SCHLUßANTRÄEE DES GENERALANWALTS
G. FEDERICO MANCINI
vom 6. Oktober 1983 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
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1. |
Die Klage vom 1. Dezember 1982, mit der das vorliegende Streitverfahren eingeleitet worden ist, betrifft den Anspruch auf Beförderung nach Besoldungsgruppe A 2, den Herr Horst W. Steinfort, Bediensteter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, gegen dieses Organ erhebt. Lassen sie mich den Sachverhalt zusammenfassen. Der Kläger trat am 27. März 1961 als Hauptverwaltungsrat, Besoldungsgruppe A4, in den Dienst der Kommission. Vom 9. September 1964 bis zum 5. Juli 1967 wurde er zur Wahrnehmung der Aufgaben des Kabinettchefs von Herrn Margulies, einem Mitglied der Euratomkommission, abgeordnet und hatte während dieser Zeit einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 2 inne. Nach Beendigung der Abordnung war er bei der Generaldirektion „Forschungen“ der Euratom und ab 1968, nach Beförderung in die Besoldungsgruppe A3, bei der Generaldirektion XIII „Informationsmarkt und Innovation“ beschäftigt. Mit Schreiben vom 18. Februar 1982 beantragte Herr Steinfort beim Präsidenten der Kommission seine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 2. Er stützte sein Begehren auf den Beschluß der Kommission vom 28. Juli 1981 (Dokument KOM(81) PV 615) über die „Wiedereinweisung von Beamten, die in ein Kabinett abgeordnet waren, im Anschluß an eine Beförderung“. Der Kläger bezog sich insbesondere auf Absatz 1 dieses Textes, der wie folgt lautet: „Les fonctionnaires de la catégorie A qui sont promus à un poste d'une carrière différente pendant la période de détachement dans un Cabinet réintégreront leur service où la promotion leur est assurée dans un certain délai: promotion vers le grade A 1, A 2 ou A 3: 3 mois; promotion vers le grade A 5 : à la fin du mandat actuel de la Commission.“ Nach Ansicht des Klägers hat dieser Absatz 1 die Praxis kodifiziert, nach der die ehemaligen Kabinettchefs nach Beendigung ihrer Abordnung in eine Besoldungsgruppe befördert wurden, die zumindest der Besoldungsgruppe entsprach, die für die bei dem Mitglied der Kommission wahrgenommene Aufgabe vorgesehen war. Nachdem sein Antrag nicht beschieden worden war, erhob der Kläger am 24. Juni 1982 Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnungsentscheidung. Mit Schreiben vom 9. November 1982 wies die Anstellungsbehörde diese jedoch zurück. Der von dem Kläger angeführte Beschluß — so die Anstellungsbehörde — verfolge einen völlig anderen als den ihm vom Kläger beigelegten Zweck: Er solle die Fristen für die Rückkehr der während ihrer Abordnung in das Kabinett eines Kommissionsmitglieds beförderten Beamten in ihre jeweiligen Dienststellen regeln. |
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2. |
Untersuchen wir die Rechtsauffassung des Klägers. Wie bereits ausgeführt, meint dieser, der zitierte Beschluß gewähre den ehemaligen Kabinettchefs bei Beendigung ihrer Abordnung einen Anspruch auf Beförderung und regele gleichfalls die Fristen, innerhalb deren das Organ diese Beförderungen vornehmen müsse. Dafür spreche der Wortlaut des Beschlusses und vor allem der Nebensatz „où la promotion leur est assurée“. Die Weigerung, ihn zu befördern, sei deshalb rechtswidrig, da sie a) den Vertrauensgrundsatz verletze, b) eine Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen in die Kabinette abgeordneten Beamten darstelle und c) den Tatbestand des Ermessensmißbrauchs erfülle. Diese Rechtsansicht ist jedoch in keiner Weise haltbar. Das beklagte Organ weist darauf hin, daß der Beschluß vom 28. Juli 1981 einen vorangegangenen Beschluß der Kommission vom 20. Juni 1979, der ebenfalls die Wiedereinweisung der in ein Kabinett abgeordneten Beamten nach der Beförderung betreffe, habe ändern sollen. Die neue Maßnahme verfolge vor allem das Ziel, die im vorangegangenen Beschluß festgelegten Fristen für die Wiedereinweisung in die neue Dienststelle zu verkürzen. Die festgesetzte Höchstfrist von drei Monaten bei Beförderungen nach den Besoldungsgruppen A 1, A 2 und A 3 wolle nämlich zwei gleichermaßen wichtigen Erfordernissen Rechnung tragen: Sie diene der schnellen Besetzung leitender Stellen und wolle den Kabinetten die Umorganisierung und die Auswahl des neuen Personals ermöglichen. Die Rechtsansicht der Kommission wird durch die den Beschluß vorbereitenden Überlegungen (Dokument PERS (81) 171) und — genau betrachtet — gerade auch durch seinen Wortlaut bestätigt. Darüber, daß dieser unzulänglich abgefaßt worden ist, besteht kein Streit (der von dem Kläger angeführte Nebensatz, der so unverständlich ist, daß man an einen Druckfehler denken könnte, belegt dieses ganz deutlich). Seine Auslegung durch Herrn Steinfort — danach müßte der während seiner Abordnung beförderte Beamte nach seiner dienstlichen Wiedereinweisung eine „zweite“ Beförderung erhalten, die ihm das Organ „erteilt“ — ist aber abwegig und steht in offenkundigem Widerspruch zum Statut. Wenn man den Nebensatz aufmerksam liest, wird man bemerken, daß zwischen den Worten „dans un certain délai“ und „réintégreront leur service“ eine eindeutige Verknüpfung besteht; daher kann sich die Frist von drei Monaten nur als der Zeitraum darstellen, innerhalb dessen der Beamte seinen neuen Dienstposten einzunehmen hat. Gleichwohl ist nicht zu leugnen, daß der fragliche Wortlaut ausdrücklich den Fall regelt, daß der Beamte der Laufbahngruppe A während der Abordnung in ein Kabinett befördert wird. Nun wurde, wie wir wissen, Herr Steinfort anschließend befördert: Aus dem Beschluß dürfte er also — selbst wenn seine Auslegung richtig wäre — kein Recht ableiten können. |
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3. |
Dem in das Kabinett eines Kommissionsmitglieds abgeordneten Beamten gewährt also der Beschluß vom 28. Juli 1981 weder eine Anwartschaft noch — und dieses erst recht nicht — einen Anspruch auf Beförderung. Ein solcher Anspruch ist auch — wie Sie mehrfach betont haben — dem System des öffentlichen Dienstes der Gemeinschaft fremd, da die Beförderung vom Ermessen der Anstellungsbehörde abhängt. Deshalb verfehlt jede der klägerischen Rügen ihr Ziel. Da der Beschluß keine Beförderungszusagen enthält, kann auch der Grundsatz des berechtigten Vertrauens nicht verletzt sein. Somit entbehrt auch die Rüge der Ungleichbehandlung gegenüber den anderen in die Kabinette abgeordneten Beamten der Grundlage: Die etwaigen Beförderungen dieser Beamten stehen nämlich zumindest insoweit, als die Anstellungsbehörde sie unter Beachtung der Bestimmungen des Statuts vorgenommen hat, nicht im Widerspruch zum laufbahnrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 5 Absatz 3 des Beamtenstatuts). Schließlich ist die Rüge des Ermessensmißbrauchs abwegig. Weder der zugrundeliegende Sachverhalt noch das mündliche Verfahren haben Tatsachen für die Annahme erbracht, die Ablehnung der Beförderung stelle eine verschleierte Sanktion oder das Ergebnis einer willkürlichen Maßnahme gegenüber Herrn Steinfort dar. |
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4. |
Aus allen dargelegten Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, die am 1. Dezember 1982 von Herrn Horst W. Steinfort gegen die Kommission erhobene Klage abzuweisen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung sollte jede der Parteien ihre eigenen Kosten tragen. |
( 1 ) Aus dem Italienischen übersetzt.