SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS

SIR GORDON SLYNN

vom 17. April 1986 ( *1 )

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Richtlinie 77/187 des Rates betrifft die Ansprüche der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. 1977, L 61, S. 26).

Die Kommission macht mit dieser Klage nach Artikel 169 EWG-Vertrag geltend, daß Italien weder Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 noch Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Richtlinie angemessen durchgeführt habe. Die beiden Rügen sind voneinander unabhängig.

Artikel 3

Nach Artikel 3 Absatz 1 gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis beim Übergang des Unternehmens, Betriebs oder Betriebsteils auf den Erwerber über. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 erhält der Erwerber in diesem Fall die in einem Kollektivvertrag vereinbarten Arbeitsbedingungen aufrecht.

Artikel 3 Absatz 3 lautet:

„Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Rechte der Arbeitnehmer auf Leistungen bei Alter, bei Invalidität oder für Hinterbliebene aus betrieblichen oder überbetrieblichen Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten.

Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer sowie der Personen, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 bereits aus dem Betrieb des Veräußerers ausgeschieden sind, hinsichtlich ihrer Rechte oder Anwartschaftsrechte auf Leistungen bei Alter, einschließlich Leistungen für Hinterbliebene, aus den in Unterabsatz 1 genannten Zusatzversorgungseinrichtungen.“

Die Verpflichtung aus Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 unterscheidet sich in verschiedener Hinsicht von der aus Artikel 3 Absatz 1. So bestimmt Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 ganz allgemein, daß die betreffenden Interessen zu schützen sind. Anders als nach Artikel 3 Absatz 1 geht nach Artikel 3 Absatz 3 diese Verpflichtung nicht einfach auf den Erwerber über. Außerdem erfaßt Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 ausdrücklich die Interessen „der Personen, die zum Zeitpunkt des Übergangs ... bereits aus dem Betrieb des Veräußerers ausgeschieden sind“, während Artikel 3 Absatz 1 nur für Personen gilt, die zum Zeitpunkt des Übergangs dort beschäftigt sind (Urteil vom 7. Februar 1985 in der Rechtssache 19/83, Wendelboe/L. J. Music ApS, Slg. 1985, 457).

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß Italien keine Rechtsvorschriften eigens zur Durchführung des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 erlassen hat. Italien macht geltend, die bereits vorhandenen Vorschriften des italienischen Zivilgesetzbuches übertrügen die entsprechenden Verpflichtungen auf den Erwerber und ständen daher im Einklang mit dieser Vorschrift; die Kommission verneint dies.

Artikel 2117 des italienischen Zivilgesetzbuches lautet:

„Die vom Unternehmer — auch ohne Arbeitnehmerbeiträge — gebildeten besonderen Versorgungs- und Unterstützungsfonds dürfen nicht zweckentfremdet verwendet werden und unterliegen nicht der Zwangsvollstreckung der Gläubiger des Unternehmens oder des Arbeitnehmers.“

Nach Ansicht der Kommission entzieht diese Vorschrift zwar die Versorgungsfonds den Ansprüchen der Gläubiger, doch übertrage sie die vom Veräußerer im Hinblick auf solche Fonds übernommenen Verpflichtungen nicht auf den Erwerber. Dies wird von der italienischen Regierung nicht ernsthaft bestritten; sie verweist jedoch auf Artikel 2112 Absätze 1 und 2 des italienischen Zivilgesetzbuches, die wie folgt lauten:

„Hat der Veräußerer beim Übergang des Unternehmens nicht rechtzeitig gekündigt, wird das Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber fortgesetzt, und der Arbeitnehmer behält seine Rechte aus der Zeit seiner Betriebszugehörigkeit vor dem Übergang.

Der Erwerber haftet neben dem Veräußerer als Gesamtschuldner für alle Forderungen, die dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Übergangs aufgrund der geleisteten Arbeit oder aufgrund der Kündigung durch den Veräußerer zustehen, soweit der Erwerber davon beim Übergang Kenntnis hat oder die Forderungen sich aus den Büchern des übertragenen Unternehmens oder aus dem Arbeitsbuch ergeben.“

Ließe sich zeigen, daß italienische Gerichte den Artikel 2112 so ausgelegt haben, daß er Rechte oder Anwartschaftsrechte der Arbeitnehmer oder der aus dem Betrieb ausgeschiedenen Personen auf die in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Leistungen ganz allgemein überträgt, so wären die Rechtsvorschriften meines Erachtens zu Recht als ausreichende Durchführung der Richtlinie anzusehen.

Die italienische Regierung hat eine Reihe von Urteilen der italienischen Corte di cassazione angeführt, wonach Ansprüche der Arbeitnehmer gegen solche Fonds bei der Auslegung anderer italienischer Rechtsvorschriften als Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag oder einem Arbeitsverhältnis anzusehen sind.

Zum Beispiel betraf das Urteil Nr. 1061 der Corte di cassazione vom 9. Februar 1983 Artikel 429 Absatz 3 der italienischen Zivilprozeßordnung, nach dem ein Gericht bei einer Verurteilung zur Zahlung eines Betrags aufgrund einer „Forderung aus dem Arbeitsverhältnis“ entscheiden muß, ob neben den normalen Zinsen auf die Forderung eine besondere Entschädigung zuzusprechen ist. Die Corte di cassazione entschied, daß in diesem Fall die dem Betroffenen aufgrund solcher Fonds zustehenden Beträge insoweit „Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis“ seien.

Ferner entschied dasselbe Gericht mit Urteil Nr. 3817 vom 3. August 1978, daß für die Klage eines Angestellten der Banca d'Italia gegen diese Bank wegen eines solchen Fonds die Verwaltungsgerichte zuständig seien, da es um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis gehe. Auch aufgrund des Urteils dieses Gerichts vom 5. Juli 1984 ist für die Frage, welches Gericht für Klagen im Zusammenhang mit solchen Fonds zuständig ist, davon auszugehen, daß die Fonds aus dem Arbeitsverhältnis entstanden sind.

Es gibt jedoch, soweit ich sehe, keine ausdrückliche Entscheidung, wonach Rechte auf die in Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie genannten Leistungen stets Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Veräußerer „aufgrund der geleisteten Arbeit“ im Sinne von Artikel 2112 sind. Diese Vorschrift führt Ansprüche auf Versicherungsleistungen nicht besonders auf. Es mag Fälle geben, in denen der Arbeitgeber sich im Arbeitsvertrag zur Zahlung solcher Leistungen verpflichtet und diese Zahlungsverpflichtung als eine Verbindlichkeit des Arbeitgebers angesehen werden kann. Wenn sich andererseits der Arbeitgeber verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ein Dritter (z. B. eine Versicherungsgesellschaft) die Altersrente zahlt, läßt sich zumindest vertreten, daß die Verpflichtung des Dritten zur Zahlung der Altersrente keine Verbindlichkeit des Veräußerers gegenüber seinen Arbeitnehmern darstellt, unabhängig von der Rechtslage hinsichtlich der Zahlung der Prämien. Darüber hinaus gilt Artikel 2112 offenbar nur für die Fälle, in denen der Erwerber beim Übergang Kenntnis von der Forderung des Arbeitnehmers hatte oder die Forderungen sich aus den Büchern, des übertragenen Unternehmens oder aus dem Arbeitsbuch ergeben. Dies wird zwar für die meisten Pensionsverpflichtungen zutreffen; dies muß aber nicht zwangsläufig so sein. Schließlich kann es, wie die Kommission ausgeführt hat, Fälle geben, in denen der Anspruch auf die betreffende Leistung kein Anspruch „aufgrund der geleisteten Arbeit“ ist, auch wenn er vielleicht als Verbindlichkeit des Arbeitgebers anzusehen ist.

Unter Randnummer 23 der Entscheidungsgründe seines Urteils vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 29/84 (Kommission/Deutschland, „Krankenpfleger“, Slg. 1985, 1661) hat der Gerichtshof folgendes festgestellt:

„Wie (Artikel 189 EWG-Vertrag) erkennen läßt, verlangt die Umsetzung einer Richtlinie nicht notwendigerweise in jedem Mitgliedstaat ein Tätigwerden des Gesetzgebers. So können namentlich allgemeine ver-fassungs- oder verwaltungsrechtliche Grundsätze die Umsetzung durch besondere Rechts- oder Verwaltungsvorschriften überflüssig machen. Dies setzt jedoch voraus, daß diese Grundsätze tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie durch die nationalen Behörden gewährleisten und daß die sich aus diesen Grundsätzen ergebende Rechtslage, soweit die Richtlinie Ansprüche der einzelnen begründen soll, hinreichend bestimmt und klar ist und die Begünstigten in die Lage versetzt werden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.“

Im vorliegenden Fall ist Artikel 2112 nach meiner Meinung nicht hinreichend bestimmt und klar, um eine vollständige Umsetzung der Richtlinie darzustellen.

Ferner wurde auf Artikel 2560 des italienischen Zivilgesetzbuches verwiesen. Diese Vorschrift behebt nicht den Mangel, der dem Artikel 2112 meiner Meinung nach anhaftet, da sie in bezug auf die Haftung des Erwerbers nur für Handelsunternehmen gilt, bei denen die Verbindlichkeiten in Büchern aufgezeichnet sind, die nach dem Gesetz geführt werden müssen. Die Vorschrift erfaßt also nicht alle Arbeitnehmer.

Nach meiner Meinung läßt sich daher trotz der Argumente der italienischen Regierung nicht sagen, daß Artikel 3 Absatz 3 durch die bereits vorhandenen italienischen Rechtsvorschriften durchgeführt worden ist.

Artikel 6

Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie sind der Veräußerer und der Erwerber verpflichtet, die Vertreter der jeweiligen von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer über den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und über die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen zu informieren. Artikel 6 Absatz 2 lautet folgendermaßen:

„Ziehen der Veräußerer bzw. der Erwerber Maßnahmen hinsichtlich ihrer jeweiligen Arbeitnehmer in Betracht, so sind sie verpflichtet, die Vertreter ihrer jeweiligen Arbeitnehmer rechtzeitig zu diesen Maßnahmen zu konsultieren, um eine Übereinkunft anzustreben.“

Nach Ansicht der Kommission hat Italien diese Vorschriften nicht vollständig durchgeführt. Zwar enthält Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 215 vom 26. Mai 1978 folgende Verpflichtung:

„Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes fördert das örtlich zuständige regionale Arbeitsamt im Fall einer Unternehmenskrise, wenn sich Möglichkeiten zur Überwindung der Krise durch eine Übertragung des Unternehmens abzeichnen, Gespräche zwischen den Gewerkschaften, in denen die Mehrzahl der Arbeitnehmer zusammengeschlossen ist, und den Arbeitgebern, um zu einer Einigung über die Modalitäten und Fristen zur Durchführung der Übertragung im Hinblick auf die Folgen für die Mobilität und Beschäftigung der Arbeitnehmer zu gelangen.“

Diese Vorschrift gilt jedoch nur für „in einer Krise befindliche“ Unternehmen. Außerdem ist unstreitig, daß es keine weiteren italienischen Rechtsvorschriften zur Durchführung der genannten Richtlinie gibt.

Die italienische Regierung hat darauf verwiesen, daß gerade die wichtigsten und verbreitetsten Kollektivverträge Bestimmungen gleichen Inhalts wie Artikel 6 Absätze 1 und 2 enthielten. Da nach den eigenen Ausführungen der Regierung dies nur für die wichtigsten und verbreitetsten Verträge gilt, steht außer Frage, daß einige Arbeitnehmer in Italien nicht in den Genuß dieser Bestimmungen kommen.

Jedenfalls kann eine Richtlinie nicht durch Kollektivverträge durchgeführt werden, wenn sie nicht aufgrund von Rechtsvorschriften Gesetzeskraft erlangen. Wie Generalanwalt VerLoren van Themaat in der Rechtssache 91/81 (Kommission/Italien, „Massenentlassungen“, Slg. 1982, 2133, 2145) ausgeführt hat, ist ein Kollektivvertrag kein „Mittel“ im Sinne von Artikel 189 EWG-Vertrag zur Umsetzung einer Richtlinie. Ähnlich hat der Gerichtshof in der Rechtssache 96/81 (Kommission/Niederlande, „Badegewässer“, Slg. 1982, 1791, 1804) festgestellt, daß die Bestimmungen einer Richtlinie „in verbindliches innerstaatliches Recht“ umzusetzen sind. Vor allem sind Kollektivverträge keine „Rechtsund Verwaltungsvorschriften“ im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 77/187.

Ich komme daher zu dem Ergebnis, daß Italien Artikel 6 Absätze 1 und 2 dieser Richtlinie nicht durchgeführt hat.

Schlußfolgerung

Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich vor, den beiden Rügen der Kommission stattzugeben und Italien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.


( *1 ) Aus dem Englischen übersetzt.