URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 14. MAI 1985. - VAN DIJK'S BOEKHUIS B.V. GEGEN STAATSSECRETARIS VAN FINANCIEN. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HOGE RAAD DER NEDERLANDEN. - MEHRWERTSTEUER - HERSTELLUNG AUFGRUND EINES WERKVERTRAGES - INSTANDSETZUNG VON BUECHERN. - RECHTSSACHE 139/84.
Sammlung der Rechtsprechung 1985 Seite 01405
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - LIEFERUNG VON GEGENSTÄNDEN - HERSTELLUNG EINES BEWEGLICHEN GEGENSTANDS AUFGRUND EINES WERKVERTRAGS - BEGRIFF - INSTANDSETZUNGS- UND ERNEUERUNGSARBEITEN - AUSSCHLUSS
( RICHTLINIEN DES RATES 67/228 , ARTIKEL 5 ABSATZ 2 BUCHSTABE D , UND 77/388 , ARTIKEL 5 ABSATZ 5 BUCHSTABE A )
ES HANDELT SICH NUR DANN UM EINEN AUFGRUND EINES WERKVERTRAGS HERGESTELLTEN BEWEGLICHEN GEGENSTAND IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2 BUCHSTABE D DER ZWEITEN RICHTLINIE UND VON ARTIKEL 5 ABSATZ 5 BUCHSTABE A DER SECHSTEN RICHTLINIE ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN , WENN EIN AUFTRAGNEHMER AUS MATERIAL , DAS DER AUFTRAGGEBER IHM AUSGEHÄNDIGT HAT , EINEN NEUEN GEGENSTAND SCHAFFT . NEU IST DER GEGENSTAND , WENN DURCH DIE ARBEIT DES AUFTRAGNEHMERS EIN GEGENSTAND ENTSTEHT , DESSEN FUNKTION SICH NACH DER ALLGEMEINEN VERKEHRSAUFFASSUNG VON DERJENIGEN UNTERSCHEIDET , DIE DAS AUSGEHÄNDIGTE MATERIAL BESASS .
FOLGLICH HANDELT ES SICH BEI INSTANDSETZUNGS-UND ERNEUERUNGSARBEITEN , DIE - WIE UMFASSEND SIE AUCH SEIN MÖGEN - DEM ÜBERLASSENEN GEGENSTAND NUR SEINE BISHERIGE FUNKTION ZURÜCKGEBEN , OHNE ZUR SCHAFFUNG EINES NEUEN GEGENSTANDS ZU FÜHREN , NICHT UM DIE HERSTELLUNG EINES BEWEGLICHEN GEGENSTANDS AUFGRUND EINES WERKVERTRAGS .
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
1 DER HOGE RAAD DER NEDERLANDEN HAT MIT URTEIL VOM 16 . MAI 1984 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 24 . MAI 1984 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER RICHTLINIEN 67/228 UND 77/388 DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 ( ABL . 1957 , S . 1303 ) UND VOM 17 . MAI 1977 ( ABL . L 145 , S . 1 ) ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , DER VAN DIJK ' S BÖKHUIS BV , KAMPEN , UND DEM IM AUSGANGSVERFAHREN BEKLAGTEN INSPECTEUR DER INVÖRRECHTEN EN ACCIJNZEN VON ZWOLLE ÜBER EINE GEGEN DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS GERICHTETE STEUERNACHFORDERUNG .
3 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS FÜHRT UNTER ANDEREM IM AUFTRAG VON DRITTEN MEHR ODER WENIGER UMFANGREICHE INSTANDSETZUNGSARBEITEN AN DIESEN GEHÖRENDEN SCHULBÜCHERN DURCH . VON 1976 BIS 1979 ENTRICHTETE SIE AUF DIE BETRAEGE , DIE SIE FÜR DIESE INSTANDSETZUNGSARBEITEN IN RECHNUNG GESTELLT HATTE , UMSATZSTEUER ZU DEM NACH NIEDERLÄNDISCHEM RECHT FÜR DIE LIEFERUNG VON BÜCHERN VORGESEHENEN ERMÄSSIGTEN SATZ VON 4 % .
4 NACH EINER IM JAHRE 1981 DURCHGEFÜHRTEN PRÜFUNG KAM DER BEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS ZU DEM SCHLUSS , DASS DIESE INSTANDSETZUNGSARBEITEN KEINE LIEFERUNG IM SINNE DES NIEDERLÄNDISCHEN RECHTS , SONDERN EINE DIENSTLEISTUNG DARSTELL TEN , FÜR DIE DER STEUERSATZ VON 18 % GILT . ER ERLIESS DAHER EINEN NACHFORDERUNGSBESCHEID FÜR DIE JAHRE 1976 BIS 1979 . EIN GEGEN DIESEN BESCHEID GERICHTETER EINSPRUCH DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS BLIEB OHNE ERFOLG .
5 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS ERHOB SODANN KLAGE VOR DEM GERECHTSHOF ARNHEIM . DIESER WAR DER AUFFASSUNG , TROTZ DER DURCHGEFÜHRTEN ARBEITEN BESTEHE DAS ALTE BUCH FORT ; ES HANDELE SICH NICHT UM DIE HERSTELLUNG EINES NEUEN GEGENSTANDS UND UM DIE LIEFERUNG EINES GEGENSTANDS IM SINNE DES NIEDERLÄNDISCHEN UMSATZSTEUERGESETZES . DAS GERICHT WIES DIE KLAGE DAHER MIT URTEIL VOM 14 . APRIL 1983 AB .
6 GEGEN DIESES URTEIL ERHOB DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS KASSATIONSBESCHWERDE VOR DEM HOGE RAAD . ZUR BEGRÜNDUNG MACHT SIE GELTEND , DIE VON IHR AN AUSEINANDERGEFALLENEN BÜCHERN VORGENOMMENEN ARBEITEN FÜHRTEN ZUR HERSTELLUNG EINES BUCHES . MIT SEINER WEIGERUNG , HIERIN EINE LIEFERUNG ZU SEHEN , HABE DER GERECHTSHOF SOMIT DAS NIEDERLÄNDISCHE UMSATZSTEUERGESETZ VON 1968 VERLETZT .
7 NACH AUFFASSUNG DES HOGE RAAD WIRFT DAS VORBRINGEN DER KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS DIE FRAGE AUF , WELCHE BEDEUTUNG DEM BEGRIFF ' ' HERGESTELLT ' ' IM UMSATZSTEUERGESETZ BEIZUMESSEN IST . DEM HOGE RAAD ZUFOLGE WOLLTE DER NIEDERLÄNDISCHE GESETZGEBER DIESEM BEGRIFF KEINE ANDERE BEDEUTUNG BEIMESSEN , ALS SIE DEM WORT ' ' HERGESTELLT ' ' IN ARTIKEL 5 ABSATZ 2 BUCHSTABE D DER RICHTLINIE 67/228 DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN , STRUKTUR UND ANWENDUNGSMODALITÄTEN DES GEMEINSAMEN MEHRWERTSTEUERSYSTEMS ( ABL . 1967 , S . 1303 ; IM FOLGENDEN ALS ' ' ZWEITE RICHTLINIE ' ' BEZEICHNET ) ZUKOMMT . SEIT DEM 1 . JANUAR 1979 HABE DER BEGRIFF ' ' HERGESTELLT ' ' IM NIEDERLÄNDISCHEN GESETZ DIESELBE BEDEUTUNG WIE DER AUSDRUCK ' ' HERGESTELLT ODER ZUSAMMENGESTELLT ' ' IN ARTIKEL 5 ABSATZ 5 BUCHSTABE A DER RICHTLINIE 77/388 DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN ( ABL . L 145 , S . 1 ; IM FOLGENDEN ALS ' ' SECHSTE RICHTLINIE ' ' BEZEICHNET ).
8 DER HOGE RAAD HÄLT DIE AUSLEGUNG DER ARTIKEL 5 DER ZWEITEN UND SECHSTEN RICHTLINIE FÜR EINE ENTSCHEIDUNG DES RECHTSSTREITS FÜR ERFORDERLICH . ER HAT DEM GERICHTSHOF DAHER FOLGENDE FRAGEN VORGELEGT :
' ' 1 ) SIND DIE LEISTUNGEN EINES STEUERPFLICHTIGEN , DER IM AUFTRAG EINES ANDEREN EINEN IHM VON DIESEM ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN BEWEGLICHEN GEGENSTAND UM FASSEND INSTANDSETZT ODER ERNEUERT UND DEM AUFTRAGGEBER SODANN ABLIEFERT , NUR DANN ALS HERSTELLUNG EINES BEWEGLICHEN GEGENSTANDS BZW . ALS HERSTELLUNG ODER ZUSAMMENSTELLUNG EINES BEWEGLICHEN GEGENSTANDS IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2 BUCHSTABE D DER ZWEITEN RICHTLINIE BZW . ARTIKEL 5 ABSATZ 5 BUCHSTABE A DER SECHSTEN RICHTLINIE ANZUSEHEN , WENN DAS ERGEBNIS DIESER LEISTUNGEN NACH DEM ALLGEMEINEN SPRACHGEBRAUCH WIE AUCH GEMÄSS DER ALLGEMEINEN VERKEHRSAUFFASSUNG EINEN NEUEN GEGENSTAND DARSTELLT?
2)FÜR DEN FALL , DASS DAS IN DER VORSTEHENDEN FRAGE GENANNTE KRITERIUM NICHT ENTSCHEIDEND IST :
A ) WELCHE MINDESTVORAUSSETZUNGEN MÜSSEN ERFÜLLT SEIN , DAMIT DERARTIGE LEISTUNGEN ALS HERSTELLUNG BZW . ALS HERSTELLUNG ODER ZUSAMMENSTELLUNG EINES BEWEGLICHEN GEGENSTANDS ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN?
B)IST IN DIESEM ZUSAMMENHANG ZU UNTERSCHEIDEN ZWISCHEN GEGENSTÄNDEN , DIE VORNEHMLICH DURCH STOFFLICHE EIGENSCHAFTEN GEKENNZEICHNET SIND , UND GEGENSTÄNDEN , DIE - WIE BÜCHER - VORNEHMLICH DURCH NICHTSTOFFLICHE EIGENSCHAFTEN GEKENNZEICHNET SIND?
C)IST IN DIESEM ZUSAMMENHANG ZU UNTERSCHEIDEN ZWISCHEN DER INSTANDSETZUNG ODER ERNEUERUNG VON GEGENSTÄNDEN , DIE IN LOSE TEILE ZERFALLEN SIND ODER VOM AUFTRAGGEBER ERST IN LOSE TEILE ZERLEGT WERDEN , UND DER INSTANDSETZUNG ODER ERNEUERUNG VON GEGENSTÄNDEN , DIE NOCH ALS EIN GANZES BESTEHEN UND ALS SOLCHES BESTEHEN BLEIBEN?
D)KOMMT ES IN DIESEM ZUSAMMENHANG DARAUF AN , IN WELCHEM UMFANG DER AUFTRAGNEHMER NEUE MATERIALIEN HINZUFÜGT?
' '
9 ARTIKEL 5 ABSATZ 2 BUCHSTABE D DER ZWEITEN RICHTLINIE LAUTET :
' ' ALS LIEFERUNGEN IM SINNE DES ABSATZES 1 GELTEN FERNER :
...
D ) DIE ABLIEFERUNG EINES AUFGRUND EINES WERKVERTRAGES HERGESTELLTEN BEWEGLICHEN GEGENSTANDS , D . H . DIE ÜBERGABE EINES BEWEGLICHEN GEGENSTANDS , DEN DER AUFTRAGNEHMER AUS STOFFEN HERGESTELLT HAT , DIE DER AUFTRAGGEBER IHM ZU DIESEM ZWECK AUSGEHÄNDIGT HATTE , AN DEN AUFTRAGGEBER , WOBEI ES UNERHEBLICH IST , OB DER AUFTRAGNEHMER HIERFÜR EINEN TEIL DES VERWANDTEN MATERIALS SELBST BESCHAFFT HAT ODER NICHT . ' '
10 ARTIKEL 5 ABSATZ 5 BUCHSTABE A DER SECHSTEN RICHTLINIE LAUTET :
' ' ALS LIEFERUNG IM SINNE DES ABSATZES 1 KÖNNEN DIE MITGLIEDSTAATEN BETRACHTEN :
A ) DIE ABLIEFERUNG EINES AUFGRUND EINES WERKVERTRAGS HERGESTELLTEN BEWEGLICHEN GEGENSTANDS , D . H . DIE ÜBERGABE EINES BEWEGLICHEN GEGENSTANDS , DEN DER AUFTRAGNEHMER AUS STOFFEN UND GEGENSTÄNDEN HERGESTELLT ODER ZUSAMMENGESTELLT HAT , DIE DER AUFTRAGGEBER IHM ZU DIESEM ZWECK AUSGEHÄNDIGT HATTE , AN DEN AUFTRAGGEBER , WOBEI ES UNERHEBLICH IST , OB DER AUFTRAGNEHMER HIERFÜR EINEN TEIL DES VERWANDTEN MATERIALS SELBST BESCHAFFT HAT ODER NICHT ... ' '
ZUR ERSTEN FRAGE
11 MIT SEINER ERSTEN FRAGE ERSUCHT DER HOGE RAAD UM AUSKUNFT DARÜBER , OB UMFASSENDE INSTANDSETZUNGS- ODER ERNEUERUNGSARBEITEN AN EINEM BEWEGLICHEN GEGENSTAND , DER EINEM DRITTEN GEHÖRT , NUR DANN UNTER DEN BEGRIFF DER HERSTELLUNG EINES BEWEGLICHEN GEGENSTANDS AUFGRUND EINES WERKVERTRAGS IM SINNE DER ARTIKEL 5 ABSATZ 2 BUCHTSTABE D DER ZWEITEN RICHTLINIE UND 5 ABSATZ 5 BUCHSTABE A DER SECHSTEN RICHTLINIE FALLEN , WENN SIE ZUR SCHAFFUNG EINES NEUEN GEGENSTANDS FÜHREN , UND WIE DIESE NEUHEIT ZU BEURTEILEN IST .
12 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS FÜHRT IN IHREN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHTEN ERKLÄRUNGEN AUS , NACH DER ZWEITEN UND DER SECHSTEN RICHTLINIE KOMME ES NICHT AUF DIE NEUHEIT DES HERGESTELLTEN GEGENSTANDS , SONDERN AUF DIE ART DER ARBEITEN AN , DIE DURCHGEFÜHRT WÜRDEN , UM ZU DEM PRODUZIERTEN GEGENSTAND ZU KOMMEN . WENN ALSO EIN KUNDE EINEM UNTERNEHMER MATERIAL , GEGENSTÄNDE USW . ÜBERLASSE , LIEGE DIE HERSTELLUNG EINES BEWEGLICHEN GEGENSTANDS AUFGRUND EINES WERKVERTRAGS VOR . DIESE AUSLEGUNG GELTE AUCH FÜR DEN FALL , DASS DIE ÜBERLASSENEN STOFFE VON EINEM AUSEINANDERGEFALLENEN GEGENSTAND STAMMTEN .
13 DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG STÜTZT SICH AUF DIE NIEDERLÄNDISCHE FASSUNG VON ARTIKEL 5 DER ZWEITEN RICHTLINIE . DANACH KÖNNTEN MATERIELLE VERRICHTUNGEN NUR DANN ALS HERSTELLUNG EINES BEWEGLICHEN GEGENSTANDS AUFGRUND EINES WERKVERTRAGS ANGESEHEN WERDEN , WENN SIE VOM ' ' FABRIKANT VAN DAT WERK ' ' ( HERSTELLER DES GEGENSTANDS ) VORGENOMMEN WÜRDEN . NACH ALLGEMEINEM SPRACHGEBRAUCH WERDE DIESE BEZEICHNUNG NUR FÜR EINE PERSON VERWANDT , DIE NEUE GEGENSTÄNDE HERSTELLE . UMFASSENDE INSTANDSETZUNGS- UND ERNEUERUNGSARBEITEN AN EINEM BEWEGLICHEN GEGENSTAND , DER EINEM DRITTEN GEHÖRE , SEIEN DAHER NUR DANN ALS HERSTELLUNG EINES BEWEGLICHEN GEGENSTANDS AUFGRUND EINES WERKVERTRAGS ANZUSEHEN , WENN SIE ZUR SCHAFFUNG EINES NEUEN GEGENSTANDS FÜHRTEN .
14 DIE KOMMISSION GEHT BEI IHRER AUSLEGUNG DER FRAGLICHEN BESTIMMUNGEN DER ZWEITEN UND SECHSTEN RICHTLINIE VON DER BEDEUTUNG DES WORTES ' ' HERGESTELLT ' ' IM ALLGEMEINEN SPRACHGEBRAUCH AUS . DANACH WÜRDEN UNTER HERSTELLUNG VERRICHTUNGEN VERSTANDEN , DIE ZUR SCHAFFUNG EINES NEUEN GEGENSTANDS FÜHRTEN , EINES GEGENSTANDS ALSO , DESSEN WESENTLICHE MERKMALE VERÄNDERT SEIEN . NUR IN DIESEM FALL KÖNNE VON EINER HERSTELLUNG EINES BEWEGLICHEN GEGENSTANDS AUFGRUND EINES WERKVERTRAGS GESPROCHEN WERDEN .
15 NACH AUFFASSUNG DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG WOLLTE DER RAT BEIM ERLASS DER RICHTLINIEN DEN MITGLIEDSTAATEN DIE FREIHEIT LASSEN , DIE IN DER ZWEITEN UND SECHSTEN RICHTLINIE ANGESPROCHENE ARBEIT IM RAHMEN EINES WERKVERTRAGS NACH IHRER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG ALS LIEFERUNG VON GEGENSTÄNDEN ODER ALS DIENSTLEISTUNG EINZUSTUFEN .
16 DIE AUSFÜHRUNGEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG WERFEN DIE VORFRAGE AUF , OB DER IN DER ZWEITEN UND SECHSTEN RICHTLINIE VERWENDETE BEGRIFF DER HERSTELLUNG EINES BEWEGLICHEN GEGENSTANDS AUFGRUND EINES WERKVERTRAGS GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE BEDEUTUNG HAT ODER OB ER SICH NACH DEN RECHTSORDNUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN BESTIMMT . DER UMSTAND , DASS DER WENDUNG ' ' ABLIEFERUNG EINES AUFGRUND EINES WERKVERTRAGS HERGESTELLTEN BEWEGLICHEN GEGENSTANDS ' ' IN DEN ARTIKELN 5 DER ZWEITEN UND SECHSTEN RICHTLINIE EINE DURCH DEN AUSDRUCK ' ' D . H . ' ' EINGELEITETE DEFINITION FOLGT , SPRICHT EINDEUTIG DAFÜR , DASS DER RAT DIESEM BEGRIFF EINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE BEDEUTUNG GEBEN WOLLTE .
17 NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 2 BUCHSTABE D DER ZWEITEN RICHTLINIE UND ARTIKEL 5 ABSATZ 5 BUCHSTABE A DER SECHSTEN RICHTLINIE BESTEHT DIE HERSTELLUNG EINES BEWEGLICHEN GEGENSTANDS AUFGRUND EINES WERKVERTRAGS IN DER HERSTELLUNG ODER ZUSAMMENSTELLUNG EINES BEWEGLICHEN GEGENSTANDS AUS MATERIAL , DAS DER AUFTRAGGEBER ZU DIESEM ZWECK ZUR VERFÜGUNG GESTELLT HAT .
18 DIE KOMMISSION HAT IN IHREN ERKLÄRUNGEN ZU RECHT DARAUF HINGEWIESEN , DASS ES BEI DEM VOM HOGE RAAD AUFGEWORFENEN PROBLEM UM DEN SINNGEHALT DES IN DER ZWEITEN RICHTLINIE GEBRAUCHTEN WORTES ' ' HERGESTELLT ' ' GEHT , DESSEN BEDEUTUNG NICHT DURCH DIE HINZUFÜGUNG DES WORTES ' ' ZUSAMMENGESTELLT ' ' IN DER SECHSTEN RICHTLINIE GEÄNDERT WORDEN IST .
19 NACH DIESER VERDEUTLICHUNG DER FRAGE IST FESTZUSTELLEN , DASS DIE ÜBRIGEN VORSCHRIFTEN DER ZWEITEN UND SECHSTEN RICHTLINIE KEINE HINWEISE AUF DIE BEDEUTUNG DES WORTES ' ' HERGESTELLT ' ' GEBEN . AUCH DER VOM RAT MIT DEM ERLASS DIESER RICHTLINIE VERFOLGTE ZWECK BIETET INSOWEIT KEINEN AUFSCHLUSS . DIESE RICHTLINIEN DIENEN NÄMLICH VOR ALLEM DER EINHEITLICHEN UND NACH GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN ERFOLGENDEN BESTIMMUNG EINER STEUERPFLICHTIGEN BEMESSUNGSGRUNDLAGE . DIESER ZWECK WIRD JEDOCH UNABHÄNGIG DAVON ERREICHT , WELCHE BEDEUTUNG MAN DEM WORT ' ' HERGESTELLT ,, BEIMISST , SOLANGE DIESE BEDEUTUNG NUR IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN GLEICH IST .
20 DAHER LÄSST SICH DAS WORT ' ' HERGESTELLT ' ' NUR UNTER ZUGRUNDLEGUNG DES ALLGEMEINEN SPRACHGEBRAUCHS AUSLEGEN . DANACH ENTHÄLT DER BEGRIFF DER HERSTELLUNG DEN GEDANKEN DER SCHAFFUNG EINES GEGENSTANDS , DER BIS DAHIN NOCH NICHT EXISTIERTE .
21 EIN AUFGRUND EINES WERKVERTRAGS HERGESTELLTER BEWEGLICHER GEGENSTAND LIEGT ALSO NUR DANN VOR , WENN EIN AUFTRAGNEHMER AUS MATERIAL , DAS DER AUFTRAGGEBER IHM AUSGEHÄNDIGT HAT , EINEN NEUEN GEGENSTAND SCHAFFT .
22 NEU IST DER GEGENSTAND , WENN DURCH DIE ARBEIT DES AUFTRAGNEHMERS EIN GEGENSTAND ENTSTEHT , DESSEN FUNKTION SICH NACH DER ALLGEMEINEN VERKEHRSAUFFASSUNG VON DERJENIGEN UNTERSCHEIDET , DIE DAS AUSGEHÄNDIGTE MATERIAL BESASS . ES IST SACHE DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS , ANHAND DES VERWENDUNGSZWECKS DES GEGENSTANDS ZU BEURTEILEN , OB ER NEU IN DIESEM SINNE IST .
23 FOLGLICH HANDELT ES SICH BEI INSTANDSETZUNGS- UND ERNEUERUNGSARBEITEN , DIE - WIE UMFASSEND SIE AUCH SEIN MÖGEN - DEM ÜBERLASSENEN GEGENSTAND NUR SEINE BISHERIGE FUNKTION ZURÜCKGEBEN , OHNE ZUR SCHAFFUNG EINES NEUEN GEGENSTANDS ZU FÜHREN , NICHT UM DIE HERSTELLUNG EINES BEWEGLICHEN GEGENSTANDS AUFGRUND EINES WERKVERTRAGS .
24 AUF DIE ERSTE FRAGE DES HOGE RAAD DER NEDERLANDEN IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS ES SICH NUR DANN UM EINEN AUFGRUND EINES WERKVERTRAGS HERGESTELLTEN BEWEGLICHEN GEGENSTAND IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2 BUCHSTABE D DER ZWEITEN RICHTLINIE UND VON ARTIKEL 5 ABSATZ 5 BUCHSTABE A DER SECHSTEN RICHTLINIE HANDELT , WENN EIN AUFTRAGNEHMER AUS MATERIAL , DAS DER AUFTRAGGEBER IHM AUSGEHÄNDIGT HAT , EINEN NEUEN GEGENSTAND SCHAFFT ; NEU IST DER GEGENSTAND , WENN DURCH DIE ARBEIT DES AUFTRAGNEHMERS EIN GEGENSTAND ENTSTEHT , DESSEN FUNKTION SICH NACH DER ALLGEMEINEN VERKEHRSAUFFASSUNG VON DERJENIGEN UNTERSCHEIDET , DIE DAS AUSGEHÄNDIGTE MATERIAL BESASS .
ZUR ZWEITEN FRAGE
25 ANGESICHTS DIESER ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE DES HOGE RAAD IST DIE ZWEITE FRAGE GEGENSTANDSLOS .
KOSTEN
26 DIE AUSLAGEN DER NIEDERLÄNDISCHEN REGIERUNG , DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM VORLEGENDEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM HOGE RAAD DER NEDERLANDEN MIT URTEIL VOM 16 . MAI 1984 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
ES HANDELT SICH NUR DANN UM DIE HERSTELLUNG EINES BEWEGLICHEN GEGENSTANDS AUFGRUND EINES WERKVERTRAGS IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2 BUCHSTABE D DER RICHTLINIE 67/228 DES RATES VOM 11 . APRIL 1967 ( ABL . 1967 , S . 1303 ) UND VON ARTIKEL 5 ABSATZ 5 BUCHSTABE A DER RICHTLINIE 77/388 DES RATES VOM 17 . MAI 1977 ( ABL . L 145 , S . 1 ) ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE UMSATZSTEUERN , WENN EIN AUFTRAGNEHMER AUS MATERIAL , DAS DER AUFTRAGGEBER IHM AUSGEHÄNDIGT HAT , EINEN NEUEN GEGENSTAND SCHAFFT . NEU IST DER GEGENSTAND , WENN DURCH DIE ARBEIT DES AUFTRAGNEHMERS EIN GEGENSTAND ENTSTEHT , DESSEN FUNK TION SICH NACH DER ALLGEMEINEN VERKEHRSAUFFASSUNG VON DERJENIGEN UNTERSCHEIDET , DIE DAS AUSGEHÄNDIGTE MATERIAL BESASS .