SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS

CARL OTTO LENZ

vom 14. Mai 1985

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

A. 

Die Kläger des Verfahrens, zu dem ich heute Stellung nehme, begehren den Ersatz des Schadens, der ihnen durch die rechtswidrige Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen (WAB) auf Schweinefleisch durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft entstanden sein soll.

Bei den Klägern handelt es sich, um französische Schweinezüchter aus der Bretagne und den Pyrenäen. Herr Surcouf beantragt die Zahlung von 70541 FF, Herr Vidou die Zahlung von 74136 FF. Diese Anträge begründen die Kläger wie folgt:

Die Anwendung von WAB auf Schweinefleisch verstoße gegen das in Artikel 7 EWG-Vertrag enthaltene Diskriminierungsverbot sowie die in Artikel 39 Absatz 1 genannten Ziele der Agrarpolitik, den in der Landwirtschaft tätigen Personen eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten und die Märkte zu stabilisieren. Im übrigen lägen die in der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind, ( 1 ) aufgestellten Voraussetzungen zur Anwendung der WAB auf Schweinefleisch nicht vor. Ziel dieser Verordnung sei es, die Einheit des Marktes und ein einheitliches Preisniveau zu schützen, welches durch die Währungsschwankungen bedroht sei. Die Ausgleichsbeträge dürften nicht höher sein als die Beträge, die unbedingt erforderlich seien, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Grunderzeugnisse auszugleichen.

Diesen Grundsätzen sei die EWG nicht nachgekommen, sie habe vielmehr durch die Einführung und die spätere Beibehaltung der WAB auf Schweinefleisch die Handelsströme innerhalb der Gemeinschaft und die Wettbewerbssituation zum Nachteil der französischen Erzeuger verfälscht.

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 könnten WAB auf Erzeugnisse angewandt werden, für die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen seien. Diese Voraussetzung sei bei der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch (Verordnung Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975) ( 2 ) nicht gegeben, da ein Interventionspreis nie festgesetzt worden sei. Die Durchführung von Interventionsmaßnahmen nach dieser Marktorganisation sei nur fakultativ; Interventionskäufe hätten seit 1971 nicht mehr stattgefunden. Die WAB würden anhand eines fiktiven Kaufspreises errechnet, der praktisch nicht angewandt würde.

Auch der jährlich festgesetzte Grundpreis, von dem der Kaufpreis abgeleitet werde, könne nicht als Interventionspreis angesehen werden, da er lediglich als „Warnsignal“ für die Kommission diene, zu prüfen, ob Interventionsmaßnahmen zu ergreifen seien.

Wenn WAB überhaupt hätten angewandt werden können, so hätten sie, wie dies bei den Einfuhrabschöpfungen und bei den Ausgleichsbeträgen gemäß Artikel 75 der Beitrittsakte von 1972 der Fall sei, anhand der Futtergetreidemenge berechnet werden müssen, die zur Erzeugung von Schweinefleisch erforderlich sei.

Insgesamt gesehen hätten die Organe der Gemeinschaft die Grenzen ihrer Befugnisse offenkundig und erheblich überschritten.

Den Schaden beziffern die Kläger anhand des zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden WAB für Schweinefleisch aus den Niederlanden.

Im Vordergrund ihrer Argumentation steht die Gewährung von WAB bei Schweinefleischausfuhren aus den Niederlanden nach Frankreich. Lediglich in ihrer Erwiderung streifen die Kläger auch die Problematik der Erhebung von WAB bei der Einfuhr in die Niederlande, ohne dazu jedoch nähere Ausführungen zu machen.

Die WAB beliefen sich auf 5,8 % eines von der Kommission errechneten theoretischen Preises und somit pro Tierkörper von 80 kg auf 49,20 FF. Diese Subvention für eingeführtes niederländisches Schweinefleisch habe einen entsprechenden Preisrückgang auf dem französischen Markt zur Folge gehabt. Anhand ihrer durchschnittlichen Fleischerzeugung in den letzten fünf Jahren errechnen die Kläger somit einen Schaden von 52253 FF beziehungsweise 54916 FF.

Zusätzlich wollen die Kläger einen mittelbaren Schaden dadurch erlitten haben, daß sie gehindert worden seien, ihre finanzielle Liquidität, ihre Betriebseinrichtungen sowie ihre Produktivität zu verbessern. Diesen Schaden schätzen sie auf 35 % des unmittelbaren Schadens.

Der unmittelbare wie der mittelbare Schaden sei direkt auf die Anwendung der WAB zurückzuführen.

Die beklagte Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, vertreten durch Rat und Kommission, hält die Schadenersatzansprüche nicht für gerechtfertigt. Beide Organe beantragen Klageabweisung.

Sie halten die Berufung auf Artikel 7 und 39 EWG-Vertrag nicht für durchgreifend. Zwar untersage Artikel 7 jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Dieses Verbot sei aber im vorliegenden Fall nicht berührt, da nicht nach der Staatsangehörigkeit, sondern nach dem jeweiligen Erzeugungsgebiet der Produkte unterschieden werde. Aus Artikel 39 EWG-Vertrag ließen sich keine Rechte der einzelnen Marktteilnehmer herleiten, da diese Vertragsbestimmung verschiedene Ziele der Agrarpolitik umschreibe, bei deren Verwirklichung den Gemeinschaftsorganen ein weiter Ermessensspielraum zustehe.

Auch die Voraussetzungen, die die Verordnung Nr. 974/71 für die Anwendung der WAB aufstelle, seien erfüllt. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 seien WAB anwendbar auf Erzeugnisse, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen seien. In der Verordnung Nr. 2759/75 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch seien Interventionsmaßnahmen vorgesehen. Artikel 3 der Verordnung nenne die folgenden Interventionsmaßnahmen:

Beihilfen für die private Lagerhaltung;

Aufkäufe durch die Interventionsstellen.

Nach der Verordnung Nr. 974/71 des Rates reiche es aus, daß Interventionsmaßnahmen vorgesehen seien; es sei nicht erforderlich, daß sie tatsächlich angewandt würden oder daß ein Interventionspreis bestehe. Wenn es auch zutreffe, daß seit 1971 keine Interventionskäufe mehr erfolgt seien, so habe die Gemeinschaft doch mehrmals durch Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Schweinefleischmarkt interveniert. Dies habe ausgereicht, um das von der Gemeinschaft für erforderlich erachtete Preisniveau auf dem Schweinefleischmarkt zu garantieren.

Eine Desorganisation der Schweinefleischmärkte sei von den Klägern nicht bewiesen worden; sie sei auch nicht festzustellen. Die Erzeugung von Schweinefleisch sei sowohl in Staaten mit abgewerteter Währung als auch in solchen mit aufgewerteter Währung durch eine steigende Tendenz gekennzeichnet.

Die Anwendung der WAB sei vielmehr- erforderlich gewesen, um einer Desorganisation der Märkte angesichts einer divergierenden Entwicklung der Währungen der Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Eine Nichtanwendung der WAB hätte zu einer Störung des Interventionssystems und zu einer Verlagerung der Handelsströme geführt. WAB müßten angewandt werden, um die Preisunterschiede auszugleichen, die durch die Anwendung der „grünen“ Kurse auf landwirtschaftliche Erzeugnisse bewirkt würden. Die Höhe der WAB folge somit quasimathematisch aus den grünen Kursen.

Die Bezifferung des Schadens durch die Kläger halten Rat und Kommission für völlig theoretisch. Nirgendwo sei angegeben, woher der Betrag von 49,20 FF stamme, mit dem jeder einzelne Schweinekörper aus den Niederlanden subventioniert worden sei.

Selbst wenn die Anwendung von WAB auf Schweinefleisch rechtlich nicht zulässig gewesen wäre, folge daraus noch nicht, daß den Klägern ein Schadensersatzanspruch gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag zustehe. Die Feststellung, daß eine Rechtsvorschrift wie die genannte Verordnung ungültig sei, genüge für sich allein nicht, um die Haftung der Gemeinschaft auszulösen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes könne die Haftung der Gemeinschaft für eine Rechtsvorschrift, deren Erlaß wirtschaftspolitische Entscheidungen voraussetze, nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm ausgelöst werden. Dies liege hier jedoch nicht vor.

B. 

Zu diesen Schadensersatzklagen nehme ich wie folgt Stellung.

Wie bereits erwähnt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die Haftung der Gemeinschaft für normatives Handeln nur durch eine hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnormen ausgelöst werden ( 3 ). Somit ist zunächst zu prüfen, ob in der Anwendung der WAB auf Schweinefleisch überhaupt ein Rechtsverstoß zu sehen ist und ob eine qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, den einzelnen schützenden Rechtsnorm vorliegt. Gegebenenfalls wird dann auch zu erörtern sein, ob das Vorliegen eines Schadens bewiesen wurde, der seinerseits auf die eventuell rechtswidrige Handlung der Gemeinschaft zurückzuführen ist.

1. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Anwendung von WAB auf Schweinefleisch

a)

Durch die Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind, wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, bei Handelsgeschäften mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen WAB anzuwenden. Voraussetzung für die Anwendung von WAB war gemäß Artikel 1 der Verordnung, daß ein Mitgliedstaat bei Handelsgeschäften für seine Währung einen Wechselkurs zuließ, der über der durch die internationale Regelung genehmigten Bandbreite lag, die sich ihrerseits aus der dem Internationalen Währungsfond erklärten und von diesem anerkannten Parität der nationalen Währung des betreffenden Mitgliedstaats ergab. Von dieser Möglichkeit sollte jedoch nur Gebrauch gemacht werden, sofern die Anwendung der genannten Währungsmaßnahmen zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen würde. Diese Ermächtigung war zunächst als vorübergehende Maßnahme zur Bekämpfung der Gefahren gedacht, die von kurzfristigen anomalen Kapitalzuflüssen auf das einwandfreie Funktionieren des gemeinsamen Agrarmarkts ausgehen könnten. In der Folgezeit ( 4 ) hat die Währungsinstabilität in der Landwirtschaft zur Einführung besonderer Umrechnungskurse geführt, mit denen die Stabilität der Preise der landwirtschaftlichen Erzeugnisse sichergestellt werden sollte. Die Anwendung dieser repräsentativen Kurse, die in der Regel von den tatsächlichen Wechselkursen abwichen, führte — in nationalen Währungen ausgedrückt — zu unterschiedlichen Preisniveaus in den einzelnen Mitgliedstaaten. Um die Auswirkung dieser unterschiedlichen Preisniveaus auf den Handelsverkehrs mit Agrarprodukten innerhalb der Gemeinschaft zu neutralisieren, wurden weiterhin WAB angewandt.

Bereits durch die Verordnung Nr. 1112/73 ( 5 ) wurden dann die Bezugsgrößen für die Berechnung der WAB neu definiert: Bezog sich die Verordnung Nr. 974/71 noch auf den Unterschied zwischen der dem Internationalen Währungsfonds erklärten und von diesem anerkannten Parität der nationalen Währung des betreffenden Mitgliedstaates und dem arithmetischen Mittel der festgestellten Wechselkurse gegneüber dem US-Dollar, so wurde nunmehr die Abweichung zwischen dem im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik verwendeten Umrechnungskurs und dem sich aus dem Leitkurs ergebenden Umrechnungskurs ( 6 ) maßgeblich.

Es kann somit festgestellt werden, daß sich die Bedeutung der WAB seit ihrer Einführung gewandelt hat: Zunächst als Instrument zur Neutralisierung kurzfristiger Währungsschwankungen gedacht, wurden sie später zum Ausgleich der unterschiedlichen Preisniveaus für Agrarprodukte in der Gemeinschaft herangezogen, die sich aus der Anwendung unterschiedlicher repräsentativer Umrechnungskurse auf die in ERE bzw. später in ECU ausgedrückten einheitlichen Agrarpreise ergaben ( 7 ).

Wegen des festgestellten Bedeutungswandels der WAB und der häufigen Änderungen der Verordnung Nr. 974/71 — die in diesem Verfahren oft herangezogene Verordnung Nr. 855/84 stellt bereits die vierzehnte Änderungsverordnung dar — ist auch die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den WAB nur mit Vorsicht auf das vorliegende Verfahren zu übertragen. Es muß jeweils berücksichtigt werden, auf welche Fassung der Verordnung Nr. 974/71 sich die früheren Entscheidungen bezogen haben und in welchem währungsrechtlichen Zusammenhang diese Verordnung jeweils stand. Dies gilt insbesondere für Erkenntnisse des Gerichtshofes, die von einem „System der einheitlichen Preise“ ausgehen, welches zwar, in ERE bzw. ECU ausgedrückt, besteht, in nationaler Währung berechnet jedoch schrittweise verlassen wurde. In der Tat sind heute regionale, zeitliche und produktabhängige Staffelungen der Agrarpreise festzustellen, die sich aus den unterschiedlich ausgestalteten repräsentativen Kursen für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse ergeben. So muß festgehalten werden, daß die Abweichungen der repräsentativen Kurse von den Leitkursen (bzw. deren errechnetem Äquivalent, falls Leitkurse — wie bei frei floatenden Währungen — nicht bestehen) je nach Währung unterschiedlich ausgestaltet sind, daß Änderungen der repräsentativen Kurse in den verschiedenen Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Zeitpunkten eintreten, daß die repräsentativen Kurse bisweilen für verschiedene Erzeugnisse unterschiedlich ausgestaltet sind und selbst die Preisrelation zwischen verschiedenen Agrarprodukten.sich bisweilen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheidet. Die Frage, ob die erwähnte regionale, zeitliche und produktabhängige Staffelung der Agrarpreise in dieser Art zulässig ist, will ich hier nicht weiter erörtern, da sie nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Ich will lediglich darauf hinweisen, daß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 3 EWG-Vertrag vorschreibt, daß „eine etwaige gemeinsame Preispolitik... auf gemeinsamen Grundsätzen und einheitlichen Berechnungsmethoden beruhen/muß/“; von einem „einheitlichen Preis“ ist im EWG-Vertrag nicht die Rede.

In seinem Urteil vom 21. Februar 1979 hat der Gerichtshof die Anwendung der „grünen“ Umrechnungskurse, wenigstens im Zusammenhang mit der Mitverantwortungsabgabe für Milcherzeugnisse, gebilligt.

Zu der Frage, ob die Heranziehung der „grünen“ Kurse nicht deshalb gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 EWG-Vertrag verstoße, weil diese im Verhältnis zu der jeweiligen tatsächlichen Währungssituation der Mitgliedstaaten zu ungleichen Belastungen führen könnten, hat er folgendes ausgeführt:

„Zwar kann die Anwendung dieser Wechselkurse bei bestimmten Vorgängen gegebenenfalls Vorteile oder Nachteile mit sich bringen, die als Diskriminierung erscheinen mögen, nichtsdestoweniger dient die Anwendung dieser Wechselkurse ganz allgemein dazu, Währungssituationen zu begegnen, die... zu wesentlich schwerer wiegenden, offenkundigeren und allgemeineren Diskriminierungen führen würden.

Die Einführung des Systems der ‚grünen‘ Kurse ist deshalb trotz seiner Nachteile durch das Diskriminierungsverbot und die Erfordernisse einer gemeinsamen Agrarpolitik gerechtfertigt“ ( 8 )

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 konnten WAB auf folgende Erzeugnisse angewandt werden:

a)

Erzeugnisse, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind;

b)

Erzeugnisse, deren Preis sich nach dem Preis, der in a genannten Erzeugnisse, die unter die gemeinsame Marktorganisation fallen oder Gegenstand einer spezifischen Regelung nach Artikel 235 des Vertrages sind, richtet.

b)

Da die Kläger die Anwendung der WAB insbesondere deswegen für rechtswidrig halten, weil in der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch kein Interventionspreis vorgesehen sei, ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Anwendung der WAB auf Schweinefleisch vorliegen.

Die Verordnung Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch enthält in Titel I eine Preisregelung. Gemäß Artikel 3 können die folgenden Interventionsmaßnahmen ergriffen werden, um einen erheblichen Preisrückgang zu verhindern oder zu mildern:

Beihilfen für die private Lagerhaltung,

Aufkäufe durch die Interventionsstellen.

Interventionsmaßnahmen erfolgen jedoch im Gegensatz zu den meisten anderen Marktordnungen nicht automatisch, sondern müssen gemäß Artikel 4 Absatz 6 im Verwaltungsausschußverfahren gemäß Artikel 24 der Verordnung beschlossen werden. Dies kann dann geschehen, wenn der gemeinschaftliche Marktpreis für geschlachtete Schweine niedriger als 103 v. H. des Grundpreises liegt und damit zu rechnen ist, daß er sich weiterhin auf dieser Höhe hält. Der soeben genannte Grundpreis wird jährlich vor dem 1. August mit Wirkung zum 1. November desselben Jahres festgesetzt. Von diesem Grundpreis wird der Kaufpreis für geschlachtete Schweine der Standardqualität abgeleitet, zu dem die Interventionsstellen gegebenenfalls in den Markt eingreifen. Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung sieht in der Fassung der Verordnung Nr. 1423/78 ( 9 ) eine Spanne von 78 bis 92 v. H. des Grundpreises vor. Innerhalb dieser Spanne ist der Kaufpreis nach dem Verfahren des Artikels 24, dem Verwaltungsausschußverfahren, festzusetzen.

Die zweite in der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch genannte Interventionsmaßnahme, die Beihilfe für die private Lagerung von Schweinefleisch, wird zur Zeit durch die Verordnung Nr. 2763/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die allgemeinen Vorschriften betreffend die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung auf dem Sektor Schweinefleisch ( 10 ) sowie durch die Verordnung Nr. 1092/80 der Kommission vom 2. Mai 1980 über Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schweinefleisch ( 11 ) geregelt. Nach einer von der Kommission vorgelegten und von den Klägern nicht bestrittenen Aufstellung wurden in dem hier maßgeblichen Zeitraum durch 24 Beihilfeaktionen für die private Lagerhaltung insgesamt 512776 t Schweinefleisch vorübergehend aus dem Markt genommen.

Als Zwischenergebnis möchte ich festhalten, daß in der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind und in der Praxis auch durchgeführt werden. Dem Wortlaut des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 ist somit Rechnung getragen, d. h. die Voraussetzung zur Anwendung von WAB scheint mir gegeben zu sein.

Wenn die Kläger dennoch meinen, WAB könnten nicht angewandt werden, da kein Interventionspreis bestehe und Ankäufe von Schweinefleisch durch die Interventionsstellen seit 1971 nicht mehr erfolgt seien, so ist dazu folgendes zu bemerken:

Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 974/71 reicht es aus, daß Interventionsmaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation vorgesehen sind.

Dies liegt hier eindeutig vor. Würde sich die Gemeinschaft zur Intervention auf dem Schweinefleischmarkt in der Form von Aufkäufen durch die Interventionsstellen entschließen, so wäre ein Kaufpreis im Rahmen der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2759/75 genannten Spanne festzusetzen. Da dann zu diesem Preis interveniert würde, habe ich keine Bedenken, diesen Preis dann als Interventionspreis zu bezeichnen.

Die Kläger verengen jedoch den Begriff der Interventionsmaßnahme in unzulässiger Weise, wenn sie behaupten, eine Interventionsmaßnahme sei nur gegeben, wenn die Interventionsstelle Fleisch ankaufe. Die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch sieht eben gerade zwei verschiedene Interventionsmaßnahmen vor; sie scheint sogar der Intervention durch Beihilfen für die private Lagerhaltung den Vorzug zu geben. Im dritten Erwägungsgrund zur Verordnung Nr. 2759/75 ist nämlich folgendes zu lesen:

„Die Interventionsmaßnahmen. können in Form von Aufkäufen durch die Interventionsstellen getroffen werden; es empfiehlt sich jedoch, auch Maßnahmen betreffend Beihilfen für die private Lagerhaltung vorzusehen, da diese die normale Vermarktung am wenigsten beeinträchtigen und dazu beitragen können, den Umfang der Aufkäufe durch die Interventionsstellen zu verringern. Zu diesem Zweck sind namentlich die Festsetzung eines Grundpreises für die Auslösung der Interventionsmaßnahmen sowie die Bedingungen vorzusehen, unter denen die Intervention erfolgt.“

Im übrigen unterscheiden sich die beiden Interventionsmaßnahmen langfristig gesehen nicht erheblich. Zweck der Interventionsmaßnahmen ist nämlich allein die zeitweise Entlastung des Marktes, nicht jedoch die endgültige Beseitigung der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse. Wegen deren nicht unbegrenzter Lagerfähigkeit ist es unvermeidlich, daß sie später wieder auf dem Markt abgesetzt werden müssen. Dies gilt bei der Maßnahme „Beihilfe zur privaten Lagerhaltung“ ebenso wie bei der Maßnahme „Aufkäufe durch die Interventionsstellen“, die zu einer „öffentlichen“ Einlagerung von Schweinefleisch führt, welches seinerseits zu einem späteren Zeitpunkt unter den nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 2759/75 vorgesehenen Bedingungen von den Interventionsstellen wieder abgesetzt werden muß.

Wenn es somit nach Auffassung der Gemeinschaftsorgane im wesentlichen ausgereicht hat, mit Hilfe der Interventionsmaßnahme „Beihilfe für die private Lagerhaltung“ den Markt für Schweinefleisch zu stabilisieren, läßt dies nur den Schluß zu, daß die Interventions- und die Preisregelung dieser Marktorganisation vernünftig funktioniert haben. Ich schließe mich insoweit den Ausführungen eines Experten des Agrarrechts an, der unter der Überschrift „Derzeitige Probleme“ folgendes zur gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch ausgeführt hat:

„In den zurückliegenden Jahren hat sich die sporadische Gewährung von Beihilfen für die private Lagerung als temporäre Marktstützungsmaßnahme mit einem begrenzten Kostenaufwand sehr gut bewährt. Staatliche Interventionskäufe sind in der Gemeinschaft seit 1971 nicht mehr erfolgt. Insgesamt gesehen kann der Schweinefleischmarkt der Gemeinschaft unter dem geltenden Regime der GMO Schweinefleisch als stabiler Markt angesehen werden“ ( 12 ).

Grundsätzlich ist es somit zulässig, WAB auf Schweinefleisch anzuwenden. Mittelbar kann dieses Ergebnis bereits dem Urteil vom 6. Oktober 1982 ( 13 ) entnommen werden, in dem der Gerichtshof über die nachträgliche Ausstellung von Dokumenten zum Bezug von WAB für Schweinefett zu entscheiden hatte. Der Gerichtshof hat in der genannten Entscheidung lediglich die Zulässigkeit der nachträglichen Ausstellung eines Kontrollexemplars geprüft und somit bei der Erörterung dieser Formfrage die Anwendbarkeit der WAB auf Erzeugnisse, die der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch unterliegen, stillschweigend vorausgesetzt.

c) Zur Berechnung der WAB Schweinefleisch

Die Kläger halten auch die konkrete Berechnung der WAB für unrechtmäßig, da diese auf der Grundlage eines fiktiven Kaufpreises errechnet würden, der in der Praxis nicht vorkomme. Auch im Rahmen der Regelung des Handels mit dritten Ländern werde Schweinefleisch als Folgeerzeugnis von Getreide angesehen. Dies habe der Gemeinschaftsgesetzgeber auch für die künftige Berechnung der WAB anerkannt, da er mit Wirkung vom 1. Januar 1985 an Schweinefleisch als Folgeerzeugnis von Getreide ansehe ( 14 ).

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, daß die von den Gemeinschaftsorganen festgelegte Berechnungsgrundlage für die WAB nach einer ebenfalls von der Kommission vorgelegten und von den Klägern nicht bestrittenen Graphik fast durchweg — mit der Ausnahme eines Vierteljahres im Jahr 1983 — erheblich unter den Martkpreisen für Schweinefleisch lag. Dies ergibt sich aus der Berechnungsmethode, die zunächst im Jahre 1971 an den Kaufpreis für geschlachtete Schweine im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 121/67 anknüpfte und die Berechnungsgrundlage auf 92 % des Grundpreises festsetzte ( 15 ). Später wurde die Berechnungsgrundlage auf den Mindestkaufpreis, also zunächst auf 85 %, dann auf 78 % des Grundpreises festgelegt. Für den das hier anhängige Verfahren betreffenden Zeitraum betrug die Berechnungsgrundlage zunächst gemäß der Verordnung Nr. 1517/78 vom 30. Juli 1978 ( 16 ) 78 % des Grundpreises; mit Verordnung Nr. 2025/83 des Rates vom 18. Juli 1983 ( 17 ) wurde in Artikel 2 der Verordnung Nr. 974/71 folgender Absatz 3a eingefügt:

„Der Währungsausgleichsbetrag für die Erzeugnisse des Sektors Schweinefleisch berechnet sich unter Zugrundelegung von 90 v. H. der Untergrenze des auf geschlachtete Schweine anwendbaren Ankaufspreises.“

Die Berechnungsgrundlage für die WAB beträgt somit 70,2 % des jährlich festzusetzenden Grundpreises.

Die Entwicklung der Berechnungsgrundlage der WAB und somit der Höhe für Schweinefleisch ist somit durch eine ständig sinkende Tendenz gekennzeichnet. Ihren vorläufigen Endpunkt hat diese Entwicklung durch den Erlaß der Verordnung Nr. 855/54 des Rates erreicht, nach der Schweinefleisch zur Berechnung der WAB vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Oktober 1987 als Folgeerzeugnis von Getreide gilt.

Der Hinweis auf die Regelung des Handels mit dritten Ländern, die Sonderregelung für den Handel mit den neuen Mitgliedstaaten und die neue, ab dem 1. Januar 1985 geltende Berechnungsmethode für die WAB sind jedoch nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der alten Berechnungsmethode darzutun. Die mit der Verordnung Nr. 855/84 „über die Berechnung und den Abbau der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse“ ( 18 ) eingeführte neue Berechnungsmethode steht im Zusammenhang einer Reihe von Maßnahmen, die auf den Abbau der WAB hinzielen und gleichzeitig mit einer Anpassung der repräsentativen Kurse verbunden sind. Sie befindet sich somit in einem völlig anderen Kontext als die Berechnungsmethode der WAB für den Zeitraum des hier anhängigen Verfahrens.

Auch die Berechnung der Einfuhrabschöpfungen und Ausfuhrerstattungen steht in einem anderen Zusammenhang als diejenige der WAB. Zum einen sind die Einfuhrabschöpfungen aus verschiedenen Elementen zusammengesetzt — darunter zugegebenermaßen ein Teilbetrag, der sich nach der erforderlichen Futtergetreidemenge richtet —, zum andern dient die Regelung des Handels mit dritten Ländern anderen Zielen als die Anwendung der WAB. Die WAB sollen die in Landeswährung ausgedrückten unterschiedlichen Preisniveaus des einheitlichen gemeinschaftlichen Preissystems ausgleichen, während bei der Berechnung der Einfuhräbschöpfungen auch andere Elemente, wie z. B. solche des Außenschutzes der gemeinschaftlichen Landwirtschaft sowie die Belange des Welthandels in Betracht gezogen werden können ( 19 ).

Entsprechendes ist zu dem Hinweis der Kläger auf die in Artikel 75 der Beitrittsakte von 1972 zu bemerken. Die im Rahmen der Anpassung der Agrarpreise der neuen Mitgliedstaaten an die Preise der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung angewandten Ausgleichsbeträge dienten dem vorübergehenden Ausgleich schrittweise abzubauender Preisunterschiede. Aus der in diesem Zusammenhang angewandten Berechnungsmethode kann nichts für die Frage der Rechtmäßigkeit der Berechnung der allgemeinen WAB hergeleitet werden, da es sich hier um völlig verschiedene Regelungsbereiche handelt.

Die Kläger haben jedenfalls nicht dargetan, daß die Gemeinschaftsorgane Schweinefleisch generell als Folgeerzeugnis von Getreide anzusehen haben.

d) Verletzung von Artikel 39 E WG- Vertrag

Die Kläger sehen in der Anwendung der WAB auf Schweinefleisch auch eine Verletzung der in Artikel 39 Absatz 1b und c EWG-Vertrag genannten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik, der landwirtschaftlichen Bevölkerung, insbesondere durch die Erhöhung des Pro-Kopf-Einkommens der in der Landwirtschaft tätigen Personen, eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten und die Märkte zu stabilisieren. Sie legen jedoch im einzelnen nicht dar, in welcher Weise die Anwendung der WAB auf Schweinefleisch diesen Zielen zuwiderlaufen soll.

Zu dieser Rüge ist zunächst zu bemerken, daß Artikel 39 EWG-Vertrag eine ganze Reihe von Zielen der Agrarpolitik nennt, die die Gemeinschaftsorgane zu verwirklichen haben. In diesem Zusammenhang genügt „der Hinweis, daß die Gemeinschaftsorgane, wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, einen Ausgleich zwischen den verschiedenen in Artikel 39 niedergelegten Zielen vorzunehmen haben. Diese Vorschrift läßt es nicht zu, eines der Ziele in einer Weise isoliert zu verfolgen, daß die Verwirklichung anderer Ziele unmöglich gemacht wird“ ( 20 ). Den Gemeinschaftsorganen steht somit ein gewisser Ermessensspielraum bei der Verwirklichung dieser Vertragsziele zu.

Die Kläger haben nichts dazu vorgetragen, daß der Preismechanismus der Marktorganisation für Schweinefleisch dem Ziel, den in der Landwirtschaft tätigen Personen eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, zuwiderlaufe. Die Gemeinschaft setzt jährlich einen Grundpreis für Schweinefleisch der Standardqualität fest; unterschreitet der Marktpreis die in Artikel 4 der Verordnung Nr. 2757/75 genannte Höhe von 103 v. H. des Grundpreises, können Interventionsmaßnahmen zur Preisstützung getroffen werden. Die Kläger haben nicht behauptet, daß bereits in der Festsetzung des Grundpreises ein Verstoß der Gemeinschaftsorgane gegen ihre Pflicht zu sehen sei, dem genannten Personenkreis eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten.

Somit bleibt noch zu prüfen, ob die Anwendung der WAB auf Schweinefleisch gegen das Gebot der Marktstabilisierung verstoßen könnte. Dazu ist zu bemerken, daß durch die WAB gerade einer Desorganisation des Marktes entgegengewirkt wird, die durch die Anwendung unterschiedlicher, von den tatsächlichen Wechselkursen abweichender repräsentativer Kurse eintreten könnte. Somit dienen die WAB gerade auch dem in Artikel 39 Absatz 1c genannten Ziel der Marktstabilisierung.

Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes bei der Beurteilung der Frage, ob Störungen des Agrarhandels drohen, die Kommission und der Verwaltungsausschuß über einen weiten Ermessensspielraum verfügen. Bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit muß sich der Richter darauf beschränken, zu prüfen, ob der Behörde kein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmißbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten hat ( 21 ). Anhaltspunkte für ein solches Fehlverhalten der Gemeinschaftsorgane sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Da die repräsentativen Kurse von den Leitkursen im Zeitraum der Anwendung der WAB abgewichen sind, war eine Störung des Handels zu befürchten. Darüber hinaus hat sich die Gemeinschaft im Rahmen des unbedingt Erforderlichen gehalten, da sie die WAB auf einer Grundlage berechnet hat, die im Regelfall unter den Marktpreisen für Schweinefleisch lag. Zusätzlich hat die Einführung der „Freimarge“ (dazu unten, B 2) auch für aufgewertete Währungen zur Folge, daß die durch die repräsentativen Kurse bedingte Preisabweichung nur zum Teil kompensiert wird.

e) Verletzung des Diskriminierungsverbotes des Artikels 7 EWG-Vertrag

Weiter rügen die Kläger eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes des Artikels 7 EWG-Vertrag durch die Anwendung der WAB auf Schweinefleisch.

Artikel 7 EWG-Vertrag untersagt „unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages... in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit“.

Meiner Ansicht nach liegt in der Anwendung der WAB auf Schweinefleisch weder eine Diskriminierung noch gar eine solche aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Die Bestimmungen über die Anwendung der WAB knüpfen nämlich nicht an der Staatsangehörigkeit der Marktteilnehmer an, sondern an das Währungsgebiet, in dem diese tätig werden. Im übrigen kann in der unterschiedlichen Behandlung von Marktteilnehmern aus verschiedenen Währungsgebieten nicht zwangsläufig eine Diskriminierung gesehen werden. In einer derartigen Ungleichbehandlung läge nur dann ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, wenn sie willkürlich erschiene ( 22 ).Eine derartige willkürliche Ungleichbehandlung liegt hier jedoch nicht vor. Durch die Anwendung der WAB soll vielmehr gerade eine andere Ungleichbehandlung ausgeglichen, werden, die sich aus der Anwendung von repräsentativen Kursen für die Landwirtschaft ergibt, die von den tatsächlichen Wechselkursen abweichen und zu unterschiedlichen Preisniveaus in den Mitgliedstaaten führen. Es soll also gewissermaßen eine Ungleichbehandlung durch eine andere wenigstens zum Teil wieder neutralisiert werden.

f) Zwischenergebnis

Als weiteres Zwischenergebnis möchte ich an dieser Stelle festhalten, daß in der Anwendung der WAB auf Schweinefleisch weder ein rechtswidriges Verhalten der Gemeinschaftsorgane noch gar eine qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm zu sehen ist. Doch selbst wenn diese Voraussetzungen erfüllt wären, wäre zu berücksichtigen, daß bei Schäden, die auf normatives Unrecht der Gemeinschaftsorgane zurückzuführen sind, ein Schadensersatzanspruch gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur unter besonderen Umständen gegeben ist. Diese einschränkende Auffassung beruht auf der Erwägung, daß die gesetzgebende Gewalt bei ihrer Willensbildung nicht jedesmal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf, wenn sie Anlaß hat, im Allgemeininteresse Rechtsnormen zu erlassen, welche die Interessen der einzelnen berühren können. Daraus folgt, daß es den einzelnen auf den in die Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft fallenden Gebieten zugemutet werden kann, in vernünftigen Grenzen gewisse schädliche Auswirkungen einer Rechtsvorschrift auf. ihre Wirtschaftsinteressen ohne Anspruch auf Entschädigung hinzunehmen ( 23 ).

Die Voraussetzungen, die die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag auslösen könnten, sind somit nicht gegeben.

2. Der von den Klägern behauptete Schaden

Um den Vortrag der Kläger jedoch vollständig zu würdigen, will ich abschließend noch prüfen, ob die Kläger überhaupt den Eintritt eines Schadens dargelegt oder bewiesen haben.

Bei der Berechnung ihres Schadens beziehen sich die Kläger auf einen positiven WAB, der sich bei Schweinefleisch aus den Niederlanden auf 5,8 % belaufen habe. Daraus errechnen sie für einen Tierkörper von 80 kg eine Ausfuhrprämie von 49,20 FF. Dies habe dazu geführt, daß der französische Marktpreis für Schweinefleisch um einen entsprechenden Betrag gesunken sei. Die Kläger schätzen, daß die Hälfte dieses Betrages zu ihren Lasten gegangen, während weitere 50 % von den übrigen Marktteilnehmern (Händler usw.) aufgefangen worden sei. Die Hälfte des Betrages von 49,20 FF wenden sie dann für die vergangenen fünf Jahre auf eine durchschnittliche Schweineerzeugung von 1000 Tieren pro Jahr an.

Bei der Berechnung des angeblichen Schadens lassen die Kläger jedoch außer acht, daß für die Umrechnung des einheitlichen Schweinefleischpreises in nationale Währungen nicht der tatsächliche Wechselkurs der betreffenden Währungen, sondern ein sogenannter repräsentativer Kurs für die Landwirtschaft, der bisweilen noch nach Erzeugnissen unterschiedlich ausgestaltet ist, angewandt wird. Um aufzuzeigen, ob den Klägern überhaupt ein Schaden dadurch entstanden sein kann, daß niederländische Schweinezüchter Schweinefleisch wegen der Anwendung der WAB billiger absetzen können als französische Schweinezüchter, will ich Ihnen die folgende Berechnung vorführen, die ich im Anhang zusammengefaßt habe:

Da die Kläger ihre Schadensberechnung anhand von Tierkörpern zu 80 kg aufgestellt haben, möchte ich meine Beispielsrechnung auch anhand von Schweinekörpern zu 80 kg durchführen. Dabei ziehe ich — wie auch die Kläger — die Preise und Kurse heran, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegolten haben, und gehe von dem vom Rat für die Zeit vom 1. November 1983 bis zum 31. Oktober 1984 festgesetzten Grundpreis für geschlachtete Schweine der Standardqualität aus.

Der Preis eines Tierkörpers zu 80 kg beläuft sich bei einem Grundpreis von 2053,87 ECU je 1000 kg auf ca. 164 ECU. In nationaler Währung anhand der für Schweinefleisch maßgeblichen repräsentativen Kurse ergibt dieser Betrag ca. 1112 FF bzw. 445 HFL.

Exportiert nun ein niederländischer Schweinezüchter diesen Tierkörper nach Frankreich und will dort den Gegenwert des Preises von 445 HFL in französischer Währung erzielen, muß er einen Preis von etwa 1208 FF verlangen. Dieser Preis ergibt sich aus dem tatsächlichen Umrechnungskurs, der zwischen dem holländischen Gulden und dem französischen Franc zu diesem Zeitpunkt galt. Der tatsächliche Kurs muß hier deswegen angewandt werden, weil der niederländische Exporteur seinen Erlös ja nicht mehr zu dem fiktiven landwirtschaftlichen Kurs, sondern nur zum Marktkurs in die Niederlande transferieren kann.

Vergleichen wir nun den Preis, den der holländische Züchter erzielen muß, um den Gegenwert von 445 HFL zu erhalten, so stellen wir fest, daß der Betrag von 1208 FF um 96 FF über dem Preis von 1112 FF liegt, den ein französischer Züchter erzielen muß, um einen Tierkörper von 80 kg zum Grundpreis verkaufen zu können. Diese Preisdifferenz, die die Folge der Anwendung der von den tatsächlichen Kursen abweichenden repräsentativen Kurse für die Landwirtschaft ist, die, in nationaler Währung ausgedrückt, zu unterschiedlichen Preisniveaus führen, soll nun durch die Anwendung der WAB wenigstens teilweise ausgeglichen werden.

Zieht man in die Beispielrechnung den WAB für Fleisch von Hausschweinen, ganze oder halbe Tierkörper, ein, also den Betrag von etwa 18,13 HFL, der dem niederländischen Exporteur erstattet wird, so verringert sich der niederländische Preis von etwa 445 auf 427 HFL. Rechnen wir sodann diesen Betrag von 427 HFL zum tatsächlichen Kurs in französische Francs um, so kommen wir zu einem Preis von 1159 FF, den der niederländische Marktteilnehmer erzielen muß, um in niederländischer Währung den Gegenwert von 164 ECU zu erhalten, also den Preis eines Tierkörpers von 80 kg Gewicht, berechnet in Anwendung des Grundpreises. Auch dieser Preis liegt noch um ca; 47 FF über dem Betrag, den ein französischer Marktteilnehmer erzielen muß, um ebenfalls den Betrag von 164 ECU zu erzielen.

Diese Berechnung zeigt uns, daß der Wettbewerbsnachteil, dem der Marktteilnehmer aus den Niederlanden ausgesetzt ist, durch die WAB nicht vollständig, sondern nur etwa zur Hälfte kompensiert wird ( 24 ). Daß die tatsächlichen Unterschiede der Preisniveaus nur teilweise kompensiert werden, liegt im vorliegenden Fall daran, daß durch die Verordnung Nr. 652/79 des Rates vom 29. März 1979 über die Auswirkungen des Europäischen Währungssystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik ( 25 ) der Gedanke einer Freimarge auch für die Mitgliedstaaten mit steigender Währung eingeführt wurde. Dies hatte zur Folge, daß nicht jede Abweichung zwischen dem im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik verwendeten Umrechnungskurs und dem sich aus dem Leitkurs ergebenden Umrechnungskurs für die Berechnung der WAB herangezogen wird, sondern diese tatsächliche Währungsabweichung um die sogenannte Freimarge verringert wird. Diese Freimarge beträgt einen Punkt bei den Mitgliedstaaten., die WAB bei der Einfuhr erheben und bei der Ausfuhr gewähren, also bei den sogenannten Aufwertungsländern.

Wenn ich nunmehr die Ausführungen der Kläger zur Berechnung ihres Schadens mit den von mir angestellten Berechnungen vergleiche, gelange ich zum folgenden Ergebnis:

Selbst bei Anwendung von WAB ist niederländisches Schweinefleisch in Frankreich immer noch teurer als in Frankreich selbst hergestelltes Schweinefleisch, da die Differenz der beiden nationalen Preisniveaus durch die WAB nur teilweise ausgeglichen wird. Wenn somit trotz der Anwendung der WAB niederländisches Schweinefleisch in Frankreich teurer sein muß als französisches, kann ich nicht sehen, wie Schweinezüchtern in Frankreich durch die Anwendung der WAB ein Schaden entstanden sein soll. Allenfalls könnte vorgetragen werden, durch die Wirkung der WAB werde verhindert, daß der Marktpreis für Schweinefleisch in Frankreich auf das Preisniveau der Niederlande angehoben werde und den französischen Marktteilnehmern somit ein zusätzlicher Gewinn entgehe: Dieser möglicherweise entgangene Gewinn kann jedoch nicht als ein Schaden angesehen werden, da die französischen Marktteilnehmer keinen Anspruch darauf haben, daß er ihnen durch die Gemeinschaft garantiert wird. Denn das Einkommensniveau, welches den Landwirten garantiert werden soll, wird durch die Festsetzung der Preise — hier des Grundpreises für Schweinefleisch der Standardqualität — sowie durch die Festsetzung der repräsentativen Wechselkurse für landwirtschaftliche Erzeugnisse vom Rat bestimmt. Auch hier muß den Gemeinschaftsorganen ein gewisser Handlungsspielraum eingeräumt werden, bei dem die allgemeine Preisentwicklung, die Entwicklung der Währungssituation und auch das Einkommensniveau der in der Landwirtschaft tätigen Personen berücksichtigt werden darf.

Da die Kläger somit das Vorliegen eines ihnen entstandenen Schadens nicht schlüssig dargelegt haben, ist es nicht erforderlich, noch auf weitere Ungereimtheiten in ihrer Schadensberechnung einzugehen. Es genügt, diese zu erwähnen:

Die Kläger beziffern die WAB für aus den Niederlanden nach Frankreich eingeführtes Schweinefleisch auf 5,8 % eines theoretischen Preises. Die WAB werden jedoch von der Kommission nicht in Prozentzahlen, sondern in absoluten Zahlen, ausgedrückt in Landeswährung pro Gewichtseinheit, festgesetzt. Im übrigen unterliegen die WAB Schwankungen, so daß nicht ersichtlich ist, wo der von den Klägern genannte Prozentsatz herstammen soll. Die Kläger verlangen im übrigen Schadensersatz für einen fünf Jahre vor der Klageerhebung liegenden Zeitraum, beziehen somit auch die Zeit vom 6. April bis zum 12. Oktober 1981 ein, obwohl in diesem Zeitraum nach ihren eigenen Angaben auf niederländisches Schweinefleisch WAB nicht angewandt wurden. Vielleicht läßt sich aus diesem Grunde erklären, daß die Kläger zwar den Schaden ersetzt haben wollen, der ihnen in den vergangenen fünf Jahren entstanden sein soll, die von den Klägern genannten konkreten Summen sich jedoch nach ihren eigenen Berechnungen bereits aus der Schweinefleischproduktion der letzten drei Jahre ergeben.

Im übrigen erläutern die Kläger nicht, anhand welcher Kriterien sie die Höhe ihres mittelbaren Schadens auf gerade 35 % des unmittelbaren Schadens schätzen.

C.

Da somit die Gewährung von WAB bei der Ausfuhr von Schweinefleisch aus den Niederlanden nicht rechtswidrig ist, die Kläger darüber hinaus auch nicht das Vorliegen eines Schadens dargetan haben, beantrage ich,

1)

die Klage abzuweisen;

2)

die Kläger zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

ANHANG

A)

Repräsentativer Kurs für Schweinefleisch, gültig am 1. November 1983:

1 ECU = 6,77297 FF ( 26 ) = 2,70981 HFL ( 27 )

B)

Tatsächlicher Kurs am 4. November 1983 ( 28 ):

1 ECU =

6,87689 FF =

2,53280 HFL

 

1 FF =

0,36831 HFL

 

2,71513 FF =

1 HFL

C)

Grundpreis für geschlachtete Schweine der Standardqualität ( 29 ) (1. November 1983 bis 31. Oktober 1984):

2053,87 ECU je 1000 kg

D)

WAB für Fleisch von Hausschweinen, ganze oder halbe Tierkörper, aus den Niederlanden ( 30 ):

22,66 HFL je 100 kg

E)

Tierkörper zu 80 kg zum Grundpreis :

164,31 ECU =

1 112,86 FF (Grundpreis F)

 

= 445,25 HFL (Grundpreis NL)

F)

Grundpreis Tierkörper NL (445,25 HFL) in FF zum tatsächlichen Kurs vom 4. November 1983:

1208,91 FF = Grundpreis plus 96,05 FF

G)

Grundpreis Tierkörper NL minus WAB:

445,25 HFL — 18,13 HFL = 427,12 HFL

H)

Tierkörper zu 80 kg zum Grundpreis NL minus WAB NL in FF zum tatsächlichen Kurs vom 4. November 1983:

427,12 HFL =

1 159,68 FF

 

= Grundpreis F plus 46,82 FF


( 1 ) ABl. 1971 L 106, S. 1.

( 2 ) ABl. 1975 L 282, S. 1.

( 3 ) Urteil vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77 — Bayerische HNL u. a./Rat und Kommission — Slg. 1978, 1209, 1224.

( 4 ) Zunächst für die „neuen“ Mitgliedstaaten durch die VO Nr. 222/73, ABl. 1973 L 27, S. 4; für die Niederlande durch die VO Nr. 2544/73, ABl. 1973 L 263, S. 2; für Italien durch die VO Nr. 2958/73, ABl. 1973 L 303, S. 1; für alle Mitgiiedstaatcn durch die VO Nr. 475/75, ABl. 1975 L 52, S. 28.

( 5 ) ABl. 1973 L 114, S. 4.

( 6 ) Dies gilt für die Währungen, die gemeinsam „floateten“, untereinander jedoch einen Abstand von höchstens 2,25 % beibehielten. Die Regelung für die völlig frei schwankenden Währungen war etwas komplizierter; vgl. Artikel 2 Absatz 1 der VO Nr. 974/71 i. d. F. der VO Nr. 1112/73.

( 7 ) Vgl. P. Gilsdorf, Der Währungsausgleich aus rechtlicher Sicht, Köln 1978, S. 22 ff.; Gilsdorf sieht in den WAB nicht mehr vorübergehende Maßnahmen zur Abwehr von währungsbedingten Störungen, sondern bezeichnet sie quasi als „Bestandteil der gemeinsamen Marktorganisation“.

( 8 ) Urteil vom 21. Februar 1979 in der Rechtssache 138/78 — Hans-Markus Stölting/Hauptzollamt Hamburg-Jonas — Slg. 1979,713,722 ff.

( 9 ) ABl. 1978 L 171, S. 19.

( 10 ) ABl. 1975 L 282, S. 19.

( 11 ) ABl. 1980 L 114, S. 22.

( 12 ) O. Gottsmann, Der gemeinsame Agrarmarkt, Abschnitt III A 3, S. 4.

( 13 ) Urteil vom 6. Oktober 1982 in der Rechtssache 302/81 — Alfred Eggers & Co./Hauptzollamt Kassel — Slg. 1982, 3443.

( 14 ) Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 der VO Nr. 974/71 in der Fassung der VO Nr. 855/84 des Rates vom 31. März 1934 über die Berechnung und den Abbau der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. 1984 L 90, S. 1).

( 15 ) VO Nr. 641/71 der Kommission vom 26. März 1971, ABl. 1971 L 73, S. 10.

( 16 ) ABl. 1978 L 178, S. 65.

( 17 ) ABl. 1983 L 199, S. 11.

( 18 ) ABl. 1984 L 90, S. 1.

( 19 ) Urteil vom 15. Oktober 1980 ¡n der Rechtssache 4/79 — Société coopérative „Providence agricole de la Cham-pagne“/ONIC — Slg. 1980, 2823, 2845 f.

( 20 ) Urteil vom 6. Dezember 1984 in der Rechtssache 59/83 — SA Biovilac BV/Europäischc Wirtschaftsgemeinschaft — Slg. 1984, 4057, Randnr. 16 der Entscheidungsgründe.

( 21 ) Urteil vom 20. Oktober 1977 in der Rechtssache 29/77 — SA Roquette Frères/französischen Staat — Slg. 1977, 1835, 1842.

( 22 ) Urteil vorn 24. Oktober 1973 in der Rechtssache 43/72 — Merkur-Außenhandels-GmbH/Kommission — Slg. 1973, 1055, 1074.

( 23 ) Urteil vom 25. Mai 1978 in den verbundenen Rechtssachen 83 und 94/76, 4, 15 und 40/77 — Bayerische HNL Vermehrungsbetriebe GmbH & Co. KG u. a./Rat und Kommission der Europäischen Gemeinschaften — Slg. 1978, 1209, 1224 f., bei dem die Rechtswidrigkeit des Gemeinschaftsverhaltens feststand.

( 24 ) Vergleichbare Berechnungen zu anderen Zeitpunkten des Fünfjahreszeitraumes führen zu Tergleichbaren Ergebnissen.

( 25 ) ABl. 1979 L 84, S. 1.

( 26 ) VO Nr. 1626/83, ABl. 1983 L 160, S. 6.

( 27 ) VO Nr. 1223/83, ABl. 1983 L 132, S. 33.

( 28 ) ABl. 1983 C 298, S. 1.

( 29 ) VO Nr. 1599/83, ABl. 1983 L 163, S. 55.

( 30 ) VO Nr. 3032/83, ABI. 1983 L 300, S. 1.