61982J0231

URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 14. JULI 1983. - SPIJKER KWASTEN B.V. GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - GEMEINSCHAFTSBEHANDLUNG VON BUERSTEN. - RECHTSSACHE 231/82.

Sammlung der Rechtsprechung 1983 Seite 02559


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . NICHTIGKEITSKLAGE - NATÜRLICHE ODER JURISTISCHE PERSONEN - MASSNAHMEN , DIE DIESE UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL BETREFFEN - ENTSCHEIDUNG , DIE AN MITGLIEDSTAATEN GERICHTET IST UND SIE ERMÄCHTIGT , BESTIMMTE ERZEUGNISSE VON DER GEMEINSCHAFTSBEHANDLUNG AUSZUNEHMEN - KEIN INDIVIDÜLLES BETROFFENSEIN DES EINZIGEN IMPORTHÄNDLERS FÜR DIE FRAGLICHEN ERZEUGNISSE DURCH DIE ENTSCHEIDUNG

( ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG )

2 . HANDLUNGEN DER ORGANE - RECHTSNATUR - VERORDNUNG ODER ENTSCHEIDUNG - UNTERSCHEIDUNG - KRITERIEN

( ARTIKEL 173 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 189 EWG-VERTRAG )

Leitsätze


1 . EIN DRITTER IST NUR DANN INDIVIDÜLL DURCH EINE AN EINEN ANDEREN GERICHTETE ENTSCHEIDUNG BETROFFEN , WENN DIESE ENTSCHEIDUNG IHN WEGEN BESTIMMTER PERSÖNLICHER EIGENSCHAFTEN ODER BESONDERER , IHN AUS DEM KREIS ALLER ÜBRIGEN PERSONEN HERAUSHEBENDER UMSTÄNDE BERÜHRT UND IHN DAHER IN ÄHNLICHER WEISE INDIVIDUALISIERT WIE DEN ADRESSATEN .

DURCH EINE ENTSCHEIDUNG , DIE AN BESTIMMTE MITGLIEDSTAATEN GERICHTET IST UND DEREN ERMÄCHTIGUNG ZUM GEGENSTAND HAT , WÄHREND EINES BESTIMMTEN ZEITRAUMS ALLE EINFUHREN VON ERZEUGNISSEN AUS EINEM DRITTLAND , DIE SICH IN DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN , VON DER GEMEIN SCHAFTSBEHANDLUNG AUSZUSCHLIESSEN , IST DER EINZIGE IMPORTHÄNDLER DER FRAGLICHEN ERZEUGNISSE IN DEN MITGLIEDSTAATEN , AN DIE SICH DIESE ENTSCHEIDUNG RICHTET , NICHT INDIVIDÜLL BETROFFEN , DA ER ALLEIN AUFGRUND SEINER OBJEKTIVEN EIGENSCHAFTEN ALS IMPORTEUR IN GLEICHER WEISE WIE JEDER ANDERE MARKTTEILNEHMER , DER SICH TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL IN EINER GLEICHGELAGERTEN SITUATION BEFINDET , BERÜHRT IST . EINE SOLCHE ENTSCHEIDUNG STELLT SICH ALSO GEGENÜBER DEN IMPORTEUREN ALS MASSNAHME VON ALLGEMEINER TRAGWEITE DAR , DIE BEI OBJEKTIV BESTIMMTEN SACHVERHALTEN ANWENDUNG FINDET UND RECHTLICHE WIRKUNGEN GEGENÜBER ALLGEMEIN UND ABSTRAKT UMSCHRIEBENEN PERSONENGRUPPEN ENTFALTET .

2.EINE MASSNAHME VERLIERT IHREN VERORDNUNGSCHARAKTER NICHT DADURCH , DASS SICH DIEJENIGEN PERSONEN , AUF DIE SIE IN EINEM GEGEBENEN ZEITPUNKT ANZUWENDEN IST , DER ZAHL NACH ODER SOGAR NAMENTLICH BESTIMMEN LASSEN , SOFERN NUR FESTSTEHT , DASS SIE NACH IHRER ZWECKBESTIMMUNG AUFGRUND EINES OBJEKTIVEN TATBESTANDS RECHTLICHER ODER TATSÄCHLICHER ART ANWENDBAR IST , DEN SIE BESTIMMT .

Entscheidungsgründe


1 DIE FIRMA SPIJKER KWASTEN B.V . IN BEVERWIJK HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 8 . SEPTEMBER 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG KLAGE AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 7 . JULI 1982 ( ABL . C 171 , S . 12 ) ERHOBEN . MIT DIESER AUF DER GRUNDLAGE VON ARTIKEL 115 DES VERTRAGES ERGANGENEN ENTSCHEIDUNG WAREN DAS KÖNIGREICH BELGIEN , DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG UND DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE ERMÄCHTIGT WORDEN , FÜR DIE ZEIT BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1982 BÜRSTEN , TARIFNUMMER EX 96.01 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS , MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA , DIE SICH IN DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN IM FREIEN VERKEHR BEFANDEN UND FÜR DIE EINFUHRPAPIERE NACH DEM 25 . JUNI 1982 BEANTRAGT WURDEN , VON DER GEMEINSCHAFTSBEHANDLUNG AUSZUSCHLIESSEN .

2 DIE KLAEGERIN , EINE GESELLSCHAFT NIEDERLÄNDISCHEN RECHTS , DIE BÜRSTEN , PINSEL UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE IM SINNE DER TARIFNUMMER EX 96.01 DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS IMPORTIERT , BEANTRAGTE BEI DEN NIEDERLÄNDISCHEN BEHÖRDEN AM 18 . JUNI 1982 DIE ERTEILUNG EINES EINFUHRPAPIERS FÜR EINEN POSTEN BÜRSTEN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA , DER AUS DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINGEFÜHRT WERDEN SOLLTE . DIE BEARBEITUNG DIESES ANTRAGS WURDE VON DEN NIEDERLÄNDISCHEN BEHÖRDEN IN ERWARTUNG DER IN REDE STEHENDEN ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VORLÄUFIG AUSGESETZT . DIE EINFUHRERLAUBNIS WURDE JEDOCH SPÄTER ERTEILT , ALS SICH HERAUSSTELLTE , DASS DIE BESAGTE ENTSCHEIDUNG NICHT DIE EINFUHREN BETRAF , FÜR DIE EIN EINFUHRPAPIER VOR DEM 25 . JUNI 1982 BEANTRAGT WORDEN WAR .

3 DIE KLAEGERIN FÜHLT SICH DURCH DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG BESCHWERT , WEIL DIESE IHRE ZUKÜNFTIGEN EINFUHREN BEEINTRÄCHTIGE , UND HAT DAHER DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN .

4 DA DIE KOMMISSION EINE PROZESSHINDERNDE EINREDE GEMÄSS ARTIKEL 91 PAR 1 DER VERFAHRENSORDNUNG ERHOBEN HAT , HAT DER GERICHTSHOF BESCHLOSSEN , ÜBER DIE ZULÄSSIGKEIT DER VORLIEGENDEN KLAGE ZU ENTSCHEIDEN , OHNE IN DIE VERHANDLUNG ÜBER DIE BEGRÜNDETHEIT EINZUTRETEN .

5 DIE KOMMISSION STÜTZT IHRE EINREDE DARAUF , DASS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG NUR AN DIE BENELUX-STAATEN GERICHTET SEI UND DIE KLAEGERIN VON DIESER ENTSCHEIDUNG WEDER UNMITTELBAR NOCH INDIVIDÜLL IM SINNE VON ARTIKEL 173 ABSATZ 2 EWG-VERTRAG BETROFFEN SEI .

6 DEMGEGENÜBER MACHT DIE KLAEGERIN ZUR BEGRÜNDUNG DER ZULÄSSIGKEIT DER KLAGE GELTEND , SIE SEI VON DER ENTSCHEIDUNG UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL IN IHRER RECHTSSTELLUNG BETROFFEN , DENN SIE SEI DER EINZIGE IM BENELUX-RAUM NIEDERGELASSENE IMPORTHÄNDLER , DER REGELMÄSSIG AUS DER VOLKSREPUBLIK CHINA STAMMENDE BÜRSTEN IN DIE NIEDERLANDE EINFÜHRE ; DARÜBER HINAUS SEI DIESE ENTSCHEIDUNG , UM DIE ES IM VORLIEGENDEN RECHTSSTREIT GEHE , BEI GELEGENHEIT DER EINFUHR GETROFFEN WERDEN .

7 GEMÄSS ARTIKEL 173 ABSATZ 2 DES VERTRAGES HÄNGT DIE ZULÄSSIGKEIT EINER KLAGE AUF AUFHEBUNG EINER ENTSCHEIDUNG , DIE VON EINEM EINZELNEN , DER NICHT ADRESSAT DER ENTSCHEIDUNG IST , ERHOBEN WIRD , VON DER VORAUSSETZUNG AB , DASS DER KLAEGER UNMITTELBAR UND INDIVIDÜLL VON IHR BETROFFEN IST . DA DIE FIRMA SPIJKER KWASTEN B.V . NICHT ZU DEN ADRESSATEN DER FRAGLICHEN ENTSCHEIDUNG GEHÖRT , IST IM VORLIEGENDEN FALL ZU PRÜFEN , OB SIE VON DIESER ENTSCHEIDUNG UNMITELBAR UND INDIVIDÜLL BETROFFEN IST .

8 WIE DER GERICHTSHOF SCHON IM URTEIL VOM 15 . JULI 1963 ( PLAUMANN , 25/62 , SLG . 1963 , 211 ) ENTSCHIEDEN HAT , IST EIN DRITTER NUR DANN INDIVIDÜLL DURCH EINE AN EINEN ANDEREN GERICHTETE ENTSCHEIDUNG BETROFFEN , WENN DIESE ENTSCHEIDUNG IHN WEGEN BESTIMMTER PERSÖNLICHER EIGENSCHAFTEN ODER BESONDERER , IHN AUS DEM KREIS ALLER ÜBRIGEN PERSONEN HERAUSHEBENDER UMSTÄNDE BERÜHRT UND IHN DAHER IN ÄHNLICHER WEISE INDIVIDUALISIERT WIE DEN ADRESSATEN .

9 DAS IST HIER NICHT DER FALL , DA DIE FRAGLICHE ENTSCHEIDUNG DIE KLAEGERIN ALLEIN AUFGRUND IHRER OBJEKTIVEN EIGENSCHAFTEN ALS IMPORTEUR DER BETREFFENDEN WAREN IN GLEICHER WEISE WIE JEDEN ANDEREN MARKTTEILNEHMER BERÜHRT , DER SICH TATSÄCHLICH ODER POTENTIELL IN EINER GLEICHGELAGERTEN SITUATION BEFINDET . DIESE ENTSCHEIDUNG HAT EINE ERMÄCHTIGUNG DER BENELUX-STAATEN ZUM GEGENSTAND , WÄHREND EINES BESTIMMTEN ZEITRAUMS ALLE EINFUHREN VON BÜRSTEN AUS DER VOLKSREPUBLIK CHINA , DIE SICH IN DEN ÜBRIGEN MITGLIEDSTAATEN IM FREIEN VERKEHR BEFINDEN , VON DER GEMEINSCHAFTSBEHANDLUNG AUSZUSCHLIESSEN . SIE STELLT SICH ALSO GEGENÜBER DEN IMPORTEUREN SOLCHER WAREN ALS MASSNAHME VON ALLGEMEINER TRAGWEITE DAR , DIE BEI OBJEKTIV BESTIMMTEN SACHVERHALTEN ANWENDUNG FINDET UND RECHTLICHE WIRKUNGEN GEGENÜBER ALLGEMEIN UND ABSTRAKT UMSCHRIEBENEN PERSONENGRUPPEN ENTFALTET . INFOLGEDESSEN IST DIE KLAEGERIN VON DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG NICHT INDIVIDÜLL BETROFFEN .

10 AN DIESER SCHLUSSFOLGERUNG ÄNDERT AUCH DER UMSTAND NICHTS , DASS DIE KLAEGERIN NACH IHREM VON DER KOMMISSION NICHT BESTRITTENEN VORTRAG DER EINZIGE IM BENELUX-RAUM NIEDERGELASSENE IMPORTHÄNDLER IST , DER REGELMÄSSIG BÜRSTEN MIT URSPRUNG IN DER VOLKSREPUBLIK CHINA IN DIE NIEDERLANDE EINFÜHRT , UND DASS DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG ANLÄSSLICH EINER IHRER EINFUHREN ERLASSEN WURDE . WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 6 . OKTOBER 1982 ( ALUSUISSE , 307/81 , SLG . 1982 , 3463 ) AUSGEFÜHRT HAT , VERLIERT EINE MASSNAHME IHREN VERORDNUNGSCHARAKTER NICHT DADURCH , DASS SICH DIEJENIGEN PERSONEN , AUF DIE SIE IN EINEM GEGEBENEN ZEITPUNKT ANZUWENDEN IST , DER ZAHL NACH ODER SOGAR NAMENTLICH BESTIMMEN LASSEN , SOFERN NUR FESTSTEHT , DASS SIE NACH IHRER ZWECKBESTIMMUNG AUFGRUND EINES OBJEKTIVEN TATBESTANDES RECHTLICHER ODER TATSÄCHLICHER ART ANWENDBAR IST , DEN SIE BESTIMMT .

11 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN DIE FRAGLICHE ENTSCHEIDUNG VON DER KLAEGERIN NICHT NACH ARTIKEL 173 ABSATZ 2 DES VERTRAGES ANGEFOCHTEN WERDEN . DIESES ERGEBNIS ENTSPRICHT IM ÜBRIGEN DEM GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN RECHTSSCHUTZSYSTEM , DA DIE BETROFFENEN IMPORTEURE GEGEN DIE VERWEIGERUNG EINES EINFUHRPAPIERS DURCH DIE INNERSTAATLICHEN BEHÖRDEN IN ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN VORGEHEN KÖNNEN .

12 AUS ALLEN DIESEN GRÜNDEN IST DIE KLAGE ALS UNZULÄSSIG ABZUWEISEN .

Kostenentscheidung


KOSTEN

13 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG WIRD DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN VERURTEILT ; DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 . DIE KLAGE WIRD ALS UNZULÄSSIG ABGEWIESEN .

2 . DIE KLAEGERIN WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN ZU TRAGEN .