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Leitsätze

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1 . FREIER WARENVERKEHR - IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHE WAREN - EINSCHLUSS - VOLLSTÄNDIGE ANWENDUNG DER VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES - VORAUSSETZUNGEN - VERWIRKLICHUNG EINER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 9 ABSATZ 2 , 113 UND 115 )

2 . GEMEINSAME HANDELSPOLITIK - EINFUHRREGELUNG FÜR ERZEUGNISSE AUS DEN DEM ALLFASERABKOMMEN BEIGETRETENEN DRITTLÄNDERN - NATIONALE SCHUTZMASSNAHMEN - ZULÄSSIGKEIT - BEFUGNISSE DER KOMMISSION

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 115 ; VERORDNUNG NR . 3589/82 DES RATES )

3 . GEMEINSAME HANDELSPOLITIK - NATIONALE SCHUTZMASSNAHMEN - ERMÄCHTIGUNG DURCH DIE KOMMISSION - VORAUSSETZUNGEN - ERMÄCHTIGUNG DER BENELUXLÄNDER ZUM ERLASS VON SCHUTZMASSNAHMEN HINSICHTLICH BESTIMMTER ERZEUGNISSE AUS DEN DEM ALLFASERABKOMMEN BEIGETRETENEN DRITTLÄNDERN

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 9 , 30 , 115 ; VERORDNUNG NR . 3589/82 DES RATES )

4 . AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG - VORAUSSETZUNGEN - RECHTSWIDRIGKEIT DES SCHADENSTIFTENDEN VERHALTENS

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 215 ABSATZ 2 )

5 . VERFAHREN - KOSTEN - STREITHILFE - STREITHELFER AUF SEITEN DER OBSIEGENDEN PARTEI - FEHLEN EINES KOSTENANTRAGS - FOLGEN

( VERFAHRENSORDNUNG , ARTIKEL 69 PAR 2 )

Leitsätze

1 . DIE ZUR LIBERALISIERUNG DES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELS GETROFFENEN MASSNAHMEN GELTEN IN GLEICHER WEISE AUCH FÜR WAREN AUS DRITTEN LÄNDERN , DIE SICH INNERHALB DER GEMEINSCHAFT IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN , UND ZWAR SELBST DANN , WENN DIE FÜR SIE GELTENDE EINFUHRREGELUNG DIE AUFTEILUNG EINES GEMEINSCHAFTSKONTINGENTS IN NATIONALE TEILQUOTEN VORSIEHT . JEDOCH HÄNGT DIE VOLLSTÄNDIGE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES FREIEN WARENVERKEHRS AUF IM FREIEN VERKEHR BEFINDLICHE WAREN VON DER VERWIRKLICHUNG EINER GEMÄSS ARTIKEL 113 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG NACH EINHEITLICHEN GRUNDSÄTZEN GESTALTETEN GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK AB .

DIE GLEICHSTELLUNG DER WAREN , DIE ZWAR AUS DRITTLÄNDERN STAMMEN , SICH ABER IN EINEM MITGLIEDSTAAT IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN , MIT DEN AUS DEN MITGLIEDSTAATEN STAMMENDEN WAREN KANN IHRE VOLLE WIRKUNG NUR ÄUSSERN , WENN DIESE WAREN , GLEICH IN WELCHEM STAAT SIE IN DEN FREIEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND , HINSICHTLICH EINFUHR , VERZOLLUNG UND VERTRIEB DENSELBEN BEDINGUNGEN UNTERLIEGEN .

IST DIES NICHT DER FALL , SO IST DIE KOMMISSION AUFGRUND VON ARTIKEL 115 BEFUGT , DIE MITGLIEDSTAATEN ZU SCHUTZMASSNAHMEN HINSICHTLICH DIESER WAREN ZU ERMÄCHTIGEN , UM VERKEHRSVERLAGERUNGEN ODER WIRTSCHAFTLICHEN SCHWIERIGKEITEN ZU BEGEGNEN .

2.ZWAR STELLT DIE VERORDNUNG NR . 3589/82 HINSICHTLICH DER ERZEUGNISSE AUS DEN DEM ALLFASERABKOMMEN BEIGETRETENEN DRITTLÄNDERN EINEN GEWISSEN FORTSCHRITT AUF DEM WEG ZU EINER NACH EINHEITLICHEN GRUNDSÄTZEN GESTALTETEN GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK DAR . JEDOCH ERGIBT SICH AUS DER DURCH DIESE VERORDNUNG EINGEFÜHRTEN REGELUNG NICHT , DASS SIE DIE EINFUHRBEDINGUNGEN FÜR DIE BETREFFENDEN WAREN VÖLLIG VEREINHEITLICHT HÄTTE . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST DIE KOMMISSION WEITERHIN BEFUGT , EINEN MITGLIEDSTAAT , WENN DIE UMSTÄNDE DIES RECHTFERTIGEN , NACH ARTIKEL 115 EWG-VERTRAG ZUM ERLASS VON SCHUTZMASSNAHMEN FÜR TEXTILERZEUGNISSE ZU ERMÄCHTIGEN , DIE DER VERORDNUNG NR . 3589/82 UNTERLIEGEN UND SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN .

3 . DA DIE GEMÄSS ARTIKEL 115 EWG-VERTRAG ZUGELASSENEN AUSNAHMEN NICHT NUR VON DEN FÜR DAS FUNKTIONIEREN DES GEMEINSAMEN MARKTES GRUNDLEGENDEN VORSCHRIFTEN DER ARTIKEL 9 UND 30 ABWEICHEN , SONDERN AUCH DIE DURCHFÜHRUNG DER IN ARTIKEL 113 VORGESEHENEN GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK BEHINDERN , SIND SIE ENG AUSZULEGEN UND ANZUWENDEN . DA AUSSERDEM DIE DURCH DIE VERORDNUNG NR . 3589/82 EINGEFÜHRTE REGELUNG EINEN FORTSCHRITT AUF DEM WEG ZU EINER NACH EINHEITLICHEN GRUNDSÄTZEN GESTALTETEN GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK DARSTELLT , MUSS DIE KOMMISSION BEI DER AUSÜBUNG DER BEFUGNISSE , ÜBER DIE SIE NACH ARTIKEL 115 IN BEZUG AUF DIE DIESER VERORDNUNG UNTERLIEGENDEN ERZEUGNISSE NOCH VERFÜGT , BESONDERE VORSICHT UND ZURÜCKHALTUNG WALTEN LASSEN . INFOLGEDESSEN KANN SIE BEI DIESEN ERZEUGNISSEN NUR AUS SCHWERWIEGENDEN GRÜNDEN UND FÜR EINE BEGRENZTE ZEIT , NACH EINER ERSCHÖPFENDEN PRÜFUNG DER LAGE IN DEM MITGLIEDSTAAT , DER EINE ENTSCHEIDUNG NACH ARTIKEL 115 BEANTRAGT , UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ALLGEMEINEN INTERESSEN DER GEMEINSCHAFT AUFGRUND DES GENANNTEN ARTIKELS ZU DEN SCHUTZMASSNAHMEN ERMÄCHTIGEN , DIE DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDEL AM WENIGSTEN BEEINTRÄCHTIGEN .

DIE KOMMISSION HAT DIE IHR DURCH ARTIKEL 115 EINGERÄUMTE BEFUGNIS NICHT ÜBERSCHRITTEN , INDEM SIE DIE BENELUXLÄNDER ZUM ERLASS VON SCHUTZMASSNAHMEN GEGENÜBER ERZEUGNISSEN AUS DEN DEM ALLFASERABKOMMEN BEIGETRETENEN DRITTLÄNDERN ERMÄCHTIGT HAT , DA DIE VON DEN BENELUX LÄNDERN ANGEFÜHRTEN WIRTSCHAFTLICHEN SCHWIERIGKEITEN TATSÄCHLICH BESTANDEN UND ZUMINDEST TEILWEISE MIT DEN EINFUHREN VON TEXTILERZEUGNISSEN AUS DRITTLÄNDERN ZUSAMMENHINGEN .

4 . VORAUSSETZUNG FÜR DIE HAFTUNG DER GEMEINSCHAFT NACH ARTIKEL 215 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG IST , DASS DAS DEN ORGANEN ZUR LAST GELEGTE VERHALTEN RECHTSWIDRIG IST , DASS EIN SCHADEN VORLIEGT UND DASS EIN KAUSALZUSAMMENHANG ZWISCHEN DIESEM VERHALTEN UND DEM GELTEND GEMACHTEN SCHADEN BESTEHT . WENN DAS ANGEBLICH SCHADENSTIFTENDE VERHALTEN DES ORGANS NICHT RECHTSWIDRIG IST , IST DIE SCHADENSERSATZKLAGE ABZUWEISEN , OHNE DASS NOCH ZU PRÜFEN WÄRE , OB DIE ANDEREN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND .

5 . EIN STREITHELFER , DER KEINEN KOSTENANTRAG GESTELLT HAT , TRAEGT , AUCH WENN ER DEM RECHTSSTREIT AUF SEITEN DER OBSIEGENDEN PARTEI BEIGETRETEN IST , SEINE KOSTEN SELBST .