61984J0110

URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 11. DEZEMBER 1985. - COMMUNE DE HILLEGOM GEGEN CORNELIS HILLENIUS. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HOGE RAAD DER NEDERLANDEN. - RICHTLINIE 77/780/EWG - BERUFSGEHEIMNIS DER BEDIENSTETEN DER FUER DIE ZULASSUNG UND DIE UEBERWACHUNG DER KREDITINSTITUTE ZUSTAENDIGEN BEHOERDEN. - RECHTSSACHE 110/84.

Sammlung der Rechtsprechung 1985 Seite 03947
Spanische Sonderausgabe Seite 01353


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


RECHTSANGLEICHUNG - KREDITINSTITUTE - FÜR DIE ZULASSUNG UND DIE ÜBERWACHUNG ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN - VERPFLICHTUNG ZUR WAHRUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES - UMFANG - AUSNAHMEN - INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE DIE WEITERGABE VON VERTRAULICHEN AUSKÜNFTEN ZULASSEN - BEGRIFF - DURCHFÜHRUNG

( RICHTLINIE 77/780 DES RATES , ARTIKEL 12 )

Leitsätze


ARTIKEL 12 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 77/780 , WONACH DIE VERPFLICHTUNG DER BEI DEN FÜR DIE ZULASSUNG UND DIE ÜBERWACHUNG DER KREDITINSTITUTE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN TÄTIGEN ODER TÄTIG GEWESENEN PERSONEN ZUR WAHRUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES IMPLIZIERT , DASS DIE VERTRAULICHEN AUSKÜNFTE , DIE DIESE PERSONEN IN IHRER BERUFLICHEN EIGENSCHAFT ERHALTEN , NUR AUFGRUND VON RECHTSVORSCHRIFTEN AN IRGENDEINE PERSON ODER BEHÖRDE WEITERGEGEBEN WERDEN DÜRFEN , GILT AUCH FÜR ZEUGENAUSSAGEN IN EINEM ZIVILPROZESS .

ZU DEN RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE NACH DEM GENANNTEN ARTIKEL 12 ABSATZ 1 DIE WEITERGABE VON VERTRAULICHEN AUSKÜNFTEN ZULASSEN , GEHÖREN ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN , DIE NICHT SPEZIELL DARAUF GERICHTET SIND , EINE AUSNAHME VOM VERBOT DER WEITERGABE VON AUSKÜNFTEN DER IN DER RICHTLINIE ERWÄHNTEN ART ZU MACHEN , SONDERN DIE DIE GRENZEN FESTLEGEN , DIE SICH AUS DER WAHRUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES FÜR DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZEUGENAUSSAGE ERGEBEN .

BEI DER ANWENDUNG SOLCHER ALLGEMEINEN BESTIMMUNGEN IST ES SACHE DES GERICHTS , EINEN AUSGLEICH ZWISCHEN DEM INTERESSE AN DER WAHRHEITSFINDUNG UND DEM INTERESSE AN DER WAHRUNG DER VERTRAULICHKEIT BESTIMMTER AUSKÜNFTE HERZUSTELLEN , INSBESONDERE WENN DIESE AUSKÜNFTE GEMÄSS ARTIKEL 12 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN ERTEILT WORDEN SIND .

Entscheidungsgründe


1 DER HOGE RAAD DER NEDERLANDEN HAT MIT BESCHLUSS VOM 13 . APRIL 1984 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 20 . APRIL 1984 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 12 ABSATZ 1 DER ERSTEN RICHTLINIE 77/780 DES RATES VOM 12 . DEZEMBER 1977 ZUR KOORDINIERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE AUFNAHME UND AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER KREDITINSTITUTE ( ABL . L 322 , S . 30 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .

2 ANLASS FÜR DEN AUSGANGSRECHTSSTREIT IST EINE IM JULI 1981 VORGENOMMENE EINZAHLUNG DER GEMEINDE HILLEGOM ( IM FOLGENDEN : DIE GEMEINDE ) IN HÖHE VON 600 000 HFL BEI DER AMSTERDAM AMERICAN BANK NV , ÜBER DEREN VERMÖGEN IM OKTOBER 1981 DAS KONKURSVERFAHREN ERÖFFNET WURDE . DIE GEMEINDE BEANTRAGTE BEI DER RECHTBANK AMSTERDAM DIE VERNEHMUNG EINER REIHE VON ZEUGEN . NACH NIEDERLÄNDISCHEM RECHT KANN EIN SOLCHES VERFAHREN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN VOR DEM BEGINN DES GERICHTLICHEN VERFAHRENS DURCHGEFÜHRT WERDEN . DIE GEMEINDE BEANTRAGTE , IM RAHMEN DIESER VERNEHMUNG UNTER ANDEREM HERRN HILLENIUS , DEN LEITER DER BUCHHALTUNGSABTEILUNG DER NEDERLANDSE BANK ( NIEDERLÄNDISCHE ZENTRALBANK ), ALS ZEUGEN ZU HÖREN ; DIESE BANK ÜBT IN DEN NIEDERLANDEN DIE ALLGEMEINE AUFSICHT ÜBER DIE KREDITINSTITUTE IM RAHMEN DER ' ' WET TÖZICHT KREDIETWEZEN ' ' ( NIEDERLÄNDISCHES GESETZ ÜBER DIE AUFSICHT IM KREDITWESEN , IM FOLGENDEN : WTK ) AUS UND IST DIE BANKAUFSICHTSBEHÖRDE FÜR DIE ZWECKE DER RICHTLINIE 77/780 ( IM FOLGENDEN : DIE RICHTLINIE ).

3 NACHDEM DIE RECHTBANK DIE ZEUGENVERNEHMUNG ANGEORDNET HATTE , BERIEF SICH HERR HILLENIUS FÜR SEINE WEIGERUNG , EINE REIHE VON FRAGEN ZU BEANTWORTEN , DIE IHM IN SEINER EIGENSCHAFT ALS ZEUGE GESTELLT WORDEN WAREN UND DIE SICH AUF DIE KONTROLLE DER AMSTERDAM AMERICAN BANK NV DURCH DIE NEDERLANDSE BANK BEZOGEN , AUF EIN ZEUGNISVERWEIGERUNGSRECHT .

4 GEGEN DEN BESCHLUSS DES BEAUFTRAGTEN RICHTERS , DURCH DEN IHM EIN ZEUGNISVERWEIGERUNGSRECHT ABGESPROCHEN WURDE , RIEF HERR HILLENIUS DEN GERECHTSHOF AMSTERDAM AN . MIT BESCHLUSS VOM 30 . MAI 1983 HOB DER GERECHTSHOF DEN BESCHLUSS DES BEAUFTRAGTEN RICHTERS MIT DER BEGRÜNDUNG AUF , HERR HILLENIUS HABE SICH BEI SEINER WEIGERUNG , ALS ZEUGE AUSZUSAGEN , ZU RECHT AUF SEINE GESETZLICHE VERPFLICHTUNG BERUFEN , DAS BERUFSGEHEIMNIS ZU WAHREN . GEGEN DIESEN BESCHLUSS LEGTE DIE GEMEINDE KASSATIONSBESCHWERDE BEIM HOGE RAAD EIN .

5 DER HOGE RAAD STELLT ZUNÄCHST FEST , DASS HERR HILLENIUS SICH ZUR RECHTFERTIGUNG SEINER WEIGERUNG AUF ARTIKEL 46 ABSATZ 1 WTK BERUFE , DER WIE FOLGT LAUTET :

' ' JEDEM , DER AUFGRUND DER ANWENDUNG DIESES GESETZES ODER DER KRAFT DIESES GESETZES ERLASSENEN ENTSCHEIDUNGEN EINE BESTIMMTE AUFGABE WAHRNIMMT , IST ES VERBOTEN , VON AUFGRUND DIESES GESETZES ERTEILTEN ANGABEN ODER AUSKÜNFTEN ODER VON ANLÄSSLICH DER PRÜFUNG VON BÜCHERN UND DOKUMENTEN ERHALTENEN ANGABEN UND AUSKÜNFTEN WEITER ODER ANDERS GEBRAUCH ZU MACHEN ODER SIE WEITER ODER ANDERS BEKANNTZUMACHEN , ALS ES FÜR DIE AUSÜBUNG SEINER AUFGABE ODER DURCH DIESES GESETZ VERLANGT WIRD . ' '

DER HOGE RAAD FÜHRT DANN AUS , DASS ES IN DEM RECHTSSTREIT IM WESENTLICHEN UM DIE FRAGE GEHE , IN WELCHEM VERHÄLTNIS ARTIKEL 46 ABSATZ 1 WTK ZU ARTIKEL 1946 DES BURGERLIJK WETBÖK ( NIEDERLÄNDISCHES BÜRGERLICHES GESETZBUCH ) STEHE , DER FOLGENDES BESTIMMT :

' ' ALLE PERSONEN , DIE ZEUGE SEIN KÖNNEN , SIND VERPFLICHTET , VOR GERICHT AUSZUSAGEN .

ES KÖNNEN JEDOCH DIE ZEUGENAUSSAGE VERWEIGERN :

...

3 ) ALLE , DIE AUFGRUND IHRES STANDES , BERUFES ODER IHRER GESETZLICHEN STELLUNG ZUR VERSCHWIEGENHEIT VERPFLICHTET SIND , JEDOCH NUR UND AUSSCHLIESSLICH IN BEZUG AUF DIE KENNTNISSE , DIE IHNEN IN DIESER EIGENSCHAFT ANVERTRAUT WORDEN SIND . ' '

6 DA NACH NIEDERLÄNDISCHEM RECHT EINE VERPFLICHTUNG ZUR WAHRUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES EINE VORAUSSETZUNG FÜR DIE ANERKENNUNG EINES ZEUGNISVERWEIGERUNGSRECHTS IST , DIE TATSACHE ALLEIN , DASS EINE DERARTIGE VERPFLICHTUNG BESTEHT , ABER NOCH NICHT BEDEUTET , DASS DER BETREFFENDE AUCH ÜBER EIN SOLCHES RECHT VERFÜGT , HÄLT DER HOGE RAAD ES FÜR ERFORDERLICH , DIE TRAGWEITE DES ARTIKELS 46 ABSATZ 1 WTK ZU BESTIMMEN . HIERZU STELLT ER FEST , DASS DIE ANPASSUNG DER WTK IN DER ABSICHT ERFOLGT SEI , DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT MIT DER RICHTLINIE IN EINKLANG ZU BRINGEN , WAS IMPLIZIERE , DASS ARTIKEL 46 NICHT AUSGELEGT WERDEN KÖNNE , OHNE DASS DIE BEDEUTUNG VON ARTIKEL 12 DER RICHTLINIE BERÜCKSICHTIGT WERDE .

7 ARTIKEL 12 HAT FOLGENDEN WORTLAUT :

' ' 1 ) DIE MITGLIEDSTAATEN SEHEN VOR , DASS ALLE PERSONEN , DIE BEI DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN TÄTIG SIND ODER WAREN , DEM BERUFSGEHEIMNIS UNTERLIEGEN . DIES BEDEUTET , DASS VERTRAULICHE AUSKÜNFTE , DIE SIE IN IHRER BERUFLICHEN EIGENSCHAFT ERHALTEN , NUR AUFGRUND VON RECHTSVORSCHRIFTEN AN IRGENDEINE PERSON ODER BEHÖRDE WEITERGEGEBEN WERDEN DÜRFEN .

2 ) ABSATZ 1 STEHT JEDOCH DEM IN DIESER RICHTLINIE VORGESEHENEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER VERSCHIEDENEN MITGLIEDSTAATEN NICHT ENTGEGEN . DIESE AUSGETAUSCHTEN AUSKÜNFTE FALLEN UNTER DAS BERUFSGEHEIMNIS DER PERSONEN , DIE BEI DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE TÄTIG SIND ODER TÄTIG WAREN , WELCHE DIESE AUSKÜNFTE ERHÄLT .

3 ) UNBESCHADET DER FÄLLE , DIE UNTER DAS STRAFRECHT FALLEN , DARF DIE BEHÖRDE , WELCHE DIE INFORMATIONEN ERHÄLT , DIESE NUR VERWENDEN , UM DIE ZULASSUNGSBEDINGUNGEN DER KREDITINSTITUTE ZU PRÜFEN UND DIE ÜBERWACHUNG DER LIQUIDITÄT UND DER ZAHLUNGSFÄHIGKEIT DER BETREFFENDEN KREDITINSTITUTE UND DER BEDINGUNGEN FÜR IHRE TÄTIGKEITSAUSÜBUNG ZU ERLEICHTERN ; FERNER DARF SIE SIE VERWENDEN , WENN GEGEN DIE BESCHLÜSSE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE EINSPRUCH ERHOBEN WIRD ODER WENN ES SICH UM RECHTSVERFAHREN HANDELT , DIE GEMÄSS ARTIKEL 13 EINGELEITET WERDEN . ' '

8 IN DIESEM ZUSAMMENHANG HAT DER HOGE RAAD DIE FOLGENDEN FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :

' ' 1 ) BEZIEHT SICH ARTIKEL 12 ABSATZ 1 , DER BESTIMMT , WAS DIE MITGLIEDSTAATEN VORZUSEHEN HABEN , AUCH AUF DIE AUSSAGEN DER IN DIESEM ABSATZ SATZ 1 GENANNTEN PERSONEN ALS ZEUGEN IN EINEM ZIVILPROZESS?

2 ) WENN JA , IST ARTIKEL 12 ABSATZ 1 SO ZU VERSTEHEN , DASS IN BEZUG AUF DERARTIGE AUSSAGEN NUR DANN EINE AUF EINER RECHTSVORSCHRIFT BERUHENDE AUSNAHME - IM SINNE DES MIT , NUR ' BEGINNENDEN LETZTEN SATZTEILS VON ARTIKEL 12 ABSATZ 1 - ANGENOMMEN WERDEN DARF , WENN SIE AUS EINER RECHTSVORSCHRIFT HERGELEITET WERDEN KANN , DIE SPEZIELL DARAUF GERICHTET IST , EINE AUSNAHME VOM VERBOT DER WEITERGABE SOLCHER AUSKÜNFTE ZU MACHEN?

3 ) ODER LÄSST ES - NOCH IMMER VON EINER BEJAHUNG DER ERSTEN FRAGE AUSGEHEND - ARTIKEL 12 ABSATZ 1 ZU , EINE ALLGEMEINE BESTIMMUNG WIE ARTIKEL 1946 ABSATZ 1 DES BURGERLIJK WETBÖK ALS EINE RECHTSVORSCHRIFT ZU BETRACHTEN , NACH DER DIE IN ARTIKEL 12 ABSATZ 1 GENANNTEN AUSKÜNFTE WEITERGEGEBEN WERDEN DÜRFEN?

' '

DIE EINGEREICHTEN ERKLÄRUNGEN

9 NACH AUFFASSUNG DER GEMEINDE IST DIE ERSTE FRAGE ZU VERNEINEN . DIE RICHTLINIE SOLLE EINE WIRKSAME AUFSICHT ÜBER DIE KREDITINSTITUTE ERLEICHTERN UND SETZE DAHER DIE MÖGLICHKEIT DES INFORMATIONSAUSTAUSCHES ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN UND FOLGLICH DIE GEWÄHRLEISTUNG DER VERTRAULICHKEIT DER AUSGETAUSCHTEN INFORMATIONEN VORAUS . ARTIKEL 12 DER RICHTLINIE REGELE JEDOCH NUR DAS AUSMASS UND DIE GRENZEN DER FREIWILLIGEN VERWENDUNG DER ERTEILTEN AUSKÜNFTE UND SEHE AUSDRÜCKLICH DIE MÖGLICHKEIT VOR , DASS DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DURCH NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN ZUR ERTEILUNG VON AUSKÜNFTEN VERPFLICHTET WÜRDEN . DIE RICHTLINIE HABE ALSO DIE FREIWILLIGE VERWENDUNG DER INFORMATIONEN DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN GEREGELT , ABER NICHT IN DIE GESETZGEBERISCHEN BEFUGNISSE DER MITGLIEDSTAATEN EINGREIFEN WOLLEN .

10 ZUR ZWEITEN UND ZUR DRITTEN FRAGE TRAEGT DIE GEMEINDE VOR , ES SEI SACHE DES RICHTERS , DIE DURCH EINE VERPFLICHTUNG ZUR WAHRUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES BETROFFENEN INTERESSEN GEGENÜBER DEM INTERESSE AN DER FESTSTELLUNG DER WAHRHEIT IN EINEM ZIVILPROZESS ABZUWAEGEN . DEN DURCH ARTIKEL 12 ABSATZ 1 VORGESCHRIEBENEN GESETZLICHEN GARANTIEN SEI IN VOLLEM UMFANG DURCH EINE SOLCHE RICHTERLICHE BEURTEILUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN MIT BLICK AUF DIE KONKRETE SITUATION GENÜGE GETAN .

11 DAGEGEN VERTRITT HERR HILLENIUS DIE AUFFASSUNG , DER UMFANG UND DIE AUSWIRKUNGEN DES IN ARTIKEL 12 ABSATZ 1 GENANNTEN BERUFSGEHEIMNISSES WERDE DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT , UND NICHT DURCH DIE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN BESTIMMT . DIE VERPFLICHTUNG ZUR WAHRUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES SEI GRUNDSÄTZLICH ALS ABSOLUTES ERFORDERNIS AUSGESTALTET . SOWOHL DER WORTLAUT DES ARTIKELS 12 ALS AUCH DIE RATIO DER RICHTLINIE IMPLIZIERTEN , DASS DIE VERTRAULICHEN AUSKÜNFTE , DIE DIE BEDIENSTETEN DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE IN IHRER BERUFLICHEN EIGENSCHAFT ERHIELTEN , NICHT WEITERGEGEBEN WERDEN DÜRFTEN , NICHT EINMAL AN EIN GERICHT , BEI DEM EIN ZIVILPROZESS ANHÄNGIG SEI . AUSSERDEM FINDE DAS BERUFSGEHEIMNIS SEINE RECHTFERTIGUNG DARIN , DASS DER GEMEINSCHAFTSGESETZGEBER DIE ERFORDERLICHEN VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE WIRKSAME AUFSICHT ÜBER DIE KREDITINSTITUTE , DIE MIT DEM INFORMATIONSAUSTAUSCH ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN VERBUNDEN SEI , UND FÜR DAS VERTRAUEN DER BEAUFSICHTIGTEN INSTITUTE UND DER ÖFFENTLICHKEIT IN DIE INSTITUTE SELBST HABE SCHAFFEN WOLLEN .

12 ZUR ZWEITEN UND ZUR DRITTEN FRAGE TRAEGT HERR HILLENIUS VOR , EINE AUSNAHME VOM BERUFSGEHEIMNIS SEI NUR AUFGRUND EINER SPEZIELL ZU DIESEM ZWECK ERLASSENEN RECHTSVORSCHRIFT ZULÄSSIG . AUSSERDEM SEI ES DAS ZIEL DER RICHTLINIE , ZU GEWÄHRLEISTEN , DASS DIE ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN AUSGETAUSCHTEN ANGABEN NICHT UNTERSCHIEDLICHEN NATIONALEN REGELUNGEN UNTERLAEGEN . DURCH ARTIKEL 12 ABSATZ 2 SOLLE OFFENKUNDIG EINE AUSNAHME VON ABSATZ 1 EINGEFÜHRT WERDEN . SCHLIESSLICH HABE DIE RICHTLINIE NUR AUF DEN IN ARTIKEL 12 ABSATZ 3 GENANNTEN GEBIETEN RAUM FÜR NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DAS BERUFSGEHEIMNIS IM SINNE DES ARTIKELS 12 ABSATZ 1 LASSEN WOLLEN .

13 NACH AUFFASSUNG DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ERFASST ARTIKEL 12 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE JEDE WEITERGABE VON VERTRAULICHEN AUSKÜNFTEN UND FOLGLICH AUCH DIE WEITERGABE AN DIE GEGENPARTEI IN EINEM ZIVILPROZESS . DIESES BERUFSGEHEIMNIS SEI EINE WICHTIGE VORAUSSETZUNG FÜR DIE FUNKTIONSFÄHIGKEIT DER BANKAUFSICHT . DA DIE VERSCHIEDENEN RICHTLINIEN DES RATES ÜBER DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT , DIE TÄTIGKEIT UND DIE BEAUFSICHTIGUNG DER KREDITINSTITUTE DIE NATIONALEN BEHÖRDEN ZUM AUSTAUSCH BESTIMMTER WICHTIGER INFORMATIONEN ÜBER KREDITINSTITUTE VERPFLICHTETEN , MÜSSE DIE WAHRUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES AUCH ÜBER DIE GRENZEN EINES MITGLIEDSTAATES HINAUS GEWÄHRLEISTET SEIN . ZUR ZWEITEN UND ZUR DRITTEN FRAGE TRAEGT DIE BUNDESREGIERUNG VOR , ARTIKEL 12 ABSATZ 1 ÜBERLASSE ES DEN MITGLIEDSTAATEN , DIESE WEITERGABE VON AUSKÜNFTEN DURCH RECHTSVORSCHRIFTEN SPEZIELLER ODER ALLGEMEINER NATUR ZU REGELN .

14 DIE REGIERUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK IST DER AUFFASSUNG , DIE RICHTLINIE NEHME AUF DIE KONZEPTION DES BERUFSGEHEIMNISSES BEZUG , WIE SIE IN DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN BESTEHEN . AUCH SEI DAVON AUSZUGEHEN , DASS ALLGEMEINE INTERESSEN DEN ERFORDERNISSEN VORGEHEN KÖNNTEN , DIE DAS BERUFSGEHEIMNIS SCHÜTZE . DIE RICHTLINIE SELBST BESTIMME DIE MÖGLICHEN GRENZEN DER VERPFLICHTUNG ZUR WAHRUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES DURCH EIN FORMALES KRITERIUM , NÄMLICH EINE RECHTSVORSCHRIFT . JEDOCH KÖNNE EINE EXTREM WEITE UND UNGENAUE DEFINITION DER AUSNAHMEREGELUNG DURCH EINE NATIONALE RECHTSVORSCHRIFT DIE VERPFLICHTUNG ZUR WAHRUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES INHALTLICH AUSHÖHLEN . DAHER STEHE EINE NATIONALE RECHTSVORSCHRIFT , DIE EINE DERARTIGE AUSNAHME ZULASSE , OHNE DIE UMSTÄNDE UND DIE GRÜNDE VON ALLGEMEINEM INTERESSE , DIE DIESE AUSNAHME RECHTFERTIGEN KÖNNTEN , HINREICHEND GENAU ANZUGEBEN , IM WIDERSPRUCH ZUM ZIEL UND GEIST DER RICHTLINIE .

15 ZUR ZWEITEN FRAGE IST DIE ITALIENISCHE REGIERUNG DER MEINUNG , ARTIKEL 12 REGELE NICHT , WIE UND IN WELCHER FORM DIE AUSNAHME VON DER VERPFLICHTUNG ZUR WAHRUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES IN DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZUM AUSDRUCK GEBRACHT WERDEN MÜSSE .

16 DIE DRITTE FRAGE KANN NACH AUFFASSUNG DER ITALIENISCHEN REGIERUNG NICHT IM RAHMEN EINER AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BEANTWORTET WERDEN .

17 DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS HEBT WIE DIE BUNDESREGIERUNG DIE ENTSCHEIDENDE BEDEUTUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES FÜR DIE EINHOLUNG UND DEN AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN HERVOR . UM DIESEN AUSTAUSCH VON AUSKÜNFTEN ZU FÖRDERN , SEIEN IN DEN ABSÄTZEN 2 UND 3 DES ARTIKELS 12 , DIE DIESE VON EINER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE AN EINE ANDERE BEHÖRDE ÜBERMITTELTEN AUSKÜNFTE BEHANDELTEN , BESONDERE VORSCHRIFTEN ERLASSEN WORDEN . DIE VERPFLICHTUNG ZUR WAHRUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES SEI JEDOCH NICHT ABSOLUT UND MÜSSE MIT DEM INNERSTAATLICHEN RECHT VEREINBAR SEIN . AUCH WENN DIE RICHTLINIE DIE INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DAS BERUFSGEHEIMNIS UND DIE AUSNAHMEN DAVON NICHT HARMONISIEREN WOLLE , SO DÜRFTEN DIESE DOCH NICHT DEM ZWECK DER RICHTLINIE ZUWIDERLAUFEN . ES STEHE DAHER IM WIDERSPRUCH ZU DIESEM ZWECK , WENN DIE WEITERGABE UNTER SOLCHEN UMSTÄNDEN ZUGELASSEN WERDE , DASS DIE EINHOLUNG UND DER AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN BEHINDERT WÜRDEN . DIE REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS SCHLAEGT DAHER VOR , ARTIKEL 12 DAHIN AUSZULEGEN , DASS ER ALS AUSNAHME JEDE INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFT ERLAUBE , DIE DIE WEITERGABE DER INFORMATIONEN ZULASSE . WAS DEN LETZTEN SATZ DES ABSATZES 1 ANGEHE , SO BESCHRÄNKE DIE RICHTLINIE DIE AUSNAHMEN NICHT AUF DIEJENIGEN , DIE ENTWEDER IN DER RICHTLINIE SELBST ODER IN EINER BESONDEREN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFT SPEZIELL ZUGELASSEN SEIEN .

18 DIE KOMMISSION TRAEGT ZUNÄCHST VOR , DIE RICHTLINIE STELLE NUR DIE ERSTE STUFE BEI DER HARMONISIERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE AUFNAHME UND AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DER KREDITINSTITUTE DAR . DURCH DIE RICHTLINIE WÜRDEN NUR DIE STÖRENDSTEN UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN BESEITIGT . UM EINE WIRKSAME BEAUFSICHTIGUNG DER KREDITINSTITUTE ZU ERMÖGLICHEN , SEHE JEDOCH ARTIKEL 7 DER RICHTLINIE EINE ENGE ZUSAMMENARBEIT UND DEN AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN VOR . IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER VERPFLICHTUNG ZUR ZUSAMMENARBEIT SEI ARTIKEL 12 IN DIE RICHTLINIE AUFGENOMMEN WORDEN . DAS AUSMASS DER VERPFLICHTUNG ZUR WAHRUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES SEI IN DEN MITGLIEDSTAATEN UNTERSCHIEDLICH , INSBESONDERE WAS DIE MÖGLICHKEIT ANGEHE , AUSKÜNFTE AN DIE FINANZBEHÖRDEN WEITERZUGEBEN . DIESE UNTERSCHIEDE STELLTEN EIN HEMMNIS FÜR EINEN UNBESCHRÄNKTEN INFORMATIONSAUSTAUSCH DAR . UM DIESES PROBLEM ZU LÖSEN , VERPFLICHTE ARTIKEL 12 ABSATZ 1 DIE MITGLIEDSTAATEN , VORSCHRIFTEN ÜBER DAS BERUFSGEHEIMNIS VORZUSEHEN , LASSE ABER DIE MÖGLICHKEIT OFFEN , DEN UMFANG DER VERPFLICHTUNG ZUR WAHRUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES DURCH RECHTSVORSCHRIFTEN DEN JEWEILIGEN UMSTÄNDEN ANZUPASSEN . WÄHREND ABSATZ 2 DIESEN FREIEN INFORMATIONSAUSTAUSCH GEWÄHRLEISTE , WERDE DURCH ABSATZ 3 EIN NEUER GESICHTSPUNKT EINGEFÜHRT , NÄMLICH DER , DASS DIE VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ERHALTENEN INFORMATIONEN NUR ZU DEN IN DIESEM ABSATZ GENANNTEN ZWECKEN VERWENDET WERDEN DÜRFTEN .

19 DURCH ARTIKEL 12 WERDE ALSO EINE ZWEIFACHE REGELUNG EINGEFÜHRT . DIE ERSTE REGELUNG BETREFFE DIE IN DEM MITGLIEDSTAAT , DESSEN RECHTSVORSCHRIFTEN IM SINNE DES LETZTEN SATZES DES ABSATZES 1 DEN UMFANG DER GEHEIMHALTUNGSPFLICHT BESTIMMTEN , DER DIESE INFORMATIONEN UNTERLAEGEN , SELBST ERHALTENEN INFORMATIONEN . DIE ZWEITE REGELUNG BEZIEHE SICH AUF DIE VON ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ERHALTENEN INFORMATIONEN , FÜR DIE EINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG EINGEFÜHRT WORDEN SEI , NACH DER FÜR DIE VERWENDUNG UND DIE WEITERGABE DER ERHALTENEN AUSKÜNFTE DIE KRITERIEN DES ABSATZES 3 GÄLTEN . ES SEI DAHER AUSGESCHLOSSEN , DASS DIE VON ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ERHALTENEN INFORMATIONEN IM RAHMEN EINES ZIVILPROZESSES , AUSSERHALB DER IN ARTIKEL 13 GENANNTEN FÄLLE , VERWENDET WÜRDEN .

20 DIE VON DEM VORLEGENDEN GERICHT GESTELLTEN FRAGEN BETRÄFEN NUR IN DEM MITGLIEDSTAAT SELBST ERHALTENE INFORMATIONEN , ALSO DIE ERSTE REGELUNG . WAS DIESE REGELUNG ANGEHE , SO STEHE ES DEN MITGLIEDSTAATEN FREI , WEITERGEHENDE EINGRIFFE IN DAS BERUFSGEHEIMNIS ZUZULASSEN , WENN DER GRUNDSATZ DES BERUFSGEHEIMNISSES GEWAHRT BLEIBE . IM RAHMEN DIESER REGELUNG SEI ES DENKBAR , DASS DIE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ES DEM GERICHT ÜBERLIESSEN , DIE DURCH DAS BERUFSGEHEIMNIS GESCHÜTZTEN INTERESSEN GEGENÜBER ANDEREN BERECHTIGTEN INTERESSEN ABZUWAEGEN . EINE ALLGEMEINE RECHTSVORSCHRIFT , NACH DER EINE PERSON VERPFLICHTET SEI , IN EINEM ZIVILPROZESS ALS ZEUGE AUFZUTRETEN , KÖNNE ALS EINE RECHTSVORSCHRIFT IM SINNE DES ARTIKELS 12 ABSATZ 1 LETZTER SATZ ANGESEHEN WERDEN , SOFERN DIESE VORSCHRIFT DEM GERICHT DIE MÖGLICHKEIT GEBE , EINE ABWAEGUNG ZWISCHEN DEN GENANNTEN INTERESSEN VORZUNEHMEN .

ZU DEN ZIELEN DER RICHTLINIE 77/780 UND ZUM KONTEXT DES ARTIKELS 12

21 UM DIE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 12 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 77/780 BESSER BEANTWORTEN ZU KÖNNEN , IST DIESE VORSCHRIFT ZUNÄCHST IN DEN KONTEXT DER ANDEREN VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE UND DER MIT DER RICHTLINIE VERFOLGTEN ZIELE ZU STELLEN .

22 AUS DER ZWEITEN UND DER DRITTEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNG DER RICHTLINIE GEHT HERVOR , DASS DURCH DIESE NUR DIE STÖRENDSTEN UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN BESEITIGT WERDEN SOLLEN , DIE DIE AUFSICHTSRECHTLICHE STELLUNG DER KREDITINSTITUTE BESTIMMEN , UND DASS DIE FÜR EINEN GEMEINSAMEN MARKT DER KREDITINSTITUTE ERFORDERLICHEN RECHTLICHEN VORAUSSETZUNGEN NUR STUFENWEISE GESCHAFFEN WERDEN KÖNNEN .

23 ARTIKEL 7 DER RICHTLINIE BESTIMMT , DASS DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATEN ENG ZUSAMMENARBEITEN . SIE TEILEN EINANDER ALLE INFORMATIONEN ÜBER DIE LEITUNG , DIE VERWALTUNG UND DIE EIGENTUMSVERHÄLTNISSE MIT , DIE DIE AUFSICHT ÜBER DIE KREDITINSTITUTE UND DIE PRÜFUNG DER VORAUSSETZUNGEN FÜR IHRE ZULASSUNG SOWIE DIE ÜBERWACHUNG IHRER LIQUIDITÄT UND IHRER ZAHLUNGSFÄHIGKEIT ERLEICHTERN KÖNNEN . IN DIESEM ZUSAMMENHANG VERPFLICHTET ARTIKEL 12 ABSATZ 3 DIE MITGLIEDSTAATEN , VORZUSEHEN , DASS DIE BEHÖRDEN , DIE DIE INFORMATIONEN ERHALTEN , DIESE NUR VERWENDEN DÜRFEN , ERSTENS , UM DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE ZULASSUNG ZUR TÄTIGKEIT DER KREDITINSTITUTE ZU PRÜFEN , ZWEITENS , UM DIE ÜBERWACHUNG DER AUSÜBUNG DIESER TÄTIGKEIT ZU ERLEICHTERN , INSBESONDERE WAS DIE LIQUIDITÄT UND DIE ZAHLUNGSFÄHIGKEIT DER INSTITUTE ANGEHT , UND DRITTENS , BEI EINEM EINSPRUCH ODER EINER KLAGE GEGEN DIE ENTSCHEIDUNGEN DER BEHÖRDE . VON DIESER STRIKTEN EINSCHRÄNKUNG DER VERWENDUNG DER INFORMATIONEN BESTEHT JEDOCH EINE ALLGEMEINE AUSNAHME IN BEZUG AUF DIE VERWENDUNG DER IM RAHMEN EINES STRAFVERFAHRENS ERHALTENEN INFORMATIONEN .

24 ZWAR ERLEGT ARTIKEL 12 ABSATZ 1 DEN MITGLIEDSTAATEN DIE VERPFLICHTUNG AUF , EIN BERUFSGEHEIMNIS VORZUSEHEN , ER DEFINIERT ABER WEDER DAS BERUFSGEHEIMNIS NOCH DESSEN UMFANG . VIELMEHR ÜBERLÄSST ER DEN MITGLIEDSTAATEN DIE AUFGABE , DIESE FRAGEN ZU REGELN , WOBEI ER ABER VORSCHREIBT , DASS VERTRAULICHE AUSKÜNFTE , DIE VOM BERUFSGEHEIMNIS ERFASST WERDEN , NUR AUFGRUND VON RECHTSVORSCHRIFTEN WEITERGEGEBEN WERDEN DÜRFEN . AUS DERSELBEN SICHT BESTIMMT ARTIKEL 12 ABSATZ 2 ZUM EINEN , DASS DAS BERUFSGEHEIMNIS EINEM INFORMATIONSAUSTAUSCH ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN NICHT ENTGEGENSTEHEN DARF , UND ZUM ANDEREN , DASS DIESE AUSGETAUSCHTEN AUSKÜNFTE UNTER DAS BERUFSGEHEIMNIS FALLEN .

ZUR ERSTEN FRAGE

25 DIE ERSTE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB ARTIKEL 12 ABSATZ 1 , WONACH DIE VERPFLICHTUNG DER BEI DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN TÄTIGEN ODER TÄTIG GEWESENEN PERSONEN ZUR WAHRUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES IMPLIZIERT , DASS DIE VERTRAULICHEN AUSKÜNFTE , DIE DIESE PERSONEN IN IHRER BERUFLICHEN EIGENSCHAFT ERHALTEN , GRUNDSÄTZLICH AN KEINE PERSON ODER BEHÖRDE WEITERGEGEBEN WERDEN DÜRFEN , AUCH FÜR AUSSAGEN GILT , DIE DIESE PERSONEN ALS ZEUGEN IN EINEM ZIVILPROZESS MACHEN .

26 BEI DER PRÜFUNG DER ALLGEMEINEN ZIELE DER RICHTLINIE UND DES ZUSAMMENHANGS , IN DEM ARTIKEL 12 ABSATZ 1 STEHT , ZEIGT SICH , DASS DIE RICHTLINIE , MIT DEM ENDZIEL , DIE FÜR EINEN GEMEINSAMEN MARKT DER KREDITINSTITUTE ERFORDERLICHEN RECHTLICHEN VORAUSSETZUNGEN ZU SCHAFFEN , DARAUF GERICHTET IST , DIE UMFASSENDE AUFSICHT ÜBER IN MEHREREN MITGLIEDSTAATEN TÄTIGE KREDITINSTITUTE DURCH DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM DAS KREDITINSTITUT SEINEN SITZ HAT , ZU ERLEICHTERN . WEGEN DER UNTERSCHIEDLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN AUF DIESEM GEBIET BESTIMMT DIE RICHTLINIE , DASS DIE ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN BEI DER ÜBERWACHUNG DER TÄTIGKEIT DER KREDITINSTITUTE ENG ZUSAMMENARBEITEN . ZU DIESEM ZWECK SCHREIBT DIE RICHTLINIE DIE GEWÄHRLEISTUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES UND DEN OBLIGATORISCHEN AUSTAUSCH VON AUSKÜNFTEN , DIE DIE ÜBERWACHUNG DER LIQUIDITÄT UND DER ZAHLUNGSFÄHIGKEIT DER KREDITINSTITUTE ERLEICHTERN KÖNNEN , ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN AUFSICHTSBEHÖRDEN VOR .

27 FÜR DAS FUNKTIONIEREN DER BANKAUFSICHT , DIE AUF EINER ÜBERWACHUNG INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS UND AUF DEM INFORMATIONSAUSTAUSCH ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN BERUHT , IST DER SCHUTZ DES BERUFSGEHEIMNISSES TATSÄCHLICH ERFORDERLICH . DIE WEITERGABE VON VERTRAULICHEN INFORMATIONEN , ZU WELCHEM ZWECK AUCH IMMER , KÖNNTE VERHÄNGNISVOLLE FOLGEN NICHT NUR FÜR EIN UNMITTELBAR BETROFFENES KREDITINSTITUT , SONDERN AUCH FÜR DIE FUNKTIONSFÄHIGKEIT DES BANKWESENS IM ALLGEMEINEN HABEN . BESTÜNDE KEIN BERUFSGEHEIMNIS , SO KÖNNTE DIES DAHER DEN OBLIGATORISCHEN INFORMATIONSAUSTAUSCH ZWISCHEN DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN GEFÄHRDEN , WEIL DIE BEHÖRDE EINES MITGLIEDSTAATS IN EINEM SOLCHEN FALL NICHT SICHER SEIN KANN , DASS DIE VERTRAULICHEN AUSKÜNFTE , DIE SIE EINER BEHÖRDE EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ERTEILT HAT , GRUNDSÄTZLICH AUCH VERTRAULICH BLEIBEN .

28 IN DIESEM ZUSAMMENHANG HABEN DIE REGIERUNGEN UND DIE KOMMISSION SOWIE HERR HILLENIUS ZU RECHT DIE GROSSE BEDEUTUNG EINER VERPFLICHTUNG ZUR WAHRUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES FÜR DIE PERSONEN HERVORGEHOBEN , DIE BEI EINER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE TÄTIG SIND ODER WAREN . DER WORTLAUT DES ARTIKELS 12 ABSATZ 1 , WONACH VERTRAULICHE AUSKÜNFTE , DIE DIESE PERSONEN IN IHRER BERUFLICHEN EIGENSCHAFT ERHALTEN , ' ' NUR AUFGRUND VON RECHTSVORSCHRIFTEN AN IRGENDEINE PERSON ODER BEHÖRDE WEITERGEGEBEN WERDEN DÜRFEN ' ' , SOWIE DIE ZIELE DER RICHTLINIE LASSEN ALSO ERKENNEN , DASS DAS FRAGLICHE WEITERGABEVERBOT AUCH FÜR AUSSAGEN GILT , DIE ZEUGEN IM RAHMEN EINES ZIVILPROZESSES MACHEN .

29 AUF DIE ERSTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 12 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE , WONACH DIE VERPFLICHTUNG DER BEI DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN TÄTIGEN ODER TÄTIG GEWESENEN PERSONEN ZUR WAHRUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES IMPLIZIERT , DASS DIE VERTRAULICHEN AUSKÜNFTE , DIE DIESE PERSONEN IN IHRER BERUFLICHEN EIGENSCHAFT ERHALTEN , NUR AUFGRUND VON RECHTSVORSCHRIFTEN AN IRGENDEINE PERSON ODER BEHÖRDE WEITERGEGEBEN WERDEN DÜRFEN , AUCH FÜR ZEUGENAUSSAGEN IN EINEM ZIVILPROZESS GILT .

ZUR ZWEITEN UND ZUR DRITTEN FRAGE

30 DIE ZWEITE UND DIE DRITTE FRAGE GEHEN DAHIN , OB DIE RECHTSVORSCHRIFTEN , AUF DIE ARTIKEL 12 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE BEZUG NIMMT , IN DEM SINN ZU VERSTEHEN SIND , DASS SIE SPEZIELL DARAUF GERICHTET SIND , EINE AUSNAHME VOM VERBOT DER WEITERGABE VON AUSKÜNFTEN DER IN DER RICHTLINIE GENANNTEN ART ZU MACHEN , ODER OB ZU DIESEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUCH ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GRENZEN GEHÖREN , DIE SICH AUS DER BEACHTUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES FÜR DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZEUGENAUSSAGE ERGEBEN .

31 WIE OBEN BEI DER PRÜFUNG DES KONTEXTES DES ARTIKELS 12 UND DER MIT DER RICHTLINIE VERFOLGTEN ZIELE FESTGESTELLT WORDEN IST , GEHÖRT ARTIKEL 12 ZUR ERSTEN STUFE DER HARMONISIERUNGS- UND KOORDINIERUNGSARBEITEN IN BEZUG AUF DIE KREDITINSTITUTE . OBWOHL ER DEN MITGLIEDSTAATEN GRUNDSÄTZLICH DIE WEITERGABE VON VERTRAULICHEN INFORMATIONEN VERBIETET , TRAEGT ER DEN ERHEBLICHEN UNTERSCHIEDEN RECHNUNG , DIE ZWISCHEN DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER DEN SCHUTZ DES BERUFSGEHEIMNISSES BESTEHEN .

32 ARTIKEL 12 ABSATZ 1 , DER WEDER BEZWECKT , EINE ABSOLUTE VERPFLICHTUNG EINZUFÜHREN , NOCH , DEN UMFANG DES BERUFSGEHEIMNISSES ZU REGELN ODER ZU HARMONISIEREN , GEWÄHRLEISTET DAS BERUFSGEHEIMNIS SO LANGE , WIE KEINE BESTEHENDEN ODER ZUKÜNFTIGEN BESTIMMUNGEN DES NATIONALEN RECHTS ÜBER DIE UMSTÄNDE , UNTER DENEN DIE WEITERGABE VON VERTRAULICHEN AUSKÜNFTEN ZULÄSSIG IST , VON IHM ABWEICHEN . DIE PAUSCHALE VERWEISUNG AUF DIE RECHTSVORSCHRIFTEN DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN ZEIGT DAHER , DASS AUF DIESER ERSTEN STUFE , DIE NUR DAS ZIEL HAT , DIE STÖRENDSTEN UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZU BESEITIGEN , BEREITS BESTEHENDE ODER SPÄTER ERLASSENE REGELUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN EINE AUSNAHME VON DER VERPFLICHTUNG ZUR WAHRUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES MACHEN KÖNNEN .

33 WAS DEN KONFLIKT ANGEHT , DER ZWISCHEN DEM INTERESSE AN DER FÜR DIE RECHTSPFLEGE UNERLÄSSLICHEN WAHRHEITSFINDUNG ZUM EINEN UND DEM INTERESSE AN DER WAHRUNG DER VERTRAULICHKEIT BESTIMMTER AUSKÜNFTE ZUM ANDEREN ENTSTEHEN KANN , SO IST FESTZUSTELLEN , DASS ES SACHE DES GERICHTS IST , DEN AUSGLEICH ZWISCHEN DIESEN INTERESSEN HERZUSTELLEN , WENN DER NATIONALE GESETZGEBER DIESEN KONFLIKT NICHT DURCH SPEZIFISCHE RECHTSVORSCHRIFTEN GEREGELT HAT . IN EINEM FALL WIE DEM VORLIEGENDEN , IN DEM DIE NATIONALE REGELUNG NACH DER AUSLEGUNG DES VORLEGENDEN GERICHTS ALLGEMEINEN CHARAKTER HAT , HAT DAS NATIONALE GERICHT ALSO DIE GENANNTEN INTERESSEN GEGENEINANDER ABZUWAEGEN , BEVOR ES ENTSCHEIDET , OB SICH EIN ZEUGE , DER VERTRAULICHE INFORMATIONEN ERHALTEN HAT , AUF DAS BERUFSGEHEIMNIS , AN DAS ER GEBUNDEN IST , BERUFEN KANN . IN DIESEM RAHMEN HAT DAS GERICHT GEGEBENENFALLS INSBESONDERE ZU WÜRDIGEN , WELCHE BEDEUTUNG DEM UMSTAND BEIZUMESSEN IST , DASS DIE FRAGLICHEN INFORMATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 12 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN ERTEILT WORDEN SIND .

34 AUF DIE ZWEITE UND DIE DRITTE FRAGE IST FOLGLICH ZU ANTWORTEN , DASS ZU DEN RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE NACH ARTIKEL 12 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE DIE WEITERGABE VON VERTRAULICHEN AUSKÜNFTEN ZULASSEN , ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN GEHÖREN , DIE NICHT SPEZIELL DARAUF GERICHTET SIND , EINE AUSNAHME VOM VERBOT DER WEITERGABE VON AUSKÜNFTEN DER IN DER RICHTLINIE ERWÄHNTEN ART ZU MACHEN , SONDERN DIE DIE GRENZEN FESTLEGEN , DIE SICH AUS DER WAHRUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES FÜR DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZEUGENAUSSAGE ERGEBEN .

Kostenentscheidung


KOSTEN

35 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNGEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND , DER ITALIENISCHEN REPUBLIK UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS SOWIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF

AUF DIE IHM VOM HOGE RAAD DER NEDERLANDEN MIT BESCHLUSS VOM 13 . APRIL 1984 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 ) ARTIKEL 12 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 77/780 , WONACH DIE VERPFLICHTUNG DER BEI DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN TÄTIGEN ODER TÄTIG GEWESENEN PERSONEN ZUR WAHRUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES IMPLIZIERT , DASS DIE VERTRAULICHEN AUSKÜNFTE , DIE DIESE PERSONEN IN IHRER BERUFLICHEN EIGENSCHAFT ERHALTEN , NUR AUFGRUND VON RECHTSVORSCHRIFTEN AN IRGENDEINE PERSON ODER BEHÖRDE WEITERGEGEBEN WERDEN DÜRFEN , GILT AUCH FÜR ZEUGENAUSSAGEN IN EINEM ZIVILPROZESS .

2 ) ZU DEN RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE NACH DEM GENANNTEN ARTIKEL 12 ABSATZ 1 DIE WEITERGABE VON VERTRAULICHEN AUSKÜNFTEN ZULASSEN , GEHÖREN ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN , DIE NICHT SPEZIELL DARAUF GERICHTET SIND , EINE AUSNAHME VOM VERBOT DER WEITERGABE VON AUSKÜNFTEN DER IN DER RICHTLINIE ERWÄHNTEN ART ZU MACHEN , SONDERN DIE DIE GRENZEN FESTLEGEN , DIE SICH AUS DER WAHRUNG DES BERUFSGEHEIMNISSES FÜR DIE VERPFLICHTUNG ZUR ZEUGENAUSSAGE ERGEBEN .