61983J0020

URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 13. DEZEMBER 1984. - ARISTIDES VLACHOS GEGEN GERICHTSHOF DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTER - BEGRIFFE " BEFOERDERUNG " UND " EINSTELLUNG ". - VERBUNDENE RECHTSSACHEN 20 UND 21/83.

Sammlung der Rechtsprechung 1984 Seite 04149


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . BEAMTE - EINSTELLUNG - BEFÖRDERUNG - ERNENNUNG IN EINER HÖHEREN LAUFBAHN AUFGRUND EINES INTERNEN AUSWAHLVERFAHRENS - ERNENNUNG ALS BEFÖRDERUNG BEHANDELT - EINSTUFUNG IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE - ANZUWENDENDE BESTIMMUNGEN DES STATUTS - BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE BEFÖRDERUNG

( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 27 BIS 34 UND 45 BIS 46 )

2 . BEAMTE - EINSTELLUNG - ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT NACH DER PROBEZEIT - BEFÖRDERUNG - ERFORDERLICHE MINDESTDIENSTZEIT - DIENSTZEIT NACH DER PROBEZEIT

( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 45 ABSATZ 1 UNTERABSATZ 2 )

Leitsätze


1 . WÄHREND DIE EINSTELLUNG DEN EINTRITT IN EINE LAUFBAHNGRUPPE ODER SONDERLAUFBAHN DES EUROPÄISCHEN ÖFFENTLICHEN DIENSTES DARSTELLT , IST DIE BEFÖRDERUNG FÜR DEN ABLAUF DER SO BEGONNENEN LAUFBAHN INNERHALB DER LAUFBAHNGRUPPE ODER SONDERLAUFBAHN , IN DIE DER BEWERBER EINGETRETEN IST , AUSSCHLAGGEBEND . DESHALB BEHANDELN DIE GEMEINSCHAFTSORGANE DIE ERNENNUNG IN DER HÖHEREN LAUFBAHN AUFGRUND EINES INTERNEN AUSWAHLVERFAHRENS ZU RECHT ALS BEFÖRDERUNG UND WENDEN INSOWEIT DIE VORSCHRIFTEN DES STATUTS ÜBER DIE BEFÖRDERUNG IM EIGENTLICHEN SINNE AN . DER DERART ' ' BEFÖRDERTE ' ' BEAMTE KANN NICHT HINSICHTLICH DES STATUTS GÜNSTIGER BEHANDELT WERDEN ALS DER BEAMTE MIT DER ERFORDERLICHEN MINDESTDIENSTZEIT .

2 . DER ZUR BEFÖRDERUNG VORGESEHENE BEAMTE , DER VOR SEINER ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT EINE PROBEZEIT ABZULEISTEN HATTE , HAT DARÜBER HINAUS NACH ABLAUF DER PROBEZEIT DIE DURCH DAS STATUT VORGESCHRIEBENE MINDESTDIENSTZEIT ABZULEISTEN .

Entscheidungsgründe


1 DER KLAEGER , JURIST-ÜBERPRÜFER AM GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 8 . FEBRUAR 1983 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 91 DES BEAMTENSTATUTS KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 28 . OKTOBER 1982 , DURCH DIE SEINE NACH ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS EINGELEGTE BESCHWERDE VOM 28 . JULI 1982 ZURÜCKGEWIESEN WORDEN WAR , MIT DER ER SEINE ERNENNUNG IN EINER SEINER ERFAHRUNG UND SEINEM ALTER ENTSPRECHENDEN BESOLDUNGSGRUPPE UND DIENSTALTERSSTUFE BEGEHRT HATTE ( RECHTSSACHE 21/83 ).

2 MIT EINER ZWEITEN KLAGESCHRIFT VOM SELBEN TAG HAT DER KLAEGER GEMÄSS ARTIKEL 91 DES STATUTS KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG VOM 19 . JANUAR 1983 , DURCH DIE SEINE BESCHWERDE VOM 15 . OKTOBER 1982 GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES VOM 29 . JUNI 1982 ZURÜCKGEWIESEN WORDEN WAR , DURCH DIE ER AUFGRUND EINES INTERNEN AUSWAHLVERFAHRENS AUF EINER PLANSTELLE ALS JURIST-ÜBERPRÜFER IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 5 , DIENSTALTERS- STUFE 1 , UNTER FESTSETZUNG DES DIENSTALTERSBEGINNS AUF DEN 1 . SEPTEMBER 1980 ERNANNT WORDEN WAR .

3 DER KLAEGER WURDE AM 15 . SEPTEMBER 1980 DURCH HILFSKRAFTVERTRAG ALS JURIST-ÜBERSETZER EINGESTELLT . AM 1 . JANUAR 1981 WURDE ER ZUM BEDIENSTETEN AUF ZEIT DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 DIENSTALTERSSTUFE 3 ERNANNT . SEIT DEM 1 . APRIL 1981 WURDE IHM FÜR EINEN ZEITRAUM VON SECHS MONATEN DIE TÄTIGKEIT EINES ÜBERPRÜFERS ÜBERTRAGEN . DURCH NACHTRAG VOM 15 . SEPTEMBER 1981 WURDE SEIN VERTRAG DAHIN GEÄNDERT , DASS ER MIT WIRKUNG VOM 1 . APRIL 1981 ALS JURIST-ÜBERPRÜFER BESCHÄFTIGT UND IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE LA 5 , DIENSTALTERSSTUFE 1 , EINGESTUFT WAR . AUFGRUND DES INTERNEN AUSWAHLVERFAHRENS CJ 14/81 WURDE ER ALS JURIST-ÜBERSETZER ZUM BEAMTEN AUF PROBE ERNANNT UND MIT WIRKUNG VOM 1 . OKTOBER 1981 IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 , DIENSTALTERSSTUFE 3 , EINGESTUFT . ER WURDE IN SEINER VORÜBERGEHENDEN VERWENDUNG ALS ÜBERPRÜFER BESTÄTIGT UND BEZOG EINE ZULAGE , DIE DEN UNTERSCHIED ZWISCHEN SEINEN BEZUEGEN IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 UND DENJENIGEN DECKE , DIE ER IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 5 , IN DIE ER ALS BEDIENSTETER AUF ZEIT EINGESTUFT GEWESEN WAR , BEZOGEN HÄTTE .

4 AM 20 . JANUAR 1982 BEANTRAGTE DER KLAEGER BEIM PRÄSIDIUM DES GERICHTSHOFES , ALS JURIST-ÜBERPRÜFER ( BESOLDUNGSGRUPPE LA 5/4 ) ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ERNANNT ZU WERDEN . DA DIESER ANTRAG NICHT BESCHIEDEN WURDE , LEGTE ER AM 28 . JULI 1982 GEMÄSS ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES STATUTS EINE BESCHWERDE EIN , MIT DER ER SEINE ERNENNUNG IN EINER BESOLDUNGSGRUPPE UND DIENSTALTERSSTUFE BEGEHRTE , DIE SEINER ERFAHRUNG UND SEINEM ALTER ENTSPRÄCHEN .

5 DURCH ENTSCHEIDUNG VOM 30 . JUNI 1982 WURDE DER KLAEGER UNTER FESTSETZUNG DES DIENSTALTERSBEGINNS AUF DEN 1 . JANUAR 1981 IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6/3 ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ERNANNT .

6 AUFGRUND DES BERICHTES DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES FÜR DAS INTERNE AUSWAHLVERFAHREN CJ 149/81 ERNANNTE DER GERICHTSHOF DEN KLAEGER IN SEINER VERWALTUNGSSITZUNG VOM 29 . JUNI 1982 UNTER EINSTUFUNG IN BESOLDUNGSGRUPPE LA 5 , DIENSTALTERSSTUFE 1 , UND FESTSETZUNG DES DIENSTALTERSBEGINNS AUF 1 . SEPTEMBER 1980 , AB 1 . JULI 1982 ZUM JURIST-ÜBERPRÜFER . GEGEN DIESE IHM AM 5 . OKTOBER 1982 MITGETEILTE ENTSCHEIDUNG LEGTE DER KLAEGER AM 15 . OKTOBER 1982 EINE BESCHWERDE EIN , MIT DER ER SEINE ERNENNUNG IN BESOLDUNGSGRUPPE LA 5 , DIENSTALTERSSTUFE 4 , BEGEHRTE .

7 DURCH ENTSCHEIDUNG VOM 28 . OKTOBER 1982 WURDE DIE BESCHWERDE VOM 28 . JULI 1982 , DURCH ENTSCHEIDUNG VOM 19 . JANUAR 1983 DIEJENIGE VOM 15 . OKTOBER 1982 ZURÜCKGEWIESEN . GEGEN DIESE ZURÜCKWEISUNGEN HAT DER KLAEGER DIE VORLIEGENDEN KLAGEN ERHOBEN .

8 IN DER RECHTSSACHE 21/83 BEANTRAGT DER KLAEGER , DIE ENTSCHEIDUNG VOM 28 . OKTOBER 1982 , AUFZUHEBEN UND FÜR RECHT ZU ERKENNEN , DASS ER ALS ' ' EINGESTELLT ' ' IM SINNE DER ARTIKEL 29 BIS 32 DES STATUTS ANZUSEHEN SEI UND DASS DEMGEMÄSS ARTIKEL 46 DES STATUTS AUF IHN NICHT ANWENDBAR SEI . IN DER RECHTSSACHE 20/83 BEANTRAGT ER , DIE ENTSCHEIDUNG VOM 19 . JANUAR 1983 AUFZUHEBEN UND FÜR RECHT ZU ERKENNEN , DASS ER ALS ' ' EINGESTELLT ' ' IM SINNE DER ARTIKEL 29 BIS 32 DES STATUTS ANZUSEHEN UND DEMGEMÄSS ARTIKEL 46 AUF IHN NICHT ANWENDBAR SEI .

9 IN DER ENTSCHEIDUNG VOM 28 . OKTOBER 1982 STELLTE DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE FEST , DER KLAEGER HABE MIT SEINEM ANTRAG VOM 20 . JANUAR 1982 SEINE ERNENNUNG AUF EINER PLANSTELLE ALS JURIST-ÜBERPRÜFER UND SEINE EINSTUFUNG IN LA 5 , DIENSTALTERSSTUFE 4 , OHNE AUSWAHLVERFAHREN UND OHNE DARÜBER HINAUS DIE VORAUSSETZUNGEN DES ARTIKELS 45 DES STATUTS ZU ERFÜLLEN , ERREICHEN WOLLEN . SOWEIT DER ANTRAG AUF SOFORTIGE ERNENNUNG IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 5 GERICHTET GEWESEN SEI , SEI ER VON DEM ZEITPUNKT AN , ZU DEM DER KLAEGER , DER DAMALS JURIST-ÜBERSETZER DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 , DIENSTALTERSSTUFE 3 , GEWESEN SEI , SICH FÜR DAS AUSWAHLVERFAHREN ZUR EINSTELLUNG VON ÜBERPRÜFERN GEMELDET HABE , UND JEDENFALLS SEIT DEM ZEITPUNKT , ZU DEM ER UNTER EINSTUFUNG IN BESOLDUNGSGRUPPE LA 5 , DIENSTALTERSTUFE 1 , ZUM ÜBERPRÜFER ERNANNT WORDEN SEI , GEGENSTANDSLOS GEWORDEN . JEDENFALLS SEI ES UNMÖGLICH GEWESEN , SEINEM BEGEHREN OHNE VERSTOSS GEGEN DIE BESTIMMUNGEN DES STATUTS NACHZUKOMMEN . DER KLAEGER SEI BEI SEINER ERNENNUNG IN LA 5 NICHT EIN IM SINNE VON ARTIKEL 32 DES STATUTS GERADE EINGESTELLTER BEAMTER , SONDERN EIN BEAMTER AUF LEBENSZEIT GEWESEN , DER VON DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 IN DIE BESOLDUNGSGRUPPE LA 5 BEFÖRDERT WORDEN SEI . SEINE EINSTUFUNG RICHTE SICH DESHALB NACH ARTIKEL 46 DES STATUTS .

10 MIT ENTSCHEIDUNG VOM 19 . JANUAR 1983 WIES DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE BESCHWERDE VOM 15 . OKTOBER 1982 MIT DER GLEICHEN BEGRÜNDUNG ZURÜCK .

11 IN DEN BEIDEN KLAGEN MACHT DER KLAEGER DIE FOLGENDEN KLAGEGRÜNDE GELTEND :

A ) FALSCHE ANWENDUNG DES STATUTS ,

B)VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DES VERTRAUENSSCHUTZES ,

C)VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG DER BEAMTEN INNERHALB DESSELBEN ORGANS ,

D)VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG DER BEAMTEN ALLER GEMEINSCHAFTSORGANE ,

E)VERLETZUNG DES GRUNDSATZES DER ORDENTLICHEN VERWALTUNG IN VERBINDUNG MIT KLAGEGRUND D ),

F)VERLETZUNG DES DISKRIMINIERUNGSVERBOTS UND

G)UNGERECHTFERTIGTE ABWEICHUNG VON DER STÄNDIGEN ÜBUNG DES GERICHTSHOFES .

KLAGE 21/83

12 DIE ENTSCHEIDUNG VOM 28 . OKTOBER 1982 , DEREN AUFHEBUNG DER KLAEGER BEGEHRT , WURDE VON DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE AUF DIE BESCHWERDE DES KLAEGERS VOM 28 . JULI 1982 HIN ERLASSEN . DIESE BESCHWERDE WURDE IN DER FOLGE DES AM 20 . JANUAR 1982 AN DEN PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFES GERICHTETEN ANTRAGS EINGELEGT , DEN KLAEGER ALS JURIST-ÜBERPRÜFER ( BESOLDUNGSGRUPPE LA 5/4 ) ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ZU ERNENNEN . BEI STELLUNG DIESES ANTRAGES WAR DER KLAEGER BEAMTER AUF PROBE DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 , NACHDEM ER AM AUSWAHLVERFAHREN CJ 14/81 ERFOLGREICH TEILGENOMMEN HATTE . DIESES AUSWAHLVERFAHREN HATTE DIE EINSTELLUNG VON JURIST-ÜBERSETZERN DER LAUFBAHNGRUPPE LA 7/6 ZUM GEGENSTAND . DER GERICHTSHOF KONNTE DEN KLAEGER ALSO NICHT AUF EINER PLANSTELLE DER BESOLDUNGSGRUPPE ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ERNENNEN , OHNE GEGEN DIE BESTIMMUNGEN DES STATUTS ZU VERSTOSSEN . DIE KLAGE IST DESHALB ABZUWEISEN , OHNE DASS ES EINER PRÜFUNG DER IN DER KLAGESCHRIFT VORGETRAGENEN KLAGEGRÜNDE BEDARF .

KLAGE 20/83

ZUM ERSTEN KLAGEGRUND

13 DER KLAEGER LEGT DAR , DER GERICHTSHOF HABE , UM FÜNF JURIST-ÜBERPRÜFER GRIECHISCHER SPRACHE ' ' EINZUSTELLEN ' ' GEMÄSS ARTIKEL 29 DES STATUTS DIE INTERNE STELLENAUSSCHREIBUNG CJ 149/81 MIT DER BEGRÜNDUNG BEKANNTGEGEBEN , ES SEI UNMÖGLICH GEWESEN , DIESE FÜNF PLANSTELLEN IM WEGE DER BEFÖRDERUNG ZU BESETZEN , WEIL KEINER DER IM DIENST BEFINDLICHEN GRIECHISCHEN BEDIENSTETEN DIE FÖRMLICHEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT HABE - KEINER SEI BEAMTER AUF LEBENSZEIT MIT EINER MINDESTDIENSTZEIT VON ZWEI JAHREN IN BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 GEWESEN . IN DEMSELBEN SINNE HABE IHM DIE VERWALTUNG DES GERICHTSHOFES MIT SCHREIBEN VOM 5 . APRIL 1982 ERKLÄRT , DASS SEINE BEWERBUNG AUF DIE STELLENBEKANNTGABE CJ 149/81 NICHT HABE BERÜCKSICHTIGT WERDEN KÖNNEN , WEIL ER WEDER VERSETZBAR NOCH BEFÖRDERBAR GEWESEN SEI .

14 DIE EINSTELLUNGSBEHÖRDE HABE IHRE ENTSCHEIDUNGEN DESHALB ZU UNRECHT AUF DIE ARTIKEL 45 UND 46 DES STATUTS GESTÜTZT . ES HANDELE SICH IM VORLIEGENDEN FALL NICHT UM EINE BEFÖRDERUNG , SONDERN UM EINE EINSTELLUNG IN EINER ANDEREN EIGENSCHAFT , NÄMLICH ALS JURIST-ÜBERPRÜFER . JEDENFALLS SEI ER ALS VON ANFANG AN ALS JURIST-ÜBERPRÜFER EINGESTELLT ANZUSEHEN ; AUF SEINEN FALL SEIEN DIE ARTIKEL 31 ABSATZ 2 BUCHSTABE B UND 32 ABSATZ 2 DES STATUTS ANZUWENDEN . DAS ERSTE KAPITEL DES TITELS III DES STATUTS SEI MIT ' ' EINSTELLUNG ' ' ÜBERSCHRIEBEN UND UMFASSE DIE ARTIKEL 27 BIS 34 . DARAUS FOLGE , DASS DIE ERFOLGREICHEN TEILNEHMER AN EINEM INTERNEN AUSWAHLVERFAHREN AUFGRUND DES ARTIKELS 29 ABSATZ 1 BUCHSTABE B EINGESTELLT UND NICHT BEFÖRDERT WÜRDEN .

15 ES SIND ZUNÄCHST DIE ANGEZOGENEN BESTIMMUNGEN DES STATUS IN ERINNERUNG ZU BRINGEN . DAS KAPITEL 1 DES TITELS III DES STATUTS BETRIFFT DIE ' ' EINSTELLUNGS ' ' - VERFAHREN , WÄHREND DAS KAPITEL 3 DIE BEURTEILUNG , DAS AUFSTEIGEN IN DEN DIENSTALTERSSTUFEN UND DIE BEFÖRDERUNG REGELT . ARTIKEL 29 BESTIMMT , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE AUSSER BEI DER EINSTELLUNG VON BEAMTEN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 1 UND A 2 UND VORBEHALTLICH VON AUSNAHMEFÄLLEN ZUNÄCHST A ) DIE MÖGLICHKEITEN EINER BEFÖRDERUNG ODER VERSETZUNG INNERHALB DES ORGANS , B ) DIE MÖGLICHKEITEN DER DURCHFÜHRUNG EINES AUSWAHLVERFAHRENS INNERHALB DES ORGANS , C ) DIE ÜBERNAHMEANTRAEGE VON BEAMTEN ANDERER GEMEINSCHAFTSORGANE PRÜFT UND SODANN DAS AUSWAHLVERFAHREN AUFGRUND VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN ODER PRÜFUNGEN ODER AUFGRUND VON BEFÄHIGUNGSNACHWEISEN UND PRÜFUNGEN ERÖFFNET .

16 NACH ARTIKEL 31 WERDEN DIE AUSGEWÄHLTEN BEWERBER WIE FOLGT ZUM BEAMTEN ERNANNT :

- BEAMTE DER LAUFBAHNGRUPPE A ODER DER SONDERLAUFBAHN SPRACHENDIENST : IN DER EINGANGSBESOLDUNGSGRUPPE IHRER LAUFBAHNGRUPPE ODER IHRER SONDERLAUFBAHN ;

- BEAMTE DER ANDEREN LAUFBAHNGRUPPEN : IN DER EINGANGSBESOLDUNGSGRUPPE , DIE DEM DIENSTPOSTEN ENTSPRICHT , FÜR DEN SIE EINGESTELLT WORDEN SIND .

NACH ARTIKEL 31 ABSATZ 2 KANN JEDOCH DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE INNERHALB BESTIMMTER GRENZEN VON DIESEN BESTIMMUNGEN ABWEICHEN .

17 ARTIKEL 45 , DER ZUM KAPITEL 3 GEHÖRT , REGELT DIE BEFÖRDERUNG . DANACH WIRD DIE BEFÖRDERUNG DURCH VERFÜGUNG DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE AUSGESPROCHEN . SIE BEWIRKT , DASS DER BEAMTE IN DIE NÄCHSTHÖHERE BESOLDUNGSGRUPPE SEINER LAUFBAHNGRUPPE ODER SEINER SONDERLAUFBAHN ÜBERTRITT . UM BEFÖRDERT ZU WERDEN , MUSS DER BEAMTE IN SEINER BESOLDUNGSGRUPPE EINE MINDESTDIENSTZEIT ABGELEISTET HABEN . DIESE MINDESTDIENSTZEIT BETRAEGT FÜR DIE IN DER EINGANGSBESOLDUNGSGRUPPE IHRER SONDERLAUFBAHN ODER LAUFBAHNGRUPPE EINGESTUFTEN BEAMTEN VOM ZEITPUNKT IHRER ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT AN GERECHNET SECHS MONATE , FÜR DIE ANDEREN BEAMTEN ZWEI JAHRE . NACH ARTIKEL 45 ABSATZ 2 IST DER ÜBERGANG EINES BEAMTEN VON EINER SONDERLAUFBAHN ODER EINER LAUFBAHNGRUPPE IN EINE ANDERE SONDERLAUFBAHN ODER EINE HÖHERE LAUFBAHNGRUPPE NUR AUFGRUND EINES AUSWAHLVERFAHRENS ZULÄSSIG .

18 DEM OBEN DARGESTELLTEN SACHVERHALT IST ZU ENTNEHMEN , DASS DER KLAEGER IM APRIL 1982 ALLEIN AUFGRUND ARTIKEL 45 DES STATUS NICHT BEFÖRDERT WERDEN KONNTE . ER WAR DURCH ENTSCHEIDUNGEN VOM 11 . UND 25 . NOVEMBER 1981 MIT WIRKUNG VOM 1 . OKTOBER 1981 ZUM BEAMTEN AUF PROBE DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 ERNANNT WORDEN . VOR SEINER ERNENNUNG ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT HATTE ER EINE PROBEZEIT VON NEUN MONATEN ABZULEISTEN . DARÜBER HINAUS HATTE DER ZUR BEFÖRDERUNG VORGESEHENE BEAMTE NACH ABLAUF DER PROBEZEIT EINE MINDESTDIENSTZEIT ABZULEISTEN , DIE IM FALLE DES KLAEGERS ZWEI JAHRE BETRUG .

19 WILL DIE AUSSTELLUNGSBEHÖRDE FREIE PLANSTELLEN BESETZEN , HAT SIE ZUNÄCHST NACH ARTIKEL 29 DES STATUTS DIE MÖGLICHKEITEN EINER BEFÖRDERUNG ODER VERSETZUNG INNERHALB DES ORGANS UND SODANN NACH DIESER PRÜFUNG DIE MÖGLICHKEITEN DER DURCHFÜHRUNG EINES AUSWAHLVERFAHRENS INNERHALB DES ORGANS ZU PRÜFEN . IN DER SO FESTGELEGTEN REIHENFOLGE KOMMT DER GRUNDSATZ DER ANWARTSCHAFT DER EINGESTELLTEN BEAMTEN AUF EINE LAUFBAHN ZUM AUSDRUCK .

20 WÄHREND DIE EINSTELLUNG DEN EINTRITT IN EINE LAUFBAHNGRUPPE ODER SONDERLAUFBAHN DES EUROPÄISCHEN ÖFFENTLICHEN DIENSTES DARSTELLT , IST DIE BEFÖRDERUNG FÜR DEN ABLAUF DER SO BEGONNENEN LAUFBAHN INNERHALB DER LAUFBAHNGRUPPE DER SONDERLAUFBAHN , IN DIE DER BEWERBER EINGETRETEN IST , AUSSCHLAGGEBEND .

21 DIE ENTSCHEIDUNG VOM 29 . JUNI 1982 BEWIRKTE IN DER TAT ZUGLEICH EINE ERNENNUNG UND EINE BEFÖRDERUNG DES KLAEGERS , IHRE BEZUGSVERMERKE WEISEN IM ÜBRIGEN ARTIKEL 29 UND DIE ARTIKEL 45 UND 46 AUS . MIT IHR WURDEN NÄMLICH DIE REGELN ÜBER DIE EINSTUFUNG DES BEAMTEN AUF DEN FALL EINES BEAMTEN ANGEWANDT , DEM AUFGRUND SEINER ERFOLGREICHEN TEILNAHME AM INTERNEN AUSWAHLVERFAHREN CJ 149/81 NEUE AUFGABEN ALS JURIST-ÜBERPRÜFER ÜBERTRAGEN WURDEN . SIE GEHÖRT SOMIT ZUM ABLAUF DER LAUFBAHN DES KLAEGERS .

22 AUF DEN KLAEGER HÄTTEN ZWAR , WÄREN DIE ARTIKEL 31 UND 32 DES STATUTS UND NICHT DIE ARTIKEL 45 UND 46 AUF SEINEN FALL ANWENDBAR , MÖGLICHERWEISE DIE AUSNAHMEBESTIMMUNGEN DER ARTIKEL 31 ABSATZ 2 UND 32 ABSATZ 2 ANWENDUNG FINDEN KÖNNEN . DIE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNGEN IST JEDOCH IN DAS ERMESSEN DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE GESTELLT . ALLERDINGS HÄTTE SIE DEM KLAEGER DIE ANWENDUNG SOLCHER AUSNAHMEBESTIMMUNGEN DANN NICHT VORENTHALTEN KÖNNEN , WENN DARGETAN WÄRE , DASS SIE EINE STÄNDIGE ÜBUNG DES ORGANS DARSTELLTE . INSOWEIT IST DEN AKTEN ZU ENTNEHMEN , DASS SEIT 1973 BEIM GERICHTSHOF KEIN JURIST-ÜBERPRÜFER DER LAUFBAHN LA 5/4 UNMITTELBAR VON AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTSORGANE EINGESTELLT WORDEN IST UND DASS ES EINE GEFESTIGTE ÜBUNG DES ORGANS IST , DIE ERNENNUNG EINES BEREITS IM DIENST BEFINDLICHEN BEAMTEN IN DER NÄCHSTHÖHEREN LAUFBAHN AUFGRUND EINES INTERNEN AUSWAHLVERFAHRENS ALS EINE BEFÖRDERUNG ANZUSEHEN UND IN EINEM SOLCHEN FALL ARTIKEL 46 DES STATUS ANZUWENDEN .

23 DIESE ÜBUNG VERSTÖSST NICHT GEGEN DAS STATUT . ES LIEGT NÄMLICH IM INTERESSE EINER ORDENTLICHEN VERWALTUNG , DASS DAS ORGAN DIE MÖGLICHKEITEN PRÜFT , STELLEN DURCH AUSWAHLVERFAHREN INNERHALB DES ORGANS ZU BESETZEN . IN EINEM SOLCHEN FALL KANN ANGENOMMEN WERDEN , DASS DAS ZUR BESETZUNG DER FREIEN STELLE GEWÄHLTE VERFAHREN EINER BEFÖRDERUNG GLEICHZUSETZEN IST UND DASS DER DERART ' ' BEFÖRDERTE ' ' BEAMTE JEDENFALLS NICHT HINSICHTLICH DES STATUTS GÜNSTIGER BEHANDELT WERDEN KANN ALS DER BEAMTE MIT DER ERFORDERLICHEN MINDESTDIENSTZEIT .

24 SONACH BEHANDELN DIE GEMEINSCHAFTSORGANE DIE ERNENNUNG IN EINER HÖHEREN BESOLDUNGSGRUPPE AUFGRUND EINES INTERNEN AUSWAHLVERFAHRENS ZU RECHT ALS BEFÖRDERUNG UND WENDEN INSOWEIT DIE VORSCHRIFTEN DES STATUTS ÜBER DIE BEFÖRDERUNG IM EIGENTLICHEN SINNE AN .

25 DER KLAEGER WIRFT SOMIT DER ANSTELLUNGSBEHÖRDE MIT SEINEM ERSTEN KLAGEGRUND ZU UNRECHT EINE FALSCHE ANWENDUNG DES STATUTS VOR . DIESER KLAGEGRUND IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN .

ZUM ZWEITEN KLAGEGRUND

26 DER KLAEGER FÜHRT AUS , IM DEZEMBER 1979 HABE DER GERICHTSHOF IN VERSCHIEDENEN GRIECHISCHEN ZEITUNGEN EINE STELLENAUSSCHREIBUNG ZUR EINSTELLUNG EINES ABTEILUNGSLEITERS , VON JURIST-ÜBERPRÜFERN UND VON ÜBERSETZERN GRIECHISCHER SPRACHE VERÖFFENTLICHT . DER KLAEGER HABE EINEN BEWERBUNGSBOGEN EINGEREICHT , AUF DEM ER AN DER FÜR DIE GEWÜNSCHTE TÄTIGKEIT VORGESEHENEN STELLE ' ' CHIEF OR EQUIVALENT ' ' VERMERKT HABE . DER GERICHTSHOF HABE IHM EINEN HILFSKRAFTVERTRAG DER KATEGORIE A II/4 ANGEBOTEN . DER KLAEGER HABE SICH TELEFONISCH UND MIT SCHREIBEN VOM 29 . JULI 1980 DARÜBER BESCHWERT . ALS ANTWORT AUF DIESES SCHREIBEN HABE ER GEGEN ENDE AUGUST 1980 EIN AUF DEN 25 . AUGUST DATIERTES SCHREIBEN ERHALTEN , IN DEM VERSICHERT WORDEN SEI , DASS NACH VERABSCHIEDUNG DES HAUSHALTS 1981 ' ' DIE BESTEN JURIST-ÜBERSETZER DIE MÖGLICHKEIT HABEN WERDEN , ZU ÜBERPRÜFERN ( BESOLDUNGSGRUPPE LA 5 ) ERNANNT ZU WERDEN ' ' . ER HABE SOMIT DARAUF VERTRAUEN DÜRFEN , NACH EINER ERSTEN VERWENDUNG VON SECHS MONATEN , DIE ALS PROBEZEIT UND/ODER PRÜFUNG DIENE , ALS JURIST-ÜBERPRÜFER ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT ERNANNT ZU WERDEN . ER IST DER AUFFASSUNG , DASS ER AUFGRUND DES AUSWAHLVERFAHRENS CJ 14/81 ALS JURIST-ÜBERPRÜFER ( BESOLDUNGSGRUPPE LA 5/4 ) ZUM BEAMTEN AUF LEBENSZEIT HÄTTE ERNANNT WERDEN MÜSSEN . DER GERICHTSHOF HABE SOMIT DAS DURCH DAS GENANNTE SCHREIBEN BEGRÜNDETE GESCHÜTZTE VERTRAUEN DES KLAEGERS VERLETZT .

27 DIESE RÜGE GREIFT NICHT DURCH . DAS SCHREIBEN VOM 25 . AUGUST 1980 BEZOG SICH AUF DIE BEFÜRCHTUNGEN DES KLAEGERS , DER ÜBER SEINE EINSTELLUNG ALS HILFSKRAFT A II/4 ENTTÄUSCHT WAR , INDEM ES DARAUF HINWIES , DASS DIESE SITUATION WEGEN DER AUGENBLICKLICHEN HAUSHALTSMÄSSIGEN MÖGLICHKEITEN LEDIGLICH VORÜBERGEHENDER NATUR SEI . DAS SCHREIBEN ERÖFFNETE JEDOCH AUSSICHTEN FÜR DIE LAUFBAHN DES BETROFFENEN INNERHALB DER IM AUFBAU BEFINDLICHEN SPRACHABTEILUNG , SOBALD DIE HAUSHALTSMÄSSIGEN MITTEL VERABSCHIEDET SEIN WÜRDEN . DIESES SCHREIBEN HATTE SOMIT LEDIGLICH UNTERRICHTENDEN CHARAKTER UND VERPFLICHTETE DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NICHT DAZU , IHN IN DER VON IHM GEWÜNSCHTEN BESOLDUNGSGRUPPE ZU ERNENNEN .

ZUM DRITTEN KLAGEGRUND

28 DER KLAEGER MACHT GELTEND , DER GERICHTSHOF HABE BEI DER ERNENNUNG VON JURIST-ÜBERPRÜFERN ENGLISCHER UND DÄNISCHER SPRACHE , DIE SICH IN GENAU DER GLEICHEN LAGE WIE DER KLAEGER BEFUNDEN HÄTTEN , IN DER VERGANGENHEIT DIE VORANGEGANGENE BERUFSERFAHRUNG , DIE AUSBILDUNG UND DAS ALTER BERÜCKSICHTIGT UND IHNEN JE NACH LAGE DES FALLES EINE HÖHERE BESOLDUNGSGRUPPE ALS IHRE EINGANGSBESOLDUNGSGRUPPE ODER EINE HÖHERE DIENSTALTERSSTUFE ALS IHRE EINGANGSDIENSTALTERSSTUFE GEWÄHRT . ZUR UNTERMAUERUNG DIESES VORBRINGENS VERWEIST DER KLAEGER AUF DEN FALL EINES JURIST-ÜBERPRÜFERS , DER NACH SEINER DARSTELLUNG IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 4 ERNANNT WORDEN IST .

29 DEM KANN EBENFALLS NICHT GEFOLGT WERDEN . DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE HAT , OHNE DASS DER KLAEGER INSOWEIT WIDERSPROCHEN HÄTTE , VORGETRAGEN , ES SEI STÄNDIGE ÜBUNG DES GERICHTSHOFES , DIE JURIST-ÜBERSETZER IN DER BESOLDUNGSGRUPPE LA 6 ZU ERNENNEN , DIE DEM KLAEGER BEI SEINER ERNENNUNG ZUM JURIST-ÜBERSETZER DURCH DIE ENTSCHEIDUNGEN VOM 11 . UND 25 . NOVEMBER 1981 GEWÄHRT WORDEN SEI . DER KLAEGER HAT DIE RICHTIGKEIT SEINER BEHAUPTUNGEN NICHT BEWEISEN KÖNNEN . IN DER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG HAT SICH HERAUSGESTELLT , DASS DER JURIST-ÜBERPRÜFER , AUF DEN ER SICH BERUFEN HATTE , NICHT BEAMTER , SONDERN BE DIENSTETER AUF ZEIT GEWESEN WAR , FÜR DESSEN STELLUNG ANDERE ERWAEGUNGEN AUSSCHLAGGEBEND SIND .

ZUM VIERTEN KLAGEGRUND

30 DER KLAEGER BERUFT SICH AUF BESCHLÜSSE ANDERER ORGANE DER GEMEINSCHAFTEN BETR FEND DIE EINSTUFUNG DER ERNANNTEN BEAMTEN UND DIE DURCHFÜHRUNG DER ARTIKEL 31 UND 32 DES STATUTS . MIT DEN ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNGEN HABE DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IM WIDERSPRUCH ZU DEN ANSTELLUNGSBEHÖRDEN DER ANDEREN ORGANE GEHANDELT . SIE HABE UNBERECHTIGT UNBEKANNTE UND JEDENFALLS FÜR DEN KLAEGER UNGÜNSTIGE KRITERIEN ANGEWANDT , WAS ZU EINER DISKRIMINIERUNG GEGENÜBER SEINEN DIESELBEN AUFGABEN WAHRNEHMENDEN KOLLEGEN DER ANDEREN ORGANE GEFÜHRT HABE UND IM WIDERSPRUCH ZU DEM GRUNDSATZ DER BILLIGKEIT STEHE , DER ALS EIN ALLGEMEINER RECHTSGRUNDSATZ DER GEMEINSCHAFTSRECHTSORDNUNG ANERKANNT SEI .

31 DEM KANN EBENFALLS NICHT GEFOLGT WERDEN . DIE VOM KLAEGER ANGEFÜHRTEN FÄLLE BETREFFEN NÄMLICH LEDIGLICH MASSNAHMEN BEI DER ERSTEINSTELLUNG UND SIND DESHALB NICHT EINSCHLAEGIG FÜR DEN FALL EINER ERNENNUNG IM ANSCHLUSS AN EIN INTERNES AUSWAHLVERFAHREN .

ZUM FÜNFTEN , SECHSTEN UND SIEBTEN KLAGEGRUND

32 MIT DIESEN KLAGEGRÜNDEN MACHT DER KLAEGER GELTEND , DIE EINSTELLUNGSBEHÖRDE HABE NACH DEM GRUNDSATZ DER ORDENTLICHEN VERWALTUNG ALLES IN BETRACHT ZIEHEN MÜSSEN , WORAUF SIE IHRE ENTSCHEIDUNG HABE STÜTZEN KÖNNEN . DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE HABE EINZELHEITEN SEINER PERSONALAKTE NICHT IN RECHNUNG GESTELLT , GENAUER GESAGT EINZELHEITEN , DIE SEINE AUSBILDUNG IM ALLGEMEINEN UND SEINE BESONDERE BERUFLICHE ERFAHRUNG BETRÄFEN . MIT DER NICHTANWENDUNG VON ARTIKEL 31 ABSATZ 2 BUCHSTABE B UND ARTIKEL 32 ABSATZ 2 DES STATUTS HABE SIE EINEN BEREITS IM DIENST BEFINDLICHEN BEAMTEN GEGENÜBER EINEM NEU IN DEN DIENST DES GERICHTSHOFES GETRETENEN BEAMTEN SCHLECHTERGESTELLT . DER GERICHTSHOF HABE SICH MIT DER ANGEFOCHTENEN VERFÜGUNG VON DEM PROCEDERE ENTFERNT , DAS ER FRÜHER BEI DER GEWÄHRUNG EINER HÖHEREN DIENSTALTERSSTUFE NACH MASSGABE DER AUSBILDUNG UND ERFAHRUNG DES ERNANNTEN BEAMTEN EINGEHALTEN HABE , UND DIES UNTER VERSTOSS GEGEN ETWA GELTENDE INTERNE ANWEISUNGEN DES GERICHTSHOFES BETREFFEND DIE DURCHFÜHRUNG DER ARTIKEL 31 UND 32 DES STATUTS .

33 DIESE ARGUMENTE GREIFEN NICHT DURCH . DER KLAEGER VERSUCHT , AUSGEHEND VON DER AUFFASSUNG , DASS DER GERICHTSHOF , DA SEINE ERNENNUNG DIE FOLGE EINES AUSWAHLVERFAHRENS GEWESEN SEI , IHN NICHT ALS BEFÖRDERT HABE ANSEHEN KÖNNEN , DARZUTUN , DASS DER GERICHTSHOF IN SEINEM FALL DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEFÖRDERUNG NICHT ANWENDEN KONNTE . AUF DIESE ARGUMENTE IST OBEN BEIM ERSTEN KLAGEGRUND EINGEGANGEN WORDEN . DIESE KLAGEGRÜNDE SIND SOMIT ZURÜCKZUWEISEN .

34 DA DER KLAEGER MIT KEINEM SEINER KLAGEGRÜNDE DURCHGEDRUNGEN IST , IST DIE KLAGE ABZUWEISEN .

Kostenentscheidung


KOSTEN

35 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . NACH ARTIKEL 70 DER VERFAHRENSORDNUNG TRAGEN JEDOCH DIE ORGANE IN RECHTSSTREITIGKEITEN MIT BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN IHRE KOSTEN SELBST .

Tenor


AUS DIESEN GRÜNDEN

HAT

DER GERICHTSHOF ( ERSTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 . DIE KLAGEN WERDEN ABGEWIESEN .

2 . JEDE PARTEI TRAEGT IHRE EIGENEN KOSTEN .