1 . VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - ZUSTÄNDIGKEIT DES GERICHTSHOFES - AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , DIE DAS NATIONALE GERICHT IN DIE LAGE VERSETZT , DIE FRAGE DER VEREINBARKEIT NATIONALER VORSCHRIFTEN ZU BEURTEILEN - MÖGLICHKEIT DER KOMMISSION , HINSICHTLICH DERSELBEN VORSCHRIFTEN EIN VERFAHREN WEGEN VERTRAGSVERLETZUNG EINZULEITEN - KEINE AUSWIRKUNG
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 169 , 170 UND 177 )
2.FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - BEGRIFF
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 34 )
3.FREIER WARENVERKEHR - UNTERNEHMEN , DIE INHABER BESONDERER ODER AUSSCHLIESSLICHER RECHTE SIND - VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 90 ABSATZ 1 )
4.WETTBEWERB - UNTERNEHMEN , DIE MIT DIENSTLEISTUNGEN VON ALLGEMEINEM WIRTSCHAFTLICHEN INTERESSE BETRAUT SIND ODER DEN CHARAKTER EINES FINANZMONOPOLS HABEN - VORSCHRIFTEN DES VERTRAGES - UNMITTELBARE WIRKUNG - FEHLEN
( EWG-VERTRAG , ART . 90 ABSATZ 2 )
5.FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - RICHTLINIE 75/439 - ABHOLEN UND BESEITIGEN VON ALTÖLEN DURCH ZUGELASSENE UNTERNEHMEN - NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN , DIE DIE AUSFUHR ZUR LIEFERUNG AN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSENE UNTERNEHMEN VERBIETEN - UNZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 34 ; RICHTLINIE 75/439 DES RATES )
1 . WENN DIE ARTIKEL 169 UND 170 EWG-VERTRAG DER KOMMISSION UND DEN MITGLIEDSTAATEN DIE MÖGLICHKEIT EINRÄUMEN , DEN GERICHTSHOF ANZURUFEN , FALLS EIN STAAT EINER SEINER VERPFLICHTUNGEN AUS DEM VERTRAG NICHT NACHKOMMT , SO BEDEUTET DIES NICHT , DASS ES FÜR DEN EINZELNEN UNMÖGLICH WÄRE , SICH GEGEBENENFALLS VOR DEM NATIONALEN RICHTER AUF DIESE VERPFLICHTUNGEN ZU BERUFEN , DER DANN GEMÄSS ARTI- KEL 177 DES VERTRAGES DEN GERICHTSHOF ANRUFEN KANN .
DER GERICHTSHOF KANN ZWAR IM VERFAHREN NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES NICHT ÜBER DIE VEREINBARKEIT VON BESTIMMUNGEN EINES NATIONALEN GESETZES MIT DEM VERTRAG BEFINDEN , DOCH IST ER BEFUGT , DEM VORLEGENDEN GERICHT ALLE KRITERIEN FÜR DIE AUSLEGUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AN DIE HAND ZU GEBEN , DIE DIESES IN DIE LAGE VERSETZEN , ÜBER DIE FRAGE DER VEREINBARKEIT SELBST ZU ENTSCHEIDEN .
2.NACH ARTIKEL 34 DES VERTRAGES SIND SÄMTLICHE NATIONALEN MASSNAHMEN VERBOTEN , DIE SPEZIFISCHE BESCHRÄNKUNGEN DER AUSFUHRSTRÖME BEZWECKEN ODER BEWIRKEN UND DAMIT UNTERSCHIEDLICHE BEDINGUNGEN FÜR DEN BINNENHANDEL INNERHALB EINES MITGLIEDSTAATS UND SEI NEN AUSSENHANDEL SCHAFFEN , SO DASS DIE NATIONALE PRODUKTION ODER DER BINNENMARKT DES BETROFFENEN STAATES EINEN BESONDEREN VORTEIL ERLANGT .
3.DIE GEWÄHRUNG EINES AUSSCHLIESSLICHEN RECHTS IM SINNE DES ARTIKELS 90 ABSATZ 1 DES VERTRAGES DURCH EINEN MITGLIEDSTAAT BEFREIT DIESEN MITGLIEDSTAAT INSOWEIT NICHT VON DER VERPFLICHTUNG , DIE ANDEREN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , INSBESONDERE DIEJENIGEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR , ZU BEACHTEN .
4.ARTIKEL 90 ABSATZ 2 DES VERTRAGES IST BEIM GEGENWÄRTIGEN STANDE NICHT GEEIGNET , INDIVIDÜLLE RECHTE ZU BEGRÜNDEN , WELCHE DIE NATIONALEN GERICHTE ZU BEACHTEN HABEN .
5.DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER DEN FREIEN WARENVERKEHR SOWIE DIE RICHTLINIE 75/439 ÜBER DIE ALTÖLBESEITIGUNG GESTATTEN ES NICHT , DASS EIN MITGLIEDSTAAT IN SEINEM HOHEITSGEBIET DAS ABHOLEN UND BESEITIGEN VON ALTÖLEN DURCH ZUGELASSENE UNTERNEHMEN DERGESTALT REGELT , DASS DIE AUSFUHR ZUR LIEFERUNG AN EIN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ZUGELASSENES BESEITIGUNGS- ODER AUFBEREITUNGSUNTERNEHMEN VERBOTEN IST .