61982J0149

URTEIL DES GERICHTSHOFES (DRITTE KAMMER) VOM 3. FEBRUAR 1983. - STEPHANIE ROBARDS GEGEN INSURANCE OFFICER. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM SOCIAL SECURITY COMMISSIONER. - SOZIALE SICHERHEIT - FAMILIENLEISTUNGEN NACH DER SCHEIDUNG. - RECHTSSACHE 149/82.

Sammlung der Rechtsprechung 1983 Seite 00171


Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1 . SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - FAMILIENLEISTUNGEN - GEMEINSCHAFTLICHE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN - ANWENDUNG - VORAUSSETZUNGEN

( RATSVERORDNUNGEN NR . 574/72 , ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A , UND NR . 1408/71 , ARTIKEL 73 )

2.SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - FAMILIENLEISTUNGEN - GEMEINSCHAFTLICHE ANTIKUMULIERUNGSVORSCHRIFTEN - TELEOLOGISCHE AUSLEGUNG - ANWENDUNG AUF DEN GESCHIEDENEN EHEGATTEN

( RATSVERORDNUNGEN NR . 574/72 , ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A SATZ 2 , UND NR . 1408/71 , ARTIKEL 76 )

3.VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN - BEFUGNIS DES GERICHTSHOFES - GRENZEN

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 177 )

Leitsätze


1 . DIE AUSSETZUNGSBESTIMMUNG DES ARTIKELS 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A SATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 574/72 KOMMT ZUR ANWENDUNG , WENN DER TRAEGER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINEM ARBEITNEHMER FÜR EIN UND DASSELBE KIND NACH ARTIKEL 73 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 TATSÄCHLICH FAMILIENLEISTUNGEN GEWÄHRT HAT ; DABEI BRAUCHT NICHT GEPRÜFT ZU WERDEN , OB NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALLE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DIESER LEISTUNGEN ERFÜLLT SIND .

2 . DURCH ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A SATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 574/72 SOLL EBENSO WIE DURCH ARTIKEL 76 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 DEN LEISTUNGEN DES MITGLIEDSTAATS PRIORITÄT EINGERÄUMT WERDEN , IN DESSEN GEBIET DIE KINDER WOHNEN UND EINER DER IN REDE STEHENDEN LEISTUNGSEMPFÄNGER EINE BERUFSTÄTIGKEIT AUSÜBT . DABEI DARF DIE LÖSUNG DES PROBLEMS DER LEISTUNGSKUMULIERUNG GEMÄSS DIESER BESTIMMUNG NICHT JE NACHDEM UNTERSCHIEDLICH AUSFALLEN , OB DIE EHE ZWISCHEN DEN ELTERN , DENEN GEGEBENENFALLS LEISTUNGEN FÜR EIN UND DASSELBE KIND GEWÄHRT WERDEN KÖNNTEN , NOCH BESTEHT . DIESE BESTIMMUNG IST UNTER BERÜCKSICHTIGUNG IHRER ZIELSETZUNG NICHT EINSCHRÄNKEND , SONDERN DAHIN AUSZULEGEN , DASS AUCH EIN GESCHIEDENER EHEGATTE DARUNTER FÄLLT .

3 . DER GERICHTSHOF HAT NACH ARTIKEL 177 DES VERTRAGES NICHT DIE AUFGABE , ZU ALLGEMEINEN ODER HYPOTHETISCHEN FRAGEN STELLUNG ZU NEHMEN , SONDERN ZUR RECHTSPFLEGE IN DEN MITGLIEDSTAATEN BEIZUTRAGEN .

Entscheidungsgründe


1 DER SOCIAL SECURITY COMMISSIONER HAT MIT ENTSCHEIDUNG VOM 5 . MAI 1982 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 13 . MAI 1982 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VIER FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 1 BUCHSTABE F , 73 UND 76 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES VOM 14 . JUNI 1971 ZUR ANWENDUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT AUF ARBEITNEHMER UND DEREN FAMILIEN , DIE INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ZU- UND ABWANDERN ( ABL . L 149 , S . 2 ), SOWIE NACH DER AUSLEGUNG UND DER GÜLTIGKEIT DES ARTIKELS 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR . 574/72 DES RATES VOM 21 . MÄRZ 1972 ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER VERORDNUNG NR . 1408/71 ( ABL . L 74 , S . 1 ) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .

2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IM RAHMEN EINES BEIM SOCIAL SECURITY COMMISSIONER ANHÄNGIGEN RECHTSSTREITS ZWISCHEN FRAU STEPHANIE ROBARDS , EINER IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH WOHNHAFTEN BRITISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN , UND DEM INSURANCE OFFICER ÜBER DEN ANSPRUCH VON FRAU ROBARDS AUF FAMILIENLEISTUNGEN NACH DEN BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR ZWEI IHRER KINDER , FÜR DIE SIE DAS SORGERECHT HAT .

3 FRAU ROBARDS WAR MIT HERRN HUGH ROBARDS VERHEIRATET . AUS DIESER EHE GINGEN DREI KINDER HERVOR . DIE FAMILIE WOHNTE IN IRLAND . 1978 TRENNTEN SICH DIE EHELEUTE , UND FRAU ROBARDS KEHRTE , BEGLEITET VON IHREN BEIDEN JÜNGEREN KINDERN , IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH ZURÜCK , WO SIE EINE UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT AUFNAHM UND IMMER NOCH AUSÜBT . DAS ÄLTESTE KIND BLIEB IN IRLAND , WO HERR ROBARDS WEITERHIN WOHNTE UND ARBEITETE . DURCH URTEIL DES ENGLISCHEN HIGH COURT VOM 3 . JUNI 1980 WURDE DIE EHE AUFGELÖST . DAS SORGERECHT FÜR DIE BEIDEN JÜNGEREN KINDER WURDE DER MUTTER UND FÜR DAS ÄLTESTE KIND DEM VATER ZUGESPROCHEN , DEM AUSSERDEM AUFGEGEBEN WURDE , UNTERHALT FÜR DIE BEIDEN JÜNGEREN KINDER ZU ZAHLEN .

4 FRAU ROBARDS ERHIELT BEI IHRER RÜCKKEHR IN DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH DIE BRITISCHEN LEISTUNGEN FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER . NACH DER EHESCHEIDUNG BEANTRAGTE HERR ROBARDS KINDERGELD NACH DEN IRISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN , DAS IHM VOM 1 . JULI 1980 AN BEWILLIGT WURDE , UND ZWAR FÜR DIE BEIDEN JÜNGEREN KINDER , DIE IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH WOHNTEN , GEMÄSS ARTIKEL 73 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 . IM ANSCHLUSS AN DIESE ENTSCHEIDUNG ENTZOG DER INSURANCE OFFICER FRAU ROBARDS DIE BRITISCHEN LEISTUNGEN . HINSICHTLICH IHRER BEIDEN JÜNGEREN KINDER WURDE DIESE ENTSCHEIDUNG AUF ARTIKEL 73 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 UND ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR . 574/72 GESTÜTZT , SPÄTER JEDOCH GEMÄSS DEM IM URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 19 . FEBRUAR 1981 ( RECHTSSACHE 104/80 , BEECK/BUNDESANSTALT FÜR ARBEIT , SLG . S . 503 ) AUFGESTELLTEN GRUNDSATZ DAHIN GEÄNDERT , DASS DIE ZAHLUNG DER BRITISCHEN LEISTUNGEN IN HÖHE DER FRAU ROBARDS GEWÄHRTEN IRISCHEN LEISTUNGEN AUSGESETZT WURDE .

5 GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE AUSSETZUNG DER BRITISCHEN LEISTUNGEN FÜR IHRE BEIDEN JÜNGEREN KINDER LEGTE FRAU ROBARDS RECHTSMITTEL EIN .

6 DER MIT DIESEM RECHTSSTREIT BEFASSTE SOCIAL SECURITY COMMISSIONER WAR DER ANSICHT , IM ZUSAMMENHANG MIT DEM VON FRAU ROBARDS GELTEND GEMACHTEN ANSPRUCH AUF DIE BRITISCHEN LEISTUNGEN FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER STELLTEN SICH FRAGEN VON GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER TRAGWEITE . ER HAT DESHALB DAS VERFAHREN AUSGESETZT UND DEM GERICHTSHOF MEHRERE FRAGEN NACH DEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNGEN NRN . 1408/71 UND 574/72 ÜBER FAMILIENLEISTUNGEN UND -BEIHILFEN VORGELEGT . ER MÖCHTE INSBESONDERE WISSEN ,

1 . WIE DER BEGRIFF ' ' FAMILIENANGEHÖRIGER ' ' IN DEN VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR . 1408/71 ÜBER FAMILIENLEISTUNGEN AUSZULEGEN IST ;

2.OB DAS KUMULIERUNGSVERBOT

A ) DES ARTIKELS 76 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 ,

B)DES ARTIKELS 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR . 574/72

AUF DIE NACH ARTIKEL 73 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 GESCHULDETEN FAMILIENLEISTUNGEN ANWENDBAR IST ;

3.WIE ARTIKEL 73 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES KUMULIERUNGSVERBOTS DES ARTIKELS 10 DER VERORDNUNG NR . 574/72 AUSZULEGEN IST ;

4.OB ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR . 574/72 AUCH INSOWEIT GÜLTIG IST , ALS ER FÜR EINEN ARBEITNEHMER ZUM ENTZUG VON FAMILIENLEISTUNGEN FÜHRT , AUF DIE DIESER ALLEIN NACH INNERSTAATLICHEM RECHT EINEN ANSPRUCH HÄTTE .

ZU DER MIT DEN FRAGEN ANGESPROCHENEN GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN REGELUNG

7 NACH ARTIKEL 73 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 STEHEN EINEM ARBEITNEHMER FAMILIENLEISTUNGEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS ' ' FÜR SEINE FAMILIENANGEHÖRIGEN , DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT WOHNEN ' ' , ZU , ' ' ALS OB DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN IN DIESEM STAAT WOHNTEN ' ' . NACH DER IN ARTIKEL 76 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 VORGESEHENEN PRIORITÄTSREGEL FÜR DEN FALL DER KUMULIERUNG VON LEISTUNGEN WIRD DER ANSPRUCH AUF DIE GEMÄSS ARTIKEL 73 GESCHULDETEN LEISTUNGEN JEDOCH AUSGESETZT , ' ' WENN WEGEN DER AUSÜBUNG EINER BERUFLICHEN TÄTIGKEIT . . . LEISTUNGEN . . . AUCH NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM DIE FAMILIENANGEHÖRIGEN WOHNEN , ZU ZAHLEN SIND ' ' . DAGEGEN BESTIMMT ARTIKEL 10 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 574/72 :

' ' DER ANSPRUCH AUF FAMILIENLEISTUNGEN ODER -BEIHILFEN , DIE NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN EINES MITGLIEDSTAATS GESCHULDET WERDEN , NACH DENEN DER ERWERB DES ANSPRUCHS AUF DIESE LEISTUNGEN ODER BEIHILFEN NICHT VON VERSICHERUNGS- ODER BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN ABHÄNGIG IST , WIRD AUSGESETZT , WENN WÄHREND DESSELBEN ZEITRAUMS FÜR DASSELBE FAMILIENMITGLIED

A ) LEISTUNGEN NACH ARTIKEL 73 ODER 74 DER VERORDNUNG GESCHULDET WERDEN . ÜBT JEDOCH DER EHEGATTE DES UNTER DIESE ARTIKEL FALLENDEN ARBEITNEHMERS ODER ARBEITSLOSEN IM GEBIET DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS EINE BERUFSTÄTIGKEIT AUS , SO WIRD DER ANSPRUCH AUF DIE NACH DEN GENANNTEN ARTIKELN GESCHULDETEN FAMILIENLEISTUNGEN ODER -BEIHILFEN AUSGESETZT ; ES WERDEN LEDIGLICH DIE FAMILIENLEISTUNGEN ODER -BEIHILFEN DES MITGLIEDSTAATS , IN DESSEN GEBIET DAS FAMILIENMITGLIED WOHNT , ZU LASTEN DIESES MITGLIEDSTAATS GEZAHLT ;

B ). . . ' '

8 WIE SICH AUS DER VORLAGEENTSCHEIDUNG DES SOCIAL SECURITY COMMISSIONER ERGIBT , HÄNGT DER ANSPRUCH AUF LEISTUNGEN FÜR UNTERHALTSBERECHTIGTE KINDER NACH DEN BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN NICHT DAVON AB , DASS DER BERECHTIGTE ARBEITNEHMER IST ODER EINE BERUFSTÄTIGKEIT AUSÜBT , DA DIESE LEISTUNGEN AN DEN FÜR EIN KIND VERANTWORTLICHEN UNABHÄNGIG VON VERSICHERUNGS- ODER BESCHÄF TIGUNGSBEDINGUNGEN GEZAHLT WERDEN . DIE TATSACHE , DASS SOLCHE LEISTUNGEN ZU ZAHLEN SIND , KANN ALSO NICHT GEMÄSS ARTIKEL 76 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 ZUR AUSSETZUNG DER NACH ARTIKEL 73 DIESER VERORDNUNG GESCHULDETEN LEISTUNGEN FÜHREN . DER ANSPRUCH AUF DIESE LEISTUNGEN KÖNNTE JEDOCH GEMÄSS ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR . 574/72 AUSGESETZT WERDEN , WENN FÜR DIESELBEN KINDER LEISTUNGEN NACH ARTIKEL 73 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 GESCHULDET WÜRDEN UND DIE AUSNAHMEBESTIMMUNG DES ARTIKELS 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A SATZ 2 NICHT ANWENDBAR WÄRE .

9 IN DIESEM ZUSAMMENHANG GEHEN DIE FRAGEN DES SOCIAL SECURITY COMMISSIONER ALSO IM KERN DAHIN , OB DIE TATSACHE , DASS FAMILIENLEISTUNGEN NACH ARTIKEL 73 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 AN EINEN ARBEITNEHMER FÜR KINDER ZU ZAHLEN SIND , DIE BEI DEM GESCHIEDENEN , IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ALS ARBEITNEHMER TÄTIGEN EHEGATTEN WOHNEN , AUFGRUND DER KUMULIERUNGSVERBOTE IN ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR . 574/72 DIE AUSSETZUNG DER NACH DEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES ANDEREN MITGLIEDSTAATS GESCHULDETEN FAMILIENLEISTUNGEN ZUR FOLGE HAT .

ZU ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A SATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 574/72

10 ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A SATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 574/72 , DER EINE DERARTIGE AUSSETZUNGSBESTIMMUNG ENTHÄLT , VERWEIST AUF ARTIKEL 73 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 . DER BEGRIFF ' ' FAMILIENANGEHÖRIGER ' ' IN DIESER VORSCHRIFT IST IN ARTIKEL 1 BUCHSTABE F DER VERORDNUNG NR . 1408/71 DEFINIERT . DIESE DEFINITION VERWEIST IN ERSTER LINIE AUF DIE INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN , NACH DENEN DIE LEISTUNGEN GEWÄHRT WERDEN .

11 DA DIE GEWÄHRUNG VON FAMILIENLEISTUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 73 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 VON DER AUSLEGUNG UND DER ANWENDUNG DER INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ABHÄNGT , IST DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS NICHT IN DER LAGE ZU ENTSCHEIDEN , OB ALLE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG SOLCHER LEISTUNGEN ERFÜLLT SIND . FÜR DIE ZWECKE DES ARTIKELS 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR . 574/72 KANN DIESER TRAEGER SICH FOLGLICH AUF DIE FESTSTELLUNG BESCHRÄNKEN , DASS DER ZUSTÄNDIGE TRAEGER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINEM ARBEITNEHMER FÜR EIN UND DASSELBE KIND GEMÄSS ARTIKEL 73 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 TATSÄCHLICH FAMILIENLEISTUNGEN NACH SEINEN EIGENEN RECHTSVORSCHRIFTEN GEWÄHRT HAT .

12 DEM SOCIAL SECURITY COMMISSIONER IST ALSO ZU ANTWORTEN , DASS DIE AUSSETZUNGSBESTIMMUNG DES ARTIKELS 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A SATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 574/72 ZUR ANWENDUNG KOMMT , WENN DER TRAEGER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINEM ARBEITNEHMER FÜR EIN UND DASSELBE KIND NACH ARTIKEL 73 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 TATSÄCHLICH FAMILIENLEISTUNGEN GEWÄHRT HAT , WOBEI NICHT GEPRÜFT ZU WERDEN BRAUCHT , OB NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALLE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DIESER LEISTUNGEN ERFÜLLT SIND .

13 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN BRAUCHEN DIE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 73 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 UND DES BEGRIFFS ' ' FAMILIENANGEHÖRIGER ' ' NICHT MEHR BEANTWORTET ZU WERDEN .

ZU ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A SATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 574/72

14 DER SOCIAL SECURITY COMMISSIONER MÖCHTE WEITERHIN WISSEN , OB DIE AUSNAHMEBESTIMMUNG DES ARTIKELS 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A SATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 574/72 DEN FALL EINES GESCHIEDENEN EHEGATTEN ERFASST .

15 DURCH DIESE BESTIMMUNG SOLL EBENSO WIE DURCH ARTIKEL 76 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 , DER AUCH EINEN FALL DER KUMULIERUNG VON FAMILIENLEISTUNGEN BETRIFFT , DEN LEISTUNGEN DES MITGLIEDSTAATS PRIORITÄT EINGERÄUMT WERDEN , IN DESSEN GEBIET DIE KINDER WOHNEN UND EINER DER IN REDE STEHENDEN LEISTUNGSEMPFÄNGER EINE BERUFSTÄTIGKEIT AUSÜBT . DABEI DARF DIE LÖSUNG DES PROBLEMS DER LEISTUNGSKUMULIERUNG GEMÄSS DIESER BESTIMMUNG NICHT JE NACHDEM UNTERSCHIEDLICH AUSFALLEN , OB DIE EHE ZWISCHEN DEN ELTERN , DENEN GEGEBENENFALLS LEISTUNGEN FÜR EIN UND DASSELBE KIND GEWÄHRT WERDEN KÖNNTEN , NOCH BESTEHT . DIESE BESTIMMUNG IST UNTER BERÜCKSICHTIGUNG IHRER ZIELSETZUNG NICHT EINSCHRÄNKEND AUSZULEGEN .

16 GEGEN EINE WEITE AUSLEGUNG DES BEGRIFFS ' ' EHEGATTE ' ' IN DEM SINNE , DASS DARUNTER EIN GESCHIEDENER EHEGATTE ZU VERSTEHEN SEI , HAT DER INSURANCE OFFICER GELTEND GEMACHT , DIES KÖNNE ZU SCHWIERIGKEITEN FÜHREN , WENN DER GESCHIEDENE EHEGATTE WIEDER HEIRATE , WEIL DANN MÖGLICHERWEISE MEHRERE MITGLIEDSTAATEN ARTIKEL 73 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 MIT DER FOLGE EINER LEISTUNGSKUMULIERUNG ANWENDETEN .

17 WIE DER RAT ERKLÄRT HAT , WOLLTE DER VERORDNUNGSGEBER NICHT NUR DEN GESCHIEDENEN EHEGATTEN , SONDERN GANZ ALLGEMEIN JEDE PERSON ERFASSEN , DER DAS SORGERECHT FÜR EIN KIND ZUSTEHT ; DIE AUSNAHMEFÄLLE , IN DENEN ES SICH BEI DIESER PERSON NICHT UM EINEN EHEGATTEN HANDELE , SEIEN AUS VERSEHEN NICHT AUSDRÜCKLICH IN DIE FRAGLICHE BESTIMMUNG AUFGENOMMEN WORDEN .

18 FRAU ROBARDS HAT VORGETRAGEN , EINE WEITE AUSLEGUNG VON ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR . 574/72 GENÜGE NICHT ZUR BEHEBUNG ALLER SCHWIERIGKEITEN , DIE IM FALLE DER EHESCHEIDUNG HINSICHTLICH DER FAMILIENLEISTUNGEN , ZUM BEISPIEL BEI ARBEITSLOSIGKEIT , AUFTAUCHEN KÖNNTEN . SIE HAT VORGESCHLAGEN , DIE VORLAGEFRAGEN DAHIN ZU BEANTWORTEN , DASS DIE ARTIKEL 73 UND 76 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 SOWIE 10 DER VERORDNUNG NR . 574/72 UNTER KEINEN UMSTÄNDEN DIE WIRKUNG HABEN KÖNNTEN , DEN MITGLIEDERN EINER SELBSTÄNDIGEN FAMILIE , WELCHER DER ARBEITNEHMER NICHT ANGEHÖRE , DIE RECHTSVORTEILE ZU NEHMEN , DIE IHNEN NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DES MITGLIEDSTAATS , IN DEM SIE WOHNTEN , ZUSTÜNDEN .

19 DER GERICHTSHOF HAT JEDOCH NACH ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG NICHT DIE AUFGABE , ZU ALLGEMEINEN ODER HYPOTHETISCHEN FRAGEN STELLUNG ZU NEHMEN , SONDERN ZUR RECHTSPFLEGE IN DEN MITGLIEDSTAATEN BEIZUTRAGEN . IM VORLIEGENDEN FALL MUSS DAHER DIE AUSLEGUNG DER IN REDE STEHENDEN BESTIMMUNG AUF DEN FALL BESCHRÄNKT WERDEN , MIT DEM DAS NATIONALE GERICHT BEFASST IST , DAS HEISST DEN FALL EINES GESCHIEDENEN EHEGATTEN , DER NICHT WIEDER GEHEIRATET HAT UND DER EINE BERUFSTÄTIGKEIT AUSÜBT . ES IST SACHE DER KOMMISSION UND DES RATES , GEGEBENENFALLS DIE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN ZUR ÄNDERUNG DER FRAGLICHEN BESTIMMUNG ZU ERGREIFEN , WENN SICH HERAUSSTELLEN SOLLTE , DASS EINE SOLCHE ÄNDERUNG GEBOTEN IST , DAMIT ANDERE FÄLLE BEFRIEDIGEND GELÖST WERDEN KÖNNEN .

20 DEM SOCIAL SECURITY COMMISSIONER IST ALSO ZU ANTWORTEN , DASS EHEGATTE IM SINNE VON ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A SATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 574/72 AUCH EIN GESCHIEDENER EHEGATTE IST .

21 AUF DIE FRAGE NACH DER GÜLTIGKEIT VON ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A DER VERORDNUNG NR . 574/72 , DIE FÜR DEN FALL GESTELLT WURDE , DASS DIESE BESTIMMUNG FÜR DEN GESCHIEDENEN EHEGATTEN ZUM ENTZUG VON FAMILIENLEISTUNGEN FÜHREN WÜRDE , AUF DIE DIESER ALLEIN NACH INNERSTAATLICHEM RECHT EINEN ANSPRUCH HÄTTE , BRAUCHT DAHER NICHT EINGEGANGEN ZU WERDEN .

Kostenentscheidung


KOSTEN

22 DIE AUSLAGEN DES RATES UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN BEIM GERICHTSHOF EINGEREICHT HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM BEI DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Tenor


HAT

DER GERICHTSHOF ( DRITTE KAMMER )

AUF DIE IHM VOM SOCIAL SECURITY COMMISSIONER MIT ENTSCHEIDUNG VOM 5 . MAI 1982 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 . DIE AUSSETZUNGSBESTIMMUNG DES ARTIKELS 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A SATZ 1 DER VERORDNUNG NR . 574/72 DES RATES VOM 21 . MÄRZ 1972 KOMMT ZUR ANWENDUNG , WENN DER TRAEGER EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINEM ARBEITNEHMER FÜR EIN UND DASSELBE KIND NACH ARTIKEL 73 DER VERORDNUNG NR . 1408/71 DES RATES VOM 14 . JUNI 1971 TATSÄCHLICH FAMILIENLEISTUNGEN GEWÄHRT HAT ; DABEI BRAUCHT NICHT GEPRÜFT ZU WERDEN , OB NACH DEN RECHTSVORSCHRIFTEN DIESES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ALLE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG DIESER LEISTUNGEN ERFÜLLT SIND .

2 . EHEGATTE IM SINNE VON ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BUCHSTABE A SATZ 2 DER VERORDNUNG NR . 574/72 IST AUCH EIN GESCHIEDENER EHEGATTE .