTEN ANGEHE , AUF DIE FESTSTELLUNG BESCHRÄNKE , DASS DIE GRÜNDE , DIE ZU IHRER EINFÜHRUNG GEFÜHRT HÄTTEN , IMMER NOCH BESTÜNDEN , OHNE DASS ERKLÄRT WERDE , WARUM DIE IN DER ZWISCHENZEIT EINGETRETENEN ÄNDERUNGEN DER MARKTLAGE UNERHEBLICH GEWESEN SEIEN .
ZUM SYSTEM DER QUOTEN UND DER PRODUKTIONSABGABEN FÜR ZUCKER
7 DIE GEMEINSAME MARKTORGANISATION FÜR ZUCKER IST DURCH DIE VERORDNUNG NR . 1009/67 DES RATES VOM 18 . DEZEMBER 1967 ( ABL . 1967 , NR . 308 , S . 1 ) GESCHAFFEN WORDEN . DURCH DIESE VERORDNUNG WURDE EINE REGELUNG EINGEFÜHRT , DIE URSPRÜNGLICH BIS ZUM JULI 1975 GALT UND FÜR JEDES UNTERNEHMEN DIE FESTSETZUNG EINER ' ' GRUNDQUOTE ' ' SOWIE EINER ' ' HÖCHSTQUOTE ' ' FÜR JEDES WIRTSCHAFTSJAHR VORSAH . DIE ZUCKERMENGE , DIE ÜBER DIE HÖCHSTQUOTE HINAUSGING , DURFTE NICHT INNERHALB DER GEMEINSCHAFT VERKAUFT WERDEN . DIE REGELUNG SAH AUSSERDEM EIN GEMEINSCHAFTLICHES SYSTEM FÜR DIE FINANZIERUNG DER KOSTEN DES ABSATZES VON ÜBERSCHÜSSEN VOR , DIE INNERHALB BESTIMMTER GRENZEN VON DER GESAMTHEIT DER ERZEUGER IM WEGE EINER PRODUKTIONSABGABE GETRAGEN WURDEN UND FÜR DEN VERBLEIBENDEN TEIL ZU LASTEN DES GEMEINSCHAFTSHAUSHALTS GINGEN . DIE GELTUNG DIESES SYSTEMS WURDE VORBEHALTLICH BESTIMMTER ÄNDERUNGEN DURCH DIE VERORDNUNGEN NR . 3330/74 DES RATES VOM 19 . DEZEMBER 1974 ( ABL . L 359 , S . 1 ) UND NR . 1592/80 DES RATES VOM 24 . JUNI 1980 ( ABL . L 160 , S . 12 ) VERLÄNGERT . DURCH DIE VERORDNUNG NR . 3330/74 WURDEN DIE GRUNDQUOTEN NUR FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN ERHÖHT , DIE DIE HAUPTZUCKERPRODUZENTEN SIND , FOLGLICH NICHT FÜR ITALIEN ; DENN DIESE ERHÖHUNG SOLLTE DIE NEGATIVEN AUSWIRKUNGEN DER EINFUHREN VON PRÄFERENZZUCKER AUS AKP-LÄNDERN AUFGRUND VON VERPFLICHTUNGEN DER GEMEINSCHAFT AUSGLEICHEN .
8 MIT WIRKUNG VOM 1 . JULI 1981 WURDE DIE GENANNTE REGELUNG DURCH DIE VERORDNUNG NR . 1785/81 DES RATES VOM 30 . JUNI 1981 ERSETZT . DIESE VERORDNUNG , UM DIE ES IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE GEHT , UNTERSCHEIDET ZWISCHEN ZWEI ARTEN VON QUOTEN : DIE A-QUOTE , DIE DEN VERBRAUCH INNERHALB DER GEMEINSCHAFT DARSTELLT , KANN IM GEMEINSAMEN MARKT FREI VERMARKTET WERDEN , UND IHR ABSATZ IST DURCH DEN INTERVENTIONSPREIS GARANTIERT . DIE B-QUOTE IST DIE MENGE DER ZUCKERERZEUGUNG , DIE ÜBER DIE GRUNDQUOTE ( ' ' A-QUOTE ' ' ) HINAUSGEHT , OHNE DIE ' ' HÖCHSTQUOTE ' ' , DIE DER A-QUOTE , MULTIPLIZIERT MIT EINEM KÖFFIZIENTEN , ENTSPRICHT , ZU ÜBERSCHREITEN . SIE KANN EBENFALLS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT FREI VERMARKTET WERDEN , JEDOCH OHNE GARANTIE DURCH DEN INTERVENTIONSPREIS , ODER SIE KANN MIT EINER AUSFUHRBEIHILFE IN DRITTLÄNDER AUSGEFÜHRT WERDEN , WOBEI DIESE BEIHILFE , DIE DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DEM INTERVENTIONSPREIS UND DEM WELTMARKTPREIS FÜR ZUCKER ENTSPRICHT , IN FORM VON AUSFUHRERSTATTUNGEN GEZAHLT WIRD . SCHLIESSLICH KANN DIE C-QUOTE , D . H . DIE ERZEUGUNG , DIE ÜBER DIE ' ' HÖCHSTQUOTE ' ' ( A- UND B-QUOTE ) HINAUSGEHT , NUR IN DRITTLÄNDERN VERMARKTET WERDEN , OHNE DASS FÜR SIE IRGENDEINE AUSFUHRBEIHILFE GEWÄHRT WERDEN KÖNNTE .
9 DURCH DIE VERORDNUNG NR . 1785/81 WURDE AUSSERDEM DAS SYSTEM DER FINANZIERUNG DER MIT DER AUSFUHR DES ZUCKERS VERBUNDENEN KOSTEN NEU GESTALTET . ZUM EINEN WURDE DER GRUNDSATZ DER VOLLEN HAFTUNG DER ERZEUGER EINGEFÜHRT , DIE DIE KOSTEN DES ABSATZES DER ZUCKERMENGEN , FÜR DIE ERSTATTUNGEN GEWÄHRT WERDEN , AUF DEN AUSFUHRMÄRKTEN IN VOLLEM UMFANG ÜBERNEHMEN MÜSSEN . ZUM ANDEREN WIRD DIE PRODUKTIONSABGABE NICHT MEHR ALLEIN AUF IM RAHMEN DER B-QUOTE ERZEUGTEN ZUCKER ERHOBEN , SONDERN AUCH AUF ZUCKER DER A-QUOTE .
10 NACH DEN ARTIKELN 24 UND 28 DER VERORDNUNG NR . 1785/81 IST DAS DADURCH EINGEFÜHRTE SYSTEM WIE FOLGT AUSGESTALTET :
- DIE REFERENZMENGEN ( ' ' GRUNDMENGEN ' ' ) FÜR DIE FESTSETZUNG DER GRUNDQUOTEN ( ' ' A-QUOTEN ' ' ) BLEIBEN GEGENÜBER DER FRÜHEREN REGELUNG UNVERÄNDERT , MIT AUSNAHME DER GRUNDMENGE FÜR ITALIEN , DIE VON 1 230 000 TONNEN AUF 1 320 000 TONNEN STEIGT ( ARTIKEL 24 );
- DIE QUOTEN , DIE ÜBER DIE GRUNDQUOTEN HINAUSGEHEN , JEDOCH INNERHALB DER HÖCHSTQUOTE BLEIBEN , ( ' ' B-QUOTEN ) WERDEN NACH MASSGABE DER TATSÄCHLICHEN ERZEUGUNG FESTGESETZT , WOBEI SIE JEDOCH NICHT NIEDRIGER ALS 10 % DER GRUNDQUOTEN SEIN DÜRFEN . UM DER REGIONALEN ENTWICKLUNG DER ZUCKERRÜBEN- UND ZUCKERROHRERZEUGUNG RECHNUNG ZU TRAGEN , WERDEN DIE B-QUOTEN AUF EINEN UMFANG FESTGESETZT , DER DEM DURCHSCHNITT DER HÖCHSTEN ERZEUGUNGSMENGE ENTSPRICHT , DIE WÄHREND DREI DER LETZTEN FÜNF ZUCKERWIRTSCHAFTSJAHRE FESTGESTELLT WORDEN IST ( IBIDEM );
- DIE KOSTEN DES ABSATZES DER SICH AUS DEM VERHÄLTNIS ZWISCHEN DER ERZEUGUNG DER GEMEINSCHAFT UND DEM VERBRAUCH IN DER GEMEINSCHAFT ERGEBENDEN ÜBERSCHÜSSE WERDEN DADURCH IN VOLLEM UMFANG DURCH DIE ERZEUGER SELBST FINANZIERT , DASS FÜR DIE GESAMTE ERZEUGUNG IM RAHMEN DER A- UND B-QUOTEN EINE ABGABE NACH FOLGENDEN MODALITÄTEN ZU ENTRICHTEN IST ( ARTIKEL 28 ):
- DIE GESAMTEN VERLUSTE , DIE SICH BEIM ABSATZ DER IN FRAGE STEHENDEN ÜBERSCHÜSSE ERGEBEN , WERDEN ZUNÄCHST AUF DIE GESAMTERZEUGUNG IM RAHMEN DER A- UND B-QUOTEN MIT EINER PRODUKTIONSABGABE AUFGETEILT , DIE HÖCHSTENS 2 % DES INTERVENTIONSPREISES FÜR WEISSZUCKER BETRAEGT ;
- DER TEIL DIESES VERLUSTES , DER DURCH DIE EINNAHMEN AUS DIESER ABGABE NICHT GEDECKT WIRD , WIRD DURCH EINE ZUSÄTZLICHE ABGABE AUF DIE ERZEUGUNG IM RAHMEN DER B-QUOTE FINANZIERT , DIE HÖCHSTENS 30 % DES INTERVENTIONSPREISES FÜR WEISSZUCKER BETRAGEN DARF . WENN JEDOCH DIESE LETZTGENANNTE ART DER FINANZIERUNG IMMER NOCH NICHT AUSREICHEND IST , KANN DER HÖCHSTBETRAG BIS AUF 37,5 % ANGEHOBEN WERDEN , SO DASS DIE GESAMTBELASTUNG DER ERZEUGUNG IM RAHMEN DER B-QUOTE BIS ZU 39,5 % BETRAGEN KANN .
ZUR ERSTEN FRAGE
ZU DER ANGEBLICHEN DISKRIMINIERUNG
11 DER ERSTE TEIL DER ERSTEN FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB DIE DEN ITALIENISCHEN ERZEUGERN AUFGRUND DER ARTIKEL 24 UND 28 DER VERORDNUNG NR . 1785/81 AUFERLEGTE ABGABE GEGEN DAS IN DEN ARTIKELN 7 UND 40 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGTE DISKRIMINIERUNGSVERBOT VERSTÖSST .
12 DIE KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS UND DIE ITALIENISCHE REGIERUNG SCHLAGEN VOR , DIESE FRAGE ZU BEJAHEN . IHRER MEINUNG NACH ERGIBT SICH DIE DISKRIMINIERUNG DARAUS , DASS DIE GESAMTHEIT DER MIT DER FINANZIERUNG DES QUOTENSYSTEMS VERBUNDENEN LASTEN AUFGRUND DES VERBRAUCHS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT BERECHNET WERDE , WÄHREND DIE VON DEN EINZELNEN UNTERNEHMEN ZU TRAGENDEN LASTEN AUFGRUND IHRER TATSÄCHLICHEN ERZEUGUNG WÄHREND DES BEZUGSZEITRAUMS BERECHNET WÜRDEN . DIE ANWENDUNG UNTERSCHIEDLICHER PARAMETER FÜR DIE GESAMTHEIT DER LASTEN UND IHRE AUFTEILUNG AUF DIE EINZELNEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER HABE ZUR FOLGE , DASS DIE A-QUOTE FÜR ITALIEN , AUF DIE EINE ABGABE VON NUR 2 % ERHOBEN WERDE , IN DEUTLICH GERINGERER HÖHE ALS DER ITALIENISCHE INLANDSVERBRAUCH FESTGESETZT WORDEN SEI .
13 DIE KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS UNTERMAUERN IHR VORBRINGEN DURCH VERSCHIEDENE TATSÄCHLICHE ANGABEN : DIE GRUNDQUOTE FÜR ITALIEN SEI VON 1968 BIS 1981 NICHT ERHÖHT WORDEN , WÄHREND DIES BEI DER GRUNDQUOTE ALLER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER FALL GEWESEN SEI . ZWAR SEI ITALIEN DURCH DIE VERORDNUNG NR . 1785/81 EINE A-QUOTE ZUGETEILT WORDEN , DIE UM 7,3 % HÖHER ALS DIE BESTEHENDE GRUNDQUOTE GEWESEN SEI , DIES ÄNDERE JEDOCH NICHTS DARAN , DASS DER SATZ DER ERHÖHUNG DER ITALIENISCHEN GRUNDQUOTE/A-QUOTE INSGESAMT IMMER NOCH NIEDRIGER SEI ALS DER DURCHSCHNITTLICHE SATZ DIESER ERHÖHUNG IN DER GEMEINSCHAFT SEIT 1968 ( 7,3 % GEGENÜBER 18 % ). DAGEGEN SEI DER ITALIENISCHE ZUCKERVERBRAUCH SEIT 1968 UM 9,1 % GESTIEGEN , WÄHREND ER IN DER GESAMTEN GEMEINSCHAFT UM 2,1 % GESUNKEN SEI . AUF GRUND DIESER ENTWICKLUNG SEI ITALIEN MIT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER MITGLIEDSTAAT , DER DAS NIEDRIGSTE VERHÄLTNIS ZWISCHEN SEINER A-QUOTE UND SEINEM INLANDSVERBRAUCH HABE ( 85 % GEGENÜBER EINEM GEMEINSCHAFTSDURCHSCHNITT VON 101 % ).
14 DARAUS FOLGE , DASS DIE ITALIENISCHEN ERZEUGER NUR ZUCKER IHRER B-QUOTE , AUF DEN EINE HÖHERE ABGABE ERHOBEN WERDE , AUSFÜHREN KÖNNTEN UND DADURCH IM RAHMEN IHRER B-QUOTE DIE LASTEN ZU TRAGEN HÄTTEN , DIE DURCH DIE AUSFUHREN DER ERZEUGER DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VERURSACHT WÜRDEN , DIE ÜBER EINE ÜBER DEN INLANDSVERBRAUCH HINAUSGEHENDE A-QUOTE VERFÜGTEN . AUF DIESE WEISE SEIEN DIE ITALIENISCHEN ERZEUGER , DURCH DIE NIEMALS ÜBERSCHÜSSE ENTSTANDEN SEIEN , DAZU VERPFLICHTET , DEN ABSATZ DER PRODUKTION IHRER PARTNER IN DER GEMEINSCHAFT ZU GARANTIERTEN PREISEN ZU FINANZIEREN .
15 DIE ITALIENISCHE REGIERUNG FÜGT IN DIESEM ZUSAMMENHANG HINZU , DIE OBEN BESCHRIEBENEN ENTWICKLUNGEN DROHTEN DAS PRODUKTIONSGLEICHGEWICHT IN DER GEMEINSCHAFT NACH UND NACH ZU STÖREN , DA DERJENIGE , DER ZUVIEL ERZEUGE UND NUR ZUM TEIL DIE FOLGEN DAVON ZU TRAGEN HABE , GENEIGT SEIN WERDE , SEINE PRODUKTION ZU ERHÖHEN , UM AUF DIESE WEISE EINE ERHÖHUNG SEINER QUOTE ZU ERLANGEN , WÄHREND DER ERZEUGER , DER DIE HÖCHSTEN KOSTEN HABE UND IN DER REGEL NICHT ZUVIEL ERZEUGE , GEZWUNGEN SEI , EINEN BEITRAG ZU DEN SICH AUS DER AUSFUHR DIESER ÜBERPRODUKTION ERGEBENDEN KOSTEN ZU LEISTEN .
16 DER RAT UND DIE KOMMISSION BESTREITEN , DASS EINE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ODER ZWISCHEN ERZEUGERN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT VORLIEGE . IHRER MEINUNG NACH WERDEN DIE QUOTEN NACH OBJEKTIVEN KRITERIEN IM HINBLICK AUF DEN ZWECK DER REGELUNG FESTGESETZT , DER DARIN BESTEHE , DIE ZUCKERERZEUGUNG IN GEWISSEN GRENZEN ZU HALTEN UND GLEICHZEITIG EINE NEUORIENTIERUNG DIESER PRODUKTION ZU ERMÖGLICHEN .
17 DIE KOMMISSION TRAEGT VOR , DIE FESTSETZUNG DER NATIONALEN QUOTEN AUFGRUND DER TATSÄCHLICHEN ERZEUGUNG DER UNTERNEHMEN ENTSPRECHE DEN GRUNDSÄTZEN DER SOLIDARITÄT DER ERZEUGER , DER SPEZIALISIERUNG DER PRODUKTION UND DER FREIHEIT DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELS . WENN SICH AUS DIESEM SYSTEM GEGEBENENFALLS FÜR DIE ITALIENISCHEN ERZEUGER IM VERHÄLTNIS ZU ANDEREN ERZEUGERN IN DER GEMEINSCHAFT EINE UNTERSCHIEDLICHE BELASTUNG ERGEBE , SO SEI DIESER UNTERSCHIED NUR DAS ERGEBNIS EINES UNTERSCHIEDLICHEN PRODUKTIONSNIVEAUS IN DEN MITGLIEDSTAATEN . AUS DEMSELBEN GRUND SEI DAS VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN ERHOBENEN ABGABEN UND DER B-QUOTE FÜR ITALIEN UNERHEBLICH , DA DIE UNTERNEHMEN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN WÄHREND DER VERSCHIEDENEN WIRTSCHAFTSJAHRE IN UNTERSCHIEDLICHEM AUSMASS VON IHRER B-QUOTE GEBRAUCH MACHTEN . ZUR ANGEBLICHEN UNMÖGLICHKEIT FÜR DIE ITALIENISCHEN ERZEUGER , ANDEREN ALS DEN IM RAHMEN DER B-QUOTE ERZEUGTEN ZUCKER AUSZUFÜHREN , BEMERKT DIE KOMMISSION , DIESE ERZEUGER FÜHRTEN TATSÄCHLICH KEINEN QUOTENZUCKER NACH DRITTLÄNDERN AUS , UND DARÜBER HINAUS BESTEHE KEIN ZUSAMMENHANG ZWISCHEN DEN ENTRICHTETEN ABGABEN UND DER VERWENDUNG DES ERZEUGNISSES . SCHLIESSLICH WÜRDEN DIE ERSTATTUNGEN OHNE UNTERSCHIED BEI DER AUSFUHR VON ZUCKER DER A-QUOTE UND VON ZUCKER DER B-QUOTE GEZAHLT .
18 DER RAT UND DIE KOMMISSION WEISEN AUSSERDEM DARAUF HIN , DASS FÜR DIE ITALIENISCHEN ERZEUGER MIT RÜCKSICHT AUF DIE MANGELNDE WETTBEWERBSFÄHIGKEIT DER ITALIENISCHEN ZUCKERRÜBENPRODUKTION UNTER MEHREREN GESICHTSPUNKTEN EINE GÜNSTIGERE REGELUNG GELTE ALS FÜR DIE ERZEUGER IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN . SO SEIEN DIE GRUNDMENGEN FÜR ITALIEN ANFÄNGLICH DURCH DIE VERORDNUNG NR . 1009/67 HÖHER FESTGESETZT WORDEN ALS DIE DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ZUGETEILTEN GRUNDMENGEN ; DARÜBER HINAUS HABE NUR ITALIEN DURCH DIE VERORDNUNG NR . 1785/81 EINE A-QUOTE ERHALTEN , DIE HÖHER ALS SEINE BESTEHENDE GRUNDMENGE GEWESEN SEI . AUSSERDEM WERDE DIE PRODUKTIONSABGABE FÜR DIE ITALIENISCHEN ERZEUGER NACH DEM INTERVENTIONSPREIS UND NICHT NACH DEM - HÖHEREN - ABGELEITETEN INTERVENTIONSPREIS BERECHNET , DER FÜR ITALIEN ALS ZUSCHUSSGEBIET GELTE ; DIE ITALIENISCHEN ERZEUGER HÄTTEN DAHER EINE NIEDRIGERE ABGABE ALS DIE ANDEREN ERZEUGER IN DER GEMEINSCHAFT ZU ZAHLEN . SCHLIESSLICH WERDE ITALIEN DURCH DAS GELTENDE SYSTEM ERMÄCHTIGT , DEN ZUC KERRÜBEN- UND DEN ZUCKERERZEUGERN ZUSÄTZLICH ZU DER GARANTIE DER REGIONALISIERTEN PREISE NATIONALE BEIHILFEN ZU GEWÄHREN , UND AUSSERDEM WERDE DIESEM MITGLIEDSTAAT DIE BEFUGNIS EINGERÄUMT , DIE QUOTEN SEINER UNTERNEHMEN UNBEGRENZT ZU ÄNDERN , SOWEIT DIES ZUR VERWIRKLICHUNG VON UMSTRUKTURIERUNGSPLÄNEN NOTWENDIG SEI .
19 ZUNÄCHST IST FESTZUSTELLEN , DASS , WIE DER RAT UND DIE KOMMISSION DARGELEGT HABEN , DAS QUOTENSYSTEM BEI DER ZUCKERERZEUGUNG EIN WESENTLICHER BESTANDTEIL DER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION IN DIESEM BEREICH IST . ES SOLL , ANGESICHTS VON ÜBERSCHÜSSEN SOWOHL AUF DEM MARKT DER GEMEINSCHAFT ALS AUCH AUF DEM WELTMARKT , DIE ERZEUGUNG IN GRENZEN HALTEN , INDEM ES SIE SOWEIT WIE MÖGLICH DEM INLANDSVERBRAUCH ANNÄHERT , UND GLEICHZEITIG DIE REGIONALE SPEZIALISIERUNG FÖRDERN . ZU DIESEM ZWECK GEWÄHRLEISTET ES DEN ABSATZ DER FESTGESETZTEN MENGEN ZU GARANTIERTEN PREISEN DURCH EIN SYSTEM ZUR FINANZIERUNG DER ABSATZKOSTEN , DIE SOLIDARISCH DURCH DIE GESAMTHEIT DER ERZEUGER GETRAGEN WERDEN . DIESES FINANZIERUNGSSYSTEM IST IN DER WEISE AUSGESTALTET , DASS BEI DER A-QUOTE , DIE DEN INLANDSVERBRAUCH WIEDERGIBT , NUR EINE GANZ GERINGE ABGABE ERHOBEN WIRD , WÄHREND AUF DIE B-QUOTE , DIE IM WESENTLICHEN FÜR DIE AUSFUHR BESTIMMT IST , EINE SEHR VIEL HÖHERE ABGABE ERHOBEN WIRD , DURCH DIE DIE ERFORDERLICHEN ERSTATTUNGEN FINANZIERT WERDEN KÖNNEN UND DIE GLEICHZEITIG GEEIGNET IST , EINE ABSCHRECKENDE WIRKUNG AUF DIE ERZEUGER AUSZUÜBEN .
20 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN WAR DER RAT BERECHTIGT , DIE FESTGESETZTEN QUOTEN AUF DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN AUF DER GRUNDLAGE IHRER TATSÄCHLICHEN ERZEUGUNG AUFZUTEILEN . EINE SOLCHE VERTEILUNG DER LASTEN ENTSPRICHT NÄMLICH DEM GRUNDSATZ DER REGIONALEN SPEZIALISIERUNG , AUF DEM DER GEMEINSAME MARKT BASIERT UND DER VERLANGT , DASS DIE ERZEUGUNG AM WIRTSCHAFTLICH GEEIGNETSTEN ORT STATTFINDEN KANN . SIE ENTSPRICHT AUSSERDEM DEM GRUNDSATZ DER SOLIDARITÄT DER ERZEUGER , DA DIE ERZEUGUNG EIN BERECHTIGTES KRITERIUM FÜR DIE BEURTEILUNG SOWOHL DER WIRTSCHAFTSKRAFT DER ERZEUGER ALS AUCH DER VORTEILE , DIE SIE AUS DEM SYSTEM ZIEHEN , DARSTELLT .
21 DER UMSTAND , DASS DIE VERTEILUNG DER LASTEN AUF DIE UNTERNEHMEN NACH MASSGABE DER ERZEUGUNG FÜR ITALIEN EINE A-QUOTE , DIE NIEDRIGER IST ALS SEIN INLANDSVERBRAUCH , SOWIE EIN BESONDERS HOHES VERHÄLTNIS ZWISCHEN DEN ERHOBENEN ABGABEN UND SEINER B-QUOTE MIT SICH BRINGT , KANN NICHT ZU EINER ANDEREN BEURTEILUNG FÜHREN . DIESE FOLGEN ERGEBEN SICH VIELMEHR BEREITS AUS DEM ERFORDERNIS , DASS SICH IN EINEM DURCH EINE REGIONALE SPEZIALISIERUNG GEKENNZEICHNETEN GEMEINSAMEN MARKT DIE ERZEUGUNG IN DEN MITGLIEDSTAATEN , INDIVIDÜLL BETRACHTET , UNABHÄNGIG VON DER HÖHE DES VERBRAUCHS IN DIESEN MITGLIEDSTAATEN ENTWICKELN KANN . SIE KÖNNEN DAHER KEINE DISKRIMINIERUNG BEGRÜNDEN .
22 DER DISKRIMINIERUNGSVORWURF IST NOCH WENIGER HALTBAR , WENN MAN DIE BEANSTANDETEN VORSCHRIFTEN IN IHREM REGELUNGSZUSAMMENHANG BETRACHTET . GERADE UM DIE DISKREPANZEN ZU MILDERN , DIE SICH AUS DEN STRUKTURELLEN SCHWIERIGKEITEN ITALIENS ERGEBEN , HAT DER RAT DAS QUOTENSYSTEM MIT VERSCHIEDENEN BESONDEREN MASSNAHMEN VERKNÜPFT , DIE DEN CHARAKTER VON BEIHILFEN ZUGUNSTEN DER ITALIENISCHEN ERZEUGER HABEN , WIE ETWA EINE ZU ANFANG HÖHERE GRUNDMENGE , EIN HÖHERER INTERVENTIONSPREIS SOWIE DIE ERMÄCHTIGUNG , NATIONALE BEIHILFEN ZU GEWÄHREN .
23 DIE KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS UND DIE ITALIENISCHE REGIERUNG TRAGEN NOCH VOR , DIE STREITIGE REGELUNG SEI INSOWEIT DISKRIMINIEREND , ALS DIE DEN ITALIENISCHEN BETRIEBEN DURCHSCHNITTLICH ZUGETEILTEN QUOTEN NIEDRIGER SEIEN ALS DIE DEM DURCHSCHNITT DER BETRIEBE DER GEMEINSCHAFT ZUGETEILTEN QUOTEN ( 29 233 GEGENÜBER 51 873 TONNEN ). DIES HABE ZUR FOLGE , DASS DIE FIXKOSTEN , DIE DIE ITALIENISCHEN ERZEUGER ZU TRAGEN HÄTTEN , HÖHER SEIEN ALS DIE FIXKOSTEN DER ERZEUGER IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ; DIES HABE ZUM KONKURS EINER REIHE VON ITALIENISCHEN UNTERNEHMEN GEFÜHRT .
24 DER RAT UND DIE KOMMISSION ENTGEGNEN , DASS DIE PRODUKTIONSQUOTEN NICHT DEN BETRIEBEN , SONDERN DEN UNTERNEHMEN ZUGETEILT WÜRDEN UND DASS DIE ITALIENISCHEN UNTERNEHMEN IM DURCHSCHNITT ÜBER DIE HÖCHSTE MENGE IM RAHMEN DER A-QUOTE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT VERFÜGTEN . SIE BESTREITEN JEDOCH NICHT , DASS DIE KOSTEN DER ZUCKERERZEUGUNG IN ITALIEN ÜBER DEM GEMEINSCHAFTSDURCHSCHNITT LAEGEN .
25 IN DIESEM ZUSAMMENHANG IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DAS QUOTENSYSTEM NICHT ZUM ZIEL HAT , DIE AM WENIGSTEN RENTABLEN UNTERNEHMEN ZU BEGÜNSTIGEN , SONDERN EINE GEWISSE KONTROLLE DER ERZEUGUNG SICHERZUSTELLEN UND GLEICHZEITIG DEREN NEUORIENTIERUNG NACH DEN BEDÜRFNISSEN DES MARKTES ZU ERMÖGLICHEN . ES IST DAHER GERECHTFERTIGT , DIE UNTERSCHIEDE DER PRODUKTIONSKOSTEN BEI DER AUFTEILUNG DER QUOTEN AUF DIE EINZELNEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER AUSSER ACHT ZU LASSEN . DIESE FESTSTELLUNG IST UM SO MEHR GEBOTEN , ALS DAS QUOTENSYSTEM IM VORLIEGENDEN FALL MIT EINER REIHE VON MASSNAHMEN VERBUNDEN IST , DIE ZUMINDEST TEILWEISE DIE STRUKTURELLEN SCHWIERIGKEITEN DER AM WENIGSTEN BEGÜNSTIGTEN GEBIETE AUSGLEICHEN SOLLEN .
26 DIESE ÜBERLEGUNGEN ZEIGEN , DASS DIE ITALIENISCHEN ERZEUGER IM VERHÄLTNIS ZU DEN ANDEREN ERZEUGERN DER GEMEINSCHAFT NICHT DISKRIMINIERT WERDEN . DAS VORBRINGEN , ES LIEGE EIN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 7 UND 40 ABSATZ 3 EWG-VERTRAG VOR , IST DAHER ZURÜCKZUWEISEN .
ZUM ANGEBLICHEN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 39 ABSATZ 1 BUCHSTABE B EWG-VERTRAG
27 DER ZWEITE TEIL DER ERSTEN FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB DIE HÖHE DER DEN ITALIENISCHEN ERZEUGERN AUFGRUND DER ARTIKEL 24 UND 28 DER VERORDNUNG NR . 1785/81 AUFERLEGTEN ABGABE IM WIDERSPRUCH ZU DEM IN ARTIKEL 39 ABSATZ 1 BUCHSTABE B EWG-VERTRAG GENANNTEN ZIEL STEHT . NACH DIESER VORSCHRIFT IST ES ZIEL DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK , ' ' DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BEVÖLKERUNG , INSBESONDERE DURCH ERHÖHUNG DES PRO-KOPF-EINKOMMENS DER IN DER LANDWIRTSCHAFT TÄTIGEN PERSONEN , EINE ANGEMESSENE LEBENSHALTUNG ZU GEWÄHRLEISTEN ' ' .
28 DIE KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS SIND DER AUFFASSUNG , DIESE FRAGE SEI ZU BEJAHEN , DA DIE ITALIENISCHEN ERZEUGER NICHT FÜR DIE ZUCKERÜBERSCHÜSSE VERANTWORTLICH SEIEN , DIE ZUR EINFÜHRUNG DER STREITIGEN REGELUNG GEFÜHRT HÄTTEN . SIE TRAGEN IN DIESEM ZUSAMMENHANG INSBESONDERE VOR , DASS DEN ITALIENISCHEN ERZEUGERN DURCH DIE ABGABE AUF DIE B-QUOTE EIN UNVERHÄLTNISMÄSSIGES OPFER AUFERLEGT WERDE UND DASS DIESE ABGABE DARÜBER HINAUS ZU 60 % AUF DIE ITALIENISCHEN ZUCKERRÜBENERZEU GER ABGEWÄLZT WERDE . DIES FÜHRE ZU EINER VERRINGERUNG DES EINKOMMENS DER ITALIENISCHEN ERZEUGER , DIE IM WIDERSPRUCH ZUM ZIEL DES ARTIKELS 39 ABSATZ 1 BUCHSTABE B EWG-VERTRAG STEHE .
29 DER RAT UND DIE KOMMISSION TRAGEN DAGEGEN VOR , DIE IN FRAGE STEHENDE REGELUNG SEI SO AUSGESTALTET , DASS SIE DEN BESONDEREN BEDÜRFNISSEN DER ZUSCHUSSGEBIETE , ZU DENEN ITALIEN GEHÖRE , AUSREICHEND RECHNUNG TRAGE . ZUNÄCHST SEI SOWOHL DER MINDESTPREIS VON A- ALS AUCH VON B-ZUCKERRÜBEN IN DEN ZUSCHUSSGEBIETEN HÖHER . SODANN ZAHLTEN DIE ITALIENISCHEN ZUCKERRÜBENERZEUGER , DA DIE PRODUKTIONSABGABE FÜR ZUCKER NACH DEM INTERVENTIONSPREIS UND NICHT NACH DEM ABGELEITETEN INTERVENTIONSPREIS BERECHNET WERDE , PROZENTUAL EINE NIEDRIGERE ABGABE FÜR B-ZUCKER ALS DIE ERZEUGER IN DEN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ( 28,8 % DES INTERVENTIONSPREISES GEGENÜBER 30 % FÜR DAS WIRTSCHAFTSJAHR 1981/82 ). DAZU KOMME , DASS DIE ITALIENISCHEN ZUCKERRÜBEN- UND ZUCKERERZEUGER DIE DURCH ARTIKEL 46 DER VERORDNUNG NR . 1785/81 ZUGELASSENEN NATIONALEN BEIHILFEN ERHALTEN KÖNNTEN . SCHLIESSLICH SEI DIE ITALIENISCHE ERZEUGUNG VON B-ZUCKER GEGENWÄRTIG PRAKTISCH GLEICH NULL , UND DIE ITALIENISCHEN ERZEUGER ZAHLTEN IN WIRKLICHKEIT KEINE ABGABEN FÜR DIESEN ZUC KER . DIE KOMMISSION TRAEGT AUSSERDEM VOR , GERADE DURCH DAS QUOTENSYSTEM HABE DIE ERZEUGUNG VON ZUCKERRÜBEN IN ITALIEN AUFRECHTERHALTEN WERDEN KÖNNEN , DA DIESE ZUCKERRÜBEN EINDEUTIG WENIGER BRAUCHBARE BESTANDTEILE ENTHIELTEN ALS DIE IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ERZEUGTEN .
30 SOWEIT DIESE ARGUMENTE MIT DENEN ÜBEREINSTIMMEN , DIE ZUR BEGRÜNDUNG DER ERSTEN RÜGE VORGEBRACHT WORDEN SIND , BRAUCHT NUR AUF DIE VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN VERWIESEN ZU WERDEN .
31 WAS DIE BEHAUPTUNG DER KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS ANGEHT , DAS DURCH DIE VERORDNUNG NR . 1785/81 EINGEFÜHRTE SYSTEM SEI NICHT GEEIGNET , DEN ITALIENISCHEN ERZEUGERN UND INSBESONDERE DEN ITALIENISCHEN ZUCKERRÜBENERZEUGERN EINE ANGEMESSENE LEBENSHALTUNG ZU GEWÄHRLEISTEN , SO IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER ZUCKERMARKT INSGESAMT DURCH EINE ÜBERPRODUKTION GEKENNZEICHNET IST . DER INTERVENTIONS- UND MITFINANZIERUNGSMECHANISMUS , DER ZUR SICHERSTELLUNG DES ABSATZES DER ÜBERSCHÜSSE ZU GARANTIERTEN PREISEN GESCHAFFEN WORDEN IST , ENTSPRICHT FOLGLICH DEM INTERESSE ALLER ZUCKERERZEUGER DER GEMEINSCHAFT EINSCHLIESSLICH DER ITALIENISCHEN ERZEUGER . WIE DIE KOMMISSION ZUTREFFEND FESTGESTELLT HAT , BEZWECKT DER DADURCH GARANTIERTE MINDESTPREIS GERADE , DAS EINKOMMEN ALLER DIESER ERZEUGER ZU SCHÜTZEN .
32 SOMIT KANN MAN NICHT DAVON AUSGEHEN , DASS DIE HÖHE DER BELASTUNGEN , DIE SICH AUS DEM SYSTEM FÜR DIE ITALIENISCHEN ERZEUGER ERGEBEN , GEGEN DAS ZIEL DES ARTIKELS 39 ABSATZ 1 BUCHSTABE B EWG-VERTRAG VERSTÖSST . INSBESONDERE IST DAS VORBRINGEN ZURÜCKZUWEISEN , DIESE ERZEUGER SEIEN VERPFLICHTET , ÜBERSCHÜSSE MITZUFINANZIEREN , FÜR DIE SIE NICHT VERANTWORTLICH SEIEN . EINE SOLCHE AUFFASSUNG IST BEREITS MIT DEM GRUNDSATZ EINES GEMEINSAMEN MARKTES UNVEREINBAR , IN DEM ES NICHT MÖGLICH IST , DIE UNTERNEHMEN ODER DEN MITGLIEDSTAAT ZU BESTIMMEN , DIE FÜR EINE ETWAIGE ÜBERPRODUKTION VERANTWORTLICH SIND . DARAUS FOLGT IN BEZUG AUF DAS DURCH DIE VERORDNUNG NR . 1785/81 GESCHAFFENE SYSTEM , DASS ALLE UNTERNEHMEN , DIE IHRE A-QUOTE ÜBERSCHREITEN , PER DEFINITIONEM ÜBERSCHÜSSE ERZEUGEN , DIE ZUR AUSFUHR BESTIMMT SIND .
33 DAS VORBRINGEN , DASS EIN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 39 ABSATZ 1 BUCHSTABE B EWG-VERTRAG VORLIEGE , IST FOLGLICH EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN .
ZUR ZWEITEN FRAGE
34 DIE ZWEITE FRAGE DES VORLEGENDEN GERICHTS GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB ARTIKEL 24 DER VERORDNUNG NR . 1785/81 IM HINBLICK AUF DIE BEGRÜNDUNGSPFLICHT DES ARTIKELS 190 EWG-VERTRAG GÜLTIG IST .
35 DIE KLAEGERINNEN DES AUSGANGSVERFAHRENS UND DIE ITALIENISCHE REGIERUNG MACHEN GELTEND , DIE VERORDNUNG NR . 1785/81 ENTHALTE IN BEZUG AUF DIE FESTSETZUNG DER QUOTEN FÜR ITALIEN KEINE AUSREICHENDE BEGRÜNDUNG . DIE BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DIESER VERORDNUNG BESCHRÄNKTEN SICH AUF DIE FESTSTELLUNG , DASS DIE GRÜNDE , DIE BISHER DIE GEMEINSCHAFT DAZU VERANLASST HÄTTEN , EINE QUOTENREGELUNG ANZUWENDEN , NOCH IMMER BESTÜNDEN . SIE ENTHIELTEN JEDOCH KEINE ANGABE IN BEZUG AUF DIE HÖHE DER QUOTEN UND DIE TATSACHE , DASS SICH DIE LAGE BEI DER ERZEUGUNG UND BEIM VERBRAUCH IN DEN VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN SOWIE DIE STRUKTUR DER ABGABEN IN DER ZWISCHENZEIT GEÄNDERT HÄTTEN .
36 DER RAT UND DIE KOMMISSION SIND DAGEGEN DER AUFFASSUNG , DEN ERFORDERNISSEN DES ARTIKELS 190 EWG-VERTRAG SEI GENÜGT , DA SICH EINE AUSFÜHRLICHERE BEGRÜNDUNG IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER FRÜHEREN VERORDNUNGEN NR . 1009/67 UND NR . 3330/74 BEFINDE , AUF DIE IN DER BEGRÜNDUNG DER VERORDNUNG NR . 1785/81 VERWIESEN WERDE .
37 NACH DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES MUSS DIE DURCH ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG VORGESCHRIEBENE BEGRÜNDUNG DER NATUR DES BETREFFENDEN RECHTSAKTS ANGEPASST SEIN . SIE MUSS DIE ÜBERLEGUNGEN DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDE , DIE DEN ANGEFOCHTENEN RECHTSAKT ERLASSEN HAT , KLAR UND UNZWEIDEUTIG ERKENNEN LASSEN , SO DASS DIE BETROFFENEN DIE GRÜNDE FÜR DIE ERLASSENE MASSNAHME ERFAHREN KÖNNEN UND DER GERICHTSHOF SEINE KONTROLLE AUSÜBEN KANN .
38 AUS DIESER RECHTSPRECHUNG , DIE ZULETZT DURCH DAS URTEIL VOM 28 . OKTOBER 1982 IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN 292 UND 293/81 ( LION UND LOIRET & HÄNTJENS , SLG . 1982 , 3887 ) BESTÄTIGT WORDEN IST , ERGIBT SICH AUSSERDEM , DASS NICHT VERLANGT WERDEN KANN , DASS IN DER BEGRÜNDUNG DER VERORDNUNGEN DIE VERSCHIEDENEN , MANCHMAL SEHR ZAHLREICHEN UND KOMPLEXEN TATSÄCHLICHEN UND RECHTLICHEN EINZELHEITEN DARGELEGT WERDEN , DIE GEGENSTAND DER VERORDNUNGEN SIND , WENN SIE SICH IM SYSTEMATISCHEN RAHMEN DER GESAMTREGELUNG HALTEN , ZU DER SIE GEHÖREN . GEHT ALSO AUS DEM ANGEGRIFFENEN RECHTSAKT DER VON DEM ORGAN VERFOLGTE ZWECK IN SEINEN WESENTLICHEN ZUEGEN HERVOR , WÄRE ES ÜBERTRIEBEN , EINE BESONDERE BEGRÜNDUNG FÜR JEDE DER EINZELENTSCHEIDUNGEN , DIE DAS ORGAN GETROFFEN HAT , ZU VERLANGEN .
39 DIES IST BEI DER VERORDNUNG NR . 1785/81 IN BEZUG AUF DIE BEGRÜNDUNG DES PRODUKTIONSQUOTENSYSTEMS DER FALL . DENN DIE MOTIVE , DIE IN DIESER HINSICHT IN DER PRÄAMBEL DIESER VERORDNUNG UND INSBESONDERE IN IHRER ELFTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DARGELEGT SIND , LASSEN IN VERBINDUNG MIT DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN DER FRÜHEREN VERORDNUNGEN NR . 1009/67 UND NR . 3330/74 DIE GRÜNDE KLAR UND UNZWEIDEUTIG ERKENNEN , DIE DEN RAT DAZU VERANLASST HABEN , DAS BESTEHENDE SYSTEM IN SEINEN GRUNDZUEGEN AUFRECHTZUERHALTEN UND DABEI IN BESTIMMTEN PUNKTEN ÄNDERUNGEN VORZUNEHMEN , INSBESONDERE WAS DIE GRUNDLAGEN FÜR DIE BERECHNUNG DER QUOTEN UND DIE FINANZIERUNG DES SYSTEMS ANGEHT . DIESE TEXTE GENÜGEN , DAMIT DIE BETROFFENEN WIRTSCHAFTSTEILNEHMER DIE GRÜNDE FÜR DAS BESTEHEN DER ANGEFOCHTENEN REGELUNG ERKENNEN KÖNNEN UND DER GERICHTSHOF SEINE KONTROLLE AUSÜBEN KANN .
40 DAS VORBRINGEN , DASS DIE BEGRÜNDUNG UNZUREICHEND SEI UND DAMIT EIN VERSTOSS GEGEN ARTIKEL 190 EWG-VERTRAG VORLIEGE , IST FOLGLICH EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN .
41 AUS ALL DIESEN GRÜNDEN IST DEM TRIBUNALE ROM ZU ANTWORTEN , DASS DIE PRÜFUNG DER VORLAGEFRAGEN NICHTS ERGEBEN HAT , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER ARTIKEL 24 UND 28 DER VERORDNUNG NR . 1785/81 DES RATES VOM 30 . JUNI 1981 BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE .
KOSTEN
42 DIE AUSLAGEN DER ITALIENISCHEN REGIERUNG , DES RATES UND DER KOMMISSION , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM TRIBUNALE ROM MIT BESCHLUSS VOM 11 . NOVEMBER 1983 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
DIE PRÜFUNG DER VORLAGEFRAGEN HAT NICHTS ERGEBEN , WAS DIE GÜLTIGKEIT DER ARTIKEL 24 UND 28 DER VERORDNUNG NR . 1785/81 DES RATES VOM 30 . JUNI 1981 BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE .