1 . VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - VORVERFAHREN - ZWECK
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 169 )
2.VERTRAGSVERLETZUNGSVERFAHREN - VORVERFAHREN - ALLGEMEINE FORMULIERUNG DER ERHOBENEN VORWÜRFE IN DEM SCHREIBEN , MIT DEM DER BETROFFENE MITGLIEDSTAAT ZUR ÄUSSERUNG AUFGEFORDERT WIRD - MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME - PRÄZISIERUNG DER VORWÜRFE - ZULÄSSIGKEIT
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 169 )
3.LANDWIRTSCHAFT - ANGLEICHUNG DER GESUNDHEITSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN - FRISCHES GEFLÜGELFLEISCH - INNERGEMEINSCHAFTLICHER HANDELSVERKEHR - BEFUGNISSE DER MITGLIEDSTAATEN - VORAUSSETZUNGEN UND GRENZEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 UND 36 ; RICHTLINIE 71/118 DES RATES , ARTIKEL 11 ABSATZ 1 )
4.FREIER WARENVERKEHR - AUSNAHMEN - SCHUTZ DER GESUNDHEIT VON TIEREN - SYSTEM VON EINFUHRLIZENZEN - ZULÄSSIGKEIT - VORAUSSETZUNGEN
( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 36 )
1 . DURCH DIE FÖRMLICHE FESTSTELLUNG DER DEM BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT VORGEWORFENEN VERTRAGSVERLETZUNG SCHLIESST DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME DER KOMMISSION DAS VORVER FAHREN NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG AB . MIT DIESEM VERFAHREN SOLL DEM MITGLIEDSTAAT DIE MÖGLICHKEIT GEGEBEN WERDEN , ENTWEDER DIE ANGELEGENHEIT ZU BEREINIGEN , BEVOR DER GE RICHTSHOF ANGERUFEN WIRD , ODER SICH GEGEN DIE VORWÜRFE DER KOMMISSION ZU VERTEIDIGEN .
2.ZWAR MUSS IM RAHMEN DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 169 EWG-VERTRAG DIE VON DER KOMMISSION ERHOBENE KLAGE DENSELBEN GEGENSTAND HABEN WIE DIE MIT GRÜNDEN VERSEHENE STELLUNGNAHME , DER WIEDERUM EINE SCHRIFTLICHE AUFFORDERUNG AN DEN BETROFFENEN MITGLIEDSTAAT ZUR ÄUSSERUNG VORANGEGANGEN SEIN MUSS . DIE KOMMISSION IST JEDOCH NICHT DARAN GEHINDERT , IN DER MIT GRÜNDEN VERSEHENEN STELLUNGNAHME DIE VORWÜRFE NÄHER DARZULEGEN , DIE SIE IN DER SCHRIFTLICHEN AUFFORDERUNG ZUR ÄUSSERUNG BEREITS IN ALLGEMEINERER FORM ERHOBEN HAT . DIE ANTWORT AUF DIESE SCHRIFTLICHE AUFFORDERUNG KANN NÄMLICH ANLASS FÜR EINE ERNEUTE PRÜFUNG DIESER VORWÜRFE SEIN .
3.ARTIKEL 11 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 71/118 LÄSST NACH RICHTIGEM VERSTÄNDNIS DEN MITGLIEDSTAATEN DIE BEFUGNIS ZUM ERLASS VIEHSEUCHENRECHTLICHER VORSCHRIFTEN FÜR DEN INNERGEMEIN SCHAFTLICHEN HANDELSVERKEHR MIT FRISCHEM GEFLÜGELFLEISCH , UND ZWAR BIS ZUM INKRAFTTRETEN VON MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT . DIESE BESTIMMUNG KANN DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT VON IHRER VERPFLICHTUNG ENTBINDEN , IN DEM BETREFFENDEN BEREICH DIE IN ARTIKEL 30 UND 36 EWG-VERTRAG VORGESEHENEN VERBOTE ZU BEACHTEN .
4.DIE FRAGE , OB NATIONALE MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER GESUNDHEIT VON TIEREN EIN EINFUHRLIZENZSYSTEM BEINHALTEN DÜRFEN , OHNE GEGEN ARTIKEL 36 EWG-VERTRAG ZU VERSTOSSEN , LÄSST SICH NICHT IN ALLEN FÄLLEN EINHEITLICH BEANTWORTEN . DIE ANTWORT AUF DIESE FRAGE HÄNGT NÄMLICH DAVON AB , WELCHES VERHÄLTNIS IM KONKRETEN FALL ZWISCHEN DEN UNANNEHMLICHKEITEN , DIE DURCH DIE MIT EINEM SOLCHEN SYSTEM VERBUNDENEN VERWALTUNGS- UND KOSTENLASTEN VERURSACHT WERDEN , UND DEN GEFAHREN BESTEHT , DIE DURCH DIE FRAGLICHEN EINFUHREN FÜR DIE GESUNDHEIT VON TIEREN HERVORGERUFEN WERDEN .