SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS CARL OTTO LENZ VOM

VOM9. FEBRUAR 1984

Herr Präsident,

meine Henen Richter!

A —

Der VII. Senat des Bundesfinanzhofes hat dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Tarifierung einer Ware vorgelegt, die wie folgt beschrieben wird: Es handelt sich um ein Flächengebilde, bestehend aus 0,9 mm starken Monofilen aus PVC, die unmittelbar aus der Spinndüse schlingenförmig gelegt und auf thermischem Wege mit einer Dispersion miteinander verfestigt worden sind. Das von der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Firma 3M Deutschland GmbH, als „Schmutzfangmatte“ bezeichnete Erzeugnis soll in Breiten von 90 cm und 120 cm und in einer Länge von 610 cm aus den USA eingeführt und als Bodenbelag verwendet werden.

Auf Antrag wies die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main in einer verbindlichen Zolltarifauskunft vom 7. April 1982 die Ware als „andere als geknüpfte Teppiche, weder Teppiche aus Kokosfasern noch Nadelflorteppiche, nicht gewebt, aus synthetischen Spinnstoffen“ der Tarifstelle 58.02 A II b des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zu, die mit einem vertragsmäßigen Zollsatz von 14,5 % belegt ist. Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein, mit dem sie die Zuweisung des Erzeugnisses als Ware aus Vliesstoffen zu Tarifnummer 59.03 begehrte, für die ein vertragsmäßiger Zollsatz von 9,5 % vorgesehen ist.

In ihrer ablehnenden Entscheidung vom 19. August 1982 führte die Oberfinanzdirektion im wesentlichen aus, eine Ware aus Vliesstoffen sei gemäß der Vorschrift 1 zu Kapitel 58 des Gemeinsamen Zolltarifs grundsätzlich von diesem Kapitel ausgenommen, es sei denn, es handele sich um einen Teppich oder eine teppichähnliche Ware, die nach der spezifischeren Vorschrift 2 zu Kapitel 58 grundsätzlich im Kapitel 58 verbleibe. Die „Schmutzfangmatte“ erfülle aber unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und der „Erläuterungen zur Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens“ (ErlNRZZ) zur Tarifnummer 58.02 (Erläuterungen zum Zolltarif — ErlZT — Teil I Randnummer 2) die zolltariflichen Bedingungen von „Teppichen“ im Sinne der Vorschrift 2 zu Kapitel 58 und der Tarifnummer 58.02.

Mit der gegen diese Entscheidung beim Bundesfinanzhof erhobenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Zuweisung der fraglichen Ware zu Tarifnummer 59.03, indem sie hauptsächlich geltend macht, aus der Vorschrift 2 zu Kapitel 58, dem Inhalt dieses Kapitels sowie den Erläuterungen zur Tarifnummer 58.02 ergebe sich, daß bei der Bestimmung des Begriffs „Teppich“ nicht, wie bei einem Bodenbelag, allein auf die Zweckbestimmung der Ware, sondern auch auf deren Herstellungsart und Beschaffenheit abzustellen sei.

Der VII. Senat des Bundesfinanzhofes, der die Auffassung vertritt, daß die Lösung der gestellten Frage nach der richtigen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs von einer Klärung des Verhältnisses der Vorschriften 1 und 2 zu Kapitel 58 zueinander und gegebenenfalls von der Auslegung der Vorschrift 2 zu diesem Kapitel abhängt, hat daraufhin mit Beschluß vom 21. April 1983 dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob eine Ware der eingangs beschriebenen Art in Tarifnummer 58.02 oder in Tarifnummer 59.03 des Gemeinsamen Zolltarifs einzuordnen ist.

B —

Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:

1.

Der vorlegende Senat, die Parteien des Ausgangsverfahrens sowie die Kommission, die zu dem Vorabentscheidungsersuchen Stellung genommen hat, gehen übereinstimmend davon aus, daß das streitbefangene Erzeugnis seiner Herstellungsart und Beschaffenheit nach als eine Ware im Sinne der Tarifnummer 59.03 „Vliesstoffe und Waren daraus,...“ anzusehen ist. Die in Vorschrift 1 zu Kapitel 58 enthaltene Konkurrenzregel bestimmt insoweit ausdrücklich, daß neben den dort im einzelnen aufgeführten Erzeugnissen die übrigen Waren des Kapitels 59 nicht zu Kapitel 58 gehören.

Etwas anderes könnte sich lediglich unter Berücksichtigung der unstreitigen Zweckbestimmung der fraglichen Ware als Bodenbelag ergeben. Da die insoweit möglicherweise einschlägige Tarifnummer 58.02 ihrem Wortlaut nach aber nur andere als geknüpfte „Teppiche“ erfaßt, bleibt zu prüfen, ob eine Zuweisung zu dieser Tarifnummer aufgrund der Tarifierungsvorschrift 2 zu Kapitel 58 geboten ist. Diese Vorschrift lautet wie folgt:

„Als ‚Teppiche‘ im Sinne der Tarifnummern 58.01 und 58.02 gelten neben Fußbodenteppichen ähnliche Waren, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenteppichen aufweisen, jedoch zu anderen Zwecken bestimmt sind. Ausgenommen von diesen Tarifnummern sind Teppiche aus Filz; sie gehören zu Kapitel 59.“

Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts kann diese Bestimmung entweder dahin verstanden werden, daß die Vorschrift nur solche den Fußbodenteppichen ähnliche Waren betrifft, die nicht als Fußbodenteppiche, sondern zu anderen Zwecken, zum Beispiel als Wandbehang, verwendet werden sollen, oder aber dahin, daß sie gleichsam als „Lex specialis“ zu Vorschrift 1 alle fußbodenteppichähnlichen Waren erfaßt, selbst wenn diese nach der letztgenannten Bestimmung grundsätzlich Kapitel 59 zuzuweisen wären.

2.

Gegen die Bewertung der fraglichen Vorschrift als „Lex specialis“ spricht allerdings, wie die Kommission zu Recht hervorhebt, bereits ganz allgemein der Umstand, daß sich im Text der Vorschrift kein Indiz dafür findet, daß diese Bestimmung in einem irgendwie gearteten Gegensatz zur Vorschrift 1 stehen und diese einschränken soll. Darüber hinaus zeigt bereits eine nähere grammatikalische Textinterpretation unter Berücksichtigung aller Gemeinschaftssprachen, auch wenn die einzelnen Sprachversionen nicht deckungsgleich sind, daß nur solche den Fußbodenteppichen ähnliche Waren von den Tarifnummern 58.01 und 58.02 erfaßt weden sollen, die, auch wenn zu anderen Zwecken bestimmt, jedenfalls die charakteristischen Merkmale von Fußbodenteppichen aufweisen. Der mögliche anderweitige Verwendungszweck dieser fußbodenteppichähnlichen Waren kommt dabei insbesondere in den dänischen, französischen und niederländischen Textfassungen zum Ausdruck, in denen davon die Rede ist, daß es sich um Waren handeln muß, die nicht dazu bestimmt sind, auf den Boden gelegt zu werden. Diese Texte verdeutlichen, daß der Zweck der Vorschrift darin besteht, Waren, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenteppichen im Sinne der Tarifnummern 58.01 und 58.02 aufweisen, diesen Tarifnummern zuzuweisen, auch wenn sie nicht als Bodenbelag Verwendung finden. Umgekehrt folgt daraus, daß sich der sachliche Anwendungsbereich der Bestimmung nicht auf solche Erzeugnisse erstreckt, die zwar dazu bestimmt sind, als Bodenbelag verwendet zu werden, aber nicht die charakteristischen Merkmale von Fußbodenteppichen aufweisen. Demnach kommt es entscheidend darauf an, ob die streitbefangene Ware diese Merkmale aufweist.

3.

Wie alle am Verfahren Beteiligten zu Recht hervorheben, findet sich im Gemeinsamen Zolltarif aber keine Beschreigung dieser Merkmale. Lediglich die ErlNRZZ zur Tarifnummer 58.02 (ErlZT Teil I Randnummer 2) enthalten hierzu einen Hinweis, wonach die als Teppiche zu dieser Tarifnummer gehörenden Waren „hinreichend dick, steif und widerstandsfähig [sein müssen], um als Fußbodenbelag verwendet werden zu können“. Unter Zugrundelegung dieser Merkmale wäre die streitbefangene Ware allerdings als Teppich im Sinne der Tarifnummer 58.02 anzusehen.

Das vorlegende Gericht weist aber zu Recht darauf hin, daß diese Erläuterung nicht ausschließt, daß bei der Entscheidung der Frage, ob ein Erzeugnis als teppichähnlich zu betrachten ist, auch noch andere Merkmale eine Rolle spielen könnten. Außerdem stelle sich, wenn man diese Charakteristika, der Beklagten des Ausgangsverfahrens folgend, als abschließend ansehe, die Frage nach der Vereinbarkeit dieser Erläuterungen mit der als Rechtsnorm vorgehenden Vorschrift 2 zu Kapitel 58.

a)

Für die Beantwortung der Frage, welche Merkmale einen Teppich oder eine teppichähnliche Ware charakterisieren, spricht nach meiner Ansicht schon der gewöhnliche Sprachgebrauch und die Verkehrsattffassimg. Wie die Zolltarifnummern 58.01 und 58.02 zeigen, zerfällt zwar der Begriff „Teppich“, der als solcher nicht immer klare Konturen aufweist, in den einzelnen sprachlichen Versionen in mehrere Begriffe. Jedoch läßt sich allgemein unter Berücksichtigung des Sprachgebrauchs und der Verkehrsauffassung mit der Klägerin des Ausgangsverfahrens feststellen, daß sich der Begriff „Teppich“ von dem Begriff „Bodenbelag“ insofern unterscheidet, als bei ersterem neben der Zweckbestimmung auch die Herstellungsart und Beschaffenheit eine Rolle spielt.

b)

Daß sich ein Teppich im Sinne der Tarifnummern 58.01 und 58.02 neben den in den genannten Erläuterungen angeführten Merkmalen noch durch andere Charakteristika auszeichnet, ergibt sich eindeutig aus der Systematik der unter diesen Tarifnummern aufgeführten Waren. Von der Tarifnummer 58.01 werden „geknüpfte Teppiche, ...“ erfaßt, während der Tarifnummer 58.02 die „anderefn] Teppiche, ...“ zugeordnet sind. Diese Tarifnummer ist demzufolge in die Tarifstellen 58.02 A „Teppiche“ und 58.02 B „Kelim, Sumak, Karamanie und dergleichen“ untergliedert. Die Tarifstelle 58.02 A wiederum zerfällt in die Tarifstellen I „Teppiche aus Kokosfasern“ und II „andere“. Unter der Tarifstelle 58.02 AII „andere (als Teppiche aus Kokosfasern)“ sind sodann unter a) „Nadelflorteppiche“ und unter b) „andere (als Nadelflorteppiche)“ aufgeführt. Alle unter den beiden Tarifnummern ausdrücklich aufgeführten Erzeugnisse weisen somit, wie übrigens auch die ErlNRZZ hierzu zeigen, gegenüber sonstigen Bodenbelägen im Hinblick auf ihre Herstellungstechnik zumindest ein gemeinsames charakterbestimmendes Merkmal auf, daß es sich um Materialien handelt, die durch die Technik des Knüpfens, Webens, Wirkens oder Strickens hergestellt werden oder zumindest diesen Anschein erwecken sollen. Vliesstoffe dagegen weisen, wie die ErlNRZZ zu Kapitel 59.03 (Teil I Randnummer 1) zeigen, das charakteristische Merkmal auf, daß durch Krempeln oder in anderer Weise ein Vlies gebildet wird, das aus einem oder mehreren Floren aus Spinnstoffen besteht, die parallel, über Kreuz oder wirr, je nach Einzelfall, liegen. Diese Fasern werden anschließend mit Hilfe eines Bindemittels oder durch Selbstverschweißen, also auf chemischem beziehungsweise thermischem Weg, miteinander verfestigt. Demzufolge wäre es systemwidrig, Bodenbeläge aus einem solchen Stoff, der sich seiner Herstellungstechnik nach von den unter den Tarifnummern 58.01 und 58.02 aufgeführten Waren grundlegend unterscheidet, der Tarifstelle 58.02 AII b „andere als Nadelflorteppiche“ zuzuordnen. Dies gilt um so mehr, als danach unter der Tarifstelle 58.02 b weitere handgewebte Teppiche folgen.

c)

Die unter den Tarifnummern 58.01 und 58.02 genannten Waren zeichnen sich darüber hinaus gegenüber den Erzeugnissen des Kapitels 59 durch das weitere gemeinsame charakteristische Merkmal aus, daß sie zusätzlich zu ihrer sonstigen Zweckbestimmung eine mehr oder weniger dekorative Funktion erfüllen. Kapitel 58 erfaßt, wie aus der Kapitelüberschrift hervorgeht, „Teppiche und Tapisserien; Samt; Plüsch; Schlingengewebe und Chenillegewebe; Bänder; Posamentierwaren; Tülle und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen; Stickereien“. Unter Kapitel 59 fallen „Watte und Filze; Tauwerk und andere Seilerwaren; Spezialgewebe, getränkte oder bestrichene Gewebe; Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen“. Keine Seite behauptet aber, daß der streitbefangene Bodenbelag neben seiner Zweckbestimmung als Schmutzfangmatte zusätzlich als „Dekoration“ dienen soll.

4.

Im übrigen zeigt insbesondere die Existenz der Tarifnummer 59.10 mit der Warenbezeichnung „Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbelag aus einem Grund aus Spinnstoffen mit aufgetragener Deckschicht aus beliebigen Stoffen, auch zugeschnitten“, daß nicht jeder Bodenbelag, unabhängig von seiner Beschaffenheit, als Teppich im Sinne der Tarifnummern 58.01 und 58.02 zu qualifizieren ist.

5.

Die Auslegung, wonach die Vorschrift 2 zu Kapitel 58 nur solche Waren erfaßt, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenteppichen aufweisen, wird schließlich auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Satz 1 hatte ursprünglich folgenden Wortlaut:

„Tischbezüge, die nach der Art von Fußbodenteppichen gewebt sind, gehören zu den Tarifnummern 58.01 beziehungsweise 58.02.“

Nach diesem Text waren demnach den Fußbodenteppichen allein die nach Art von Fußbodenteppichen gewebten Tischbezüge gleichgestellt. Da diese Gleichstellung dem Interimsausschuß für das Zolltarifschema als zu eng erschien, empfahl er in dem Entwurf vom 31. Oktober 1953 (Dokument 1753 f (53)), diese Fassung durch den nunmehr geltenden Text zu ersetzen. Ziel dieser Ånderung war es, wie aus der Begründung hervorgeht, einmal die Gleichstellung„auf vergleichbare Teppiche auszudehnen, die nicht nur als Bodenbelag Verwendung finden“, und zum anderen das Kriterium des Webvorgangs durch ein anderes zu ersetzen,„in dem die Merkmale der Fußbodenteppiche enthalten sind“. Um derartige Erzeugnisse von bloßer Tischwäche oder Geweben für die Innenausstattung abzugrenzen, wurden die Merkmale der Fußbodenteppiche beschrieben durch die Kriterien „Steife, Dicke, Widerstandsfähigkeit usw.“, die später offensichtlich in die ErlNRZZ aufgenommen worden sind. Diese Entstehungsgeschichte zeigt aber besonders deutlich, daß diese Kriterien für die Definition eines Teppichs nicht erschöpfend sind, sondern zu einer bestimmten Herstellungstechnik hinzukommen müssen.

6.

Ein zusätzliches Argument läßt sich weiterhin aus dem zweiten Satz der Vorschrift 2 zu Kapitel 58 herleiten, der vorschreibt, daß Teppiche aus Filz zu Kapitel 59 gehören. Dadurch wird gleichfalls verdeutlicht, daß bei der Tarifierung einer Ware als „Teppich“ im Sinne der Tarifnummern 58.01 und 58.02 weniger auf deren mögliche Zweckbestimmung, sondern mehr auf die Beschaffenheit und Herstellungsart eines Erzeugnisses abzustellen ist.

7.

Nach dem bisherigen Ergebnis der Untersuchung ist demnach davon auszugehen, daß die streitbefangene Ware unter Zugrundelegung dieser Kritierien als eine Ware aus Vliesstoff im Sinne der Tarifnummer 59.03 anzusehen ist. Es ist auch kein vernünftiger Grund ersichtlich, im Wege des Umkehrschlusses auf Bodenbeläge aus Vliesstoffen, die bekanntlich im Hinblick auf ihre Herstellungsart und Beschaffenheit mehr Gemeinsamkeiten mit den Teppichen aus Filz aufweisen als mit den unter den Tarifnummern 58.01 und 58.02 aufgeführten Waren, eine andere Regel anzuwenden. Daß Bodenbeläge aus Vliesstoffen neben den Teppichen aus Filz in dem fraglichen Satz keine ausdrückliche Erwähnung finden, dürfte, wie die Kommission überzeugend dargelegt hat, gleichfalls entstehungsgeschichtlich zu erklären sein. Mit der Annahme des Protokolls vom 1. Juli 1955 zur Änderung des Brüsseler „Abkommen[s] über das Zolltarifschema für die Einreihung von Waren in die Zolltarife“ vom 15. Dezember 1950, die zu der beschriebenen Neufassung des ersten Satzes der Vorschrift 2 zu Kapitel 58 geführt hat, wurde erstmalig die hierzu einschlägige Tarifnummer 59.03 für die nach Angabe der Kommission bis zu dem damaligen Zeitpunkt noch wenig bekannten und vermutlich Filzen gleichgestellten Waren aus Vliesstoffen geschaffen.

8.

Gegen die hier vertretene Rechtsauffassung könnte eingewandt werden, daß sich die Zöllbehörden von neun Mitgliedstaaten auf Anfrage über eine Einordnung der streitbefangenen Ware unter die Tarifnummer 58.02 („andere Teppiche“) ausgesprochen haben. Dieses Vorgehen dürfte aber darauf zurückzuführen sein, daß einerseits, wie gezeigt, die in den ErlNRZZ zu Tarifnummer 58.02 genannten charakteristischen Merkmale eines Teppichs unvollständig sind und andererseits die ErlNRZZ zu Tarifnummer 59.03 (ErlZT Teil 1 Randnummer 17) audrücklich vorsehen, daß „Bodenteppiche (Nummer 58.02)“ nicht zu der Tarifnummer 59.03 gehören. Aus Gründen der Praktikabilität und der einheitlichen Anwendung des Zolltarifs sind die Zollverwaltungen aber bestrebt, den Erläuterungen des zuständigen Nomenklaturausschusses zu folgen.

Die Aufnahme dieser Erläuterung erklärt sich daraus, daß sich der Nomenklaturausschuß des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens auf seiner 39. Sitzung im Oktober 1977 aus Gründen der praktischen Handhabung des Zolltarifs, aber ohne auf die dargestellte rechtliche Problematik einzugehen, mehrheitlich zugunsten der Einordnung einer als „Nomad Cushiom“ bezeichneten, mit dem streitbefangenen Erzeugnis vergleichbaren Ware in die Tarifnummer 58.02 ausgesprochen hat. In der 40. Sitzung im Mai 1978 hat der Nomenklaturausschuß schießlich die genannte Erläuterung zu Tarifnummer 59.03 angenommen, nach der Bodenteppiche der Nummer 58.02 nicht unter die Tarifnummer 59.03 fallen. Diese Erläuterung hat nur hinweisenden Charakter. Sie steht im Widerspruch zu der rechtsverbindlichen Vorschrift 1 zu Kapitel 58. Die Vorschrift 2 ist für die zu tarifierende Schmutzfangmatte nicht einschlägig. Deshalb bleibt es dabei, daß die streitbefangene Ware gemäß der Vorschrift 1 der Tarifnummer 59.03 zuzuweisen ist.

C —

Abschließend schlage ich daher vor, die Frage des VII. Senats des Bundesfinanzhofes dahin zu beantworten, daß die streitbefangene Ware der Tarifnummer 59.03 des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen ist.