URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 25. SEPTEMBER 1985. - PROCUREUR DE LA REPUBLIQUE GEGEN LECLERC. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE DE NANTERRE. - NATIONALE REGELUNG DER KRAFTSTOFFPREISE. - RECHTSSACHE 34/84.
Sammlung der Rechtsprechung 1985 Seite 02915
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . WETTBEWERB - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE VORSCHRIFTEN - NATIONALE REGELUNG DER TREIBSTOFFPREISE - VEREINBARKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 3 BUCHSTABE F , 5 )
2 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - REGELUNG DER TREIBSTOFFPREISE - VERBOT - KRITERIEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 )
3 . FREIER WARENVERKEHR - AUSNAHMEN - ÖFFENTLICHE ORDNUNG - REGELUNG DER TREIBSTOFFPREISE - KEINE RECHTFERTIGUNG
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 36 )
1 . DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F UND 5 EWG-VERTRAG VERBIETEN EINE NATIONALE REGELUNG NICHT , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN .
2 . ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBIETET EINE REGELUNG , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN , WENN SIE DIE MINDESTPREISE ALLEIN AUFGRUND EINES RAFFINERIEUEBERNAHMEPREISES BESTIMMT , DER AUF EINEN BESTIMMTEN , INSBESONDERE AUF EINEN AUF DER GRUNDLAGE DER PREISE UND KOSTEN DER INLÄNDISCHEN ERZEUGER BERECHNETEN BETRAG FESTGESETZT WIRD , UND SIE SO DEN SICH MÖGLICHERWEISE AUS NIEDRIGEREN GESTEHUNGSPREISEN DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE ERGEBENDEN WETTBEWERBSVORTEIL NEUTRALISIERT , INDEM SIE VERHINDERT , DASS SICH DIESE GESTEHUNGSPREISE IM PREIS FÜR DEN VERKAUF AN DEN VERBRAUCHER NIEDERSCHLAGEN .
3 . ES KANN NICHT ANGENOMMEN WERDEN , DASS EINE REGELUNG , DIE FÜR TREIBSTOFFE MINDESTPREISE VORSCHREIBT , DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG IM SINNE VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG DIENT .
1 DAS TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE NANTERRE HAT MIT URTEIL VOM 16 . DEZEMBER 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 7 . FEBRUAR 1984 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 3 BUCHSTABE F , 5 ABSATZ 2 UND 36 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM ÜBER DIE VEREINBARKEIT EINER NATIONALEN REGELUNG MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN , DIE MINDESTPREISE FÜR DEN VERKAUF VON TREIBSTOFFEN AN DEN VERBRAUCHER VORSCHREIBT .
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM STRAFVERFAHREN GEGEN DEN GESCHÄFTSFÜHRER ZWEIER GESELLSCHAFTEN , DIE TANKSTELLEN BETREIBEN . DER ANGEKLAGTE WIRD UNTER ANDEREM BESCHULDIGT , RECHTSWIDRIGE PREISE ANGEWANDT ZU HABEN , INDEM ER BEIM VERKAUF VON TREIBSTOFFEN HÖHERE PREISNACHLÄSSE AUF DEN GELTENDEN HÖCHSTPREIS FÜR DEN VERKAUF AN DEN VERBRAUCHER GEWÄHRT HABE , ALS NACH DER IM SEPTEMBER UND IM OKTOBER 1980 GELTENDEN REGELUNG ZULÄSSIG GEWESEN SEI .
3 DER ANGEKLAGTE DES AUSGANGSVERFAHRENS MACHTE GELTEND , DIE ARRETES MINISTERIELS NR . 78-101/P RELATIF A LA PUBLICITE DES PRIX ET CONDITIONS DE VENTE DE L ' ESSENCE AUTO ET DU SUPERCARBURANT ( MINISTERIALVERORDNUNG ÜBER PREISANGABEN UND BEDINGUNGEN DES VERKAUFS VON NORMAL- UND SUPERBENZIN ) VOM 5 . OKTOBER 1978 UND NR . 78-123/P RELATIF AUX PRIX DE CERTAINS PRODUITS PETROLIERS FINIS ( MINISTERIALVERORDNUNG ÜBER DIE PREISE BESTIMMTER MINERALÖLFERTIGERZEUGNISSE ) VOM 29 . DEZEMBER 1978 SEIEN MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UNVEREINBAR .
4 DAS NATIONALE GERICHT HAT ES DESHALB FÜR ERFORDERLICH GEHALTEN , DEM GERICHTSHOF DIE FOLGENDEN FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORZULEGEN :
' ' 1 ) SIND ARTIKEL 3 BUCHSTABE F EWG-VERTRAG , DER , DIE ERRICHTUNG EINES SYSTEMS , DAS DEN WETTBEWERB INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES VOR VERFÄLSCHUNGEN SCHÜTZT ' , VORSIEHT , UND ARTIKEL 5 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG , WONACH , ( DIE MITGLIEDSTAATEN ) ... ALLE MASSNAHMEN ( UNTERLASSEN ), WELCHE DIE VERWIRKLICHUNG DER ZIELE DIESES VERTRAGES GEFÄHRDEN KÖNNTEN ' , IN DER WEISE AUSZULEGEN , DASS SIE DEN VORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ENTGEGENSTEHEN , DURCH DIE DURCH GESETZ ODER VERORDNUNG MINDESTPREISE ODER , GENAUER GESAGT , MAXIMAL ZULÄSSIGE PREISNACHLÄSSE FESTGELEGT WERDEN?
2 ) FÜR DEN FALL DER BEJAHUNG DIESER ERSTEN FRAGE : KANN AUF DERARTIGE NATIONALE VORSCHRIFTEN , SOWEIT SIE MINERALÖLERZEUGNISSE BETREFFEN , ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG ANWENDUNG FINDEN , WEIL SIE EINEM ZWINGENDEN ERFORDERNIS DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG RECHNUNG TRAGEN?
' '
5 DIE ERSTE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 3 BUCHSTABE F UND 5 EWG-VERTRAG HAT DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 29 . JANUAR 1985 IN DER RECHTSSACHE 231/83 ( CULLET , SLG . 1985 , 315 ) BEHANDELT . DABEI HAT ER AUCH DIE BESTIMMUNGEN GEPRÜFT , DIE DIE DURCHFÜHRUNG DER GRUNDSÄTZE DER ARTIKEL 2 UND 3 EWG-VERTRAG UNTER ANDEREM AUF DEM GEBIET DES FREIEN WARENVERKEHRS GEWÄHRLEISTEN . ER HAT HIERBEI INSBESONDERE ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG AUSGELEGT , DER NOTWENDIGERWEISE VOR DEM IN DER ZWEITEN FRAGE GENANNTEN ARTIKEL 36 ZU PRÜFEN IST .
6 DIE NATIONALE REGELUNG , DIE IM VORLIEGENDEN FALL IM AUSGANGSVERFAHREN ANGEFOCHTEN WIRD , IST NICHT DIESELBE WIE DIE , DIE ANLASS DER RECHTSSACHE 231/83 WAR . DIE MINISTERIALVERORDNUNG NR . 78-123/P UNTERSCHEIDET SICH VON DIESER NAMENTLICH IN BEZUG AUF DIE FESTSETZUNG DES RAFFINERIEUEBERNAHMEPREISES . WIE BEI DER IN DER RECHTSSACHE 231/83 FRAGLICHEN REGELUNG DIENT DIESER PREIS ALS GRUNDLAGE FÜR DIE BERECHNUNG DES HÖCHSTPREISES FÜR DEN VERKAUF AN DEN VERBRAUCHER , VON DEM WIEDERUM NACH MASSGABE DER IN DER MINISTERIALVERORDNUNG NR . 78-101/P VORGESEHENEN PREISNACHLÄSSE DER MINDESTPREIS FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF ABHÄNGT . NACH ARTIKEL 2 DER MINISTERIALVERORDNUNG NR . 78-123/P WIRD DER FÜR DIE ÜBERNAHME VON DER RAFFINERIE ZUGELASSENE PREIS OHNE ANGABE DER BERECHNUNGSWEISE AUF EINEN BESTIMMTEN BETRAG FESTGESETZT . FÜR DIE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ERGEBEN SICH AUS DIESER BESONDERHEIT JEDOCH KEINE ANDEREN FRAGEN ALS DIE , DIE IN DEM ERWÄHNTEN URTEIL VOM 29 . JANUAR 1985 BEHANDELT WORDEN SIND .
7 BEI DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 30 EWG-VERTRAG GEHT DIE BEGRÜNDUNG JENES URTEILS VON DER ERWAEGUNG AUS , DASS EIN AUF EINEN BESTIMMTEN BETRAG FESTGESETZTER MINDESTPREIS , OBWOHL ER FÜR INLÄNDISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GLEICHERMASSEN GILT , DEN ABSATZ DER LETZTEREN INSOWEIT ZU BENACHTEILIGEN GEEIGNET IST , ALS ER VERHINDERT , DASS IHR NIEDRIGERER GESTEHUNGSPREIS SICH IM PREIS FÜR DEN VERKAUF AN DEN VERBRAUCHER NIEDERSCHLAEGT . DASSELBE GILT ABER FÜR EINEN MINDESTPREIS , DER ANHAND EINES ÜBERNAHMEPREISES BESTIMMT WIRD , DER SEINERSEITS AUF EINEN BESTIMMTEN BETRAG FESTGESETZT WIRD , UND ZWAR INSBESONDERE DANN , WENN DIESER ÜBERNAHMEPREIS AUF DER GRUNDLAGE DER PREISE UND KOSTEN DER INLÄNDISCHEN ERZEUGER FESTGESETZT WIRD .
8 SONACH VERBIETET ARTIKEL 30 EINE NATIONALE REGELUNG , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN , WENN DIESE REGELUNG DIE MINDESTPREISE AUFGRUND EINES RAFFINERIEUEBERNAHMEPREISES BESTIMMT , DER AUF EINEN BESTIMMTEN , INSBESONDERE AUF EINEN AUF DER GRUNDLAGE DER PREISE UND KOSTEN DER INLÄNDISCHEN ERZEUGER BERECHNETEN , BETRAG FESTGESETZT WIRD , UND SIE SO DEN SICH MÖGLICHERWEISE AUS NIEDRIGEREN GESTEHUNGSPREISEN DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE ERGEBENDEN WETTBEWERBSVORTEIL NEUTRALISIERT , INDEM SIE VERHINDERT , DASS SICH DIESE GESTEHUNGSPREISE IM PREIS FÜR DEN VERKAUF AN DEN VERBRAUCHER NIEDERSCHLAGEN .
9 ZUR AUSLEGUNG VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG WIRD IN DEM ERWÄHNTEN URTEIL VOM 29 . JANUAR 1985 FESTGESTELLT , ES KÖNNE NICHT ANGENOMMEN WERDEN , DASS EINE REGELUNG , DIE FÜR TREIBSTOFFE MINDESTPREISE VORSCHREIBT , DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG IM SINNE DIESER BESTIMMUNG DIENT .
10 DA SICH IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE KEINE NEUEN GESICHTSPUNKTE ERGEBEN HABEN , IST IM ÜBRIGEN AUF DIE ERWAEGUNGEN ZU VERWEISEN , DIE DEM VORSTEHEND ERWÄHNTEN URTEIL VOM 29 . JANUAR 1985 ZUGRUNDE LIEGEN ; EINE ABSCHRIFT DIESES URTEILS IST DEM VORLIEGENDEN URTEIL BEIGEFÜGT .
11 SONACH SIND DIE VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE NANTERRE VORGELEGTEN FRAGEN WIE FOLGT ZU BEANTWORTEN :
- DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F UND 5 EWG-VERTRAG VERBIETEN EINE NATIONALE REGELUNG NICHT , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN .
- ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBIETET EINE SOLCHE REGELUNG , WENN SIE DIE MINDESTPREISE AUFGRUND EINES RAFFINERIEUEBERNAHMEPREISES BESTIMMT , DER AUF EINEN BESTIMMTEN , INSBESONDERE AUF EINEN AUF DER GRUNDLAGE DER PREISE UND KOSTEN DER INLÄNDISCHEN ERZEUGER BERECHNETEN , BETRAG FESTGESETZT WIRD , UND SIE SO DEN SICH MÖGLICHERWEISE AUS NIEDRIGEREN GESTEHUNGSPREISEN DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE ERGEBENDEN WETTBEWERBSVORTEIL NEUTRALISIERT , INDEM SIE VERHINDERT , DASS SICH DIESE GESTEHUNGSPREISE IM PREIS FÜR DEN VERKAUF AN DEN VERBRAUCHER NIEDERSCHLAGEN .
- ES KANN NICHT ANGENOMMEN WERDEN , DASS EINE REGELUNG , DIE FÜR TREIBSTOFFE MINDESTPREISE VORSCHREIBT , DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG IM SINNE VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG DIENT .
KOSTEN
12 DIE AUSLAGEN DER FRANZÖSISCHEN REGIERUNG UND DER KOMMISSION , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE BETEILIGTEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN TEIL DES VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHRENS ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE NANTERRE MIT URTEIL VOM 16 . DEZEMBER 1983 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 ) DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F UND 5 EWG-VERTRAG VERBIETEN EINE NATIONALE REGELUNG NICHT , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN .
2 ) ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBIETET EINE SOLCHE REGELUNG , WENN SIE DIE MINDESTPREISE AUFGRUND EINES RAFFINERIEUEBERNAHMEPREISES BESTIMMT , DER AUF EINEN BESTIMMTEN , INSBESONDERE AUF EINEN AUF DER GRUNDLAGE DER PREISE UND KOSTEN DER INLÄNDISCHEN ERZEUGER BERECHNETEN , BETRAG FESTGESETZT WIRD , UND SIE SO DEN SICH MÖGLICHERWEISE AUS NIEDRIGEREN GESTEHUNGSPREISEN DER EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE ERGEBENDEN WETTBEWERBSVORTEIL NEUTRALISIERT , INDEM SIE VERHINDERT , DASS SICH DIESE GESTEHUNGSPREISE IM PREIS FÜR DEN VERKAUF AN DEN VERBRAUCHER NIEDERSCHLAGEN .
3 ) ES KANN NICHT ANGENOMMEN WERDEN , DASS EINE REGELUNG , DIE FÜR TREIBSTOFFE MINDESTPREISE VORSCHREIBT , DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG IM SINNE VON ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG DIENT .