SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS SIMONE ROZÈS
VOM 6. OKTOBER 1983 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Bundesfinanzhof hat Ihnen gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 3 EWG-Vertrag Fragen
zum einen nach der Auslegung und der Gültigkeit der Verordnung Nr. 1074/80 der Kommission vom 29. April 1980 über die Einreihung von Waren in die Tarifstelle 64.02 Β des Gemeinsamen Zolltarifs
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und zum anderen |
nach der Auslegung der Tarifnummer 64.02 des Gemeinsamen Zolltarifs in Verbindung mit der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs
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zur Vorabentscheidung vorgelegt. |
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Firma Gustav Schickedanz KG, einem bedeutenden Versandhandelsunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland, und der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main über die Tarifierung von Schuhen, die die Firma Schickedanz im Jahr 1981 aus der Volksrepublik China eingeführt hat.
I —
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1. |
Aus Anlaß dieser Einfuhr beantragte das Unternehmen bei der Oberfinanzdirektion Frankfurt die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft. Diese Behörde wies die Schuhe als „Sportschuhe (Trainingsschuhe) mit Laufsohle aus Kautschuk und Oberteil aus Spinnstoff“ der Tarifstelle 64.02 Β zu. Die Firma Schickedanz legte Einspruch mit der Begründung ein, die fraglichen Schuhe gehörten als „Sportschuhe mit Laufsohle aus Kautschuk und Oberteil aus Leder“ zur Tarifstelle 64.02 A. Die Tarifnummer 64.02 umfaßt unter anderem folgende Waren: „... Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff (...):
Der für Schuhe mit Oberteil aus Leder geltende vertragsmäßige Zollsatz ist 8 %. Für die zur Tarifstelle 64.02 Β gehörenden Schuhe gilt ein Zollsatz von 20 °/o. |
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2. |
Da die Oberfinanzdirektion den Einspruch der Firma Schickedanz als unbegründet zurückwies, erhob diese Klage vor dem Bundesfinanzhof. Dessen VII. Senat war der Ansicht, daß der Rechtsstreit Fragen des Gemeinschaftsrechts aufwerfe, und kam der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof nach, die Artikel 177 Absatz 3 EWG-Vertrag namentlich den höchstinstanzlichen Gerichten auferlegt. Das hohe deutsche Gericht fragt Sie zunächst nach dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1074/80 der Kommission. Umfaßt sie auch „Sportschuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk ... deren Oberteil ganz aus Spinnstoff besteht, mit dem im Bereich des Vorderblatts, der Hinterkappe, der Öseneinfassung sowie des Außen- und Innenristes und als Zierstreifen durch Nähte Lederstücke verbunden sind, die zu etwa 70 % das Spinnstoffgewebe bedecken, wertmäßig gegenüber dem Spinnstoff vorherrschen und sowohl wegen ihrer Schutz- und Stützwirkung als auch wegen der besonderen Art der Verbindung mit der Brandsohle für die Verwendung der Ware als Sportschuh von wesentlicher Bedeutung sind“? Für den Fall der Bejahung stellt der Bundesfinanzhof die Frage nach der Gültigkeit der Verordnung. Für den Fall einer Verneinung der ersten oder der zweiten Frage fragt Sie das vorlegende Gericht schließlich, ob die beschriebenen Schuhe mit Rücksicht auf die Allgemeine Tarifierungsvorschrift 3 der Tarifstelle 64.02 Β zuzuweisen sind. Ich werde der Reihe nach auf diese verschiedenen Fragen antworten. |
II —
Der Bundesfinanzhof stellt fest, die Verordnung Nr. 1074/80 der Kommission erfasse Sportschuhe mit Oberteil aus Spinnstoff, auf das Streifen oder Stücke aus Leder aufgenäht seien, die einen mehr oder weniger großen Teil der Oberfläche bedeckten, gebe jedoch keine weiteren Hinweise. Er fragt sich deshalb, ob diese Verordnung auch Sportschuhe erfaßt, deren Lederanteil
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mengen- und wertmäßig vorherrscht, |
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allein oder vorwiegend die Verwendung des Schuhs zum vorgesehenen Zweck als Sportschuh sicherstellt und |
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nicht rundum auf den Spinnstoff aufgenäht ist. |
Die Firma Schickedanz trägt vor, die im Vorlagebeschluß beschriebenen Schuhe fielen aus drei Gründen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1074/80.
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1. |
Diese Schuhe hätten kein Oberteil aus Spinnstoff, sondern ein Oberteil, das zugleich aus Spinnstoff und aus Leder bestehe; in Artikel 1 der Verordnung sei hingegen nur das Oberteil aus Spinnstoff erwähnt. Die Kommission hält dem zu Recht entgegen, bereits nach dem Wortlaut dieses Artikels 1 umfasse die Verordnung Nr. 1074/80 Schuhe „mit Oberteil aus Spinnstoff, auf das ... Streifen oder Stücke aus Leder ... aufgenäht sind, welche einen mehr oder weniger großen Teil der Oberfläche bedecken ...“. Daraus folgt, daß Schuhe, deren Oberteil ganz und gar aus Spinnstoff besteht, mit dem laut dem Vorlagebeschluß Lederstücke verbunden sind und 70 % der Oberfläche bedecken, von der Verordnung erfaßt werden. |
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2. |
Die Lederstücke und -streifen seien nicht auf das Spinnstoffmaterial aufgenäht. Der Ausdruck „aufgenäht“, der allein in Artikel 1 der Verordnung 1074/80 vorkomme, sei von den Ausdrücken „angenäht“ und „aufeinander genäht“ zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ergebe sich aus den vorbereitenden Arbeiten zur Verordnung Nr. 1074/80, die die Kommission ihren Erklärungen als Anlage beigefügt habe. Im vorliegenden Fall seien nun aber die Lederstücke, die für die besonderen Funktionen des Schuhs als Sportschuh am wichtigsten seien ( 2 ), mit dem Spinnstoffmaterial durch eine Naht verbunden, die nicht ihre gesamte Außenkante bedecke — was der Definition des Aufeinandergenähtseins entspreche. Bei diesen Teilen sei also die Naht nicht — worauf auch das vorlegende Gericht hinweist — dem Ausdruck „aufgenäht“ entsprechend auf der ganzen Außenkante angebracht. Für die Kommission dagegen ist diese Unterscheidung abzulehnen, denn die Verordnung gelte, wie sich aus ihrer einführenden Aufzeichnung für die Tagung des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs ergebe, der ihrem Entwurf für die jetzt streitige Verordnung zugestimmt habe, für eine große Anzahl von Sportschuhen mit Oberteil aus Spinnstoff, auf das Streifen oder Stücke aus Leder und/oder mit Kunststoff überzogenem Spinnstoff aufgenäht seien. Eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Arten der Verbindung zwischen den Stücken oder Streifen und dem Spinnstoff könne deshalb nicht getroffen werden, und die Ausdrücke „angenäht“, „aufeinander genäht“ und „aufgenäht“ seien weitgehend synonym. In bezug auf diese im wesentlichen technische Streitfrage ergeben die Akten, wie mir scheint, nur eines mit Gewißheit: Ziffer 14 des Schreibens, mit dem die dänische Zollverwaltung den Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs um eine Stellungnahme zur Tarifierung der fraglichen Sportschuhe bat, ist zu entnehmen, daß verschiedene Techniken für das Nähen der Stücke oder Streifen auf das Spinnstoffmaterial des Oberteils dieser Schuhe bestehen und daß diese Unterschiede in der Fertigungsweise Unterschiede in der Tarifierung rechtfertigen können. Im übrigen kann man jedoch anhand der Akten nicht mit Sicherheit im Sinne der einen oder der anderen der beiden vorgebrachten Thesen entscheiden. Es erscheint mir vielmehr genauso möglich, daß dem von der Kommission in ihrer Verordnung gebrauchten Ausdruck „aufgenäht“ nicht die ihm von der Klägerin des Ausgangsverfahrens beigegebene genau bestimmte technische Bedeutung zukommt, wie es mir möglich erscheint, daß der Ausdruck absichtlich gebraucht worden ist, um alle in dem Schreiben der dänischen Zollverwaltung erwähnten gebräuchlichen Fertigungsweisen zu erfassen. |
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3. |
Ich erlaube mir, mich in diesem Punkt nicht festzulegen, denn das dritte Argument der Firma Schickedanz scheint mir entscheidend; es deckt sich im übrigen weitgehend mit den Ausführungen des Bundesfinanzhofes.
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III —
Die zweite Frage des Bundesfinanzhofes zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 1074/80 stellt sich nur im Fall einer Bejahung der ersten Frage. Indem ich zu dem Ergebnis gelangt bin, daß die in der ersten Frage beschriebenen Sportschuhe nicht unter die Verordnung Nr. 1074/80 fallen, habe ich diese Frage verneint. Ich werde deshalb die zweite Frage nur hilfsweise behandeln.
Nach meiner Auffassung würde eine Auslegung der Verordnung in dem Sinne, daß sie für Schuhe des streitigen Typs gilt, diese wegen Nichtbeachtung höherrangigen Rechts innerhalb der Normenhierarchie der Gemeinschaftsrechtsordnung ungültig machen.
Die Verordnung Nr. 1074/80 der Kommission erging aufgrund der Verordnung Nr. 97/69 des Rates vom 16. Januar 1969 über die zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs erforderlichen Maßnahmen. Es läßt sich zwar nicht bestreiten, daß die in den Artikeln 2 und 3 dieser Verordnung niedergelegten Verfahrensvorschriften im vorliegenden Fall eingehalten worden sind. Die Kommission hat den Entwurf der zu erlassenden Verordnung Nr. 1074/80 ordnungsgemäß dem durch die Verordnung Nr. 97/69 eingesetzten Ausschuß für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs unterbreitet. Sie unternahm diesen Schritt auf Antrag der dänischen Zollverwaltung, die Zweifel in bezug auf die Art und Weise der Tarifierung der Schuhe hatte, die unter diese Verordnung fallen sollten ( 5 ) Der Ausschuß gab zu dem Verordnungsentwurf der Kommission mit qualifizierter Mehrheit eine zustimmende Stellungnahme ab ( 6 ).
In materiell-rechtlicher Hinsicht halte ich demgegenüber die Verordnung Nr. 1074/80 sowohl mit der Allgemeinen Vorschrift 3b zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs als auch mit der Verordnung Nr. 97/69 für unvereinbar. Soweit die Verordnung der Kommission Schuhe betrifft, von denen sich anhand der von mir bei der Bejahung der ersten Frage angeführten Kriterien feststellen läßt, daß das Leder ihr charakterbestimmender Bestandteil ist, verstößt sie gegen die Allgemeine Vorschrift 3b, die eine im Verhältnis zu dieser Verordnung höherrangige Norm darstellt, weil sie Bestandteil der Verordnung Nr. 950/68 des Rates über den Gemeinsamen Zolltarif nebst den Verordnungen zu deren Änderung ist.
Soweit die Kommission davon ausging, daß es mit Ausnahme von Grenzfällen, bei denen das Leder mindestens 90 % der Oberfläche bedecke, unmöglich sei, festzustellen, welcher Stoff — Leder oder Spinnstoff — für das Oberteil der Schuhe charakterbestimmend im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b ist, hat sich die Kommission, wie mir scheint, nicht damit begnügt, die Tarifstellen 64.02 A und Β auszulegen; sie hat meines Erachtens vielmehr deren Sinn und Tragweite geändert.
Damit hat sie zugleich die Grenzen der ihr durch die Verordnung Nr. 97/69 übertragenen Befugnis überschritten. Diese gestattet ihr, wie sich ausdrücklich aus der zweiten Begründungserwägung der Verordnung ergibt, den „Inhalt der Tarifnummern und der Tarifstellen des Gemeinsamen Zolltarifs [zu erläutern], ohne deren Wortlaut zu ändern“ ( 7 ). Die Verordnung Nr. 1074/80 der Kommission weist somit in dieser Hinsicht denselben Mangel auf wie ihre Verordnung Nr. 2282/79, die Gegenstand der ebenfalls vom VII. Senat des Bundesfinanzhofes vorgelegten Rechtssache Lohmann (289/82) ist, zu der Generalanwalt F. Mancini seine Schlußanträge am vergangenen 14. Juli vorgetragen hat ( 8 ).
IV —
Wenn Sie mit mir zu der Ansicht gelangen, daß die in der ersten Frage beschriebenen Schuhe nicht unter die Verordnung Nr. 1074/80 fallen können, oder wenn Sie für Recht erkennen, daß diese Verordnung ungültig ist, ist die Einordnung dieser Schuhe unmittelbar anhand der Allgemeinen Tarifierungsvorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs vorzunehmen.
Hierzu fragt sie der Bundesfinanzhof, ob diese Schuhe aufgrund der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 der Tarifstelle 64.02 Β des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuweisen sind.
Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich offensichtlich aus meiner Antwort auf die ersten beiden Fragen des Bundesfinanzhofes. Sportschuhe wie die in der ersten Frage beschriebenen können nicht als Schuhe mit Oberteil aus einem anderen Material als Leder in die Tarifstelle 64.02 Β des Gemeinsamen Zolltarifs eingeordnet werden. Sie gehören vielmehr nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3b zur Tarifstelle 64.02 A: Schuhe mit Oberteil aus Leder.
Zusammenfassend schlage ich Ihnen vor, die vom Bundesfinanzhof gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:
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1. |
Die Verordnung (EWG) Nr. 1074/80 der Kommission vom 29. April 1980 ist dahin auszulegen, daß sie Sportschuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk nicht umfaßt, deren Oberteil ganz aus Spinnstoff besteht, mit dem im Bereich des Vorderblatts, der Hinterkappe, der Öseneinfassung sowie des Außen- und Innenristes durch Nähte Lederstücke verbunden sind, die einen größeren Teil des Oberteils bedecken als der Spinnstoff und die sowohl wegen ihrer Schutz- und Verstärkungswirkung als auch wegen ihrer Stützwirkung für die Verwendung der Ware als Sportschuh von wesentlicher Bedeutung sind. |
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2. |
Gemäß der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3b ist die Tarifstelle 64.02 A dahin auszulegen, daß sie für Sportschuhe der unter Ziffer 1 beschriebenen Art gilt. |
( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.
( 2 ) Die im Bereich des Vorderblatts, der Hinterkappc sowie des Außen- und Innenristes angebracht sind.
( 3 ) Siehe insbesondere die Übersicht über Ihre Rechtsprechung, die Generalanwalt Mancini in den Schlußanträgen vom 3. Februar 1983 in der Rechtssache 175/82, Dimer, Slg. 1983, 969, gibt.
( 4 ) Rechtssache 54/79, Hako-Schuh/Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost, Slg. 1980, 311, insbesondere Randnummer 6 (319).
( 5 ) Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 und 2.
( 6 ) Artikel 3 Absatz 2 letzter Satz.
( 7 ) Kursivstellungen durch den Verfasser.
( 8 ) Siehe insbesondere den die Verordnung Nr. 2282/79 betreffenden Abschnitt 3 dieser Schlußanträge.