URTEIL DES GERICHTSHOFES (VIERTE KAMMER) VOM 11. MAI 1983. - KLOECKNER - WERKE AG GEGEN KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN. - STAHLMARKT - ERZEUGUNGSQUOTEN. - RECHTSSACHE 136/82.
Sammlung der Rechtsprechung 1983 Seite 01599
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1 . HANDLUNGEN DER ORGANE - VERFAHREN FÜR DAS ZUSTANDEKOMMEN - QUOTENREGELUNG FÜR EGKS-ERZEUGNISSE - ZUSTIMMUNG DES RATES - FORMERFORDERNISSE - GEMEINSAME ERÖRTERUNG EINES IM EINZELNEN AUSFORMULIERTEN ENTSCHEIDUNGSENTWURFS DURCH DIE KOMMISSION UND DEN RAT - VERPFLICHTUNG - KEINE
( EGKS-VERTRAG , ARTIKEL 58 PAR 1 ABSATZ 1 )
2.EGKS - ERZEUGUNG - QUOTENREGELUNG FÜR DIE STAHLERZEUGUNG - FESTSETZUNG ANGEMESSENER QUOTEN - BERÜCKSICHTIGUNG DER TATSÄCHLICHEN ERZEUGUNG DER UNTERNEHMEN - ZULÄSSIGKEIT
( EGKS-VERTRAG , ARTIKEL 58 PAR 2 ; ALLGEMEINE ENTSCHEIDUNG NR . 1831/81 DER KOMMISSION , ARTIKEL 6 NR . 1 BUCHSTABE B )
3.EGKS - ERZEUGUNG - QUOTENREGELUNG - ZWECK - GEWÄHRLEISTUNG EINER MINDESTPRODUKTION FÜR EIN BESTIMMTES UNTERNEHMEN ZU LASTEN DER ÜBRIGEN UNTERNEHMEN - VERPFLICHTUNG DER KOMMISSION - KEINE
( EGKS-VERTRAG , ARTIKEL 58 )
4.HANDLUNGEN DER ORGANE - BEGRÜNDUNG - VERPFLICHTUNG - UMFANG
( EGKS-VERTRAG , ARTIKEL 15 ABSATZ 1 )
5.EGKS - ERZEUGUNG - QUOTENREGELUNG - ZWECK - KORREKTIV DER AUSWIRKUNG RECHTSWIDRIGER ÖFFENTLICHER BEIHILFEN - VERPFLICHTUNG DER KOMMISSION - KEINE
( EGKS-VERTRAG , ARTIKEL 58 )
6 . EGKS - ERZEUGUNG - QUOTENREGELUNG - UMFANG - EINSCHRÄNKUNG DER ABSATZMÖGLICHKEITEN IM GEMEINSAMEN MARKT - EINSCHRÄNKUNG DER EXPORTMÖGLICHKEITEN
( EGKS-VERTRAG , ARTIKEL 58 )
7.EGKS - ERZEUGUNG - QUOTENREGELUNG - BERÜCKSICHTIGUNG DES HANDELS MIT DRITTLÄNDERN - ERMESSEN DER KOMMISSION - UMFANG
( EGKS-VERTRAG , ARTIKEL 58 )
1 . DIE BEFUGNIS ZUR EINFÜHRUNG EINES SYSTEMS VON ERZEUGUNGSQUOTEN IM FALLE EINER OFFENSICHTLICHEN KRISE STEHT GEMÄSS ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG DER KOMMISSION ZU , WENN DIESE AUCH NUR MIT ' ' ZUSTIMMUNG ' ' DES RATES HANDELN DARF .
DIE FORM DIESER IN ARTIKEL 58 VORGESEHENEN VERSTÄNDIGUNG ZWISCHEN KOMMISSION UND RAT IST IM EINZELNEN NICHT GEREGELT . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST ES SACHE DIESER BEIDEN ORGANE , IHRE ZUSAMMENARBEIT EINVERNEHMLICH UND UNTER WAHRUNG DER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN ZU GESTALTEN . DEN ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 58 IST DAHER GENÜGE GETAN , WENN DIESE ZUSAMMENARBEIT DAZU FÜHRT , DASS DER RAT DEM ' ' QUOTENSYSTEM ' ' ZUSTIMMT , DAS DIE KOMMISSION EINFÜHREN WILL ; DABEI IST ES NICHT NOTWENDIG , DASS DIESE BEIDEN ORGANE GEMEINSAM EINEN IM EINZELNEN AUSFORMULIERTEN ENTSCHEIDUNGSENTWURF ERÖRTERN .
2.ES KANN VERNÜNFTIGERWEISE NICHT BESTRITTEN WERDEN , DASS ES MIT ARTIKEL 58 PAR 2 EGKS-VERTRAG IM EINKLANG STEHT , WENN SICH DIE KOMMISSION ZUR FESTSETZUNG ' ' ANGEMESSENER ' ' ERZEUGUNGSQUOTEN IM SINNE DIESER BESTIMMUNG FÜR DAS KRITERIUM DER TATSÄCHLICHEN ERZEUGUNG DER UNTERNEHMEN ENTSCHEIDET . DER RÜCKGRIFF AUF DIE TATSÄCHLICHE ERZEUGUNG DER UNTERNEHMEN HAT NÄMLICH IM UNTERSCHIED ZUM KRITERIUM DER PRODUKTIONSKAPAZITÄT , DEREN BEWERTUNG ZWANGSLÄUFIG UNSICHER IST , DEN DOPPELTEN VORTEIL , EINE OBJEKTIVE BEURTEILUNGSGRUNDLAGE ZU LIEFERN UND EINE VERMINDERUNG DER GESAMTPRODUKTION ZU ERMÖGLICHEN , OHNE DASS DAMIT DIE STELLUNG DER EINZELNEN UNTERNEHMEN AUF DEM MARKT VERÄNDERT WIRD .
3.DURCH ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG SOLL DEN UNTERNEHMEN NICHT ERMÖGLICHT WERDEN , SICH IN EINER KRISE DEN KONSEQUENZEN IHRER FRÜHEREN INVESTITIONS- UND PRODUKTIONSENTSCHEIDUNGEN ZU ENTZIEHEN , WENN SICH HERAUSSTELLT , DASS BEI DIESEN DIE WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG NICHT RICHTIG EINGESCHÄTZT WORDEN WAR . ZWAR SOLLEN DIE AUFGRUND VON ARTIKEL 58 GETROFFENEN MASSNAHMEN DIE GESAMTE STAHLINDUSTRIE DER GEMEINSCHAFT IN DIE LAGE VERSETZEN , DIE KRISENHAFTEN AUSWIRKUNGEN IM FALLE EINES NACHFRAGERÜCKGANGS AUF EINER GEMEINSAMEN GRUNDLAGE UND DURCH EINE SOLIDARISCHE ANSTRENGUNG ZU BEWÄLTIGEN . DIESE VORSCHRIFT VERPFLICHTET DIE KOMMISSION JEDOCH KEINESWEGS , EINEM BESTIMMTEN UNTERNEHMEN ZU LASTEN DER ÜBRIGEN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT EINE MINDESTPRODUKTION ZU GEWÄHRLEISTEN , DIE DIESES UNTERNEHMEN NACH SEINEN EIGENEN RENTABILITÄTS- UND ENTWICKLUNGSKRITERIEN FÜR ANGEZEIGT HÄLT .
4.DIE BEGRÜNDUNG VON RECHTSAKTEN DER GEMEINSCHAFT MUSS DER RECHTSNATUR DES BETREFFENDEN RECHTSAKTES ANGEPASST SEIN ; SIE MUSS DIE ÜBERLEGUNGEN DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDE , DIE DEN RECHTSAKT ERLASSEN HAT , KLAR UND UNZWEIDEUTIG ERKENNEN LASSEN , SO DASS DIE BETROFFENEN DIE GRÜNDE FÜR DIE ERLASSENE MASSNAHME ERFAHREN KÖNNEN UND DER GERICHTSHOF SEINE KONTROLLE AUSÜBEN KANN . IM FALLE EINES RECHTSAKTES MIT VERORDNUNGSCHARAKTER KANN NICHT VERLANGT WERDEN , DASS IN DER BEGRÜNDUNG DIE VERSCHIEDENEN , MANCHMAL SEHR ZAHLREICHEN UND KOMPLEXEN TATSÄCHLICHEN UND RECHTLICHEN EINZELHEITEN DARGELEGT WERDEN , DIE GEGENSTAND DERARTIGER RECHTSAKTE SIND , WENN DIESE EINZELHEITEN SICH IN DEM SYSTEMATISCHEN RAHMEN DER GESAMTREGELUNG HALTEN , ZU DER SIE GEHÖREN .
5.DIE KOMMISSION DARF BEI DER AUSGESTALTUNG DES SYSTEMS DER ERZEUGUNGS QUOTEN ZWAR DEN AUSWIRKUNGEN VON SUBVENTIONEN RECHNUNG TRAGEN , DEREN RECHTSWIDRIGKEIT IN DEN DAFÜR GEEIGNETEN VERFAHREN NACHGEWIESEN WORDEN IST . ES KANN JEDOCH NICHT VERLANGT WERDEN , DASS DIE KRISENBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN NACH ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG ALS KORREKTIV DER AUSWIRKUNG RECHTSWIDRIGER BEIHILFEN DER MITGLIEDSTAATEN EINGESETZT WERDEN .
6.JEDE PRODUKTIONSBESCHRÄNKUNG WIRKT SICH AUFGRUND DER BESCHAFFENHEIT DES IN ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG VORGESEHENEN INSTRUMENTS SOWOHL AUF DIE ABSATZMÖGLICHKEITEN IM GEMEINSAMEN MARKT ALS AUCH AUF DIE EXPORTMÖGLICHKEITEN AUS . DIE EINFÜHRUNG VON ERZEUGUNGSQUOTEN WÄRE WIRKUNGSLOS , WENN ES DEN UNTERNEHMEN WEITERHIN FREISTÜNDE , UNKONTROLLIERTE MENGEN NACH DRITTLÄNDERN AUSZUFÜHREN , DENN DERARTIGE AUSFUHREN KÖNNTEN NICHT NUR EINE BEEINTRÄCHTIGUNG DER INTERESSEN DER GEMEINSCHAFT AUF DIESEN MÄRKTEN , SONDERN AUCH DEN RÜCKFLUSS BESTIMMTER MENGEN AUF DEN BINNEN MARKT ZUR FOLGE HABEN UND SOMIT DESSEN GLEICHGEWICHT GEFÄHRDEN .
7.DIE ENTSCHEIDUNG DARÜBER , INWIEWEIT IM RAHMEN DER NACH ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG ZU ERLASSENDEN MASSNAHMEN DER HANDEL MIT DRITTLÄNDERN BERÜCKSICHTIGT WERDEN SOLL , STEHT IM ERMESSEN DER KOMMISSION . DENN DIESES ORGAN HAT INSOWEIT SOWOHL DEN EIGENEN BEDÜRFNISSEN DES GEMEINSAMEN MARKTES ALS AUCH DEN BELANGEN DER GEMEINSCHAFT IN IHREN BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN RECHNUNG ZU TRAGEN . ZWAR ERMÄCHTIGT ARTIKEL 58 DIE KOMMISSION , IN EINER OFFENSICHTLICHEN KRISE AUF DIE ERZEUGUNG EINZUWIRKEN , OHNE DASS IN DIESEM ZUSAMMENHANG DER HANDEL MIT DRITTLÄNDERN ERWÄHNT WIRD . GLEICHWOHL KANN DIESE BESTIMMUNG NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN , DASS JEDEM UNTERNEHMEN NUR EINE GLOBALE ERZEUGUNGSQUOTE MIT DER MÖGLICHKEIT DES ABSATZES ENTWEDER AUF DEM BINNENMARKT ODER AUF EINEM DRITTLANDSMARKT ZUGETEILT WERDEN DÜRFTE .
1 DIE FIRMA KLÖCKNER-WERKE AG , EIN UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE MIT SITZ IN DUISBURG ( BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND ), HAT MIT KLAGESCHRIFT , DIE AM 28 . APRIL 1982 BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN IST , GEMÄSS ARTIKEL 33 ABSATZ 2 EGKS-VERTRAG KLAGE AUF AUFHEBUNG DER MITTEILUNG DER KOMMISSION VOM 24 . MÄRZ 1982 ERHOBEN . MIT IHR HATTE DIE KOMMISSION IN ANWENDUNG IHRER ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG NR . 1831/81 VOM 24 . JUNI 1981 ZUR EINFÜHRUNG EINES ÜBERWACHUNGSSYSTEMS UND EINES NEUEN SYSTEMS VON ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE FÜR DIE UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE ( ABL . L 180 , S . 1 ) FÜR DIE KLAEGERIN DIE VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND -MENGEN SOWIE DIE PRODUKTIONS- UND LIEFERQUOTEN FÜR AUS PRODUKTEN DER GRUPPE I HERGESTELLTE FOLGEERZEUGNISSE FÜR DAS ZWEITE QUARTAL DES JAHRES 1982 FESTGESETZT .
2 DIE KLAEGERIN STÜTZT IHRE KLAGE AUF MEHRERE RÜGEN , DIE SICH WIE FOLGT ZUSAMMENFASSEN LASSEN :
1 . DER RAT HABE DER ENTSCHEIDUNG NR . 1831/81 NICHT ORDNUNGSGEMÄSS ZUGESTIMMT ;
2 . DIE KOMMISSION HABE IHRE VERPFLICHTUNG VERKANNT , DURCH DIE FESTSETZUNG DER ERZEUGUNGSQUOTEN EINE MINDESTAUSLASTUNG DER PRODUKTIONSKAPAZITÄTEN ZU GEWÄHRLEISTEN , UND DIE ENTSCHEIDUNG NR . 1831/81 INSOWEIT NICHT BEGRÜNDET ;
3 . DIE KOMMISSION HABE BEI DER FESTSETZUNG DER ERZEUGUNGSQUOTEN NICHT DEN AUSWIRKUNGEN DER RECHTSWIDRIGEN SUBVENTIONEN RECHNUNG GETRAGEN , DIE EINIGE MITGLIEDSTAATEN IHREN UNTERNEHMEN DER STAHLINDUSTRIE GEWÄHRT HÄTTEN ;
4 . DIE KOMMISSION HABE DIE IN ARTIKEL 58 VORGESEHENEN ERZEUGUNGSQUOTEN DURCH ' ' LIEFERQUOTEN ' ' ERSETZT SOWIE QUOTEN FÜR DEN EXPORT FESTGESETZT .
3 DIE KLAEGERIN BEANTRAGT HILFSWEISE ,
A ) DIE DURCH DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG FESTGESETZTEN PRODUKTIONSQUOTEN INSOWEIT AUFZUHEBEN , ALS SIE FÜR DIE GRUPPEN I A UND I B BESTIMMTE GRÖSSEN UNTERSCHREITEN ;
B ) DIE PRODUKTIONSQUOTEN INSOWEIT AUFZUHEBEN , ALS DIE PRODUKTION FÜR DRITTE LÄNDER BESTIMMT IST ;
C ) DIE ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG INSOWEIT AUFZUHEBEN , ALS SIE EINEN TEIL DER PRODUKTIONSQUOTEN FESTLEGT , DER AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT GELIEFERT WERDEN DARF .
4 WAS DIE HILFSANTRAEGE BETRIFFT , SO IST FESTZUSTELLEN , DASS SICH DAS VORBRINGEN ZU DEM ANTRAG UNTER A ) MIT DER ZWEITEN UND DAS VORBRINGEN ZU DEN ANTRAEGEN UNTER B ) UND C ) MIT DER VIERTEN RÜGE DECKT . DIESE ANTRAEGE WERDEN IM FOLGENDEN DESHALB ZUSAMMEN MIT DEN ENTSPRECHENDEN RÜGEN ZUM HAUPTANTRAG GEPRÜFT .
5 VORAB IST AUCH DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIE ARGUMENTATION DER KLAEGERIN IM VORLIEGENDEN VERFAHREN WEITGEHEND MIT DER KLAGEBEGRÜNDUNG IN DER RECHTSSACHE 119/81 ÜBEREINSTIMMT , IN DER ZWISCHEN DENSELBEN PARTEIEN DAS ( NOCH NICHT VERÖFFENTLICHTE ) URTEIL VOM 7 . JULI 1982 ERGANGEN IST . IM RAHMEN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE IST ALLERDINGS ZU BERÜCKSICHTIGEN , DASS DIE ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80 VOM 31 . OKTOBER 1980 ( ABL . L 291 , S.1 ), DIE DER IN DER RECHTSSACHE 119/81 ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG ZUGRUNDE LAG , INZWISCHEN DURCH DIE ERWÄHNTE ENTSCHEIDUNG NR . 1831/81 ERSETZT WURDE UND DASS DIE KLAEGERIN AUSSERDEM ZUR BEGRÜNDUNG IHRER KLAGE EINIGE NEUE ARGUMENTE VORGEBRACHT HAT . DAHER MUSS GLEICHZEITIG AUF DIE DURCH DAS FRÜHERE URTEIL BEREITS ENTSCHIEDENEN RECHTS- UND TATSACHENFRAGEN UND AUF DIE MIT DER VORLIEGENDEN KLAGE AUFGEWORFENEN NEUEN FRAGEN EINGEGANGEN WERDEN .
1 . ZUR RÜGE DER FEHLENDEN ZUSTIMMUNG DES RATES
6 DIE KLAEGERIN BESTREITET NICHT , DASS DER RAT DER ENTSCHEIDUNG NR . 1831/81 ZUGESTIMMT HAT . STREITIG IST NUR , OB DIE ART UND WEISE , WIE DIE ZUSTIMMUNG ERTEILT WURDE , DEN ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 58 EGKS-VERTRAG GENÜGT .
7 DIE KLAEGERIN TRAEGT VOR , DIE KOMMISSION SEI VERPFLICHTET GEWESEN , DEM RAT EINEN VOLLSTÄNDIG AUSFORMULIERTEN ENTSCHEIDUNGSENTWURF VORZULEGEN , UND HABE SICH NICHT AUF DIE ÜBERMITTLUNG MEHR ODER WENIGER KONKRETER VORSCHLAEGE BESCHRÄNKEN DÜRFEN . FOLGLICH MÜSSE DIE KOMMISSION IM STREITFALL BEWEISEN , DASS DIE VON IHR ERLASSENE ENTSCHEIDUNG MIT DEM TEXT ÜBEREINSTIMME , DEN SIE DEM RAT UNTERBREITET UND DEN DIESER GEBILLIGT HABE . WERDE DIESER BEWEIS NICHT ERBRACHT , DANN SEI DIE ENTSCHEIDUNG GEMEINSCHAFTSRECHTLICH NICHT LEGITIMIERT UND STOSSE DESHALB MÖGLICHERWEISE AUF DEN WIDERSTAND DER MITGLIEDSTAATEN . DIE KLAEGERIN VERLANGT DIE VORLAGE DER PROTOKOLLE UND DER TONBANDAUFZEICHNUNGEN ÜBER DIE ERÖRTERUNGEN DES RATES , DAMIT FESTGESTELLT WERDEN KÖNNE , OB DAS DURCHGEFÜHRTE VERFAHREN DEN ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 58 ENTSPROCHEN HABE .
8 MIT DIESER ARGUMENTATION VERKENNT DIE KLAEGERIN SOWOHL DIE DURCH ARTIKEL 58 BEWIRKTE VERTEILUNG DER KOMPETENZEN ALS AUCH DIE GRUNDSÄTZE , AUF DENEN DAS DURCH DEN EGKS-VERTRAG GESCHAFFENE RECHTSETZUNGSSYSTEM BERUHT .
9 NACH ARTIKEL 58 PAR 1 ABSATZ 1 IST ES SACHE DER KOMMISSION FESTZUSTELLEN , OB EINE OFFENSICHTLICHE KRISE GEGEBEN IST . WIRD EINE DERARTIGE KRISE FESTGESTELLT UND REICHEN DIE IN ARTIKEL 57 VORGESEHENEN MASSNAHMEN NICHT AUS , UM DIESER LAGE ZU BEGEGNEN , SO IST DIE KOMMISSION NACH ARTIKEL 58 VERPFLICHTET , EIN SYSTEM VON ERZEUGUNGSQUOTEN EINZUFÜHREN . DIE BEFUGNIS ZUM ERLASS DER GEEIGNETEN MASSNAHMEN STEHT GEMÄSS ARTIKEL 58 DER KOMMISSION ZU , WENN DIESE AUCH NUR MIT ' ' ZUSTIMMUNG ' ' DES RATES HANDELN DARF .
10 DIE FORM DIESER IN ARTIKEL 58 VORGESEHENEN VERSTÄNDIGUNG ZWISCHEN KOMMISSION UND RAT IST IM EINZELNEN NICHT GEREGELT . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN IST ES SACHE DIESER BEIDEN ORGANE , IHRE ZUSAMMENARBEIT EINVERNEHMLICH UND UNTER WAHRUNG DER JEWEILIGEN ZUSTÄNDIGKEITEN ZU GESTALTEN . DEN ANFORDERUNGEN DES ARTIKELS 58 IST DAHER GENÜGE GETAN , WENN DIESE ZUSAMMENARBEIT DAZU FÜHRT , DASS DER RAT DEM ' ' QUOTENSYSTEM ' ' ZUSTIMMT , DAS DIE KOMMISSION EINFÜHREN WILL ; DABEI IST ES NICHT NOTWENDIG , DASS DIESE BEIDEN ORGANE GEMEINSAM EINEN IM EINZELNEN AUSFORMULIERTEN ENTSCHEIDUNGSENTWURF ERÖRTERN .
11 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 7 . JULI 1982 BEREITS AUSGEFÜHRT HAT , SPRICHT EINE VERMUTUNG DAFÜR , DASS DIE KOMMISSIONSENTSCHEIDUNG , IN DEREN PRÄAMBEL DIE VOM RAT ERTEILTE ZUSTIMMUNG FESTGESTELLT WIRD , ORDNUNGSGEMÄSS ERGANGEN IST . DIE KLAEGERIN HAT SICH DARAUF BESCHRÄNKT , HYPOTHETISCHE FRAGEN HINSICHTLICH MÖGLICHER IRREGULARITÄTEN IN DEN BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DER KOMMISSION UND DEM RAT AUFZUWERFEN , SIE HAT JEDOCH NICHT DEN GERINGSTEN ANHALTSPUNKT GELIEFERT , DER EINEN ZWEIFEL DARAN AUFKOMMEN LIESSE , DASS DIE ZUSTIMMUNG DES RATES IM EINKLANG MIT DEN ERFORDERNISSEN DES ARTIKELS 58 ERLANGT WURDE . FOLGLICH BESTEHT KEIN GRUND DAFÜR , IN DIESEM ZUSAMMENHANG EINE BEWEISAUFNAHME ANZUORDNEN .
12 WAS SCHLIESSLICH DIE SICH AUS DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN LEGITIMATION ERGEBENDEN ANFORDERUNGEN BETRIFFT , SO IST ZU BEMERKEN , DASS DAS DURCH DEN EGKS-VERTRAG GESCHAFFENE KLAGESYSTEM INSOWEIT ANGEMESSENE GARANTIEN BIETET . DER RAT UND DIE MITGLIEDSTAATEN HABEN GEMÄSS ARTIKEL 33 EGKS-VERTRAG DIE MÖGLICHKEIT , EINE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION VOR DEN GERICHTSHOF ZU BRINGEN , WENN NACH IHRER ANSICHT DIE ZUSTIMMUNG DES RATES NICHT ORDNUNGSGEMÄSS ERTEILT WURDE . IM VORLIEGENDEN FALL GENÜGT ES FESTZUSTELLEN , DASS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG NR . 1831/81 EIN DERARTIGER EINWAND INNERHALB DER IM VERTRAG VORGESEHENEN FRISTEN NICHT ERHOBEN WORDEN IST .
13 DIESE RÜGE IST SOMIT ZURÜCKZUWEISEN .
2 . ZUR RÜGE , DIE KOMMISSION HABE DIE VERPFLICHTUNG , EINE MINDESTAUSLASTUNG DER PRODUKTIONSKAPAZITÄTEN ZU GEWÄHRLEISTEN , NICHT BEACHTET
14 DIE KLAEGERIN WIEDERHOLT IN DER VORLIEGENDEN RECHTSSACHE IM WESENTLICHEN DIE ARGUMENTE , DIE SIE BEREITS IN DER RECHTSSACHE 119/81 VORGEBRACHT HAT . SIE TRAEGT VOR , DIE KOMMISSION MÜSSE BEI DER ERMITTLUNG EINER ' ' BASE EQUITABLE ' ' DEN UNTERNEHMEN DIE ERHALTUNG EINER MINDESTBESCHÄFTIGUNG SICHERN , INDEM SIE DIE QUOTEN SO FESTSETZE , DASS JEDEM UNTERNEHMEN EINE DEM GEMEINSCHAFTSDURCHSCHNITT ENTSPRECHENDE AUSLASTUNG SEINER PRODUKTIONSKAPAZITÄT GEWÄHRLEISTET WERDE . INSOWEIT SEI DIE LAGE DER KLAEGERIN DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR . 1831/81 IM VERGLEICH ZU DER ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80 SOGAR NOCH VERSCHLIMMERT WORDEN , DENN DIE NEUE ENTSCHEIDUNG ENTHALTE NICHT MEHR DIE IN ARTIKEL 4 NR . 3 DER FRÜHEREN ENTSCHEIDUNG VORGESEHENE MÖGLICHKEIT , DIE VERGLEICHSPRODUKTION FÜR UNTERNEHMEN ZU ERHÖHEN , DEREN KAPAZITÄTSAUSLASTUNGSGRAD UNTER DEM GEMEINSCHAFTSDURCHSCHNITT LIEGE ; DIESE VERGÜNSTIGUNG WERDE INFOLGE VON ARTIKEL 6 NR . 1 BUCHSTABE B DER NEUEN ENTSCHEIDUNG NUR ZUR HÄLFTE AUFRECHTERHALTEN .
15 DIE KLAEGERIN ERKLÄRT , DIE DURCH DIESE VERRINGERUNG IHRER QUOTEN HERVORGERUFENE VERSCHLECHTERUNG IHRER LAGE GEHE BIS ZU EINER GEFÄHRDUNG IHRER EXISTENZ UND BRINGE SIE IN EINEN ' ' NOTSTAND ' ' . DAS MIT ARTIKEL 58 VERFOLGTE ZIEL KÖNNE NUR DURCH EINE REGELUNG ERREICHT WERDEN , DIE DEN UNTERNEHMEN EINE ANGEMESSENE AUSLASTUNG IHRER JETZIGEN PRODUKTIONSKAPAZITÄT GEWÄHRLEISTE , UND NICHT DURCH EINEN RÜCKGRIFF AUF DIE TATSÄCHLICHE PRODUKTION IN ZURÜCKLIEGENDEN ZEITRÄUMEN .
16 IM RAHMEN DIESER RÜGE HAT DIE KLAEGERIN AUCH IHREN EINWAND GEGEN DIE ERMITTLUNG IHRER PRODUKTIONSKAPAZITÄT DURCH DIE KOMMISSION AUFRECHTERHALTEN . SIE MEINT , DER GERICHTSHOF HABE IN SEINEM URTEIL VOM 7 . JULI 1982 ÜBER DIESEN PUNKT NICHT ABSCHLIESSEND ENTSCHIEDEN , UND HÄLT DESHALB AN IHREN SCHLUSSFOLGERUNGEN AUS DEM SOGENANNTEN ' ' GUTACHTEN KAWASAKI ' ' VOM 1 . MAI 1981 FEST . IM VORLIEGENDEN VERFAHREN HAT SIE AUSSERDEM AUF EIN VON PROFES- SOR JESCHAR MIT HILFE DER FIRMA STEIN-HEURTEY ERSTELLTES GUTACHTEN VOM 12 . JANUAR 1982 ÜBER DIE LEISTUNGSGRENZE EINES VON DIESER FIRMA GEBAUTEN HUBBALKENOFENS VERWIESEN , DER ZU DER WALZSTRASSE IN BREMEN GEHÖRT . DIE KLAEGERIN VERTRITT DIE AUFFASSUNG , DIESES GUTACHTEN KOMME ZU EINEM ERGEBNIS , DAS EINE GÜNSTIGERE BERECHNUNG DER PRODUKTIONSKAPAZITÄT DER FRAGLICHEN ANLAGEN RECHTFERTIGE . ZUSÄTZLICH HAT DIE KLAEGERIN EIN GUTACHTEN DER WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT WOLLERT-ELMENDORFF KG ÜBER DIE HÖHE DER MEHRVERLUSTE DES UNTERNEHMENS IM FALLE EINER PRODUKTIONSBESCHRÄNKUNG SEINER WALZSTRASSE VORGELEGT .
17 SCHLIESSLICH MACHT DIE KLAEGERIN GELTEND , DIE BESTIMMUNGEN DER ENTSCHEIDUNG NR . 1831/81 , DURCH DIE IHRE LAGE GEGENÜBER DER REGELUNG IN DER ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80 VERSCHLECHTERT WORDEN SEI , SEIEN NICHT BEGRÜNDET WORDEN ; AUS DIESEM GRUND SEI DIE ENTSCHEIDUNG NR . 1831/81 WEGEN VERLETZUNG EINER WESENTLICHEN FORMVORSCHRIFT NICHTIG .
18 EINE PRÜFUNG DER ENTSCHEIDUNG NR . 1831/81 ZEIGT , DASS DIE KOMMISSION MIT DIESER ENTSCHEIDUNG DIE GRUNDLAGE FÜR DIE BESTIMMUNG DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN , WIE SIE DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80 FESTGESETZT WORDEN WAREN , GEÄNDERT HAT .
19 ZUM EINEN WURDEN IN ARTIKEL 6 NR . 1 BUCHSTABE A DER NEUEN ENTSCHEIDUNG DIE FÜR DIE BERECHNUNG DER VERGLEICHSPRODUKTION HERANGEZOGENEN ZEITRÄUME ERWEITERT . DIESE BESTIMMUNG HÄLT ZWAR AN DEM GRUNDSATZ FEST , WONACH DIE FÜR DIE UNTERNEHMEN IN DER ZEIT VON 1977 BIS 1980 GÜNSTIGSTEN PRODUKTIONSMONATE BERÜCKSICHTIGT WERDEN , SIE FÜHRT JEDOCH ZWEI NEUE VERGLEICHSZEITRÄUME EIN : DAS JAHR 1974 UND DEN ZEITRAUM UNMITTELBAR VOR INKRAFTTRETEN DER ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80 . ZUM ANDEREN WURDE DIE MÖGLICHKEIT EINER ANPASSUNG DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN FÜR UNTERNEHMEN , DEREN AUSLASTUNGSGRAD UNTER DEM DURCHSCHNITTLICHEN AUSLASTUNGSGRAD DER ÜBRIGEN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT LAG , IN DIE NEUE ENTSCHEIDUNG NICHT MEHR AUFGENOMMEN . DIE VERGÜNSTIGUNGEN , DIE DEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN AUFGRUND VON ARTIKEL 4 NR . 3 DER ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80 GEWÄHRT WORDEN WAREN , BLIE BEN DIESEN UNTERNEHMEN JEDOCH GEMÄSS ARTIKEL 6 NR . 1 BUCHSTABE B DER ENTSCHEIDUNG NR . 1831/81 ZUR HÄLFTE ERHALTEN .
20 WIE AUS DEN IM VERFAHREN ABGEGEBENEN ERKLÄRUNGEN HERVORGEHT , WOLLTE DIE KOMMISSION MIT DIESER ÄNDERUNG DES SYSTEMS DIE BERECHNUNG DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN DADURCH AUF EINE FÜR ALLE UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT GERECHTERE GRUNDLAGE STELLEN , DASS KÜNFTIG SOWOHL EIN PRODUKTIONSZEITRAUM VOR DER KRISE ALS AUCH EIN ZEITRAUM KURZ VOR EINFÜHRUNG DES ERZEUGUNGSQUOTENSYSTEMS BERÜCKSICHTIGT WERDEN SOLLTE . DIE KOMMISSION MEINT , DER IN DER FRÜHEREN ENTSCHEIDUNG VORGESEHENE RÜCKGRIFF AUF DIE PRODUKTIONSKAPAZITÄT ALS KORREKTIV DER VERGLEICHSPRODUKTIONEN SEI DADURCH ENTBEHRLICH GEWORDEN , DASS DIE DER QUOTENFESTSETZUNG ZUGRUNDELIEGENDEN KRITERIEN DER TATSÄCHLICHEN LAGE DER UNTERNEHMEN BESSER ANGEPASST WORDEN SEIEN . DEN DURCH DIESES KORREKTIV BEGÜNSTIGTEN UNTERNEHMEN HABE MAN DIE ERLANGTE VERGÜNSTIGUNG ZWAR ZUM TEIL BELASSEN , SIE SEI JEDOCH DURCH DIE ANWENDUNG DES ARITHMETISCHEN MITTELS DER BEIDEN IN ARTIKEL 6 NR . 1 DER ENTSCHEIDUNG NR . 1831/81 BERÜCKSICHTIGTEN FAKTOREN ABGESCHWÄCHT WORDEN .
21 IN DIESEM ZUSAMMENHANG TRAEGT DIE KOMMISSION VOR , NACH DEN GESAMMELTEN ERFAHRUNGEN HABE DAS KORREKTIV DES ARTIKELS 4 NR . 3 DER ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80 IM ERGEBNIS DEN UNTERNEHMEN , DEREN AUSLASTUNGSGRAD UNTER DEM GEMEINSCHAFTSDURCHSCHNITT GELEGEN HABE , ZU LASTEN DER ÜBRIGEN UNTERNEHMEN EINEN UNGERECHTFERTIGTEN VORTEIL VERSCHAFFT . VON ALLEN UNTERNEHMEN HABE DIE KLAEGERIN AM MEISTEN VON DIESER BESTIMMUNG PROFITIERT . ZIEL DER NEUEN ENTSCHEIDUNG SEI ES GERADE , DIESE VERGÜNSTIGUNG EINZUSCHRÄNKEN , UM BESCHWERDEN ANDERER , WENIGER BEGÜNSTIGTER UNTERNEHMEN GERECHT ZU WERDEN . DABEI KÖNNE DIE BEHANDLUNG , DIE DER KLAEGERIN AUFGRUND DER NEUEN ENTSCHEIDUNG ZUTEIL GEWORDEN SEI , NICHT ALS ' ' VERSCHLECHTERUNG ' ' IHRER FRÜHEREN LAGE QUALIFIZIERT WERDEN ; DIE NEUE ENTSCHEIDUNG BEDEUTE NICHTS ANDERES ALS DIE TEILWEISE RÜCKNAHME EINES UNGERECHTFERTIGTEN VORTEILS .
22 DIE KOMMISSION MACHT GELTEND , DURCH DIE NEUE DEFINITION DER FÜR DIE ERZEUGUNGSQUOTENBERECHNUNG MASSGEBLICHEN FAKTOREN SEI SIE DER FESTLEGUNG EINER ' ' BASE EQUITABLE ' ' FÜR ALLE UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT NOCH NÄHER GEKOMMEN . SIE HEBT UNTER BEZUGNAHME AUF IHRE ARGUMENTATION IN DER RECHTSSACHE 119/81 HERVOR , EIN GEMÄSS ARTIKEL 58 EINGEFÜHRTES SYSTEM VON ERZEUGUNGSQUOTEN DÜRFE NICHT AN DIE PRODUKTIONSKAPAZITÄT , SONDERN MÜSSE NOTWENDIGERWEISE AN DIE TATSÄCHLICHE PRODUKTION DER UNTERNEHMEN ANKNÜPFEN . DENN DIE KAPAZITÄT BESAGE NICHTS ÜBER DIE TATSÄCHLICHE PRODUKTION UND SEI DESHALB KEIN GEEIGNETES KRITERIUM FÜR DIE ANPASSUNG DIESER PRODUKTION AN DIE GESUNKENE NACHFRAGE .
23 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 7 . JULI 1982 ENTSCHIEDEN HAT , KANN VERNÜNFTIGERWEISE NICHT BESTRITTEN WERDEN , DASS DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION FÜR DAS KRITERIUM DER TATSÄCHLICHEN ERZEUGUNG MIT ARTIKEL 58 PAR 2 DES VERTRAGES IM EINKLANG STEHT , NACH DEM ' ' ANGEMESSENE ' ' QUOTEN FESTGESETZT WERDEN MÜSSEN . IN DEM URTEIL WURDE WEITER AUSGEFÜHRT , DASS DER RÜCKGRIFF AUF DIE TATSÄCHLICHE ERZEUGUNG DER UNTERNEHMEN IM UNTERSCHIED ZUM KRITERIUM DER PRODUKTIONSKAPAZITÄT , DEREN BEWERTUNG ZWANGSLÄUFIG UNSICHER IST , DEN DOPPELTEN VORTEIL HAT , EINE OBJEKTIVE BEURTEILUNGSGRUNDLAGE ZU LIEFERN UND EINE VERMINDERUNG DER GESAMTPRODUKTION ZU ERMÖGLICHEN , OHNE DASS DAMIT DIE STELLUNG DER EINZELNEN UNTERNEHMEN AUF DEM MARKT VERÄNDERT WIRD .
24 DIE KOMMISSION HAT DADURCH , DASS SIE DIE VERGÜNSTIGUNG , DIE SICH FÜR BESTIMMTE UNTERNEHMEN ZU LASTEN ANDERER UNTERNEHMEN AUS DER BERÜCKSICHTIGUNG EINES UNTER DEM GEMEINSCHAFTSDURCHSCHNITT LIEGENDEN AUSLASTUNGSGRADES ERGAB , EINGESCHRÄNKT HAT , UM AUF DIESE WEISE DIE DURCH DIE KRISE HERVORGERUFENEN BELASTUNGEN BESSER AUF SÄMTLICHE UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT ZU VERTEILEN , NICHT DIE GRENZEN DES BEURTEILUNGSPIELRAUMS ÜBERSCHRITTEN , DER IHR AUFGRUND DER VORSCHRIFT IN ARTIKEL 58 , WONACH ' ' ANGEMESSENE ' ' ERZEUGUNGSQUOTEN FESTZUSETZEN SIND , ZUSTEHT .
25 AUS DIESEN ÜBERLEGUNGEN ERGIBT SICH , DASS DIE KLAEGERIN MIT IHREM VORBRINGEN , DAS SYSTEM DER ERZEUGUNGSQUOTEN MÜSSE SO AUSGESTALTET WERDEN , DASS ES DEN UNTERNEHMEN EINE ANGEMESSENE AUSLASTUNG IHRER PRODUKTIONSKAPAZITÄT GARANTIERE , DEN EIGENTLICHEN ZWECK DES ARTIKELS 58 EGKS-VERTRAG VERKENNT . DURCH DIESE BESTIMMUNG SOLL DEN UNTERNEHMEN NÄMLICH NICHT ERMÖGLICHT WERDEN , SICH IN EINER KRISE DEN KONSEQUENZEN IHRER FRÜHEREN INVESTITIONS- UND PRODUKTIONSENTSCHEIDUNGEN ZU ENTZIEHEN , WENN SICH HERAUSSTELLT , DASS BEI DIESEN DIE WIRTSCHAFTLICHE ENTWICKLUNG NICHT RICHTIG EINGESCHÄTZT WORDEN WAR .
26 ZWAR SOLLEN DIE AUFGRUND VON ARTIKEL 58 GETROFFENEN MASSNAHMEN DIE GESAMTE STAHLINDUSTRIE DER GEMEINSCHAFT IN DIE LAGE VERSETZEN , DIE KRISENHAFTEN AUSWIRKUNGEN IM FALLE EINES NACHFRAGERÜCKGANGS AUF EINER GEMEINSAMEN GRUNDLAGE UND DURCH EINE SOLIDARISCHE ANSTRENGUNG ZU BEWÄLTIGEN . WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 7 . JULI 1982 AUSGEFÜHRT HAT , VERPFLICHTET DIESE VORSCHRIFT DIE KOMMISSION JEDOCH KEINESWEGS , EINEM BESTIMMTEN UNTERNEHMEN ZU LASTEN DER ÜBRIGEN UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT EINE MINDESTPRODUKTION ZU GEWÄHRLEISTEN , DIE DIESES UNTERNEHMEN NACH SEINEN EIGENEN RENTABILITÄTS- UND ENTWICKLUNGSKRITERIEN FÜR ANGEZEIGT HÄLT .
27 WAS DEN EINWAND DER KLAEGERIN GEGEN DIE ERMITTLUNG IHRER PRODUKTIONSKAPAZITÄT DURCH DIE KOMMISSION IM RAHMEN VON ARTIKEL 4 NR . 3 DER ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80 ANBELANGT , SO IST AUF DIE ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE DES URTEILS VOM 7 . JULI 1982 ZU VERWEISEN , IN DEM DIESER EINWAND NACH EINGEHENDER PRÜFUNG DER VORGESCHICHTE DIESES STREITPUNKTES UNMISSVERSTÄNDLICH ZURÜCKGEWIESEN WORDEN IST . ES GENÜGT , DARAN ZU ERINNERN , DASS DIE KLAEGERIN JAHRELANG UNRICHTIGE ANGABEN ÜBER DIE PRODUKTIONSKAPAZITÄT IHRER ANLAGEN GEMACHT HATTE UND DASS SICH DIE KOMMISSION IM ANSCHLUSS AN EINE BETRIEBSPRÜFUNG BEREIT ERKLÄRT HAT , EINE BERICHTIGTE ERKLÄRUNG DER KLAEGERIN ZU AKZEPTIEREN , AUF DER FORTAN DIE ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE FESTSETZUNG DER ERZEUGUNGSQUOTEN BERUHTEN .
28 IM VORLIEGENDEN VERFAHREN HAT DIE KLAEGERIN KEINE NEUEN TATSACHEN VORGETRAGEN , DIE EINE ABWEICHENDE BEURTEILUNG RECHTFERTIGEN KÖNNTEN . DURCH DIE VORLAGE DES GUTACHTENS JESCHAR , DAS SICH AUF EINE MATHEMATISCHE SIMULATION STÜTZT , VERSUCHT DIE KLAEGERIN , EIN ELEMENT DER GUTACHTLICHEN STELLUNGNAHME CRM/KAWASAKI ZU BERICHTIGEN , DIE DER GERICHTSHOF OHNEHIN ALS NICHT BEWEISKRÄFTIG ANGESEHEN HAT . BEI DEM GUTACHTEN WOLLERT-ELMENDORFF HANDELT ES SICH UM DIE STELLUNGNAHME EINER WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT , DURCH DIE DIE VORAUSSICHTLICHEN FINANZIELLEN AUSWIRKUNGEN DER FESTSETZUNG DER ERZEUGUNGSQUOTEN DES UNTERNEHMENS FÜR DAS DRITTE QUARTAL 1981 IM VERGLEICH ZU DEM VON DER KLAEGERIN ANGENOMMENEN FALL ERMITTELT WERDEN SOLLTEN , DASS QUOTEN AUF DER GRUNDLAGE EINER DER DURCHSCHNITTLICHEN KAPAZITÄTSAUSLASTUNG DER UNTERNEHMEN DER GEMEINSCHAFT ENTSPRECHENDEN HYPOTHETISCHEN PRODUKTIONSMENGE BERECHNET UND ZUGETEILT WERDEN . DIESEM GUTACHTEN , DURCH DAS DIE FINANZIELLE BEDEUTUNG DES RECHTSSTREITS ZWISCHEN DER KLAEGERIN UND DER KOMMISSION ERMITTELT WERDEN SOLLTE , LIEGT EINE SCHÄTZUNG DER PRODUKTIONSKAPAZITÄT ZUGRUNDE ( 459 000 T PRO MONAT , DAS SIND 5 508 000 T PRO JAHR ), DER DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEM URTEIL VOM 7 . JULI 1982 AUSDRÜCKLICH DIE ANERKENNUNG VERSAGT HAT . AUS IHM ERGIBT SICH SOMIT KEIN NEUER GESICHTSPUNKT FÜR DIE BEURTEILUNG DER FRAGE , DIE DIE KLAEGERIN IN BEZUG AUF IHRE PRODUKTIONSKAPAZITÄT AUFGEWORFEN HAT .
29 ES IST SOMIT FESTZUSTELLEN , DASS DIESER STREITPUNKT DURCH DAS URTEIL VOM 7 . JULI 1982 ENDGÜLTIG GEREGELT IST .
30 MIT DER RÜGE , DIE ENTSCHEIDUNG NR . 1831/81 SEI NICHT HINREICHEND BEGRÜNDET , MACHT DIE KLAEGERIN SCHLIESSLICH GELTEND , DIE GRÜNDE DER KOMMISSION SEIEN IN DER PRÄAMBEL DER ENTSCHEIDUNG NICHT ANGEMESSEN ZUM AUSDRUCK GEKOMMEN ; DARIN FINDE SICH ZU DER HIER STREITIGEN FRAGE NUR DER HINWEIS , DASS DIE KOMMISSION ' ' DEN BEI DER VERWALTUNG DES MIT ( DER ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80 ) EINGEFÜHRTEN SYSTEMS GESAMMELTEN ERFAHRUNGEN ' ' RECHNUNG GETRAGEN HABE . DIE NEUE ENTSCHEIDUNG SEI DESHALB WEGEN VERLETZUNG EINER WESENTLICHEN FORMVORSCHRIFT NICHTIG .
31 DAZU IST ZUNÄCHST ZU BEMERKEN , DASS DIE KOMMISSION IN DEM ZITIERTEN ABSATZ DER PRÄAMBEL DIE GRÜNDE FÜR DIE MASSNAHME GENANNT HAT , DIE ALS DAS WESENTLICHE ELEMENT DER NEUEN ENTSCHEIDUNG ERSCHEINT : DIE ANPASSUNG DER VERGLEICHSZEITRÄUME IM SINNE EINER BESSEREN DEFINITION DER BERECHNUNGSGRUNDLAGE FÜR DIE QUOTEN , UND ZWAR DURCH DIE BERÜCKSICHTIGUNG VON PRODUKTIONSZEITRÄUMEN , DIE REPRÄSENTATIVER SIND ALS DIE ZUVOR IN BETRACHT GEZOGENEN ZEITRÄUME . DIESE ELEMENTE DER BEGRÜNDUNG LIEFERN DEN BETROFFENEN UNTERNEHMEN HINREICHEND GENAUE ANGABEN ÜBER DAS VON DER KOMMISSION VERFOLGTE ZIEL . DIE KRITIK DER KLAEGERIN RICHTET SICH DAHER IN WIRKLICHKEIT NUR DAGEGEN , DASS DIE KOMMISSION DEN TEILWEISEN VERZICHT AUF EIN IN DER ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80 VORGESEHENES KORREKTIV - DEN RÜCKGRIFF AUF DIE PRODUKTIONSKAPAZITÄT - NICHT BEGRÜNDET HABE .
32 NACH DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ( VGL . ZULETZT DAS URTEIL VOM 28 . 10 . 1982 IN DEN RECHTSSACHEN 292 UND 293/81 , LION U . A ., NOCH NICHT VERÖFFENTLICHT ) MUSS DIE BEGRÜNDUNG VON RECHTSAKTEN DER GEMEINSCHAFT DER RECHTSNATUR DES BETREFFENDEN RECHTSAKTES ANGEPASST SEIN ; SIE MUSS DIE ÜBERLEGUNGEN DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDE , DIE DEN RECHTSAKT ERLASSEN HAT , KLAR UND UNZWEIDEUTIG ERKENNEN LASSEN , SO DASS DIE BETROFFENEN DIE GRÜNDE FÜR DIE ERLASSENE MASSNAHME ERFAHREN KÖNNEN UND DER GERICHTSHOF SEINE KONTROLLE AUSÜBEN KANN . IM FALLE EINES RECHTSAKTES MIT VERORDNUNGSCHARAKTER WIE DER HIER STREITIGEN ALLGEMEINEN ENTSCHEIDUNG KANN NICHT VERLANGT WERDEN , DASS IN DER BEGRÜNDUNG DIE VERSCHIEDENEN , MANCHMAL SEHR ZAHLREICHEN UND KOMPLEXEN TATSÄCHLICHEN UND RECHTLICHEN EINZELHEITEN DARGELEGT WERDEN , DIE GEGENSTAND DERARTIGER RECHTSAKTE SIND , WENN DIESE EINZELHEITEN SICH IN DEM SYSTEMATISCHEN RAHMEN DER GESAMTREGELUNG HALTEN , ZU DER SIE GEHÖREN .
33 DAS IST BEI DEN IN REDE STEHENDEN BESTIMMUNGEN UNBESTREITBAR DER FALL , DEREN SINNGEHALT DIE KLAEGERIN DURCH EINEN VERGLEICH ZWISCHEN DEN BESTIMMUNGEN DER BEIDEN AUFEINANDERFOLGENDEN ENTSCHEIDUNGEN OHNE SCHWIERIG KEIT ERMITTELN KONNTE . MAN KANN SOMIT NICHT SO WEIT GEHEN ZU VERLANGEN , DASS DIE KOMMISSION EINE DETAILREGELUNG BESONDERS HÄTTE ERLÄUTERN MÜSSEN , DIE SICH LEDIGLICH ALS ABGESCHWÄCHTE ÜBERNAHME EINES KORREKTIVS IN DIE NEUE ENTSCHEIDUNG DARSTELLT , DAS SEINE GRUNDLAGE UND RECHTFERTIGUNG IN DER ENTSCHEIDUNG NR . 2794/80 FINDET .
34 AUS ALLEDEM FOLGT , DASS DIESE RÜGE ZURÜCKZUWEISEN IST .
3 . ZU DER RÜGE , DIE KOMMISSION HABE DIE AUSWIRKUNG RECHTSWIDRIGER SUBVENTIONEN NICHT BERÜCKSICHTIGT
35 IM RAHMEN DIESER RÜGE HAT DIE KLAEGERIN DIE ARGUMENTE UNVERÄNDERT WIEDERHOLT , DIE SIE BEREITS IN DER RECHTSSACHE 119/81 VORGEBRACHT HATTE .
36 ES WIRD DARAN ERINNERT , DASS DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 7 . JULI 1982 DIE VORWÜRFE DER KLAEGERIN GEGEN DIE UNTÄTIGKEIT DER KOMMISSION ANGESICHTS ÖFFENTLICHER BEIHILFEN FÜR BEGRÜNDET ERKLÄRT HAT , DIE IN EINIGEN MITGLIEDSTAATEN DIE PRODUKTIONS- UND WETTBEWERBSBEDINGUNGEN IM STAHLSEKTOR VERFÄLSCHT HABEN . IN DEMSELBEN URTEIL HAT DER GERICHTSHOF ABER AUCH ENTSCHIEDEN , DASS DIE KOMMISSION ZWAR BEI DER AUSGESTALTUNG DES SYSTEMS DER ERZEUGUNGSQUOTEN DEN AUSWIRKUNGEN VON SUBVENTIONEN RECHNUNG TRAGEN DARF , DEREN RECHTSWIDRIGKEIT IN DEN DAFÜR GEEIGNETEN VERFAHREN NACHGEWIESEN WORDEN IST , DASS DER EINSATZ DER KRISENBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN NACH ARTIKEL 58 ALS KORREKTIV DER AUSWIRKUNG RECHTSWIDRIGER BEIHILFEN DER MITGLIEDSTAATEN JEDOCH NICHT VERLANGT WERDEN KANN .
37 DA IN DIESEM ZUSAMMENHANG KEIN NEUES ARGUMENT VORGEBRACHT WURDE , IST DIESE RÜGE EBENFALLS ZURÜCKZUWEISEN .
4 . ZU DER RÜGE , DIE KOMMISSION HABE DIE ERZEUGUNGSQUOTEN DURCH ' ' LIEFERQUOTEN ' ' FÜR DEN GEMEINSAMEN MARKT ERSETZT UND QUOTEN FÜR DEN EXPORT FESTGESETZT
38 DIE KLAEGERIN MACHT GELTEND , DIE FRAGE DER ' ' LIEFERQUOTEN ' ' , DIE BEREITS GEGENSTAND DER RECHTSSACHE 119/81 GEWESEN SEI , SEI DURCH DAS URTEIL VOM 7 . JULI 1982 NICHT ENTSCHIEDEN WORDEN , DENN DER GERICHTSHOF HABE IN SEINEM URTEIL FESTGESTELLT , DASS DIESER BEGRIFF BEI DER FESTSETZUNG DER ERZEUGUNGSQUOTEN FÜR DAS ZWEITE QUARTAL 1981 KEINE ROLLE GESPIELT HABE . SIE BEANTRAGT DA HER DIE ERNEUTE PRÜFUNG DIESES FRAGENKOMPLEXES UND TRAEGT IM WESENTLICHEN VOR , ARTIKEL 58 HABE DER KOMMISSION ALLEIN DIE BEFUGNIS ÜBERTRAGEN , AUF DIE PRODUKTION EINZUWIRKEN , NICHT ABER AUF DEN ABSATZ VON STAHL AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT ODER AUF AUSFUHRMÄRKTEN . AUS DEM EGKS-VERTRAG KÖNNTEN KEINE ' ' IMPLIED POWERS ' ' HERGELEITET WERDEN , DIE DIE KOMMISSION IN DIE LAGE VERSETZTEN , AUF DIE LIEFERUNG VON WAREN EINZUWIRKEN .
39 ZU DER AUFTEILUNG DER LIEFERUNGEN AUF DEN BINNENMARKT UND AUF DIE DRITTLÄNDER MEINT DIE KLAEGERIN , ARTIKEL 58 ERMÄCHTIGTE DIE KOMMISSION NICHT , DEN AUSSENHANDEL ZU REGELN , UND INSBESONDERE NICHT , DIE AUSFUHREN ZU BESCHRÄNKEN . NACH DEM EGKS-VERTRAG FALLE DIE HANDELSPOLITIK IN DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN . DIE KOMMISSION HÄTTE DIE ERZEUGUNGSQUOTEN AUF DER HÖHE NUR DER BINNENNACHFRAGE FESTSETZEN UND DEN UNTERNEHMEN GESTATTEN KÖNNEN , NACHWEISLICH IN DRITTE LÄNDER EXPORTIERTE PRODUKTIONSMENGEN VON DER AUF DIE ERZEUGUNGSQUOTEN ANZURECHNENDEN PRODUKTION ABZUSETZEN .
40 DA DIE AUFGEWORFENEN FRAGEN IN DER ENTSCHEIDUNG NR . 1831/81 EINGEHENDER GEREGELT SIND ALS IN DER FRÜHEREN ENTSCHEIDUNG , MUSS BEI DER AUSEINANDERSETZUNG MIT DER ARGUMENTATION DER KLAEGERIN AUF DIE NEUEN BESTIMMUNGEN EINGEGANGEN WERDEN .
41 NACH ARTIKEL 5 DER ENTSCHEIDUNG NR . 1831/81 SETZT DIE KOMMISSION FÜR JEDES UNTERNEHMEN DIE VIERTELJÄHRLICHE ERZEUGUNGSQUOTEN UND DEN TEIL DER QUOTEN FEST , DER INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GELIEFERT WERDEN DARF . DIE EINZELHEITEN DIESER AUFTEILUNG SIND IN DEN ARTIKELN 8 BIS 11 GEREGELT ; NACH ARTIKEL 11 ABSATZ 5 GELTEN LIEFERUNGEN , FÜR DIE EIN UNTERNEHMEN KEINEN NACHWEIS DER AUSFUHR AUS DEM HOHEITSGEBIET DER GEMEINSCHAFT VORLEGT , ALS INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES VORGENOMMEN .
42 AUS DIESEN BESTIMMUNGEN ERGIBT SICH , DASS DIE KOMMISSION FÜR JEDES UNTERNEHMEN EINE GLOBALE ERZEUGUNGSQUOTE FESTSETZT UND DAVON DEN TEIL BESTIMMT , DER AUF DEM GEMEINSAMEN MARKT ABGESETZT WERDEN DARF ; DER VERBLEIBENDE TEIL DARF AUF DRITTLANDSMÄRKTE GELIEFERT WERDEN . IN ARTIKEL 9 DER ENTSCHEIDUNG SIND VERSCHIEDENE PROZENTUALE KÜRZUNGEN FÜR DIE FESTLEGUNG DER PRODUKTIONSQUOTEN BZW . DES TEILS DIESER QUOTEN , DER INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GELIEFERT WERDEN DARF , VORGESEHEN . DIE PROZENTUALEN KÜRZUNGEN FÜR DAS ZWEITE QUARTAL 1982 WURDEN IM EINKLANG MIT DIESER BESTIMMUNG DURCH DIE ENTSCHEIDUNG NR . 532/82 VOM 3 . MÄRZ 1982 ( ABL . L 65 , S . 5 ) FESTGESETZT .
43 IN SEINEM URTEIL VOM 7 . JULI 1982 HAT DER GERICHTSHOF DARAUF HINGEWIESEN , DASS SICH JEDE PRODUKTIONSBESCHRÄNKUNG AUFGRUND DER BESCHAFFENHEIT DES IN ARTIKEL 58 EGKS-VERTRAG VORGESEHENEN INSTRUMENTS SOWOHL AUF DIE ABSATZMÖGLICHKEITEN IM GEMEINSAMEN MARKT ALS AUCH AUF DIE EXPORTMÖGLICHKEITEN AUSWIRKT . WIE DIE KOMMISSION ZU RECHT ERKLÄRT HAT , WÄRE DIE EINFÜHRUNG VON ERZEUGUNGSQUOTEN WIRKUNGSLOS , WENN ES DEN UNTERNEHMEN WEITERHIN FREISTÜNDE , UNKONTROLLIERTE MENGEN NACH DRITTLÄNDERN AUSZUFÜHREN , DENN DERARTIGE AUSFUHREN KÖNNTEN NICHT NUR EINE BEEINTRÄCHTIGUNG DER INTERESSEN DER GEMEINSCHAFT AUF DIESEN MÄRKTEN , SONDERN AUCH DEN RÜCKFLUSS BESTIMMTER MENGEN AUF DEN BINNENMARKT ZUR FOLGE HABEN UND SOMIT DESSEN GLEICHGEWICHT GEFÄHRDEN .
44 WIE IN DEMSELBEN URTEIL AUSGEFÜHRT WURDE , STEHT DIE ENTSCHEIDUNG DARÜBER , INWIEWEIT IM RAHMEN DER NACH ARTIKEL 58 ZU ERLASSENDEN MASSNAHMEN DER HANDEL MIT DRITTLÄNDERN BERÜCKSICHTIGT WERDEN SOLL , IM ERMESSEN DER KOMMISSION . DENN DIESES ORGAN HAT INSOWEIT SOWOHL DEN EIGENEN BEDÜRFNISSEN DES GEMEINSAMEN MARKTES ALS AUCH DEN BELANGEN DER GEMEINSCHAFT IN IHREN BEZIEHUNGEN ZU DRITTLÄNDERN RECHNUNG ZU TRAGEN . ZWAR ERMÄCHTIGT ARTIKEL 58 DIE KOMMISSION , IN EINER OFFENSICHTLICHEN KRISE AUF DIE ERZEUGUNG EINZUWIRKEN , OHNE DASS IN DIESEM ZUSAMMENHANG DER HANDEL MIT DRITTLÄNDERN ERWÄHNT WIRD . GLEICHWOHL KANN DIESE BESTIMMUNG NICHT DAHIN AUSGELEGT WERDEN , DASS JEDEM UNTERNEHMEN NUR EINE GLOBALE ERZEUGUNGSQUOTE MIT DER MÖGLICHKEIT DES ABSATZES ENTWEDER AUF DEM BINNENMARKT ODER AUF EINEM DRITTLANDSMARKT ZUGETEILT WERDEN DÜRFTE .
45 DARAUS ERGIBT SICH , DASS DIE KOMMISSION DIE IHR NACH ARTIKEL 58 ZUSTEHENDEN BEFUGNISSE NICHT ÜBERSCHRITTEN HAT , ALS SIE IN DER ANGEFOCHTENEN ENTSCHEIDUNG UNTERSCHIEDLICHE VIERTELJÄHRLICHE VERGLEICHSPRODUKTIONEN UND -MENGEN ZUR ANWENDUNG DER PROZENTUALEN KÜRZUNGEN FÜR DIE BESTIMMUNG DER PRODUKTIONSQUOTE BZW . DES TEILS DER PRODUKTION FESTGESETZT HAT , DER INNERHALB DES GEMEINSAMEN MARKTES GELIEFERT WERDEN DURFTE .
46 AUCH DIESE RÜGE GREIFT DESHALB NICHT DURCH .
KOSTEN
47 NACH ARTIKEL 69 PAR 2 DER VERFAHRENSORDNUNG IST DIE UNTERLIEGENDE PARTEI ZUR TRAGUNG DER KOSTEN ZU VERURTEILEN . DA DIE KLAEGERIN MIT IHREM VORBRINGEN UNTERLEGEN IST , SIND IHR DIE KOSTEN AUFZUERLEGEN .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF ( VIERTE KAMMER )
FÜR RECHT ERKANNT UND ENTSCHIEDEN :
1 . DIE KLAGE WIRD ABGEWIESEN .
2 . DIE KLAEGERIN WIRD VERURTEILT , DIE KOSTEN DES VERFAHRENS ZU TRAGEN .