1 . BEAMTE - EINSTELLUNG - STELLENAUSSCHREIBUNG - BEWERBUNG - VERPFLICHTUNG DES BEWERBERS , ALLE ZWECKDIENLICHEN INFORMATIONEN ZU ERTEILEN - NOTWENDIGKEIT ZUSÄTZLICHER INFORMATIONEN - ERMESSEN DER VERWALTUNG
2 . BEAMTE - EINSTELLUNG - STELLENAUSSCHREIBUNG - PRÜFUNG DER BEWERBUNGEN ANHAND DER AUFGESTELLTEN ANFORDERUNGEN - ERMESSEN DER VERWALTUNG - GERICHTLICHE NACHPRÜFUNG - GRENZEN
3 . BEAMTE - BESCHWERENDE VERFÜGUNG - BEGRÜNDUNGSPFLICHT - ZWECK
( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 25 )
4 . BEAMTE - VERFÜGUNG - VERSPÄTETE MITTEILUNG - AUSWIRKUNGEN
( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 25 )
5 . BEAMTE - KLAGE - RECHTSSCHUTZINTERESSE - ANFECHTUNGSKLAGE GEGEN DIE ERNENNUNG EINES ANDEREN BEAMTEN - UNZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN
( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 90 UND 91 )
1 . IN EINEM EINSTELLUNGS- ODER ÜBERNAHMEVERFAHREN OBLIEGT ES JEDEM BEWERBER , ALLE ZWECKDIENLICHEN DATEN UND INFORMATIONEN BEIZUBRINGEN , DIE DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE FESTSTELLUNG ERMÖGLICHEN , OB DER BETREFFENDE DIE IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG AUFGEFÜHRTEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT . NUR DIESE BEHÖRDE ODER GEGEBENENFALLS DER AUSLESEAUSSCHUSS HAT ZU BEURTEILEN , OB ZUSÄTZLICHE AUSKÜNFTE BEI DEN BEWERBERN EINZUHOLEN SIND .
2.DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE HAT ZU BEURTEILEN , OB EIN BEWERBER DIE IN DER STELLENAUSSCHREIBUNG NIEDERGELEGTEN ANFORDERUNGEN ERFÜLLT , UND DIESE BEURTEILUNG KANN NUR BEI OFFENSICHTLICHEM IRRTUM IN FRAGE GESTELLT WERDEN .
3.DIE VERPFLICHTUNG ZUR BEGRÜNDUNG EINER BESCHWERENDEN ENTSCHEIDUNG SOLL ZUM EINEN DEM GERICHTSHOF DIE AUSÜBUNG SEINER KONTROLLE ÜBER DIE RECHTMÄSSIGKEIT DER ENTSCHEIDUNG ER- MÖGLICHEN UND ZUM ANDEREN DEM BETROFFENEN DIE NOTWENDIGEN HINWEISE GEBEN , UM ERKENNEN ZU KÖNNEN , OB DIE ENTSCHEIDUNG WIRKLICH BEGRÜNDET IST .
4.DIE VERSPÄTETE MITTEILUNG EINER VERFÜGUNG AN DEN BETROFFENEN KANN NICHT ZUR AUFHEBUNG DIESER VERFÜGUNG FÜHREN , DA DIE MITTEILUNG EINE DER VERFÜGUNG NACHFOLGENDE HANDLUNG IST UND DAHER KEINEN EINFLUSS AUF DEREN INHALT HAT .
5.DER BEAMTE MUSS , UM EINE KLAGE NACH ARTIKEL 90 UND 91 DES STATUTS GEGEN EINE ENTSCHEIDUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE ERHEBEN ZU KÖNNEN , EIN PERSÖNLICHES INTERESSE AN DER AUFHEBUNG DER FRAGLICHEN MASSNAHME HABEN .
EIN BEAMTER , DER EINE FREIE STELLE NICHT WIRKSAM FÜR SICH BEANSPRUCHEN KANN , WEIL ER NICHT DIE ERFORDERLICHEN QUALIFIKATIONEN BESITZT , HAT KEIN BERECHTIGTES INTERESSE AN DER AUFHEBUNG DER ERNENNUNG EINES ANDEREN BEWERBERS FÜR DIESE STELLE