1 . WETTBEWERB - GEMEINSCHAFTSREGELN - VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 5 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 85 ABSATZ 1 )
2 . WETTBEWERB - GEMEINSCHAFTSREGELN - NATIONALE REGELUNG DER TREIBSTOFFPREISE - VEREINBARKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 3 BUCHSTABE F , 5 , 85 , 86 )
3 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG - PREISREGELUNGSSYSTEME - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 )
4 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG - REGELUNG DER TREIBSTOFFPREISE - VERBOT - KRITERIEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 )
1 . ARTIKEL 85 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG BETRIFFT ZWAR NUR DAS VERHALTEN VON UNTERNEHMEN UND NICHT DURCH GESETZ ODER VERORDNUNG GETROFFENE MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN . DIESE DÜRFEN JEDOCH NACH ARTIKEL 5 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG DURCH IHRE NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT DIE UNEINGESCHRÄNKTE UND EINHEITLICHE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS UND DIE WIRKSAMKEIT DER ZU DES SEN VOLLZUG ERGANGENEN ODER ZU TREFFENDEN MASSNAHMEN BEEINTRÄCHTIGEN UND KEINE MASSNAHMEN , AUCH NICHT IN FORM VON GESETZEN ODER VERORDNUNGEN , ERGREIFEN ODER BEIBEHALTEN , DIE DIE PRAKTISCHE WIRKSAMKEIT DER FÜR DIE UNTERNEHMEN GELTENDEN WETTBEWERBSREGELN AUSSCHALTEN KÖNNTEN .
2 . DIE ARTIKEL 3 BUCHSTABE F , 5 , 85 UND 86 EWG-VERTRAG VERBIETEN EINE NATIONALE REGELUNG NICHT , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN .
3 . UNTERSCHIEDSLOS FÜR INLÄNDISCHE WIE FÜR EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GELTENDE PREISREGELUNGSSYSTEME STELLEN ZWAR ALS SOLCHE KEINE MASSNAHMEN MIT GLEICHER WIRKUNG WIE EINE MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNG DAR , KÖNNEN JEDOCH EINE SOLCHE WIRKUNG ENTFALTEN , WENN DIE PREISE SO FESTGESETZT WERDEN , DASS DADURCH DIE EINGEFÜHRTEN ERZEUGNISSE GEGENÜBER GLEICHARTIGEN INLÄNDISCHEN ERZEUGNISSEN BENACHTEILIGT WERDEN , SEI ES , WEIL SIE ZU DEN FESTGESETZTEN BEDINGUNGEN NICHT GEWINNBRINGEND ABGESETZT WERDEN KÖNNEN , SEI ES , WEIL DER SICH AUS DEM NIEDRIGEREN GESTEHUNGSPREIS ERGEBENDE WETTBEWERBSVORTEIL NEUTRALISIERT WIRD .
4 . ARTIKEL 30 EWG-VERTRAG VERBIETET EINE NATIONALE REGELUNG , NACH DER DIE NATIONALEN BEHÖRDEN MINDESTPREISE FÜR DEN EINZELHANDELSVERKAUF VON TREIBSTOFFEN FESTSETZEN , WENN SIE DIE MINDESTPREISE ALLEIN AUFGRUND DER ÜBERNAHMEPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BESTIMMT UND DIESE ÜBERNAHMEPREISE AN EINEN HÖCHSTPREIS BINDET , DER AUSSCHLIESSLICH AUF DER GRUNDLAGE DER SELBSTKOSTENPREISE DER INLÄNDISCHEN RAFFINERIEN BERECHNET WIRD , SOFERN DIE EUROPÄISCHEN TREIBSTOFFKURSE UM MEHR ALS 8 % VON DIESEN SELBSTKOSTENPREISEN ABWEICHEN .