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Leitsätze

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1 . LANDWIRTSCHAFT - BESTIMMUNGEN DES VERTRAGES - ARTIKEL 46 - ANWENDBARKEIT NACH ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 46 )

2.LANDWIRTSCHAFT - AUSGLEICHSABGABE FÜR ERZEUGNISSE , DIE KEINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION UNTERLIEGEN - ZWECK - KEINE ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE - ( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 46 )

Leitsätze

1 . ARTIKEL 46 EWG-VERTRAG IST NACH ABLAUF DER ÜBERGANGSZEIT AUF ERZEUGNISSE ABWENDBAR , DIE NOCH KEINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION UNTERLIEGEN .

2 . EINE GEMÄSS ARTIKEL 46 EWG-VERTRAG EINGEFÜHRTE AUSGLEICHSABGABE KANN - OBWOHL SIE SCHEINBAR EIN HEMMNIS FÜR DEN INNERGEMEINSCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR IST - NICHT EINER ABGABE MIT GLEICHER WIRKUNG WIE ZÖLLE GLEICHGESTELLT WERDEN . ES HANDELT SICH UM EINE ABGABE IM ALLGEMEINEN INTERESSE , DEREN HÖHE VON DER KOMMISSION UND NICHT EINSEITIG VON EINEM MITGLIEDSTAAT FESTGESETZT WIRD . SIE ERMÖGLICHT ES , ERZEUGNISSE AUS STAATEN , IN DENEN DIE BEIHILFEN GEWÄHRT WERDEN , IN DIE ANDEREN MITGLIEDSTAATEN AUSZUFÜHREN , OHNE DASS DEREN MARKT GESTÖRT WIRD , UND SO ZU VERHINDERN , DASS KÜNSTLICH ERZEUGTE SPANNEN ZWISCHEN DEN PREISEN DER ERZEUGNISSE DES AUSÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS UND JENEN DES EINFÜHRENDEN MITGLIEDSTAATS , DIE SICH AUS DEN UNTERSCHIEDEN DER NATIONALEN MÄRKTE VOR DER EINRICHTUNG EINER GEMEINSAMEN MARKTORGANISATION ERGEBEN , DEN HANDELSVERKEHR AUS DEM GLEICHGEWICHT BRINGEN .