URTEIL DES GERICHTSHOFES (FUENFTE KAMMER) VOM 12. FEBRUAR 1985. - DANSK METALARBEJDERFORBUND ET SPECIALARBEJDERFORBUNDET I DANMARK GEGEN H. NIELSEN ET SOEN, MASKINFABRIK A/S. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM HOETESTERET. - MASSENENTLASSUNGEN. - RECHTSSACHE 284/83.
Sammlung der Rechtsprechung 1985 Seite 00553
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
SOZIALPOLITIK - ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN - MASSENENTLASSUNGEN - RICHTLINIE 75/129 - BEENDIGUNG DES ARBEITSVERTRAGS DURCH DIE ARBEITNEHMER - GLEICHSTELLUNG MIT EINER ENTLASSUNG DURCH DEN ARBEITGEBER - UNZULÄSSIGKEIT - VERPFLICHTUNG DES ARBEITGEBERS , IM FALLE FINANZIELLER SCHWIERIGKEITEN MASSENENTLASSUNGEN ZU ERWAEGEN - KEINE
( RICHTLINIE 75/129 DES RATES )
1 . BEENDIGEN DIE ARBEITNEHMER DEN ARBEITSVERTRAG IM ANSCHLUSS AN EINE ERKLÄRUNG DES ARBEITGEBERS ÜBER DIE ZAHLUNGSEINSTELLUNG , SO KANN DIES EINER ENTLASSUNG DURCH DEN ARBEITGEBER IM SINNE DER RICHTLINIE 75/129 DES RATES ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER MASSENENTLASSUNGEN NICHT GLEICHGESTELLT WERDEN .
2 . DIE RICHTLINIE 75/129 IST NUR ANWENDBAR , WENN DER ARBEITGEBER TATSÄCHLICH ERWOGEN HAT , MASSENENTLASSUNGEN VORZUNEHMEN , ODER EINEN PLAN FÜR MASSENENTLASSUNGEN AUFGESTELLT HAT , NICHT JEDOCH , WENN ER AUFGRUND DER FINANZIELLEN LAGE SEINES UNTERNEHMENS MASSENENTLASSUNGEN HÄTTE ERWAEGEN MÜSSEN , DIES JEDOCH NICHT GETAN HAT .
1 DAS HÖJESTERET HAT MIT SCHREIBEN VOM 15 . DEZEMBER 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 20 . DEZEMBER 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 75/129 DES RATES VOM 17 . FEBRUAR 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER MASSENENTLASSUNGEN ( ABL . L 48 , S . 29 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN VON RECHTSSTREITIGKEITEN ZWISCHEN ZWEI GEWERKSCHAFTEN , DEM DANSK METALARBEJDERFORBUND UND DEM SPECIALARBEJDERFORBUND I DANMARK , DIE BEIDE ALS MANDATAR FÜR IHNEN ANGESCHLOSSENE ARBEITNEHMER AUFTRETEN , UND DER IN KONKURS GEFALLENEN H . NIELSEN & SÖN MASKINFABRIK A/S ( IM FOLGENDEN : DIE FIRMA ), DIE VOM DÄNISCHEN GARANTIEFONDS UNTERSTÜTZT WIRD .
3 WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT , UNTERRICHTETE DIE FIRMA DIE PERSONALVERTRETER IM FEBRUAR 1980 ÜBER IHRE FINANZIELLEN SCHWIERIGKEITEN . AM 14 . MÄRZ 1980 ERKLÄRTE SIE VOR DEM KONKURSGERICHT DIE ZAHLUNGSEINSTELLUNG . DIE BEIDEN GEWERKSCHAFTEN FORDERTEN DIE FIRMA DARAUFHIN AUF , IHNEN EINE BANKGARANTIE FÜR DIE KÜNFTIGE ZAHLUNG DER LÖHNE ZU STELLEN . AM 19 . MÄRZ 1980 ERGAB SICH , DASS KEINE SOLCHE GARANTIE GESTELLT WORDEN WAR . DARAUFHIN LEGTEN DIE ARBEITNEHMER AUF AUFFORDERUNG IHRER GEWERKSCHAFTEN DIE ARBEIT NIEDER . AM 21 . MÄRZ 1980 TEILTE DIE FIRMA DEM ZUSTÄNDIGEN ARBEITSMARKTAUSSCHUSS MIT , DASS SIE BEABSICHTIGE , ALLE MITARBEITER ZU ENTLASSEN . AM 25 . MÄRZ 1980 WURDE AUF IHREN ANTRAG KONKURS ÜBER SIE ERÖFFNET . AM 26 . MÄRZ 1980 WURDEN DIE ARBEITER UNTER EINHALTUNG DER KÜNDIGUNGSFRISTEN ENTLASSEN .
4 DIE BEIDEN GEWERKSCHAFTEN VERLANGEN VON DER IN KONKURS GEFALLENEN FIRMA EINE BESONDERE ENTSCHÄDIGUNG , WOBEI SIE SICH AUF PAR 102A ABSATZ 2 DES DÄNISCHEN GESETZES ÜBER DIE ARBEITSVERMITTLUNG UND ARBEITSLOSENVERSICHERUNG ( LOV OM ARBEJDSFORMIDLING OG ARBEJDSLÖSHEDSFORSIKRING ) STÜTZEN . NACH DIESER BESTIMMUNG SCHULDET EIN ARBEITGEBER , DER DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN EINE BEABSICHTIGTE MASSENENTLASSUNG NICHT WENIGSTENS 30 TAGE IM VORAUS ANZEIGT , DEN ARBEITNEHMERN EINE ENTSCHÄDIGUNG IN HÖHE IHRES LOHNS FÜR DIESEN ZEITRAUM ; IM FALL DER ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT DES ARBEITGEBERS HAT DER GARANTIEFONDS ( LÖNMODTAGERNES GARANTIFOND ) DIE ENTSCHÄDIGUNG ZU ZAHLEN .
5 DIESE BESTIMMUNG DES DÄNISCHEN GESETZES GEHÖRT ZU DEN RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 75/129 ERLASSEN WURDEN , NACH DER DIE MITGLIEDSTAATEN GEHALTEN SIND , ARBEITGEBERN , DIE BEABSICHTIGEN , MASSENENTLASSUNGEN VORZUNEHMEN , BESTIMMTE VERPFLICHTUNGEN AUFZUERLEGEN . ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DIESER RICHTLINIE LAUTET : ' ' BEABSICHTIGT EIN ARBEITGEBER , MASSENENTLASSUNGEN VORZUNEHMEN , SO HAT ER DIE ARBEITNEHMERVERTRETER ZU KONSULTIEREN , UM ZU EINER EINIGUNG ZU GELANGEN . ' ' ARTIKEL 3 ABSATZ 1 BESTIMMT : ' ' DER ARBEITGEBER HAT DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ALLE BEABSICHTIGTEN MASSENENTLASSUNGEN SCHRIFTLICH ANZUZEIGEN . ' ' NACH ARTIKEL 4 WERDEN DIE IN ARTIKEL 3 BEZEICHNETEN ENTLASSUNGEN VORBEHALTLICH EINER GEGENTEILIGEN ENTSCHEIDUNG DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE FRÜHESTENS 30 TAGE NACH EINGANG DER ANZEIGE WIRKSAM .
6 DAS IN LETZTER INSTANZ MIT DEN RECHTSSTREITIGKEITEN BEFASSTE HÖJESTERET HAT SICH GEFRAGT , OB DIE ARBEITSNIEDERLEGUNG DER ARBEITNEHMER UNTER DEN GEGEBENEN UMSTÄNDEN EINE BEENDIGUNG IHRES VERTRAGES DARSTELLE , DIE EINER ENTLASSUNG DURCH DEN ARBEITGEBER GLEICHKOMME UND DESHALB UNTER DIE RICHTLINIE FALLEN KÖNNTE . DAS GERICHT HAT SICH FERNER GEFRAGT , OB DER ARBEITGEBER VOM ZEITPUNKT DER ERKLÄRUNG DER ZAHLUNGSEINSTELLUNG AN EINE MASSENENTLASSUNG IM SINNE DER RICHTLINIE HÄTTE ERWAEGEN MÜSSEN , DENN ALSBALD NACH DIESER ERKLÄRUNG SEI ES ZUM KONKURS DER FIRMA UND ZUR MASSENENTLASSUNG DER ARBEITNEHMER GEKOMMEN . DAS HÖJESTERET HAT DESHALB FOLGENDE FRAGEN VORGELEGT :
' ' 1 ) KANN DER FALL , DASS DIE ARBEITNEHMERSEITE EIN ARBEITSVERHÄLTNIS BEENDIGT , WEIL DER ARBEITGEBER DEM KONKURSGERICHT DIE ZAHLUNGSEINSTELLUNG MITGETEILT HAT , EINER VOM ARBEITGEBER VORGENOMMENEN ENTLASSUNG MIT DER FOLGE GLEICHGESTELLT WERDEN , DASS ER , SOFERN DIE VORAUSSETZUNGEN HIERFÜR IM ÜBRIGEN ERFÜLLT SIND , UNTER DIE RICHTLINIE DES RATES VOM 17 . FEBRUAR 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER MASSENENTLASSUNGEN EINZUORDNEN IST? FÜR DIE BEANTWORTUNG IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS DIE AUFHEBUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES DURCH DIE ARBEITNEHMER NACH DÄNISCHEM RECHT WIRKSAM WAR .
2 ) ERFASST DIE RICHTLINIE DES RATES VOM 17 . FEBRUAR 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER MASSENENTLASSUNGEN NICHT NUR DEN FALL , DASS DER ARBEITGEBER TATSÄCHLICH DIE VORNAHME VON ENTLASSUNGEN IN GRÖSSEREM UMFANG ERWOGEN HAT , SONDERN AUCH DEN , DASS DER ARBEITGEBER DIE VORNAHME VON ENTLASSUNGEN IN GRÖSSEREM UMFANG HÄTTE ERWAEGEN UND DAS WARNVERFAHREN HÄTTE EINLEITEN MÜSSEN , DIES ABER UNTERLÄSST?
' '
ZUR ERSTEN FRAGE
7 MIT DER ERSTEN FRAGE MÖCHTE DAS VORLEGENDE GERICHT WISSEN , OB DIE BEENDIGUNG EINES ARBEITSVERTRAGS DURCH DIE ARBEITNEHMER UNTER DERARTIGEN UMSTÄNDEN NACH DER RICHTLINIE EINER MÖGLICHERWEISE UNTER DIE RICHTLINIE FALLENDEN ENTLASSUNG DURCH DEN ARBEITGEBER GLEICHGESTELLT WERDEN KANN .
8 DIE ANTWORT AUF DIESE FRAGE IST ZUNÄCHST IM WORTLAUT DER RICHTLINIE SELBST ZU SUCHEN . INSOFERN IST MIT DEM SPECIALARBEJDERFORBUND I DANMARK , DEM GARANTIEFONDS UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN AUF ARTIKEL 1 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER RICHTLINIE HINZUWEISEN ; DIESER LAUTET : ' ' MASSENENTLASSUNGEN SIND ENTLASSUNGEN , DIE EIN ARBEITGEBER ... VORNIMMT . ' ' AUCH KEINE ANDERE BESTIMMUNG DER RICHTLINIE ERLAUBT ES , DEREN ANWENDUNGSBEREICH AUF BEENDIGUNGEN VON ARBEITSVERTRAEGEN DURCH DIE ARBEITNEHMER AUSZUDEHNEN .
9 NACH AUFFASSUNG DES SPECIALARBEJDERFORBUND I DANMARK MUSS JEDOCH DIE BEENDIGUNG DES ARBEITSVERTRAGS DURCH DIE ARBEITNEHMER MIT DER BEGRÜNDUNG , DIE ZAHLUNG DER GEHÄLTER SEI NICHT MEHR SICHERGESTELLT , AUFGRUND DER ZIELSETZUNG DER RICHTLINIE , DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER BEI MASSENENTLASSUNGEN ZU VERSTÄRKEN , EINER ENTLASSUNG DURCH DEN ARBEITGEBER GLEICHGESTELLT WERDEN .
10 DIESEM VORBRINGEN KANN NICHT GEFOLGT WERDEN . DIE RICHTLINIE GREIFT IN DIE FREIE ENTSCHEIDUNG DES ARBEITGEBERS , MASSENENTLASSUNGEN VORZUNEHMEN ODER NICHT , NICHT EIN . SIE BESTIMMT LEDIGLICH , DASS DIE GEWERKSCHAFTEN VOR DERARTIGEN ENTLASSUNGEN KONSULTIERT WERDEN MÜSSEN UND DASS DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE UNTERRICHTET WERDEN MUSS . NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2 ERSTRECKEN SICH DIE KONSULTATIONEN ' ' ZUMINDEST AUF DIE MÖGLICHKEIT , MASSENENTLASSUNGEN ZU VERMEIDEN ODER EINZUSCHRÄNKEN SOWIE IHRE FOLGEN ZU MILDERN ' ' . FERNER BESTIMMT ARTIKEL 4 , DASS DIE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE ANGEZEIGTEN BEABSICHTIGTEN MASSENENTLASSUNGEN ERST NACH ABLAUF EINER FRIST WIRKSAM WERDEN , DIE DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DAZU BENUTZEN MUSS , ' ' NACH LÖSUNGEN FÜR DIE DURCH DIE BEABSICHTIGTEN MASSENENTLASSUNGEN AUFGEWORFENEN PROBLEME ZU SUCHEN ' ' . WIE DER GARANTIEFONDS UND DIE KOMMISSION ZU RECHT VORTRAGEN , WÜRDE DIE VOM SPECIALARBEJDERFORBUND I DANMARK BEFÜRWORTETE GLEICHSTELLUNG DEN ARBEITNEHMERN DIE MÖGLICHKEIT GEBEN , ENTLASSUNGEN GEGEN DEN WILLEN DES ARBEITGEBERS HERBEIZUFÜHREN , OHNE DASS DIESER DIE MÖGLICHKEIT GEHABT HÄTTE , SEINE VERPFLICHTUNGEN NACH ARTIKEL 2 UND 3 DER RICHTLINIE ZU ERFÜLLEN . EINE SOLCHE GLEICHSTELLUNG WÜRDE GENAU DAS GEGENTEIL DES BEABSICHTIGTEN ERGEBNISSES , MASSENENTLASSUNGEN ZU VERMEIDEN ODER EINZUSCHRÄNKEN , BEWIRKEN .
11 DEMNACH IST DIE ERSTE FRAGE DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS ES EINER ENTLASSUNG DURCH DEN ARBEITGEBER IM SINNE DER RICHTLINIE 75/129 DES RATES VOM 17 . FEBRUAR 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER MASSENENTLASSUNGEN NICHT GLEICHGESTELLT WERDEN KANN , WENN DIE ARBEITNEHMER DEN ARBEITSVERTRAG IM ANSCHLUSS AN EINE ERKLÄRUNG DES ARBEITGEBERS ÜBER DIE ZAHLUNGSEINSTELLUNG BEENDIGEN .
ZUR ZWEITEN FRAGE
12 MIT DER ZWEITEN FRAGE MÖCHTE DAS VORLEGENDE GERICHT WISSEN , OB DIE RICHTLINIE ANWENDBAR IST , WENN DER ARBEITGEBER AUFGRUND DER FINANZIELLEN LAGE SEINES UNTERNEHMENS MASSENENTLASSUNGEN HÄTTE ERWAEGEN MÜSSEN , DIES JEDOCH NICHT GETAN HAT .
13 AUFGRUND VON ARTIKEL 2 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE KANN DIESE ZWEITE VORABENTSCHEIDUNGSFRAGE NICHT BEJAHT WERDEN . DER ARBEITGEBER IST NÄMLICH NUR VERPFLICHTET , DIE GEWERKSCHAFTEN ZU KONSULTIEREN , WENN ER ERWAEGT , MASSENENTLASSUNGEN VORZUNEHMEN , UND MUSS DEN BEHÖRDEN NUR DEN PLAN EINER MASSENENTLASSUNG ANZEIGEN .
14 DER SPECIALARBEJDERFORBUND I DANMARK WENDET DAGEGEN EIN , DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT DER RICHTLINIE WÜRDE BEEINTRÄCHTIGT , WENN SIE NICHT DIE VERPFLICHTUNG DES ARBEITGEBERS MIT UMFASSTE , IM FALL SCHWERWIEGENDER FINANZIELLER PROBLEME MASSENENTLASSUNGEN IN BETRACHT ZU ZIEHEN .
15 WIE DER GARANTIEFONDS UND DIE KOMMISSION ZU RECHT GELTEND MACHEN , IMPLIZIERT DIE RICHTLINIE KEINE VERPFLICHTUNG , MASSENENTLASSUNGEN IN BETRACHT ZU ZIEHEN . SIE ENTHÄLT NÄMLICH KEINE BESTIMMUNGEN DARÜBER , UNTER WELCHEN UMSTÄNDEN DER ARBEITGEBER MASSENENTLASSUNGEN ERWAEGEN MUSS , UND SCHRÄNKT SEINE ENTSCHEIDUNGSFREIHEIT HINSICHTLICH DER FRAGE , OB UND WANN ER EINEN PLAN FÜR MASSENENTLASSUNGEN AUFSTELLEN MUSS , IN KEINER WEISE EIN .
16 DARÜBER HINAUS WÜRDE DIE VOM SPECIALARBEJDERFORBUND I DANMARK VORGESCHLAGENE AUSLEGUNG , WIE DIE KOMMISSION ZU RECHT VORGETRAGEN HAT , DAZU FÜHREN , DASS JEDER ARBEITGEBER , DER SEINE TÄTIGKEIT AUFGRUND KONKURSES EINSTELLEN MUSS UND DER ES DEFINITIONSGEMÄSS UNTERLASSEN HAT , DIE GEPLANTE MASSENENTLASSUNG DER BEHÖRDE ANZUZEIGEN , DEN IN DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN FESTGESETZTEN SANKTIONEN UNTERLAEGE , DA ER EINE MASSENENTLASSUNG NICHT RECHTZEITIG IN BETRACHT GEZOGEN HAT . DIESE AUSLEGUNG WÜRDE DEM WORTLAUT DES ARTIKELS 1 ABSATZ 2 WIDERSPRECHEN , WONACH MASSENENTLASSUNGEN , DIE AUF DER ' ' EINSTELLUNG DER TÄTIGKEIT DES BETRIEBS ... AUFGRUND EINER GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNG ' ' BERUHEN , NICHT UNTER DIE RICHTLINIE FALLEN .
17 AUF DIE ZWEITE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DIE RICHTLINIE 75/129 DES RATES VOM 17 . FEBRUAR 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER MASSENENTLASSUNGEN NUR ANWENDBAR IST , WENN DER ARBEITGEBER TATSÄCHLICH ERWOGEN HAT , MASSENENTLASSUNGEN VORZUNEHMEN , ODER EINEN PLAN FÜR MASSENENTLASSUNGEN AUFGESTELLT HAT .
KOSTEN
18 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( FÜNFTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM HÖJESTERET MIT SCHREIBEN VOM 15 . DEZEMBER 1983 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 ) BEENDIGEN DIE ARBEITNEHMER DEN ARBEITSVERTRAG IM ANSCHLUSS AN EINE ERKLÄRUNG DES ARBEITGEBERS ÜBER DIE ZAHLUNGSEINSTELLUNG , SO KANN DIES EINER ENTLASSUNG DURCH DEN ARBEITGEBER IM SINNE DER RICHTLINIE 75/129 DES RATES VOM 17 . FEBRUAR 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER MASSENENTLASSUNGEN NICHT GLEICHGESTELLT WERDEN .
2 ) DIE RICHTLINIE 75/129 DES RATES VOM 17 . FEBRUAR 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER MASSENENTLASSUNGEN IST NUR ANWENDBAR , WENN DER ARBEITGEBER TATSÄCHLICH ERWOGEN HAT , MASSENENTLASSUNGEN VORZUNEHMEN , ODER EINEN PLAN FÜR MASSENENTLASSUNGEN AUFGESTELLT HAT .