61982J0176

URTEIL DES GERICHTSHOFES (ZWEITE KAMMER) VOM 14. JULI 1983. - THEO NEBE GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - BEAMTE - EINWEISUNG IN EINEN DIENSTPOSTEN. - RECHTSSACHE 176/82.

Sammlung der Rechtsprechung 1983 Seite 02475


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . BEAMTE - VERSETZUNG - NEUZUWEISUNG - KRITERIEN - DIENSTLICHES INTERESSE - ERMESSENSSPIELRAUM DER VERWALTUNG - GLEICHWERTIGKEIT DER DIENSTPOSTEN - PERSÖNLICHES INTERESSE DES BETROFFENEN - BERÜCKSICHTIGUNG - GRENZEN

( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 7 ABSATZ 1 )

2 . BEAMTE - BESCHWERENDE VERFÜGUNG - BEGRÜNDUNGSPFLICHT - UMFANG

( BEAMTENSTATUT , ARTIKEL 25 ABSATZ 2 )

Leitsätze


1 . DIE ENTSCHEIDUNGEN ÜBER EINE NEUZUWEISUNG UNTERLIEGEN HINSICHTLICH DER WAHRUNG DER RECHTE UND BERECHTIGTEN INTERESSEN DER BETROFFENEN BEAMTEN EBENSO WIE DIE VERSETZUNGEN DEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 7 ABSATZ 1 DES STATUTS , INSBESONDERE INSOFERN , ALS DIE NEUZUWEISUNG DER BEAMTEN NUR IM DIENSTLICHEN INTERESSE UND UNTER BEACHTUNG DER GLEICHWERTIGKEIT DER DIENSTPOSTEN ERFOLGEN DARF .

IM HINBLICK AUF DAS DIENSTLICHE INTERESSE VERFÜGEN DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT BEI DER ORGANISATION IHRER DIENSTSTELLEN ENTSPRECHEND DEN IHNEN ÜBERTRAGENEN AUFGABEN UND BEI DER VERWENDUNG DES IHNEN ZUR VERFÜGUNG STEHENDEN PERSONALS FÜR DIESE AUFGABEN ÜBER EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM . DIESER ERMESSENSSPIELRAUM KANN NICHT DADURCH EINGE SCHRÄNKT WERDEN , DASS EIN BEAMTER NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 29 ABSATZ 2 DES STATUTS EINGESTELLT WORDEN IST . DIE PROBLEME , DIE DAS AUSSCHEIDEN DES BETROFFENEN MÖGLICHERWEISE SEINER VORHERIGEN DIENSTSTELLE VERURSACHT , DER NUTZEN , DEN SEINE NEUE DIENSTSTELLE AUS DER NEUZUWEISUNG ZIEHEN KANN , UND DIE AUSWIRKUNGEN , DIE DIE NEUZUWEISUNG AUF DIE BEZIEHUNGEN DER BEIDEN DIENSTSTELLEN ZU AUSSENSTEHENDEN HABEN KANN , SIND ÜBERLEGUNGEN , DIE UNTER DIESEN ERMESSENSSPIELRAUM FALLEN .

EIN BEAMTER KANN SEIN PERSÖNLICHES INTERESSE NICHT DEN MASSNAHMEN ENTGEGENHALTEN , DIE DIE BEHÖRDE ZUR ORGANISATION ODER RATIONALISIERUNG DER DIENSTSTELLEN GETROFFEN HAT UND DIE ALS DEM DIENSTLICHEN INTERESSE ENTSPRECHEND ANERKANNT WERDEN .

2 . DA DIE BEGRÜNDUNGSPFLICHT SOWOHL BEZWECKT , DEM BETROFFENEN DIE PRÜFUNG ZU ERMÖGLICHEN , OB DIE ENTSCHEIDUNG EINEN FEHLER ENTHÄLT , AUFGRUND DESSEN IHRE RECHTMÄSSIGKEIT ANGEFOCHTEN WERDEN KANN , ALS AUCH DIE GERICHTLICHE NACHPRÜFUNG ZU ERMÖGLICHEN , IST DER UMFANG DIESER PFLICHT IN JEDEM FALL AUFGRUND DER KONKRETEN UMSTÄNDE ZU ERMITTELN .

DIE BEGRÜNDUNGSPFLICHT IM SINNE VON ARTIKEL 25 ABSATZ 2 DES STATUTS IST ERFÜLLT , WENN SICH AUS DEN UMSTÄNDEN , UNTER DENEN DIE FRAGLICHE MASSNAHME ERLASSEN UND DEN BETROFFENEN MITGETEILT WURDE , DIE WESENTLICHEN FAKTOREN ERKENNEN LASSEN , VON DENEN SICH DIE VERWALTUNG BEI IHRER ENTSCHEIDUNG LEITEN LIESS .

Entscheidungsgründe


1 HERR THEO NEBE , BEAMTER DER BESOLDUNGSGRUPPE A 4 BEI DER KOMMISSION , HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 12 . JULI 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , KLAGE ERHOBEN AUF AUFHEBUNG DER ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 24 . NOVEMBER 1981 , DURCH DIE ER MIT WIRKUNG VOM 1 . DEZEMBER 1981 VON DER ABTEILUNG VI/D/1 DER ABTEILUNG VI/G/4 ZUGEWIESEN WURDE .

2 DER KLAEGER , DER FACHMANN FÜR WIRTSCHAFTLICHE UND INDUSTRIELLE FRAGEN DER MILCHERZEUGNISSE IST , TRAT IM JAHR 1962 IN DEN DIENST DER KOMMISSION EIN . ER WURDE AUFGRUND VON ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DES BEAMTENSTATUTS EINGESTELLT ; NACH DIESER BESTIMMUNG KANN DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE IN AUSNAHMEFÄLLEN , UNTER ANDEREM FÜR DIENSTPOSTEN , DIE BESONDERE FACHKENNTNISSE ERFORDERN , EIN AN DERES EINSTELLUNGSVERFAHREN ALS DAS AUSWAHLVERFAHREN ANWENDEN . DER KLAEGER ÜBTE BIS ZUM 1 . DEZEMBER 1981 SEINE DIENSTLICHE TÄTIGKEIT IN DER ABTEILUNG VI/D/1 , ' ' MILCHERZEUGNISSE ' ' , DER GENERALDIREKTOR VI , ' ' LANDWIRTSCHAFT ' ' , AUS .

3 IM JULI 1980 STELLTE DIE KOMMISSION EINE REIHE VON LEITLINIEN BETREFFEND DIE MOBILITÄT DER BEAMTEN DER LAUFBAHNGRUPPEN A UND B AUF UND BAT DAS FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG ZUSTÄNDIGE KOMMISSIONSMITGLIED UM VORSCHAEGE ZUR ART UND WEISE IHRER ANWENDUNG . DAS KOMMISSIONSMITGLIED LEGTE SEINE VORSCHLAEGE IN EINEM VERMERK VOM 27 . OKTOBER 1980 NIEDER . DARIN SCHLUG ES DIE JÄHRLICHE VERÖFFENTLICHUNG VON VORLÄUFIGEN VERZEICHNISSEN UNTER ANDEREM MIT DEN NAMEN ALLER DERJENIGEN BEAMTEN DER BESOLDUNGSGRUPPEN A 8 BIS A 4 VOR , DIE SEIT EINEM BESTIMMTEN ZEITPUNKT KEINE WESENTLICHE ÄNDERUNG IHRER DIENSTLICHEN VERWENDUNG ERFAHREN HABEN . DIE BEAMTEN , DIE DIESE BEDINGUNG ERFÜLLEN , DEREN NAME ABER NICHT IN DEM VERZEICHNIS ENTHALTEN IST , KÖNNEN IHRE EINTRAGUNG IN DAS VERZEICHNIS BEANTRAGEN . DESGLEICHEN KÖNNEN BEAMTE , DEREN NAME SICH IN DEM VERZEICHNIS BEFINDET , UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN DIE STREICHUNG IHRES NAMENS BEANTRAGEN . SO KÖNNEN DIE BEAMTEN DER BESOLDUNGSGRUPPEN A 4/A 5 DIE STREICHUNG IHRES NAMENS BEANTRAGEN , WENN IHRE BERUFLICHEN AUFGABEN UND QUALIFIKATIONEN HINREICHEND SPEZIALISIERT SIND . DIESEN ANTRAEGEN WIRD INSBESONDERE BEI BEAMTEN DER BESOLDUNGSGRUPPE A 4 MIT SEHR HOHEM DIENSTALTER STATTGEGEBEN . NACH AUFSTELLUNG DES ENDGÜLTIGEN VERZEICHNISSES FORDERT DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DIE DARIN GENANNTEN BEAMTEN AUF , IHRE WÜNSCHE HINSICHTLICH EINER ÄNDERUNG DER DIENSTLICHEN VERWENDUNG ZU ÄUSSERN , UND DIE GENERALDIREKTIONEN WERDEN AUFGEFORDERT , IHRE VORSCHLAEGE ZUR MOBILITÄT VORZULEGEN . ANSCHLIESSEND ERLÄSST DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE NACH EINEM BESTIMMTEN VERFAHREN DIE NEUZUWEISUNGS- ODER VERSETZUNGSENTSCHEIDUNGEN . IN DEM VORSCHLAG WIRD SCHLIESSLICH BETONT , DASS DAS NEUE VERFAHREN DIE DERZEITIGE VERSETZUNGSREGELUNG IN ARTIKEL 29 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DES STATUTS NICHT ERSETZEN SOLLE , SONDERN DARAUF ABZIELE , DIE MOBILITÄT DES PERSONALS ZU FÖRDERN .

4 DIE KOMMISSION NAHM DIESE VORSCHLAEGE AM 29 . OKTOBER 1980 AN .

5 IN EINER MITTEILUNG AN DAS PERSONAL DER GENERALDIREKTION VI VOM 12 . MÄRZ 1981 HOB DER GENERALDIREKTOR FÜR LANDWIRTSCHAFT HERVOR , DASS DIESE MOBILITÄTSPOLITIK GRUNDSÄTZLICH VON DER GRUNDLAGE DER FREIWILLIGKEIT AUSGEHE , WAS DIE MÖGLICHKEIT EINER NEUZUWEISUNG VON AMTS WEGEN , SOWEIT DIESE ERFORDERLICH SEI , NICHT AUSSCHLIESSE .

6 AM 13 . OKTOBER 1981 BOT DER GENERALDIREKTOR FÜR LANDWIRTSCHAFT BEI EINEM GESPRÄCH MIT DEM KLAEGER DIESEM EINE NEUZUWEISUNG ZUR ABTEILUNG VI/G/4 , ' ' RECHNUNGSABSCHLUSS , UNREGELMÄSSIGKEITEN UND BETRUGSFÄLLE ' ' , AN . DER KLAEGER LEHNTE DEN VORSCHLAG AB UND BEGRÜNDETE DIES IN EINEM SCHREIBEN AN DEN GENERALDIREKTOR . GLEICHWOHL BEKRÄFTIGTE DIESER IN EINEM SCHREIBEN AN DEN KLAEGER VOM 29 . OKTOBER 1981 UNTER HINWEIS AUF DAS DRINGENDE BEDÜRFNIS , DER ABTEILUNG VI/G/4 EINEN FACHMANN MIT DEN BEFÄHIGUNGEN DES KLAEGERS ZUZUWEISEN , SEINE ABSICHT , IHN MIT WIRKUNG VOM 1 . DEZEMBER 1981 IN DER GENANNTEN ABTEILUNG ZU VERWENDEN .

7 AM 4 . NOVEMBER 1981 ÜBERMITTELTE DER GENERALDIREKTOR FÜR LANDWIRTSCHAFT DEM GENERALDIREKTOR FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG EIN SCHREIBEN BETREFFEND DIE ' ' MOBILITÄT INNERHALB DER GD VI ' ' . DIESEM SCHREIBEN WAR EIN VERZEICHNIS DER ZU ERLASSENDEN UMSETZUNGSENTSCHEIDUNGEN BEIGEFÜGT . DAS VERZEICHNIS ENTHIELT DEN NAMEN DES KLAEGERS .

8 AM 24 . NOVEMBER 1981 ERLIESS DER GENERALDIREKTOR FÜR PERSONAL UND VERWALTUNG DIE FRAGLICHE ENTSCHEIDUNG , DURCH DIE DER KLAEGER MIT WIRKUNG VOM 1 . DEZEMBER 1981 MIT SEINER PLANSTELLE DER ABTEILUNG VI/G/4 ZUGEWIESEN WURDE . DIE ENTSCHEIDUNG VERWEIST AUF ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DES STATUTS UND STELLT FEST , SIE SEI ' ' IM DIENSTLICHEN INTERESSE ' ' ERGANGEN .

9 AM 18 . DEZEMBER 1981 LEGTE DER KLAEGER EINE BESCHWERDE GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG ' ' ÜBER DIE NEUE DIENSTLICHE VERWENDUNG IM RAHMEN DES MOBILITÄTSVERFAHRENS ' ' EIN . DA SEINE BESCHWERDE UNBEANTWORTET BLIEB , HAT DER KLAEGER DIE VORLIEGENDE KLAGE ERHOBEN .

10 IN IHRER ENTSCHEIDUNG VOM 1 . OKTOBER 1982 , DURCH DIE DIE BESCHWERDE DES KLAEGERS ZURÜCKGEWIESEN WURDE , HAT DIE KOMMISSION UNTER ANDEREM AUSGEFÜHRT : ' ' WENN SIE DIE SIE BETREFFENDE VERFÜGUNG ALS EINE IM RAHMEN EINER MOBILITÄTSAKTION GETROFFENE MASSNAHME ANGESEHEN HABEN KÖNNEN , SO NUR DESHALB , WEIL SIE ZEITLICH MIT EINER UMGESTALTUNG DER DIENSTSTELLEN DER GD VI ZUSAMMENFIEL . DIESE UMGESTALTUNG ERFOLGTE IN ANWENDUNG DER ALLGEMEINEN LEITLINIEN , DIE DIE KOMMISSION AM 29 . OKTOBER 1980 BESCHLOSSEN HATTE UND DIE IN DER ERSTEN PHASE DIE BEAMTEN DER BESOLDUNGSGRUPPEN A 5 UND A 4 NICHT BETREFFEN . . . DIE VERFÜGUNG , SIE MIT IHRER PLANSTELLE . . . ZU VERSETZEN , IST IM DIENSTLICHEN INTERESSE . . . ERFOLGT . ' '

11 ZUR BEGRÜNDUNG SEINER KLAGE MACHT DER KLAEGER VIER KLAGEGRÜNDE GELTEND .

- VERLETZUNG DES BESCHLUSSES DER KOMMISSION VOM 26 . OKTOBER 1980 ÜBER DIE MOBILITÄT DES PERSONALS ;

-VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DES STATUTS ;

-UNZUREICHENDE BEGRÜNDUNG ;

-ERMESSENSMISSBRAUCH .

ZUR ANGEBLICHEN VERLETZUNG DES BESCHLUSSES DER KOMMISSION VOM 29 . OKTOBER 1980

12 DER KLAEGER VERTRITT DIE ANSICHT , DASS DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOM 24 . NOVEMBER 1981 IN ANWENDUNG DER MOBILITÄTSPOLITIK ERGANGEN SEI . DIE VERWEISUNG IN DER ENTSCHEIDUNG AUF ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DES STATUTS BEDEUTE , DASS - VERFAHRENSTECHNISCH - DIE MOBILITÄTSPOLITIK NICHT AN DIE STELLE DES VERSETZUNGSVERFAHRENS TRETE . DER KLAEGER TRAEGT VOR , DASS BIS ZUR ZURÜCKWEISUNG SEINER BESCHWERDE IM OKTOBER 1982 KEIN ANLASS BESTANDEN HABE , ANZUNEHMEN , ES HANDELE SICH UM EINE INTERNE UMGESTALTUNG DER DIENSTSTELLEN . DA ABER DIE FRAGLICHE ENTSCHEIDUNG NICHT ALLE IN DEM BESCHLUSS ÜBER DAS MOBILITÄTSVERFAHREN AUFGESTELLEN VORAUSSETZUNGEN , INSBESONDERE UND VOR ALLEM NICHT DAS ERFORDERNIS DER FREIWILLIGKEIT , ERFÜLLE , MÜSSE DIESE ENTSCHEIDUNG AUFGEHOBEN WERDEN . JEDENFALLS GEHÖRE DER KLAEGER ZU DENJENIGEN BEAMTEN , DEREN ANTRAG AUF STREICHUNG IHRES NAMENS VON DEM VERZEICHNIS GEMÄSS DEM INHALT DES GENANNTEN ALLGEMEINEN BESCHLUSSES STATTGEGEBEN WERDEN MÜSSE .

13 DIE KOMMISSION TRAEGT VOR , DASS DIE NEUZUWEISUNG DES KLAEGERS KEINE UNMITTELBARE FOLGE DER ANWENDUNG DES DURCH DEN BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 29 . OKTOBER 1980 EINGEFÜHRTEN MOBILITÄTSVERFAHRENS SEI . ES HABE SICH UM EINE NEUZUWEISUNG VON AMTS WEGEN IM DIENSTLICHEN INTERESSSE GEHANDELT ; SIE GRÜNDE SICH INSBESONDERE AUF DIE DRINGLICHKEIT DER QUALITATIVEN VERSTÄRKUNG DER ABTEILUNG VI/G/4 , UM DIE BEIM RECHNUNGSABSCHLUSS ENTSTANDENEN BETRÄCHTLICHEN RÜCKSTÄNDE AUFZUARBEITEN , SOWIE AUF DIE NOTWENDIGKEIT , ZU DIESEM ZWECK ÜBER EINEN BEAMTEN MIT DEN QUALIFIKATIONEN UND DER ERFAHRUNG DES KLAEGERS ZU VERFÜGEN .

14 ZUNÄCHST IST HERVORZUHEBEN , DASS DIE KOMMISSION MIT IHREN BESCHLÜSSEN ÜBER DIE MOBILITÄT DES PERSONALS DIE BESTIMMUNGEN DES STATUTS ÜBER DIE VERSETZUNG DER BEAMTEN NICHT GEÄNDERT HAT UND AUCH NICHT ÄNDERN KONNTE . IM ÜBRIGEN ERGIBT SICH EINDEUTIG AUS DIESEN BESCHLÜSSEN , DASS DIE KOMMISSION DADURCH , DASS SIE EINE NEUE MOBILITÄTSPOLITIK EINGEFÜHRT HAT , KEINESWEGS AUF DIE MÖGLICHKEIT VERZICHTEN WOLLTE , DIE BEAMTEN , AUCH GEGEN DEREN WILLEN , ZU VERSETZEN . WENN DAHER NACH ANSICHT DER KOMMISSION DIE AUF FREIWILLIGER GRUNDLAGE GETROFFENEN MOBILITÄTSMASSNAHMEN NICHT AUSREICHEN , UM DEN ERFORDERNISSEN DES DIENSTLICHEN INTERESSES RECHNUNG ZU TRAGEN , KANN DIE KOMMISSION NACH WIE VOR VERSETZUNGEN VON AMTS WEGEN VORNEHMEN , WOBEI SIE ALLERDINGS ALLE GARANTIEN ZU BEACHTEN HAT , DIE DAS STATUT FÜR DIE BETROFFENEN BEAMTEN ENTHÄLT .

15 SODANN IST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DAS VERHALTEN DER KOMMISSION VOR DER FRAGLICHEN ENTSCHEIDUNG ZWAR GEEIGNET WAR , BEIM KLAEGER IRRIGE VORSTELLUNGEN ÜBER DIE RECHTSGRUNDLAGE DIESER ENTSCHEIDUNG HERVORZURUFEN , DOCH LÄSST SICH NICHT NUR NACH DEM WORTLAUT DER ENTSCHEIDUNG , SONDERN AUCH NACH DEM BESCHWERDEBESCHEID UND DEN ERLÄUTERUNGEN DER KOMMISSION WÄHREND DES VERFAHRENS VOR DEM GERICHTSHOF FESTSTELLEN , DASS DIE NEUZUWEISUNG DES KLAEGERS EINE MASSNAHME DARSTELLT , DIE NUR AUFGRUND DES STATUTS VON AMTS WEGEN ERLASSEN WORDEN IST . DIE ENTSCHEIDUNG IST ALSO NUR IM HINBLICK AUF DIE BESTIMMUNGEN DES STATUTS ÜBER VERSETZUNGEN ZU BEURTEILEN , SOWEIT DIESE AUCH FÜR DEN FALL GELTEN , DASS DER BEAMTE MIT SEINER PLANSTELLE NEU ZUGEWIESEN WIRD ; DER ERSTE KLAGEGRUND IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN .

ZUR ANGEBLICHEN VERLETZUNG VON ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DES STATUTS

16 DER KLAEGER TRAEGT VOR , ER SEI URSPRÜNGLICH WEGEN SEINER BESONDEREN FACHKENNTNISSE AUFGRUND VON ARTIKEL 29 ABSATZ 2 DES STATUTS EINGESTELLT WORDEN . DAHER ERFORDERTEN ES DAS DIENSTLICHE INTERESSE UND DIE WAHRUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT DIESES AUSNAHMEVERFAHRENS , IHM DEN BESONDEREN AUFGABENBEREICH , DER DIE GRUNDLAGE FÜR SEINE EINSTELLUNG GEWESEN SEI , ZU BELASSEN ; ANGESICHTS DIESES ERFORDERNISSES MÜSSE JEDE NEUZUWEISUNGS- ODER VERSETZUNGSENTSCHEIDUNG BESONDERS BEGRÜNDET WERDEN . AUSSERDEM LAUFE DIE TATSACHE , DASS DIE UMSETZUNG DES KLAEGERS DIE ABTEILUNG ' ' MILCHERZEUGNISSE ' ' IN UNORDNUNG GEBRACHT HABE , OHNE DER ABTEILUNG , DER ER ZUGEWIESEN WORDEN SEI , ZU NÜTZEN , DEM DIENSTLICHEN INTERESSE ZUWIDER . DARÜBER HINAUS DÜRFE DAS DIENSTLICHE INTERESSE NICHT NUR IM HINBLICK AUF DIE INTERNE VERWALTUNG , SONDERN MÜSSE AUCH UNTER DEM GESICHTSPUNKT DER BEZIEHUNGEN DER DIENSTSTELLEN MIT AUSSEN STEHENDEN BEURTEILT WERDEN ; DORT HABE DIE UMSETZUNG DES KLAEGERS ERSTAUNEN HERVORGERUFEN . DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE HABE SCHLIESSLICH SEIN PERSÖNLICHES INTERESSE AUSSER ACHT GELASSEN , INDEM SIE DEN KLAEGER GEZWUNGEN HABE , AUFGABEN AUSZUÜBEN , DIE NICHT SEINER FACHRICHTUNG ENTSPRÄCHEN , UND DADURCH DEN GRUNDSATZ DER FÜRSORGEPFLICHT VERLETZT . DER KLAEGER IST DAHER DER AUFFASSUNG , DASS DIE FRAGLICHE ENTSCHEIDUNG NICHT AUSSCHLIESSLICH IM DIENSTLICHEN INTERESSE , WIE ES ARTIKEL 7 DES STATUTS VERLANGE , ERGANGEN SEI UND DESHALB AUFGEHOBEN WERDEN MÜSSE .

17 AUS DER STÄNDIGEN RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ERGIBT SICH , DASS DIE ENTSCHEIDUNGEN ÜBER EINE NEUZUWEISUNG HINSICHTLICH DER WAHRUNG DER RECHTE UND BERECHTIGTEN INTERESSEN DER BETROFFENEN BEAMTEN EBENSO WIE DIE VERSETZUNGEN DEN BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 7 ABSATZ 1 DES STATUTS UNTERLIEGEN , INSBESONDERE INSOFERN , ALS DIE NEUZUWEISUNG DER BEAMTEN NUR IM DIENSTLICHEN INTERESSE UND UNTER BEACHTUNG DER GLEICHWERTIGKEIT DER DIENSTPOSTEN ERFOLGEN DARF .

18 ES STEHT FEST , DASS DER GRUNDSATZ DER GLEICHWERTIGKEIT DER DIENSTPOSTEN IM VORLIEGENDEN FALL VOLL UND GANZ BEACHTET WORDEN IST . IM HINBLICK AUF DAS DIENSTLICHE INTERESSE IST DARAN ZU ERINNERN , DASS DIE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES DEN ORGANEN DER GEMEINSCHAFT EINEN WEITEN ERMESSENSSPIELRAUM BEI DER ORGANISATION IHRER DIENSTSTELLEN ENTSPRECHEND DEN IHNEN ÜBERTRAGENEN AUFGABEN UND BEI DER VERWENDUNG DES IHNEN ZUR VERFÜGUNG STEHENDEN PERSONALS FÜR DIESE AUFGABEN ZUERKANNT HAT . DIESER ERMESSENSSPIELRAUM KANN NICHT DADURCH EINGESCHRÄNKT WERDEN , DASS DER FRAGLICHE BEAMTE NACH DEM VERFAHREN DES ARTIKELS 29 ABSATZ 2 DES STATUTS EINGESTELLT WORDEN IST . DIE PROBLEME , DIE DAS AUSSCHEIDEN DES BEAMTEN MÖGLICHERWEISE SEINER VORHERIGEN DIENSTSTELLE VERURSACHT , DER NUTZEN , DEN SEINE NEUE DIENSTSTELLE AUS DER NEUZUWEISUNG ZIEHEN KANN , UND DIE AUSWIRKUNGEN , DIE DIE NEUZUWEISUNG AUF DIE BEZIEHUNGEN DER BEIDEN DIENSTSTELLEN ZU AUSSENSTEHENDEN HABEN KANN , SIND ÜBERLEGUNGEN , DIE UNTER DIESEN ERMESSENSSPIELRAUM FALLEN .

19 FERNER IST FESTZUSTELLEN , DASS EIN BEAMTER SEIN PERSÖNLICHES INTERESSE NICHT DEN MASSNAHMEN ENTGEGENHALTEN KANN , DIE DIE BEHÖRDE ZUR ORGANISATION ODER RATIONALISIERUNG DER DIENSTSTELLEN GETROFFEN HAT UND DIE ALS DEM DIENSTLICHEN INTERESSE ENTSPRECHEND ANERKANNT WERDEN . IM VORLIEGENDEN FALL SAH SICH DIE DIENSTSTELLE , DER DER BEAMTE NEU ZUGEWIESEN WORDEN IST , OFFENSICHTLICH SCHWIERIGKEITEN AUSGESETZT , DIE AUF EINE UNZUREICHENDE PERSONALAUSSTATTUNG UND AUF DAS FEHLEN VON HINREICHEND QUALIFIZIERTEN UND ERFAHRENEN BEAMTEN ZURÜCKZUFÜHREN WAREN . DAHER IST DER ZWEITE KLAGEGRUND INSGESAMT ZURÜCKZUWEISEN .

ZUR BEGRÜNDUNG

20 DER KLAEGER TRAEGT VOR , DASS DIE FRAGLICHE ENTSCHEIDUNG WIE JEDER BESCHWERENDE RECHTSAKT GEMÄSS ARTIKEL 25 DES STATUTS BEGRÜNDET WERDEN MÜSSE . IM VORLIEGENDEN FALL ENTHALTE DIE ENTSCHEIDUNG ABER KEINE BEGRÜNDUNG , SONDERN NUR EINE VÖLLIG ALLGEMEINE BEZUGNAHME AUF DAS DIENSTLICHE INTERESSE . DIE DIE ENTSCHEIDUNG VORBEREITENDEN MASSNAHMEN SEIEN WIDERSPRÜCHLICH , UNZUREICHEND ODER UNVOLLSTÄNDIG UND MACHTEN DEUTLICH , DASS DIE ENTSCHEIDUNG IN ANWENDUNG DER MOBILITÄTSPOLITIK ERLASSEN WORDEN SEI , OBWOHL DIE FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DIESER POLITIK UNERLÄSSLICHEN VORAUSSETZUNGEN NICHT ERFÜLLT GEWESEN SEIEN .

21 WIE DER GERICHTSHOF BEREITS MEHRFACH AUSGEFÜHRT HAT , IST , DA DIE BEGRÜNDUNGSPFLICHT SOWOHL BEZWECKT , DEM BETROFFENEN DIE PRÜFUNG ZU ERMÖGLICHEN , OB DIE ENTSCHEIDUNG EINEN FEHLER ENTHÄLT , AUFGRUND DESSEN IHRE RECHTMÄSSIGKEIT ANGEFOCHTEN WERDEN KANN , ALS AUCH , DIE GERICHTLICHE NACHPRÜFUNG ZU ERMÖGLICHEN , DER UMFANG DIESER PFLICHT IN JEDEM FALL AUFGRUND DER KONKRETEN UMSTÄNDE ZU ERMITTELN . WIE DER GERICHTSHOF EBENFALLS IN SEINER RECHTSPRECHUNG ANERKANNT HAT , IST DIE BEGRÜNDUNGSPFLICHT IM SINNE VON ARTIKEL 25 ABSATZ 2 DES STATUTS ERFÜLLT , WENN SICH AUS DEN UMSTÄNDEN , UNTER DENEN DIE FRAGLICHE MASSNAHME ERLASSEN UND DEN BETROFFENEN MITGETEILT WURDE , DIE WESENTLICHEN FAKTOREN ERKENNEN LASSEN , VON DENEN SICH DIE VERWALTUNG BEI IHRER ENTSCHEIDUNG LEITEN LIESS .

22 IM VORLIEGENDEN FALL BESTREITET DER KLAEGER NICHT , VOR DEM ERLASS DER FRAGLICHEN ENTSCHEIDUNG EIN GESPRÄCH , GEFOLGT VON EINEM BRIEFWECHSEL , MIT DEM GENERALDIREKTOR FÜR LANDWIRTSCHAFT GEFÜHRT ZU HABEN . AUS DEN VON DEN PARTEIEN ERTEILTEN AUSKÜNFTEN ERGIBT SICH , DASS DER KLAEGER WÄHREND DIESES GEDANKENAUSTAUSCHS AUSFÜHRLICH ÜBER DIE GRÜNDE FÜR DIE BEABSICHTIGTE NEUZUWEISUNG UNTERRICHTET WORDEN IST UND DASS IHM ERMÖGLICHT WURDE , SEINE EINWÄNDE VORZUTRAGEN . DIE TATSACHE , DASS DER GENERALDIREKTOR SICH ZUNÄCHST UM DIE ZUSTIMMUNG DES KLAEGERS BEMÜHT HAT , DASS ABER INFOLGE DER VON DIESEM ERHOBENEN EINWÄNDE DER NEUZUWEISUNG VON AMTS WEGEN VERFÜGT WERDEN MUSSTE , GESTATTET ES NICHT , DIE ANGEFÜHRTEN GRÜNDE ALS WIDERSPRÜCHLICH , UNZUREICHEND ODER UNVOLLSTÄNDIG ANZUSEHEN .

23 DER KLAEGER WAR ALSO ZU DEM ZEITPUNKT , ALS IHM DIE FRAGLICHE ENTSCHEIDUNG MITGETEILT WURDE , BEREITS ÜBER DIE WESENTLICHEN GRÜNDE , DIE SIE IM HINBLICK AUF DAS DIENSTLICHE INTERESSE RECHTFERTIGTEN , UNTERRICHTET . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KANN DIE BLOSSE BEZUGNAHME AUF DIESEN BEGRIFF IN DER ENTSCHEIDUNG SELBST ALS AUSREICHENDE BEGRÜNDUNG ANGESEHEN WERDEN . DIESER KLAGEGRUND IST DAHER EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN .

ZUM ANGEBLICHEN ERMESSENSMISSBRAUCH

24 DER KLAEGER MACHT GELTEND , DASS DIE ANSTELLUNGSBEHÖRDE DADURCH , DASS SIE IHN VON AMTS WEGEN DER ABTEILUNG VI/G/4 ZUGEWIESEN HABE , ZIELE VERFOLGT HABE , DIE MIT DER OBJEKTIVEN ANWENDUNG DES STATUTS UND DER MOBILITÄTSPOLITIK NICHT IM EINKLANG STÜNDEN .

25 DAZU IST LEDIGLICH ZU BEMERKEN , DASS DIE VON DER KOMMISSION ERLASSENE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE NEUZUWEISUNG ALS DEM DIENSTLICHEN INTERESSE ENTSPRECHEND ANERKANNT WORDEN IST . MAN KANN DAHER NICHT BEHAUPTEN , DASS SIE WEGEN ERMESSENSMISSBRAUCHS FEHLERHAFT IST .

Kostenentscheidung


KOSTEN

26 DER KLAEGER IST SOMIT ZWAR MIT SEINEM GESAMTEN VORBRINGEN UNTERLEGEN , DOCH SIND FÜR DIE KOSTENENTSCHEIDUNG DIE VORSTEHENDEN ERWAEGUNGEN ZU BERÜCKSICHTIGEN , DIE SICH AUF DIE UNKLARE POSITION DER KOMMISSION IM HINBLICK AUF DIE RECHTSGRUNDLAGE DER FRAGLICHEN ENTSCHEIDUNG BEZIEHEN . DIE KOMMISSION HAT ERST MIT VERSPÄTUNG , NÄMLICH IN IHREM BESCHWERDEBESCHEID UND IN IHRER GEGENERWIDERUNG , KLARGESTELLT , DASS DIE ENTSCHEIDUNG NICHT IM RAHMEN DER MOBILITÄTSPOLITIK ERGANGEN IST . MAN KANN ES DEM KLAEGER NICHT VERÜBELN , DASS ER DEN GERICHTSHOF ZUR ÜBERPRÜFUNG DER RECHTMÄSSIGKEIT EINER ENTSCHEIDUNG ANGERUFEN HAT , DIE ER IN EINEM SOLCHEN ZUSAMMENHANG ALS RECHTSWIDRIG ANSEHEN KONNTE .

27 DAHER IST ARTIKEL 69 PAR 3 ABSATZ 2 DER VERFAHRENSORDNUNG ANZUWENDEN , WONACH DER GERICHTSHOF AUCH DER OBSIEGENDEN PARTEI DIE KOSTEN AUFERLEGEN KANN , DIE SIE DER GEGENPARTEI DURCH IHR EIGENES VERHALTEN VERURSACHT HAT .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF ( ZWEITE KAMMER )

FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :

1 . DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN .

2 . DIE KOMMISSION TRAEGT DIE GESAMTEN KOSTEN EINSCHLIESSLICH DER KOSTEN DES KLAEGERS .