SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
SIR GORDON SLYNN
VOM 8. MAI 1984 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Im vorliegenden Fall klagt die Kommission nach Artikel 169 EWG-Vertrag gegen die Italienische Republik auf Feststellung, daß Italien gegen seine Verpflichtungen aus dem EWG-Vertrag verstoßen hat.
Die Richtlinie 79/32 des Rates, die an alle Mitgliedstaaten gerichtet war, definierte zu steuerlichen Zwecken, nämlich für die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer, die gegenwärtig üblichen Tabakwarensorten. Artikel 9 der Richtlinie verpflichtete die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1980 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Ferner hatten die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitzuteilen, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erließen.
Da die Kommission von der italienischen Regierung keine Mitteilung erhalten hatte, forderte sie diese Regierung mit Schreiben vom 1. Oktober 1981 auf, sich zu äußern. Am 20. November 1981 wurde der Kommission mitgeteilt, daß dem Parlament tatsächlich ein Gesetzentwurf vorgelegt worden war. Als dieses Gesetz am 13. Juli 1982 noch nicht erlassen war, gab die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme nach Artikel 169 ab. Diese mit Gründen versehene Stellungnahme führte lediglich zu einer Bestätigung ihres Eingangs am 28. Juli 1982, so daß die Kommission vor dem Gerichtshof die vorliegende Klage erhoben hat.
In ihren schriftlichen Erklärungen führt die italienische Regierung aus, der Gesetzentwurf sei dem Parlament im Jahr 1980 mit dem Ziel vorgelegt worden, das Steuersystem für Tabakwaren neu zu gestalten. Dieser Gesetzentwurf sei während der damaligen Legislaturperiode des Parlaments nicht Gesetz geworden; ein neuer Gesetzentwurf sei zur Vorlage an das Parlament ausgearbeitet worden. Dem Gerichtshof ist mitgeteilt worden, daß der Entwurf zwar fertiggestellt sei, aber nicht angegeben werden könne, zu welchem Zeitpunkt er wahrscheinlich in Kraft treten könne.
Unter diesen Umständen ist eindeutig davon auszugehen, daß es an einem hinreichenden Verteidigungsvorbringen gegen diese Klage fehlt. Meiner Ansicht nach hat die Kommission Anspruch auf die von ihr erbetene Feststellung, daß die Italienische Republik nicht die erforderlichen Vorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen. Die italienische Regierung ist zu verurteilen, die Kosten dieses Verfahrens zu tragen.
( 1 ) Aus dem Englischen übersetzt.