1 . SOZIALPOLITIK - RECHTSANGLEICHUNG - ÜBERGANG VON UNTERNEHMEN - WAHRUNG VON ANSPRÜCHEN DER ARBEITNEHMER - RICHTLINIE 77/187 - GELTUNGSBEREICH - ÜBERGANG EINES UNTERNEHMENS BEI KONKURS - AUSSCHLUSS - ÜBERGANG EINES UNTERNEHMENS IM RAHMEN EINES VERFAHRENS WEGEN ZAHLUNGSAUFSCHUB - EINBEZIEHUNG
( RICHTLINIE 77/187 DES RATES , ARTIKEL 1 ABSATZ 1 )
2 . SOZIALPOLITIK - RECHTSANGLEICHUNG - ÜBERGANG VON UNTERNEHMEN - WAHRUNG VON ANSPRÜCHEN DER ARBEITNEHMER - RICHTLINIE 77/187 - GELTUNGSBEREICH - ARBEITNEHMER , DIE NICHT ZUM ÜBERTRAGENEN TEIL DES UNTERNEHMENS GEHÖREN - AUSSCHLUSS
( RICHTLINIE 77/187 DES RATES , ARTIKEL 3 ABSATZ 1 )
1 . ARTIKEL 1 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 77/187 DES RATES IST NICHT AUF DEN ÜBERGANG EINES UNTERNEHMENS , BETRIEBS ODER BETRIEBSTEILS ANWENDBAR , WENN ÜBER DAS VERMÖGEN DES VERÄUSSERERS DER KONKURS ERÖFFNET WORDEN IST UND DAS BETREFFENDE UNTERNEHMEN ODER DER BETREFFENDE BETRIEB ZUR KONKURSMASSE GEHÖRT ; DIES BELÄSST DEN MITGLIEDSTAATEN JEDOCH DIE MÖGLICHKEIT , UNABHÄNGIG VOM GEMEINSCHAFTS RECHT DIE GRUNDSÄTZE DER RICHTLINIE AUF EINEN SOLCHEN ÜBERGANG ANZUWENDEN . DIE RICHTLINIE IST DAGEGEN AUF DEN ÜBERGANG EINES UNTERNEHMENS , BETRIEBS ODER BETRIEBSTEILS AUF EINEN ANDEREN INHABER IM RAHMEN EINES VERFAHRENS , WIE ES DAS NIEDERLÄNDISCHE RECHT UNTER DER BEZEICHNUNG ' ' SURSEANCE VAN BETALING ' ' ( ZAHLUNGSAUFSCHUB ) KENNT , ANWENDBAR .
2 . ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 77/187 IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS ER NICHT DIE RECHTE UND PFLICHTEN UMFASST , DIE SICH FÜR DEN VERÄUSSERER AUFGRUND EINES ZUM ZEITPUNKT DES ÜBERGANGS BESTEHENDEN ARBEITSVERTRAGES ODER ARBEITSVERHÄLTNISSES GEGENÜBER ARBEITNEHMERN ERGEBEN , DIE ZWAR NICHT ZU DEM ÜBERTRAGENEN TEIL DES UNTERNEHMENS GEHÖREN , ABER BESTIMMTE TÄTIGKEITEN MIT BETRIEBSMITTELN DES ÜBERTRAGENEN TEILS DES UNTERNEHMENS VERRICHTETEN ODER DIE ALS BESCHÄFTIGTE EINER VERWALTUNGSABTEILUNG DES UNTERNEHMENS , DIE SELBST NICHT ÜBERTRAGEN WURDE , TÄTIGKEITEN FÜR DEN ÜBERTRAGENEN TEIL DES UNTERNEHMENS VERRICHTETEN .