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Leitsätze

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1 . ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - BESONDERE ZUSTÄNDIGKEITEN - ZUSTÄNDIGKEIT FÜR EINEN VERTRAG ODER FÜR ANSPRÜCHE AUS EINEM VERTRAG - BEGRIFF ' ' VERTRAG ODER ANSPRÜCHE AUS EINEM VERTRAG ' ' - AUTONOMER BEGRIFF

( ÜBEREINKOMMEN VOM 27 . SEPTEMBER 1968 , ARTIKEL 5 NR . 1 )

2 . ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN - BESONDERE ZUSTÄNDIGKEITEN - ZUSTÄNDIGKEIT FÜR EINEN VERTRAG ODER FÜR ANSPRÜCHE AUS EINEM VERTRAG - BEGRIFF ' ' VERTRAG ODER ANSPRÜCHE AUS EINEM VERTRAG ' ' - ZAHLUNGSANSPRÜCHE , DIE IHRE GRUNDLAGE IN DEM ZWISCHEN EINEM VEREIN UND SEINEN MITGLIEDERN BESTEHENDEN MITGLIEDSCHAFTSVERHÄLTNIS HABEN - EINBEZIEHUNG .

( ÜBEREINKOMMEN VOM 27 . SEPTEMBER 1968 , ARTIKEL 5 NR . 1 )

Leitsätze

1 . DER BEGRIFF ' ' VERTRAG ODER ANSPRÜCHE AUS EINEM VERTRAG ' ' IN ARTIKEL 5 NR . 1 DES ÜBEREINKOMMENS VOM 27 . SEPTEMBER 1968 ÜBER DIE GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT UND DIE VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN IST NICHT ALS BLOSSE VERWEISUNG AUF DAS INNERSTAATLICHE RECHT DES EINEN ODER ANDEREN BETEILIGTEN STAATES ZU VERSTEHEN , SONDERN ALS AUTONOMER BEGRIFF ANZUSEHEN , BEI DESSEN AUSLEGUNG IM RAHMEN DER ANWENDUNG DES ÜBEREINKOMMENS IN ERSTER LINIE DIE SYSTEMATIK UND DIE ZIELSETZUNGEN DIESES ÜBEREINKOMMENS BERÜCKSICHTIGT WERDEN MÜSSEN , DAMIT DESSEN VOLLE WIRKSAMKEIT SICHERGESTELLT WIRD .

2.ZAHLUNGSANSPRÜCHE , DIE IHRE GRUNDLAGE IN DEM ZWISCHEN EINEM VEREIN UND SEINEN MITGLIEDERN BESTEHENDEN MITGLIEDSCHAFTSVERHÄLTNIS HABEN , SIND ' ' ANSPRÜCHE AUS EINEM VERTRAG ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 5 NR . 1 DES ÜBEREINKOMMENS . DABEI IST ES UNERHEBLICH , OB DIESE ANSPRÜCHE SICH UNMITTELBAR AUS DEM BEITRITT ODER ABER AUS DIESEM BEITRITT IN VERBINDUNG MIT EINEM ODER MEHREREN BESCHLÜSSEN DER VEREINSORGANE ERGEBEN .