61983J0175

URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 4. JULI 1985. - SUZANNE CULMSEE UND ANDERE GEGEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS. - BEAMTE - ZINSEN AUF NACHZAHLUNGEN VON GEHALT. - RECHTSSACHE 175/83.

Sammlung der Rechtsprechung 1985 Seite 02149


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


BEAMTE - KLAGE - GEGENSTAND - ANFECHTUNG UND/ODER SCHADENSERSATZ

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 179 ; BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 90 UND 91 )

Leitsätze


JEDER IM DIENSTVERHÄLTNIS WURZELNDE RECHTSSTREIT ZWISCHEN EINEM BEAMTEN UND DEM ORGAN , DEM ER ANGEHÖRT , LIEGT IM RAHMEN DES ARTIKELS 179 EWG-VERTRAG SOWIE DER ARTIKEL 90 UND 91 BEAMTENSTATUT . IN DIESEM RAHMEN KÖNNEN FOLGLICH SOWOHL ANFECHTUNGS- ALS AUCH SCHADENSERSATZKLAGE ERHOBEN WERDEN , ALLERDINGS MÜSSEN DIE IM BEAMTENSTATUT AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN , INSBESONDERE DIE DER VORHERIGEN VERWALTUNGSBESCHWERDE , BEACHTET WERDEN .

Entscheidungsgründe


1 DIE KLAEGER , BEAMTE DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES , HABEN MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 16 . AUGUST 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG IHRER GEHALTSMITTEILUNGEN FÜR DEZEMBER 1982 , IN DENEN DIE GEHALTSNACHZAHLUNGEN GEMÄSS DER VERORDNUNG NR . 3139/82 DES RATES VOM 22 . NOVEMBER 1982 ( ABL . L 331 VOM 26.11.1982 , S . 1 ) FESTGESTELLT WERDEN , UND ERFORDERLICHENFALLS AUF AUFHEBUNG DER AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN ENTSCHEIDUNGEN , MIT DENEN IHRE BESCHWERDEN NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 2 BEAMTENSTATUT ZURÜCKGEWIESEN WURDEN . DIE AUFHEBUNG WIRD INSOWEIT BEANTRAGT , ALS DIE GEHALTSNACHZAHLUNGEN FÜR DIE ZEIT AB DEM 1 . JULI 1980 TROTZ DES INZWISCHEN EINGETRETENEN KAUFKRAFTVERLUSTES KEINE NACH DEM ÜBLICHEN SATZ BERECHNETEN VERZUGSZINSEN UMFASSEN , DEREN ZAHLUNG DIE KLAEGER BEGEHREN . AUSSERDEM BEANTRAGEN SIE , DEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS ZU VERURTEILEN , IHNEN DARÜBER HINAUS DIE ZUM VOLLSTÄNDIGEN AUSGLEICH DES KAUFKRAFTVERLUSTES NOTWENDIGEN ZINSEN ZU ZAHLEN .

2 AM 20 . JANUAR 1981 ERLIESS DER RAT AUF ENTSPRECHENDEN VORSCHLAG DER KOMMISSION VOM 9 . DEZEMBER 1980 DIE VERORDNUNG NR . 187/81 ZUR ANGLEICHUNG DER DIENST-UND VERSORGUNGSBEZUEGE DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND DER SONSTIGEN BEDIENSTETEN DIESER GEMEINSCHAFTEN SOWIE DER BERICHTIGUNGSKÖFFIZIENTEN , DIE AUF DIESE DIENST- UND VERSORGUNGSBEZUEGE ANWENDBAR SIND ( ABL . L 21 VOM 24.1.1981 , S . 18 ).

3 IM ANSCHLUSS AN DIESE VERORDNUNG ERLIESS DER RAT AM 10 . FEBRUAR 1981 DIE VERORDNUNG NR . 397/81 ZUR FESTLEGUNG DER TABELLEN DER GEHÄLTER SOWIE DER SONSTIGEN BESTANDTEILE DER BEZUEGE ( ABL . L 46 VOM 19.2.1981 , S . 1 ).

4 DIE KOMMISSION ERHOB AM 16 . MÄRZ 1981 KLAGE AUF NICHTIGERKLÄRUNG DER VERORDNUNG NR . 187/81 SOWIE DER ARTIKEL 1 BUCHSTABE A , 2 BUCHSTABEN A UND B UND 11 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 397/81 .

5 DURCH SEIN URTEIL VOM 6 . OKTOBER 1982 IN DER RECHTSSACHE 59/81 ( KOMMISSION/RAT , SLG . 1982 , 3329 ) ERKLÄRTE DER GERICHTSHOF DIE VERORDNUNG NR . 187/81 UND DIE VORERWÄHNTEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG NR . 397/81 FÜR NICHTIG .

6 UM DIESEM URTEIL NACHZUKOMMEN , ERLIESS DER RAT AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION VOM 29 . OKTOBER 1982 DIE VERORDNUNG NR . 3139/82 VOM 22 . NOVEMBER 1982 .

7 ZUR DURCHFÜHRUNG DIESER VERORDNUNG STELLTE DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS ALS ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE GEHALTSRÜCKSTÄNDE FEST UND NAHM DIE ENTSPRECHENDEN NACHZAHLUNGEN VOR .

8 JEDER DER KLAEGER LEGTE AUF EINEM FORMBLATT BESCHWERDE GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 BEAMTENSTATUT EIN , MIT DER ER GELTEND MACHTE , DASS DIE VERRINGERUNG DER KAUFKRAFT WÄHREND DES ZEITRAUMS , FÜR DEN DIE RÜCKSTÄNDIGEN BETRAEGE AUFGRUND DER VERORDNUNG NR . 3139/82 DES RATES FESTGESTELLT WORDEN SEIEN , HÄTTE BERÜCKSICHTIGT WERDEN MÜSSEN , UND DIE ZAHLUNG VON VERZUGSZINSEN VERLANGTE , DIE SEINES ERACHTENS ZU DEN FESTGESTELLTEN NACHZAHLUNGEN HÄTTEN HINZUGERECHNET WERDEN MÜSSEN .

9 DIE BESCHWERDEN WURDEN DURCH AUSDRÜCKLICHE , DEN KLAEGERN MITGETEILTE ENTSCHEIDUNGEN ZURÜCKGEWIESEN . DARAUFHIN HABEN DIE KLAEGER DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN .

10 MIT SCHRIFTSATZ , DER AM 19 . OKTOBER 1983 IN DAS REGISTER DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGETRAGEN WORDEN IST , HAT DER RAT EINREDEWEISE DIE UNZULÄSSIGKEIT DER KLAGE GELTEND GEMACHT , SOWEIT DIESE GEGEN IHN GERICHTET SEI , UND BEANTRAGT , ÜBER DIESE EINREDE VORAB ZU ENTSCHEIDEN .

11 MIT BESCHLUSS VOM 26 . SEPTEMBER 1984 HAT DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER ) AUFGRUND VON ARTIKEL 91 PAR PAR 3 UND 4 VERFAHRENSORDNUNG DER EINREDE DES RATES STATTGEGEBEN UND DIE KLAGE ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN , SOWEIT SIE GEGEN DEN RAT GERICHTET IST .

ZUR ZULÄSSIGKEIT

12 WIE DER GERICHTSHOF IN DEM URTEIL VOM 22 . OKTOBER 1975 IN DER RECHTSSACHE 9/75 ( MEYER-BURCKHARDT/KOMMISSION , SLG . 1975 , 1171 ) ENTSCHIEDEN HAT , LIEGT AUCH EIN IM DIENSTVERHÄLTNIS WURZELNDER SCHADENSERSATZPROZESS ZWISCHEN EINEM BEAMTEN UND DEM ORGAN , DEM ER ANGEHÖRT , IM RAHMEN DES ARTIKELS 179 EWG-VERTRAG SOWIE DER ARTIKEL 90 UND 91 BEAMTENSTATUT . FOLGLICH KÖNNEN DIE KLAEGER SOWOHL ANFECHTUNGS- ALS AUCH SCHADENSERSATZKLAGE ERHEBEN , SIE MÜSSEN JEDOCH DIE IM BEAMTENSTATUT AUFGESTELLTEN VORAUSSETZUNGEN BEACHTEN , DIE FÜR BEIDE KLAGEARTEN DIE GLEICHEN SIND .

13 DIE KLAEGER HABEN NACH DEN AKTEN IN IHREN BESCHWERDESCHRIFTSÄTZEN NUR VERZUGSZINSEN , NICHT ABER ERSATZ DES DADURCH NICHT ABGEGOLTENEN GELDENTWERTUNGSSCHADENS BEGEHRT ; LETZTERES HABEN SIE ERSTMALIG IN IHRER KLAGESCHRIFT GETAN . IHRE KLAGE IST DAHER UNZULÄSSIG , SOWEIT SIE AUF ERSATZ DES DURCH VERZUGSZINSEN NICHT ABGEGOLTENEN GELDENTWERTUNGSSCHADENS GERICHTET IST .

ZUR BEGRÜNDETHEIT

14 WAS DIE BEGRÜNDETHEIT ANBELANGT , SO WIRFT DIE RECHTSSACHE FRAGEN AUF , DEREN ENTSCHEIDUNG DEM GERICHTSHOF VORZUBEHALTEN IST .

Kostenentscheidung


KOSTEN

15 IM GEGENWÄRTIGEN STADIUM DES VERFAHRENS IST DIE KOSTENENTSCHEIDUNG VORZUBEHALTEN .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

VOR EINER ENTSCHEIDUNG IN DER SACHE FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 ) DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN , SOWEIT SIE AUF ERSATZ DES DURCH VERZUGSZINSEN NICHT ABGEGOLTENEN GELDENTWERTUNGSSCHADENS GERICHTET IST .

2 ) DIE RECHTSSACHE WIRD ZUR SACHENTSCHEIDUNG ÜBER DIE SONSTIGEN KLAGEANTRAEGE DEM GERICHTSHOF VORGELEGT .

3 ) DIE KOSTENENTSCHEIDUNG BLEIBT VORBEHALTEN .