61984J0197

URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 18. JUNI 1985. - P. STEINHAUSER GEGEN VILLE DE BIARRITZ. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL ADMINISTRATIF, PAU. - NIEDERLASSUNGSRECHT - AUSUEBUNG EINER ERWERBSTAETIGKEIT - KUNSTMALER. - RECHTSSACHE 197/84.

Sammlung der Rechtsprechung 1985 Seite 01819
Spanische Sonderausgabe Seite 00743
Schwedische Sonderausgabe Seite 00235
Finnische Sonderausgabe Seite 00245


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . FREIZUEGIGKEIT - NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - GLEICHSTELLUNG DER ANGEHÖRIGEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN MIT DEN EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN - VERPFLICHTUNG DER BERUFSSTÄNDISCHEN ORGANISATIONEN UND DER SELBSTVERWALTUNGSKÖRPERSCHAFTEN

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 52 )

2 . FREIZUEGIGKEIT - NIEDERLASSUNGSFREIHEIT - ANMIETUNG VON RÄUMLICHKEITEN ZUR BERUFLICHEN NUTZUNG - AUSSCHREIBUNG VON RÄUMLICHKEITEN , DIE ZUM ÖFFENTLICHEN EIGENTUM EINER GEMEINDE GEHÖREN - STAATSANGEHÖRIGKEIT ALS VORAUSSETZUNG DER ZULASSUNG VON BEWERBUNGEN - UNZULÄSSIGKEIT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 52 )

Leitsätze


1 . DER IN DEN MITGLIEDSTAATEN NACH ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT UNMITTELBAR ANWENDBARE ARTIKEL 52 STELLT EINE DER GRUNDLEGENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER GEMEINSCHAFT DAR . NACH DIESEM ARTIKEL SIND DIE ANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN MIT DEN EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN HINSICHTLICH DES NIEDERLASSUNGSRECHTS GLEICHZUSTELLEN ; ZUGLEICH WIRD JEDE SICH AUS INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ODER VERHALTENSWEISEN ERGEBENDE UNGLEICHBEHANDLUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT VERBOTEN . DIE VERPFLICHTUNG , DIESEN GRUNDSATZ ZU BEACHTEN , GILT FÜR ALLE ZUSTÄNDIGEN ÖFFENTLICHEN STELLEN , EINSCHLIESSLICH DER GESETZLICH ANERKANNTEN BERUFSSTÄNDISCHEN ORGANISATIONEN UND DER SELBSTVERWALTUNGSKÖRPERSCHAFTEN .

2 . DIE IN ARTIKEL 52 VORGESEHENE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT BETRIFFT NICHT NUR DIE AUFNAHME SELBSTÄNDIGER ERWERBSTÄTIGKEITEN , SONDERN AUCH DEREN AUSÜBUNG IM WEITEN SINN . DIE ANMIETUNG VON RÄUMLICHKEITEN ZUR BERUFLICHEN NUTZUNG DIENT DER AUSÜBUNG DER ERWERBSTÄTIGKEIT UND FÄLLT DEMNACH IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES ARTIKELS 52 EWG-VERTRAG .

ES VERSTÖSST SOMIT GEGEN ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG , WENN DIE ZULASSUNG VON BEWERBUNGEN IN DEN ANGEBOTSUNTERLAGEN FÜR DIE AUSSCHREIBUNG VON RÄUMLICHKEITEN , DIE ZUM ÖFFENTLICHEN EIGENTUM EINER GEMEINDE GEHÖREN , VON DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ABHÄNGIG GEMACHT WIRD .

Entscheidungsgründe


1 DAS TRIBUNAL ADMINISTRATIF PAU HAT MIT BESCHLUSS VOM 20 . JULI 1984 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 31 . JULI 1984 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 52 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , DIE DAHIN GEHT , OB DIESER ARTIKEL EINE BESTIMMUNG ERFASST , DIE DIE ZULASSUNG VON BEWERBUNGEN BEI DER AUSSCHREIBUNG VON ZUM ÖFFENTLICHEN EIGENTUM EINER GEMEINDE GEHÖRENDEN RÄUMLICHKEITEN VON DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ABHÄNGIG MACHT .

2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DER STADT BIARRITZ , DER BEKLAGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS , UND DEM KLAEGER , EINEM IN DIESER STADT ANSÄSSIGEN BERUFSMÄSSIGEN KUNSTMALER DEUTSCHER STAATSANGEHÖRIGKEIT .

3 AM 27 . FEBRUAR 1983 BEWARB SICH DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS BEI DER BEKLAGTEN UM TEILNAHME AN EINER AUSSCHREIBUNG FÜR DIE VERMIETUNG VON ZUM ÖFFENTLICHEN EIGENTUM DER GEMEINDE GEHÖRENDEN HÜTTEN ( CRAMPOTTES ) IM FISCHERHAFEN VON BIARRITZ , DIE GEGENWÄRTIG FÜR VERKAUFSAUSSTELLUNGEN VON KUNSTGEWERBLICHEN GEGENSTÄNDEN VERWENDET WERDEN .

4 AM 1 . MÄRZ 1983 VERWEIGERTE DIE BEKLAGTE DEM KLAEGER DIE TEILNAHME AN DIESER AUSSCHREIBUNG MIT DER BEGRÜNDUNG , ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER ANGEBOTSUNTERLAGEN SEHE VOR , DASS ' ' NUR BEWERBUNGEN FRANZÖSISCHER STAATSANGEHÖRIGER BERÜCKSICHTIGT WERDEN KÖNNEN ' ' .

5 GEGEN DIESEN ABLEHNENDEN BESCHEID ERHOB DER KLAEGER ANFECHTUNGSKLAGE BEIM TRIBUNAL ADMINISTRATIF PAU MIT DER BEGRÜNDUNG , ARTIKEL 3 ABSATZ 2 DER ANGEBOTSUNTERLAGEN VERSTOSSE GEGEN ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG ÜBER DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT .

6 DAS TRIBUNAL ADMINISTRATIF PAU HIELT ZWAR DEN ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG FÜR UNMITTELBAR ANWENDBAR , WAR JEDOCH DER ANSICHT , DER ARTIKEL ERFASSE NICHT EINDEUTIG IN NERSTAATLICHE MASSNAHMEN WIE DIEJENIGE DER BEKLAGTEN , DEREN UNMITTELBARES ZIEL ES NICHT SEI , DIE AUFNAHME EINER BESTIMMTEN TÄTIGKEIT ZU REGELN , SONDERN DIE NUR DIE UMSTÄNDE BESTIMMTEN , UNTER DENEN RÄUMLICHKEITEN DURCH AUSSCHREIBUNG ZUGETEILT WÜRDEN , DIE ZUM ÖFFENTLICHEN EIGENTUM EINER GEBIETSKÖRPERSCHAFT EINES MITGLIEDSTAATS GEHÖRTEN , UND DIE BEWERBUNG VON DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ABHÄNGIG MACHTEN .

7 DAS INNERSTAATLICHE GERICHT SETZTE DEMGEMÄSS DAS VERFAHREN AUS UND LEGTE DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VOR : ' ' ERFASST ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG DIE VON DER STADT BIARRITZ IN ARTIKEL 3 DER ANGEBOTSUNTERLAGEN VOM 25 . JANUAR 1983 GETROFFENEN BESTIMMUNGEN , DEREN UNMITTELBARES ZIEL ES NICHT IST , DIE AUFNAHME EINER SELBSTÄNDIGEN ERWERBSTÄTIGKEIT ZU REGELN , SONDERN DIE DIE UMSTÄNDE NIEDERLEGEN , UNTER DENEN RÄUMLICHKEITEN IM WEGE DER AUSSCHREIBUNG ZUGETEILT WERDEN , DIE ZU IHREM ÖFFENTLICHEN EIGENTUM GEHÖREN , UND DABEI DIE BEWERBUNG VON DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ABHÄNGIG MACHEN?

' '

8 DIE FRAGE DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB ES GEGEN ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG VERSTÖSST , WENN DIE ANGEBOTSUNTERLAGEN DIE ZULASSUNG VON BEWERBUNGEN BEI DER AUSSCHREIBUNG VON ZUM ÖFFENTLICHEN EIGENTUM EINER GEMEINDE GEHÖRENDEN RÄUMLICHKEITEN VON DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ABHÄNGIG MACHEN .

9 DER KLAEGER DES AUSGANGSVERFAHRENS MACHT GELTEND , DER BEGRIFF DER AUSÜBUNG EINER SELBSTÄNDIGEN ERWERBSTÄTIGKEIT IN ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG SEI IN EINEM WEITEN SINN ZU VERSTEHEN ; DIE ANMIETUNG DER RÄUMLICHKEITEN , DIE DIE BEKLAGTE KUNSTGEWERBLICHEN ZWECKEN VORBEHALTE , KÖNNE ALS FÜR DIE AUSÜBUNG SEINER KÜNSTLERISCHEN ERWERBSTÄTIGKEIT ERFORDERLICH ANGESEHEN WERDEN . SOMIT BEHINDERE DIE AUF ARTIKEL 3 DER ANGEBOTSUNTERLAGEN GESTÜTZTE ENTSCHEIDUNG DER BEKLAGTEN , IHN AUS GRÜNDEN SEINER STAATSANGEHÖRIGKEIT NICHT ZU DER AUSSCHREIBUNG ZUZULASSEN , DIE AUSÜBUNG SEINER ERWERBSTÄTIGKEIT ; SIE STELLE EIN DISKRIMINIERENDES VERHALTEN DAR , DAS GEGEN DEN UNMITTELBAR ANWENDBAREN ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG VERSTOSSE .

10 DIE KOMMISSION SPRICHT SICH EBENFALLS FÜR EINE WEITE AUSLEGUNG DES ARTIKELS 52 EWG-VERTRAG AUS . SIE MACHT GELTEND , DIESER UNMITTELBAR ANWENDBARE ARTIKEL STELLE EINE AUSPRAEGUNG DES IN ARTIKEL 7 EWG-VERTRAG NIEDERGELEGTEN ALLGEMEINEN VERBOTS DER DISKRIMINIERUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT DAR UND VERBIETE JEDE UNGLEICHBEHANDLUNG VON EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN UND ANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN . ER SCHREIBE SOMIT NICHT NUR DIE ABSCHAFFUNG VON RECHTSVORSCHRIFTEN UND VERHALTENSWEISEN , DIE DIE AUFNAHME , SONDERN AUCH VON SOLCHEN VOR , DIE DIE AUSÜBUNG EINER SELBSTÄNDIGEN TÄTIGKEIT IN DER GEMEINSCHAFT UNTERSAGTEN ODER BEHINDERTEN .

11 DIES ERGEBE SICH SOWOHL AUS DEM WORTLAUT DES ARTIKELS 52 EWG-VERTRAG ALS AUCH AUS DEM ALLGEMEINEN PROGRAMM ZUR AUFHEBUNG DER BESCHRÄNKUNGEN DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT ( ABL . 1962 , S . 36 , ABSCHNITT III : BESCHRÄNKUNGEN , PUNKT A ), WO BEISPIELHAFT DIE AUFZUHEBENDEN BESCHRÄNKUNGEN UNTER ANDEREM HINSICHTLICH DER BEFUGNIS AUFGEZÄHLT SEIEN , VERTRAEGE ABZUSCHLIESSEN , ANGEBOTE FÜR VOM STAAT ODER VON ANDEREN JURISTISCHEN PERSONEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS VERGEBENE AUFTRAEGE EINZUREICHEN , ÖFFENTLICHE KONZESSIONEN ODER GENEHMIGUNGEN ZU ERWERBEN UND RECHTE SOWIE BEWEGLICHES UND UNBEWEGLICHES VERMÖGEN ZU ERWERBEN , ZU BENUTZEN ODER DARÜBER ZU VERFÜGEN .

12 SCHLIESSLICH GÄLTEN DIE VERBOTE DES ARTIKELS 52 EWG-VERTRAG NICHT NUR FÜR DIE VON DEN BEHÖRDEN JEDES MITGLIEDSTAATES SELBST ODER VON BERUFSSTÄNDISCHEN ORGANISATIONEN ERLASSENEN VORSCHRIFTEN , WAS SICH SCHON AUS DER BISHERIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ERGEBE , SONDERN AUCH FÜR VERORDNUNGEN UND DAS VERWALTUNGSHANDELN DER MITTELBAREN STAATSVERWALTUNG DER MITGLIEDSTAATEN .

13 SOMIT SEI DIE ENTSCHEIDUNG , DEM KLAEGER DIE ZULASSUNG ZUR TEILNAHME AN DER STREITIGEN AUSSCHREIBUNG DER BEKLAGTEN AUS GRÜNDEN SEINER STAATSANGEHÖRIGKEIT ZU VERWEIGERN , AUF EINE BESTIMMUNG GESTÜTZT WORDEN , DIE MIT DEM GRUNDPRINZIP DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT , NÄMLICH DER GLEICHSTELLUNG MIT DEN EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN , NICHT VEREINBAR SEI . DIE BESTIMMUNG SEI IM ÜBRIGEN DURCH KEINE DER BEIDEN AUF DIESEM GEBIET VORGESEHENEN AUSNAHMEN , WEDER DURCH DEN VORBEHALT DES ARTIKELS 55 EWG-VERTRAG FÜR TÄTIGKEITEN , DIE MIT DER AUSÜBUNG ÖFFENTLICHER GEWALT VERBUNDEN SEIEN , NOCH DURCH DEN VORBEHALT DES ARTIKELS 56 HINSICHTLICH DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , GERECHTFERTIGT .

14 DER GERICHTSHOF HAT SCHON MEHRFACH FESTGESTELLT , DASS DER IN DEN MITGLIEDSTAATEN NACH ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT UNMITTELBAR ANWENDBARE ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG EINE DER GRUNDLEGENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER GEMEINSCHAFT DARSTELLT . NACH DIESEM ARTIKEL SIND DIE ANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN MIT DEN EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN HINSICHTLICH DES NIEDERLASSUNGSRECHTS GLEICHZUSTELLEN ; ZUGLEICH WIRD JEDE SICH AUS INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ODER VERHALTENSWEISEN ERGEBENDE UNGLEICHBEHANDLUNG AUS GRÜNDEN DER STAATSANGEHÖRIGKEIT VERBOTEN . WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 28 . APRIL 1977 IN DER RECHTSSACHE 71/76 ( THIEFFRY , SLG . 1977 , 765 ) ENTSCHIEDEN HAT , GILT DIE VERPFLICHTUNG , DIESEN GRUND SATZ ZU BEACHTEN , FÜR ALLE ZUSTÄNDIGEN ÖFFENTLICHEN STELLEN , EINSCHLIESSLICH DER GESETZLICH ANERKANNTEN BERUFSSTÄNDISCHEN ORGANISATIONEN .

15 WEITER GIBT DAS VOM RAT AM 18 . DEZEMBER 1961 ( ABL . 1962 , S . 36 ) MIT HINBLICK AUF DIE AUFHEBUNG DER BESCHRÄNKUNGEN DER NIEDERLASSUNGSFREIHEIT BESCHLOSSENE PROGRAMM , WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM ZITIERTEN URTEIL SCHON FESTGESTELLT HAT , FÜR DIE VERWIRKLICHUNG DER BETREFFENDEN BESTIMMUNGEN DES EWG-VERTRAGES NÜTZLICHE ANHALTSPUNKTE , INDEM ES ( IN ABSCHNITT III , BESCHRÄNKUNGEN , PUNKT A ) DIE AUFHEBUNG VON VORSCHRIFTEN UND PRAKTIKEN VORSIEHT , DIE ALLEIN FÜR AUSLÄNDER DIE BEFUGNIS ZUR AUSÜBUNG DER NORMALERWEISE MIT EINER SELBSTÄNDIGEN TÄTIGKEIT VERBUNDENEN RECHTE AUSSCHLIESSEN , BESCHRÄNKEN ODER VON BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN ABHÄNGIG MACHEN . ZU DIESEN RECHTEN GEHÖRT INSBESONDERE DIE BEFUGNIS , A ) WERK-UND MIETVERTRAEGE , FERNER DIENSTVERTRAEGE UND PACHTVERTRAEGE IM GEWERBLICHEN UND LANDWIRTSCHAFTLICHEN BEREICH ABZUSCHLIESSEN SOWIE ALLE AUS DIESEN VERTRAEGEN SICH ERGEBENDEN RECHTE IN ANSPRUCH ZU NEHMEN , B ) ANGEBOTE EINZUREICHEN UND SICH ALS DIREKTER VERTRAGSPARTNER ODER IM WEGE DES UNTERVERTRAGES AN DEN VOM STAAT ODER VON ANDEREN JURISTISCHEN PERSONEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS VERGEBENEN AUFTRAEGEN ZU BETEILIGEN , C ) KONZESSIONEN ODER GENEHMIGUNGEN ZU ERWERBEN , DIE VOM STAAT ODER VON ANDEREN JURISTISCHEN PERSONEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS VERGEBEN WERDEN , D ) RECHTE SOWIE BEWEGLICHES UND UNBEWEGLICHES VERMÖGEN ZU ERWERBEN , ZU NUTZEN ODER DARÜBER ZU VERFÜGEN .

16 SOMIT WIRD JEDE ANGEHÖRIGE ANDERER MITGLIEDSTAATEN DISKRIMINIERENDE VERHALTENSWEISE ODER RECHTSVORSCHRIFT DER SELBSTVERWALTUNGSKÖRPERSCHAFTEN DER MITGLIEDSTAATEN VOM VERBOT DES ARTIKELS 52 EWG-VERTRAG ERFASST . DIE IN ARTIKEL 52 VORGESEHENE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT BETRIFFT SCHLIESSLICH NICHT NUR DIE AUFNAHME SELBSTÄNDIGER ERWERBSTÄTIGKEITEN , SONDERN AUCH DEREN AUSÜBUNG IM WEITEN SINN . DIE ANMIETUNG VON RÄUMLICHKEITEN ZUR BERUFLICHEN NUTZUNG DIENT DER AUSÜBUNG DER ERWERBSTÄTIGKEIT UND FÄLLT DEMNACH IN DEN ANWENDUNGSBEREICH DES ARTIKELS 52 EWG-VERTRAG .

17 DIE VOM TRIBUNAL ADMINISTRATIF PAU VORGELEGTE FRAGE IST SOMIT DAHIN GEHEND ZU BEANTWORTEN , DASS ES GEGEN ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG VERSTÖSST , WENN DIE ZULASSUNG VON BERWERBUNGEN IN DEN ANGEBOTSUNTERLAGEN FÜR DIE AUSSCHREIBUNG VON RÄUMLICHKEITEN , DIE ZUM ÖFFENTLICHEN EIGENTUM EINER GEMEINDE GEHÖREN , VON DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ABHÄNGIG GEMACHT WIRD .

Kostenentscheidung


KOSTEN

18 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL ADMINISTRATIF PAU DURCH BESCHLUSS VOM 20 . JULI 1984 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :

ES VERSTÖSST GEGEN ARTIKEL 52 EWG-VERTRAG , WENN DIE ZULASSUNG VON BEWERBUNGEN IN DEN ANGEBOTSUNTERLAGEN FÜR DIE AUSSCHREIBUNG VON RÄUMLICHKEITEN , DIE ZUM ÖFFENTLICHEN EIGENTUM EINER GEMEINDE GEHÖREN , VON DER STAATSANGEHÖRIGKEIT ABHÄNGIG GEMACHT WIRD .