URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 16. MAI 1984. - PAKVRIES B.V. GEGEN MINISTER VAN LANDBOUW EN VISSERIJ. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM COLLEGE VAN BEROEP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN. - GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN - BENELUX-SYSTEM. - RECHTSSACHE 105/83.
Sammlung der Rechtsprechung 1984 Seite 02101
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . EWG-VERTRAG - ARTIKEL 233 - GEGENSTAND - REGIONALER ZUSAMMENSCHLUSS ZWISCHEN BELGIEN , LUXEMBURG UND DEN NIEDERLANDEN ( BENELUX )
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 233 )
2 . FREIER WARENVERKEHR - GEMEINSCHAFTLICHES VERSANDVERFAHREN - ZUWIDERHANDLUNGEN ODER UNREGELMÄSSIGKEITEN - ERHEBUNG VON ABGABEN - ZUSTÄNDIGER MITGLIEDSTAAT - ABWEICHUNG VON DEN GEMEINSCHAFTSVORSCHRIFTEN - BENELUX-ÜBEREINKOMMEN - ANWENDBARKEIT
( VERORDNUNG NR . 542/69 DES RATES , ARTIKEL 36 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 59 )
1 . ARTIKEL 233 EWG-VERTRAG WILL VERHINDERN , DASS DER REGIONALE ZUSAMMENSCHLUSS ZWISCHEN BELGIEN , LUXEMBURG UND DEN NIEDERLANDEN DURCH DIE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUFGELÖST ODER IN SEINER ENTWICKLUNG BEHINDERT WIRD . AUFGRUND DIESER VORSCHRIFT KÖNNEN DIE DREI BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN DESHALB ABWEICHEND VON DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN DIE IM RAHMEN IHRES ZUSAMMENSCHLUSSES GELTENDEN VORSCHRIFTEN ANWENDEN , SOWEIT DIESER ZUSAMMENSCHLUSS WEITER FORTGESCHRITTEN IST ALS DIE ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES .
2 . ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG NR . 542/69 ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE NIEDERLANDE EIN BENELUX-ÜBEREINKOMMEN AUF EINEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDSCHEIN ANWENDEN DÜRFEN , SOWEIT DIESES ÜBEREINKOMMEN ABWEICHEND VON ARTIKEL 36 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG BESTIMMT , DASS DIE ABGABEN IN DEM BENELUXLAND , IN DEM DER VERSANDSCHEIN AUSGESTELLT WORDEN IST , ERHOBEN WERDEN , UND ZWAR AUCH DANN , WENN FESTGESTELLT WIRD , DASS BEI DEM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN IN EINEM ANDEREN BENELUXLAND EINE UNREGELMÄSSIGKEIT BEGANGEN WORDEN IST .
1 DAS COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN HAT MIT BESCHLUSS VOM 20 . MAI 1983 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 3 . JUNI 1983 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 59 DER VERORDNUNG NR . 542/69 DES RATES VOM 18 . MÄRZ 1969 ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN ( ABL . L 77 , S . 1 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT , UM ÜBER DAS PROBLEM EINER KOLLISION ZWISCHEN DEM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN UND DEM BENELUX-VERSANDVERFAHREN , AUF DAS DIE GENANNTE BESTIMMUNG VERWEIST , KLARHEIT ZU GEWINNEN .
2 NACH DEM VORLAGEBESCHLUSS HATTE DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS , DIE GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG PAKVRIES B.V . MIT SITZ IN ROTTERDAM , ALS ZOLLSPEDITEUR BEIM ONTVANGER DER INVÖRRECHTEN EN ACCIJNZEN ROTTERDAM IM DEZEMBER 1976 UND IM JANUAR 1977 GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDSCHEINE T 1 , WIE SIE IN DER GENANNTEN VERORDNUNG VORGESCHRIEBEN SIND , FÜR EINEN TRANSPORT VON SECHS SENDUNGEN RINDFLEISCH AUS ARGENTINIEN PER LASTWAGEN VON ROTTERDAM ALS ABGANGSZOLLSTELLE NACH MAILAND ALS BESTIMMUNGSZOLLSTELLE EINGEREICHT .
3 DIE GENANNTEN WAREN WURDEN NACHWEISLICH NIEMALS DER BESTIMMUNGSZOLLSTELLE MAILAND GESTELLT . VOM NIEDERLÄNDISCHEN FISCALE INLICHTINGEN-EN OPSPORINGSDIENST ( STEUERFAHNDUNG ) ANGESTELLTE NACHFORSCHUNGEN ERGABEN , DASS SIE IN BELGIEN NICHT RECHTMÄSSIG IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WORDEN UND DIE AN DEN ONTVANGER IN ROTTERDAM ZURÜCKGESCHICKTEN VERSANDSCHEINE MIT FALSCHEN ANGABEN UND GEFÄLSCHTEN STEMPELN VERSEHEN WAREN .
4 AUFGRUND DER IM RAHMEN DER BENELUX-WIRTSCHAFTSUNION GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN , NÄMLICH DER OVEREENKOMST INZAKE DE ADMINISTRATIEVE EN STRAFRECHTELIJKE SAMENWERKING OP HET GEBIED VAN DE REGELINGEN DIE VERBAND HOUDEN MET DE VERWEZENLIJKING VAN DE DÖLSTELLINGEN VAN DE BENELUX ECONOMISCHE UNIE ( BENELUX-ÜBEREINKOMMEN ZUR BEHÖRDLICHEN UND STRAFRECHTLICHEN ZUSAMMENARBEIT BEI REGELUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER VERWIRKLICHUNG DER ZIELSETZUNGEN DER BENELUX-WIRTSCHAFTSUNION ) VOM 29 . APRIL 1969 SOWIE VOR ALLEM AUFGRUND VON ARTIKEL 5 ABSATZ 2 DES DIESEM ÜBEREINKOMMEN BEIGEFÜGTEN AANVULLEND PROTOCOL HOUDENDE BIJZONDERE BEPALINGEN OP HET STUK VAN DE BELASTINGEN ( ERGÄNZENDES PROTOKOLL BETREFFEND BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER STEUERN UND ABGABEN ; TRACTATENBLAD VAN HET KONINKRIJK DER NEDERLANDEN , 1969 , NR . 124 ) LEITETE DER ONTVANGER DER INVÖRRECHTEN EN ACCIJNZEN VERFAHREN ZUR ERHEBUNG VON AGRARABSCHÖPFUNGEN GEGEN DIE FIRMA PAKVRIES EIN UND STELLTE IHR ZAHLUNGSAUFFORDERUNGEN IN HÖHE EINES GESAMTBETRAGS VON 695 945,30 HFL ZU .
5 DIE KLAEGERIN BESTRITT UNTER BERUFUNG AUF ARTIKEL 36 DER VERORDNUNG NR . 542/69 DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER NIEDERLÄNDISCHEN ZOLLSTELLE ; ABSATZ 1 DIESER BESTIMMUNG LAUTET :
WIRD FESTGESTELLT , DASS IM VERLAUF EINES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS IN EINEM BESTIMMTEN MITGLIEDSTAAT ZUWIDERHANDLUNGEN BEGANGEN WORDEN SIND , SO WERDEN HIERDURCH FÄLLIG GEWORDENE ZÖLLE UND ANDERE ABGABEN - UNBESCHADET DER STRAFVERFOLGUNG - VON DIESEM MITGLIEDSTAAT NACH DESSEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ERHOBEN .
DA DIE WAREN IN BELGIEN IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WORDEN SIND , IST NACH AUFFASSUNG DER FIRMA PAKVRIES DIE BELGISCHE ZOLLVERWALTUNG DIE FÜR DIE ABGABENERHEBUNG ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE .
6 DIE NIEDERLÄNDISCHE VERWALTUNG BERIEF SICH IHRERSEITS HINGEGEN AUF ARTIKEL 59 DER GENANNTEN VERORDNUNG , DER WIE FOLGT LAUTET :
ABWEICHEND VON DIESER VERORDNUNG KÖNNEN BELGIEN , LUXEMBURG UND DIE NIEDERLANDE AUF DIE IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS VERWENDETEN PAPIERE DIE ABKOMMEN ANWENDEN , WELCHE SIE UNTEREINANDER GESCHLOSSEN HABEN ODER SCHLIESSEN , UM DIE GRENZFORMALITÄTEN AN DER BELGISCH-LUXEMBURGISCHEN UND BELGISCH-NIEDERLÄNDISCHEN GRENZE ZU VEREINFACHEN ODER ZU BESEITIGEN .
7 IHRER AUFFASSUNG NACH MÜSSEN HINTERZOGENE ZÖLLE UND ABGABEN NACH DEN INNERHALB DER BENELUX-WIRTSCHAFTSUNION GELTENDEN BESTIMMUNGEN BEIGETRIEBEN WERDEN , DIE IN ARTIKEL 5 DES OBEN GENANNTEN AANVULLEND PROTOCOL ZUM BENELUX-ÜBEREINKOMMEN VOM 29 . APRIL 1969 NIEDERGELEGT SEIEN . ARTIKEL 5 BESTIMMT :
1 . WIRD EIN FÜR MEHRERE LÄNDER AUSGESTELLTES ODER AMTLICH BESTÄTIGTES VERSANDPAPIER NICHT ODER NICHT VOLLSTÄNDIG ERLEDIGT , DANN UNTERLIEGEN DIE WAREN , AUF DIE SICH DAS VERSANDPAPIER BEZIEHT , DEN ZÖLLEN , STEUERN ODER SONSTIGEN ABGABEN , DIE WEGEN DER FEHLENDEN ODER UNVOLLSTÄNDIGEN ERLEDIGUNG EINES ENTSPRECHENDEN NATIONALEN VERSANDPAPIERS IN DEMJENIGEN DER LÄNDER EINTREIBBAR SIND , FÜR DIE DAS BENELUX-PAPIER AUSGESTELLT ODER AMTLICH BESTÄTIGT IST UND IN DEM DER GESAMTBETRAG DIESER ABGABEN AM HÖCHSTEN IST .
2.DIE ZÖLLE , STEUERN ODER SONSTIGE ABGABEN SOWIE DIE WEGEN DER FEHLENDEN ODER UNVOLLSTÄNDIGEN ERLEDIGUNG GESCHULDETEN GELDBUSSEN WERDEN AUF EIGENE RECHNUNG VON DEM LAND ERHOBEN , IN DEM DAS VERSANDPAPIER AUSGESTELLT ODER AMTLICH BESTÄTIGT IST .
3.WENN FESTSTEHT , IN WELCHEM DER DREI LÄNDER DIE WAREN IN EIN STADIUM GETRETEN SIND , WO SIE MIT WAREN VERGLEICHBAR SIND , FÜR DIE DIE ABGABEN ENTRICHTET SIND , UNTERLIEGEN DIE WAREN ABWEICHEND VON ABSATZ 1 DEN IN JENEM LAND GELTENDEN ZÖLLEN , STEUERN ODER SONSTIGEN ABGABEN . IST DAS VERSANDPAPIER DORT NICHT AUSGESTELLT ODER AMTLICH BESTÄTIGT WORDEN , DANN GEHT DER ERLÖS DER NICHT VEREINHEITLICHTEN ABGABEN ABWEICHEND VON ABSATZ 2 AN DIESES LAND .
NACH DIESER BESTIMMUNG SEI DESHALB DIE NIEDERLÄNDISCHE ZOLLVERWALTUNG FÜR DIE BEITREIBUNG ZUSTÄNDIG .
8 UM DIESEN STREIT ZU ENTSCHEIDEN , HAT DAS COLLEGE VAN BERÖP DIE NACHSTEHENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
IST ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 542/69 IN DER FASSUNG , DIE VOR DEM 1 . JULI 1977 GALT , DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE NIEDERLANDE EIN BENELUX-ÜBEREINKOMMEN AUF EINEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDSCHEIN ANWENDEN DÜRFEN , SOWEIT DIESES ÜBEREINKOMMEN ABWEICHEND VON ARTIKEL 36 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG BESTIMMT , DASS DIE ABGABEN IN DEM BENELUXLAND , IN DEM DER VERSANDSCHEIN AUSGESTELLT WORDEN IST , ERHOBEN WERDEN , UND ZWAR AUCH DANN , WENN FESTGESTELLT WIRD , DASS BEI DEM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN IN EINEM ANDEREN BENELUXLAND EINE UNREGELMÄSSIGKEIT BEGANGEN WORDEN IST?
9 DIE KLAEGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DER AUFFASSUNG , ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG NR . 542/69 KÖNNE SICH NUR AUF BENELUX-INTERNE ANGELEGENHEITEN BEZIEHEN . DIE DORT VORGESEHENE AUSNAHME KÖNNE DESHALB NICHT AUF EINEN VERSANDFALL AUSGEDEHNT WERDEN , BEI DEM EIN ANDERER MITGLIEDSTAAT , IM VORLIEGENDEN FALL ITALIEN , BESTIMMUNGSLAND SEI . FOLGLICH SEI ARTIKEL 36 DER VERORDNUNG ANZUWENDEN . DA DIE WARE IN BELGIEN IN DEN FREIEN VERKEHR ÜBERFÜHRT WORDEN SEI , SEIEN ALLEIN DIE BELGISCHEN BEHÖRDEN ZUSTÄNDIG , UM DIE FÄLLIGEN ZÖLLE UND ANDEREN ABGABEN NACH DEN IN DIESEM STAAT GELTENDEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN BEIZUTREIBEN . AUSSERDEM ERGEBE SICH SCHON AUS DEM WORTLAUT DES ARTIKELS 59 , DASS SICH SEINE WIRKUNG AUF DIE VERWALTUNGSFORMALITÄTEN AN DEN BINNENGRENZEN DER BENELUX-UNION BESCHRÄNKE UND NICHT AUF MATERIELLRECHTLICHE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN UND AUF DIE FÜR DIE BEITREIBUNG GELTENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN AUSGEDEHNT WERDEN KÖNNE .
10 DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG UND DIE KOMMISSION SIND HINGEGEN ÜBEREINSTIMMEND DER AUFFASSUNG , ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG NR . 542/69 SEI IM LICHTE VON ARTIKEL 233 EWG-VERTRAG SO ZU VERSTEHEN , DASS ER UNABHÄNGIG VOM BESTIMMUNGSORT DER WARE DEN VORRANG DER BENELUX-VORSCHRIFTEN ÜBER DAS VERSANDVERFAHREN VOR DEN ENTSPRECHENDEN VORSCHRIFTEN DER GEMEINSCHAFTEN ANERKENNE . DIE NIEDERLÄNDISCHE REGIERUNG WEIST DAZU VOR ALLEM AUF ZWEI BESONDERHEITEN HIN , NÄMLICH ZUM EINEN AUF DIE ABSCHAFFUNG DER KONTROLLEN AN DEN BINNENGRENZEN DER BENELUX-UNION UND ZUM ANDEREN AUF DIE VEREINFACHUNG DER FORMALITÄTEN , DIE DADURCH ERMÖGLICHT WORDEN SEI , DASS JEDES BENELUXLAND IM INTERESSE DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN DER BENELUX-UNION ZUR VORNAHME DER KONTROLLEN UND DER SICH DARAUS ERGEBENDEN ERHEBUNGEN BEFUGT UND VERPFLICHTET SEI . ES WÄRE UNLOGISCH , ZWISCHEN DEN VORSCHRIFTEN , DIE IM ENGEN SINNE ALLEIN DIE VERWALTUNGSFORMALITÄTEN BEIM ÜBERSCHREITEN DER BINNENGRENZE VEREINFACHEN SOLLEN , UND DEN VORSCHRIFTEN , DIE DIE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE EINZELHEITEN DER BEITREIBUNG VON ZÖLLEN UND ABGABEN NACH EINER UNREGELMÄSSIGKEIT REGELN , EINEN UNTERSCHIED ZU MACHEN .
11 NACH ARTIKEL 233 EWG-VERTRAG STEHT DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DEM BESTEHEN UND DER DURCHFÜHRUNG DES ZUSAMMENSCHLUSSES ZWISCHEN BELGIEN , LUXEMBURG UND DEN NIEDERLANDEN NICHT ENTGEGEN , SOWEIT DIE ZIELE DIESES ZUSAMMENSCHLUSSES DURCH ANWENDUNG DES VERTRAGES NICHT ERREICHT SIND . DIESE BESTIMMUNG WILL VERHINDERN , DASS DER REGIONALE ZUSAMMENSCHLUSS ZWISCHEN DIESEN DREI MITGLIEDSTAATEN DURCH DIE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUFGELÖST ODER IN SEINER ENTWICKLUNG BEHINDERT WIRD . AUFGRUND DIESER VORSCHRIFT KÖNNEN DIE DREI BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN DESHALB ABWEICHEND VON DEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN DIE IM RAHMEN IHRES ZUSAMMENSCHLUSSES GELTENDEN VORSCHRIFTEN ANWENDEN , SOWEIT DIESER ZUSAMMENSCHLUSS WEITER FORTGESCHRITTEN IST ALS DIE ERRICHTUNG DES GEMEINSAMEN MARKTES .
12 IM LICHTE DIESER ÜBERLEGUNGEN IST ZU UNTERSUCHEN , OB DIE ANWENDUNG DES IM RAHMEN DER BENELUX-UNION VORGESEHENEN VERSANDVERFAHRENS ANSTELLE DES VERSANDVERFAHRENS DER GEMEINSCHAFT RECHTMÄSSIG IST .
13 DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN IST NACH ABSCHNITT II DER VERORDNUNG NR . 542/69 ( ARTIKEL 12 FF .) SO GEREGELT , DASS FÜR JEDE WARE , DIE SICH AUF DEM VERSAND BEFINDET , EIN VORDRUCK T 1 NACH DEM IM ANHANG A ZUR VERORDNUNG VORGESCHRIEBENEN MUSTER AUSGESTELLT WIRD . DIESES VERSANDPAPIER BE GLEITET DIE WARE BIS ZU IHREM BESTIMMUNGSORT ; ANHAND EINES AN DIE ABGANGSZOLLSTELLE ZURÜCKGESENDETEN EXEMPLARS KANN DIESE PRÜFEN , OB DAS VERSANDVERFAHREN ORDNUNGSGEMÄSS ABGELAUFEN IST . NACH ARTIKEL 21 SIND DIE EXEMPLARE DES VERSANDSCHEINS T 1 WÄHREND DER BEFÖRDERUNG BEI JEDER GRENZUEBERGANGSSTELLE VORZULEGEN . NACH ARTIKEL 22 IST DER BEFÖRDERER VERPFLICHTET , BEI JEDER DIESER GRENZUEBERGANGSSTELLEN EINEN ' ' GRENZUEBERGANGSSCHEIN ' ' NACH DEM MUSTER IN ANHANG E ABZUGEBEN . ES IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DER VERSANDSCHEIN T 1 AUCH ALS VERSANDPAPIER INNERHALB DER BENELUX-WIRTSCHAFTSUNION VERWENDET WIRD .
14 IM RAHMEN DIESES VERFAHRENS FINDET ARTIKEL 36 ANWENDUNG , DER SICH AUF DIE FESTSTELLUNG VON ZUWIDERHANDLUNGEN UND , FALLS DER VERSAND NICHT ORDNUNGSGEMÄSS AUSGEFÜHRT WORDEN IST , AUF DIE ERHEBUNG MÖGLICHERWEISE FÄLLIG GEWORDENER ZÖLLE UND ANDERER ABGABEN BEZIEHT . DIESER ARTIKEL ENTHÄLT VERSCHIEDENE FALLALTERNATIVEN , JE NACHDEM , OB DER ORT DER ZUWIDERHANDLUNG ERMITTELT WERDEN KANN ODER NICHT . NACH DIESEN BESTIMMUNGEN , INSBESONDERE DENJENIGEN , DIE DEN FALL REGELN , IN DEM DER ORT DER ZUWIDERHANDLUNG NICHT ERMITTELT WERDEN KANN , HÄNGT DIE VERTEILUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN ENG MIT DEN AN DEN GRENZEN DIESER STAATEN DURCHGEFÜHRTEN ZOLLKONTROLLEN UND MIT DER AUSSTELLUNG DER GRENZUEBERGANGSSCHEINE BEIM ÜBERSCHREITEN DIESER GRENZEN ZUSAMMEN .
15 WIE DIE ANALYSE DIESES VERFAHRENS ZEIGT , KANN DAS SYSTEM DES ARTIKELS 36 IN DIESER FORM INNERHALB DER BENELUX-WIRTSCHAFTSUNION NICHT FUNKTIONIEREN , DA DIE KONTROLLEN AN DEN BINNENGRENZEN VON BELGIEN , LUXEMBURG UND DEN NIEDERLANDEN AUFGRUND DER IM RAHMEN DIESES ZUSAMMENSCHLUSSES ERLASSENEN BESTIMMUNGEN GRÖSSTENTEILS BESEITIGT SIND . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KÖNNEN DIE FESTSTELLUNGEN , DIE FÜR DAS FUNKTIONIEREN DES VERSANDVERFAHRENS , WIE ES DURCH DIE VERORDNUNG VORGESCHRIEBEN IST , NOTWENDIG SIND , IM GEBIET DER BENELUX-UNION NICHT MEHR GETROFFEN WERDEN .
16 WEGEN DIESER SACHLAGE BESTIMMT ARTIKEL 3 DER VERORDNUNG NR . 542/69 IN ABSATZ 3 , DASS DAS GEBIET DER WIRTSCHAFTSUNION DER BENELUXSTAATEN ALS GEBIET EINES EINZIGEN MITGLIEDSTAATS GILT , WÄHREND ARTIKEL 59 DIESER VERORDNUNG DIE ANWENDUNG DER ABKOMMEN , DIE IM ZUSAMMENHANG MIT DIESER UNION GESCHLOSSEN WORDEN SIND , UM DIE GRENZFORMALITÄTEN AN DER BELGISCH-LUXEMBURGISCHEN UND BELGISCH-NIEDERLÄNDISCHEN GRENZE ZU VEREINFACHEN ODER ZU BESEITIGEN , AUF DIE IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHRENS VERWENDETEN PAPIERE ZULÄSST .
17 ARTIKEL 59 IST DESHALB DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE VORSCHRIFTEN DER BENELUX-UNION , DIE DIE ZUSTÄNDIGKEITSVERTEILUNG UND DIE SONSTIGEN EINZELHEITEN HINSICHTLICH DER ERHEBUNG FÄLLIG GEWORDENER ZÖLLE UND ABGABEN BETREFFEN , VON ARTIKEL 36 DER VERORDNUNG ABWEICHEN DÜRFEN .
18 DESHALB IST AUF DIE VOM COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN VORGELEGTE FRAGE ZU ANTWORTEN , DASS ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG NR . 542/69 ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN IN DER FASSUNG , DIE VOR DEM 1 . JULI 1977 GALT , DAHIN AUSZULEGEN IST , DASS DIE NIEDERLANDE EIN BENELUX-ÜBEREINKOMMEN AUF EINEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDSCHEIN ANWENDEN DÜRFEN , SOWEIT DIESES ÜBEREINKOMMEN ABWEICHEND VON ARTIKEL 36 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORDNUNG BESTIMMT , DASS DIE ABGABEN IN DEM BENELUXLAND , IN DEM DER VERSANDSCHEIN AUSGESTELLT WORDEN IST , ERHOBEN WERDEN , UND ZWAR AUCH DANN , WENN FESTGESTELLT WIRD , DASS BEI DEM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN IN EINEM ANDEREN BENELUXLAND EINE UNREGELMÄSSIGKEIT BEGANGEN WORDEN IST .
KOSTEN
19 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )
AUF DIE IHM VOM COLLEGE VAN BERÖP VOOR HET BEDRIJFSLEVEN MIT BESCHLUSS VOM 20 . MAI 1983 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
ARTIKEL 59 DER VERORDNUNG NR . 542/69 ÜBER DAS GEMEINSCHAFTLICHE VERSANDVERFAHREN IN DER FASSUNG , DIE VOR DEM 1 . JULI 1977 GALT , IST DAHIN AUSZULEGEN , DASS DIE NIEDERLANDE EIN BENELUX-ÜBEREINKOMMEN AUF EINEN GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDSCHEIN ANWENDEN DÜRFEN , SOWEIT DIESES ÜBEREINKOMMEN ABWEICHEND VON ARTIKEL 36 ABSATZ 1 DER GENANNTEN VERORD NUNG BESTIMMT , DASS DIE ABGABEN IN DEM BENELUXLAND , IN DEM DER VERSANDSCHEIN AUSGESTELLT WORDEN IST , ERHOBEN WERDEN , UND ZWAR AUCH DANN , WENN FESTGESTELLT WIRD , DASS BEI DEM GEMEINSCHAFTLICHEN VERSANDVERFAHREN IN EINEM ANDEREN BENELUXLAND EINE UNREGELMÄSSIGKEIT BEGANGEN WORDEN IST .