1 . STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - SECHSTE RICHTLINIE - RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH - BEFUGNIS EINES MITGLIEDSTAATS , DIENSTLEISTUNGEN ZU BESTEUERN , DIE AUSSERHALB SEINES HOHEITSGEBIETS AUF EINEM SEINER RECHTSHOHEIT UNTERLIEGENDEN SCHIFF ERBRACHT WERDEN
( RICHTLINIE 77/388 DES RATES , ARTIKEL 3 UND 9 )
2 . STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - DIENSTLEISTUNGEN - BESTIMMUNG DES STEUERLICHEN ANKNÜPFUNGSPUNKTS - DEN MITGLIEDSTAATEN EINGERÄUMTE WAHLMÖGLICHKEITEN - ENTSCHEIDUNGSKRITERIEN - STEUERLICHE ZWECKDIENLICHKEIT
( RICHTLINIE 77/388 DES RATES , ARTIKEL 9 ABSATZ 1 )
3 . STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - DIENSTLEISTUNGEN - BESTIMMUNG DES STEUERLICHEN ANKNÜPFUNGSPUNKTS - ' ' FESTE NIEDERLASSUNG ' ' IM SINNE DER SECHSTEN RICHTLINIE - BEGRIFF - BETRIEB VON GELDSPIELAUTOMATEN AUF EINEM AUF DER HOHEN SEE VERKEHRENDEN SCHIFF
( RICHTLINIE 77/388 DES RATES , ARTIKEL 9 ABSATZ 1 )
4 . STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - STEUERBEFREIUNGEN NACH DER SECHSTEN RICHTLINIE - STEUERBEFREIUNG FÜR DIE FÜR DEN UNMITTELBAREN BEDARF VON SEESCHIFFEN BESTIMMTEN DIENSTLEISTUNGEN - BETRIEB VON GELDSPIELAUTOMATEN AN BORD - KEINE BEFREIUNG
( RICHTLINIE 77/388 DES RATES , ARTIKEL 15 NR . 8 )
1 . DER RÄUMLICHE GELTUNGSBEREICH DER SECHSTEN RICHTLINIE 77/388 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN DECKT SICH FÜR JEDEN DIESER STAATEN MIT DEM GELTUNGSBEREICH SEINES MEHRWERTSTEUERRECHTS . ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE , DER DEN ANKNÜPFUNGSPUNKT BEI DIENSTLEISTUNGEN FESTLEGT , VERBIETET DEN MITGLIEDSTAATEN DAHER NICHT , DIENSTLEISTUNGEN ZU BESTEUERN , DIE AUSSERHALB IHRES HOHEITSGEBIETES AUF IHRER RECHTSHOHEIT UNTERLIEGENDEN SEESCHIFFEN ERBRACHT WERDEN .
2 . ES IST SACHE EINES JEDEN MITGLIEDSTAATS , SICH BEI DER BESTIMMUNG DES STEUERLICHEN ANKNÜPFUNGSPUNKTS FÜR DIENSTLEISTUNGEN UNTER DEN DURCH DIE RICHTLINIE 77/388 EINGERÄUMTEN WAHLMÖGLICHKEITEN FÜR DIEJENIGE ZU ENTSCHEIDEN , DIE IHM UNTER STEUERLICHEN GESICHTSPUNKTEN ALS DIE ZWECKDIENLICHSTE ERSCHEINT . NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE IST DER ORT , AN DEM DER DIENSTLEISTENDE DEN SITZ SEINER WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEIT HAT , IN DIESER HINSICHT EIN VORRANGIGER ANKNÜPFUNGSPUNKT . DIE BERÜCKSICHTIGUNG EINER ANDEREN NIEDERLASSUNG , VON DER AUS DIE DIENSTLEISTUNG ERBRACHT WIRD , IST NUR DANN VON INTERESSE , WENN DIE ANKNÜPFUNG AN DEN SITZ NICHT ZU EINER STEUERLICH SINNVOLLEN LÖSUNG FÜHRT ODER WENN SIE EINEN KONFLIKT MIT EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUR FOLGE HAT .
3 . ARTIKEL 9 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 77/388 , DER DEN STEUERLICHEN ANKNÜPFUNGSPUNKT FÜR DIENSTLEISTUNGEN ZUM GEGENSTAND HAT , IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS EINE EINRICHTUNG FÜR EINE GEWERBLICHE BETÄTIGUNG WIE DER BETRIEB VON GELDSPIELAUTOMATEN AUF EINEM AUSSERHALB DES INLANDS AUF DER HOHEN SEE VERKEHRENDEN SCHIFF NUR DANN ALS FESTE NIEDERLASSUNG IM SINNE DIESER BESTIMMUNG ANGESEHEN WERDEN KANN , WENN DIESE NIEDERLASSUNG EIN STÄNDIGES ZUSAMMENWIRKEN VON PERSÖNLICHEN UND SACHMITTELN VORAUSSETZT , DIE FÜR DIE ERBRINGUNG DER BETREFFENDEN DIENSTLEISTUNGEN ERFORDERLICH SIND , UND WENN ES NICHT ZWECKDIENLICH IST , DIESE DIENSTLEISTUNGEN DEM SITZ DER WIRTSCHAFTLICHEN TÄTIGKEIT DES DIENSTLEISTENDEN ZUZUORDNEN .
4 . ARTIKEL L5 NR . 8 DER RICHTLINIE 77/388 , DER DIE STEUERBEFREIUNG DER FÜR DEN UNMITTELBAREN BEDARF VON SEESCHIFFEN BESTIMMTEN DIENSTLEISTUNGEN ZUM GEGENSTAND HAT , IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE DARIN VORGESEHENE STEUERBEFREIUNG NICHT FÜR DEN BETRIEB VON AN BORD INSTALLIERTEN GELDSPIELAUTOMATEN GILT .