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Leitsätze

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1 . FISCHEREI - ERHALTUNG DER MEERESSCHÄTZE - FISCHEREIABKOMMEN ZWISCHEN DER EWG UND SPANIEN VOM 15 . APRIL 1980 - ERSETZUNG ÄLTERER VÖLKERRECHTLICHER VERPFLICHTUNGEN IM VERHÄLTNIS ZWISCHEN BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATEN UND SPANIEN - WIRKUNGEN - GELTUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN ÜBERGANGSREGELUNG FÜR SPANISCHE FISCHER

( ABKOMMEN EWG-SPANIEN VOM 15 . APRIL 1980 ; VERORDNUNG NR . 1569/81 DES RATES )

2 . FISCHEREI - ERHALTUNG DER MEERESSCHÄTZE - VOR INKRAFTTRETEN DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EWG UND SPANIEN ERLASSENE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG FÜR SPANISCHE SCHIFFE - ERSETZUNG ÄLTERER VÖLKERRECHTLICHER VERPFLICHTUNGEN IM VERHÄLTNIS ZWISCHEN BESTIMMTEN MITGLIEDSTAATEN UND SPANIEN - WIRKUNGEN - GELTUNG DER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN ÜBERGANGSREGELUNG FÜR SPANISCHE FISCHER

( VERORDNUNG NR . 554/81 DES RATES ; ABKOMMEN EWG-SPANIEN VOM 15 . APRIL 1980 )

3 . FISCHEREI - ERHALTUNG DER MEERESSCHÄTZE - GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE REGELUNG FÜR SPANISCHE SCHIFFE - LIZENZSYSTEM - DISKRIMINIERUNG DER SPANISCHEN FISCHER - KEINE

( VERORDNUNGEN NRN . 554/81 UND 1569/81 DES RATES )

Leitsätze

1 . DAS FISCHEREIABKOMMEN ZWISCHEN DER EWG UND SPANIEN IST AN DIE STELLE DER VÖLKERRECHTLICHEN VERPFLICHTUNGEN GETRETEN , DIE IN DIESEM BEREICH FRÜHER ZWISCHEN FRANKREICH UND SPANIEN BESTANDEN ; DIE SPANISCHEN FISCHER KÖNNEN SICH DAHER GEGENÜBER DER GELTUNG DER DURCH DAS ABKOMMEN GESCHAFFE NEN REGELUNG NICHT AUF DIESE VERPFLICHTUNGEN BERUFEN .

2 . DIE RATSVERORDNUNGEN , MIT DENEN FÜR DIE ZEIT BIS ZUM INKRAFTTRETEN DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EWG UND SPANIEN JEWEILS KURZFRISTIGE ÜBERGANGSMASSNAHMEN GETROFFEN UND FÜR DIE SPANISCHEN FISCHER FANGQUOTEN VORGESCHRIEBEN WURDEN , KÖNNEN DIESEN FISCHERN ENTGEGENGEHALTEN WERDEN ; MAN KANN SICH NICHT DARAUF BERUFEN , DIE VERORDNUNGEN SEIEN AUFGRUND VÖLKERRECHTLICHER VERPFLICHTUNGEN UNWIRKSAM , DIE FRANKREICH UND SPANIEN FRÜHER WECHSELSEITIG EINGEGANGEN SEIEN .

3 . EINE SITUATION , IN DER SOWOHL SPANISCHE FISCHER ALS AUCH FISCHER AUS DEN MITGLIEDSTAATEN EINEM FANGQUOTENSYSTEM UNTERLIEGEN UND LEDIGLICH DIE FANGKONTROLLEN UNTERSCHIEDLICH AUSGE STALTET SIND , LÄSST SICH NICHT ALS DISKRIMINIEREND QUALIFIZIEREN . MIT DER IN DEN VERORDNUNGEN NRN . 554/81 UND 1569/81 VORGESEHENEN KONTROLLE DURCH DIE ANWENDUNG EINES LIZENZSYSTEMS SOLL SICHERGESTELLT WERDEN , DASS DIE DEN FISCHEREIFAHRZEUGEN AUS DRITTLÄNDERN ERTEILTEN FANGQUOTEN EINGEHALTEN WERDEN , DENN DIE ÜBERWACHUNG DIESER SCHIFFE KANN NICHT IN DEN HÄFEN DER ANGRENZENDEN KÜSTE DURCHGEFÜHRT WERDEN , WEIL SIE NORMALERWEISE ZUR ANLANDUNG IHRER FÄNGE IN IHRE AUSGANGSHÄFEN ZURÜCKKEHREN .