SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS

PIETER VERLOREN VAN THEMAAT

VOM 29. JUNI 1983 ( *1 )

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Ihnen vorliegenden elf Klagen sind auf die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1981 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (ABl. L 167, 1981, S. 39) gerichtet. Gegen diese Entscheidung machen die Kläger acht Rügen geltend, die ich im folgenden der Reihe nach erörtern werde. Zuvor möchte ich kurz die wichtigsten Tatsachen des Rechtsstreits zusammenfassen.

1. Die wichtigsten Tatsachen

Die Association nationale des services d'eau, im folgenden als ANSEAU bezeichnet, mit Sitz in Brüssel ist ein gemeinnütziger Verband, dem 31 Wasserversorgungsgesellschaften angeschlossen sind. Auf Grund der Arrêtés royaux von 1965 und 1966 sind diese Unternehmen für die Qualität des von ihnen gelieferten Wassers verantwortlich. Ihre gemeinsamen Interessen werden von ANSEAU wahrgenommen, die sich zu diesem Zweck unter anderem auch um die Kontrolle kümmert, ob die an das Wassernetz anzuschließenden Waschmaschinen und Geschirrspüler den Anforderungen entsprechen, die in den genannten Arrêtés royaux für diese Geräte festgesetzt worden sind, um eine Verunreinigung des Trinkwassers zu verhindern.

Die Entwicklung dieser Kontrolle vollzog sich nach 1965 in drei Stufen. Anfangs wurde sie beim Verbraucher, der die Geräte gekauft hatte, durchgeführt. Später fand sie beim Hersteller oder Importeur statt und erfolgte anhand von Übereinstimmungsverzeichnissen, in denen die zugelassenen Gerätetypen verzeichnet waren. Auch diese Methode wurde in der Folge als lästig angesehen und veranlaßte ANSEAU, eine Regelung über die Verwendung von Übereinstimmungszeichen einzuführen. Nach dieser Regelung mußten die Hersteller oder Importeure die Übereinstimmungskontrolle durchführen und als Nachweis die von ANSEAU ausgegebenen Etiketts anbringen. ANSEAU selbst sollte sich bei den Kontrollen auf Stichproben be-, schränken. Die Verhandlungen über eine derartige Regelung wurden von ANSEAU unter anderem mit der Communauté de l'électricité (CEG), einem Interessenverband unter anderem der Hersteller und Importeure von Elektrogeräten, und der Fédération du commerce de l'appareillage électrique (FCAE) geführt. Am 13. Dezember 1978 wurde das „Übereinkommen über die Verwendung des Übereinstimmungszeichens NAVEWAANSEAU für Waschmaschinen und Geschirrspüler“ (nachstehend als Übereinkommen bezeichnet) geschlossen. Dieses Übereinkommen wurde auf der einen Seite von ANSEAU und auf der anderen Seite von einer großen Anzahl von Herstellern und Importeuren, die den genannten Verbänden angehörten, darunter sämtliche Kläger in den verbundenen Rechtssachen, unterzeichnet.

Ziel des Übereinkommens ist es, die Qualität des Trinkwassers zu garantieren (Artikel 1), indem für Waschmaschinen und Geschirrspüler Übereinstimmungszeichen verwendet werden (Artikel 2). Die CEG tritt als Beauftragte aller angeschlossenen Unternehmen, soweit diese Hersteller oder Alleinimporteure sind, auf (Artikel 4) und verteilt die Übereinstimmungszeichen (Artikel 5). ANSEAU kontrolliert die Einhaltung der in einer „Besonderen Regelung“ niedergelegten Übereinstimmungsvorschriften (Artikel 8). Sie soll ihren Mitgliedern empfehlen, dem Inhalt und Ziel des Übereinkommens Rechnung zu tragen und die Verbraucher hierüber zu unterrichten (Artikel 10). Die CEG verkauft die Etiketts nur an Hersteller und offizielle Importeure.

Im November 1980 leitete die Kommission ein Verfahren nach Artikel 85 ein und übersandte den Unterzeichnern des Übereinkommens am 15. Dezember 1980 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Sie erklärte darin, sie beabsichtige die Feststellung, daß der Zweck und die Wirkung des Übereinkommens darin bestehe, die Paralleleinfuhren von Waschmaschinen und Geschirrspülern in Belgien zu verhindern oder zumindest sehr zu erschweren. Am 17. Dezember 1981 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung. In dieser wird festgestellt, daß eine Reihe von Bestimmungen des Übereinkommens und der Besonderen Regelung eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 darstellen (Artikel 1); die Parteien werden aufgefordert, die Zuwiderhandlung abzustellen und die Kommission hierüber zu unterrichten (Artikel 2), und es werden Geldbußen verhängt (Artikel 3). Diese Geldbußen verteilen sich wie folgt: 9500 ECU für die Kläger in den Rechtssachen 101/82 und 104/82; 38500 ECU für die Klägerinnen in den Rechtssachen 96/82, 97/82, 99/82, 100/82 und 102/82 sowie 76500 ECU für die Klägerinnen in den Rechtssachen 98/82, 105/82, 108/82 und 110/82.

2. Die Stellung der Parallelimporteure

Wie gesagt richtet sich die Entscheidung vor allem dagegen, daß durch die Anwendung des Übereinkommens Paralleleinfuhren von Waschmaschinen und Geschirrspülern auf dem belgischen Markt verhindert oder zumindest sehr erschwert werden. Um die Prüfung der Rügen zu erleichtern, die die Kläger gegen diese Entscheidung vorgebracht haben, fasse ich zunächst den unstreitigen Sachverhalt in bezug auf die Stellung der Parallelimporteure (nichtoffizielle Importeure) zusammen.

In erster Linie ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Übereinkommens — und wird von den Klägern nicht bestritten —, daß die Parallelimporte der CEG und der FCAE ständig Sorgen machten. Nach der Randnummer 20 der Entscheidung hatte die FCAE gegen die Regelung der Übereinstimmungsverzeichnisse vor allem deswegen Bedenken, weil den Parallelimporteuren die von den offiziellen Importeuren vorgenommene Überprüfung zugute kam, ohne daß sie sich an den Kosten beteiligen mußten. Aus der Randnummer 22 ergibt sich, daß die CEG eine eindeutige Begünstigung ihrer Mitglieder erreichen wollte. In der Sitzung vom 23. Oktober 1978 erklärte sie, das vorgeschlagene Übereinkommen solle eine „Waffe“ gegen Paralleleinfuhren liefern, da sie als einzige zur Vergabe der Übereinstimmungsetiketts befugt sei, die ausschließlich an offizielle Alleinimporteure abgegeben würden. Zu ANSEAU ist zu bemerken, daß die Juristengruppe, die das Übereinkommen vorbereitete, deutlich die eventuellen Nachteile für die Parallelimporteure sah und darauf aufmerksam machte, daß die nicht der CEG angeschlossenen Importeure ebenfalls Zugang zu den Etiketten erhalten sollten (Randnummer 21).

In zweiter Linie ist das Übereinkommen so ausgestaltet, daß Parallelimporteure und offizielle Importeure eine unterschiedliche Stellung haben. Ziel des Übereinkommens ist es, die Übereinstimmungskontrolle bei Waschmaschinen und Geschirrspülern völlig an die Anbringung von Etiketts zu knüpfen. Zwar ist eine gesonderte Prüfung durch ANSEAU nicht ausgeschlossen, doch ist die Lage der offiziellen und der nichtoffiziellen Importeure in diesem Punkt unterschiedlich. Eistere haben nach Artikel 2 Absatz 1 der Besonderen Regelung (Randnummer 17) jährlich Anspruch auf hundert technische Beratungen durch ANSEAU. Für weitere Leistungen bezahlen sie ungefähr 4000 BFR für einen halben Tag, an dem etwa 10 Geräte kontrolliert werden können. Nichtoffizielle Importeure können Leistungen nur gegen Bezahlung erhalten, und die Kosten hierfür sind höher, nämlich 10000 BFR. Strittig blieb, ob diese Kosten für jedes einzelne Gerät oder für eine Prüfung des Gerätetyps anfallen. Da die Kommission zu Recht darauf abgestellt hat, daß die Übereinstimmungsverzeichnisse abgeschafft worden sind, bedeutet das, daß jeder nichtoffizielle Importeur jedenfalls mit diesen Kosten für die von ihm vertriebenen Gerätetypen rechnen muß. Nach dem Übereinkommen ist die CEG außerdem die einzige Stelle, die die Etiketts verteilt, und sie hat kein Geheimnis aus ihrer Absicht gemacht, die Etiketts nur an die angeschlossenen Importeure abzugeben.

Drittens ist unstreitig, daß die CEG zur Durchführung des Übereinkommens Musterbriefe versandte, in denen die Händler, die um Auskünfte über den Bezug von Etiketts baten, aufgefordert wurden, ihre Eigenschaft als Alleinimporteur zu erklären und nachzuweisen. Aus den unter den Randnummern 29 und 30 wiedergegebenen Vorgängen, die ebenfalls unwidersprochen geblieben sind, ergibt sich, daß die CEG aktiv gegen Parallelimporte vorging. Zu erwähnen ist auch (Randnummer 35), daß ausländische Hersteller wegen dieser Politik dazu übergingen, in Belgien offizielle Importeure zu ernennen. ANSEAU hat außerdem aktiv auf das Vorhandensein von Übereinstimmungszeichen geachtet und Händler und Verbraucher auf die Folgen ihres Fehlens hingewiesen.

3. Die erste Rüge: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Die Kläger, ausgenommen die Firma Miele (Rechtssache 110/82), werfen der Kommission mit ihrer ersten Rüge die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wesentlicher Formvorschriften, namentlich der Artikel 2 Absatz 1 und 4 der Verordnung Nr. 99/63 der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung Beteiligter und Dritter (ABl. 1963, S. 2269) vor. Dazu wird vorgetragen, daß in den Beschwerdepunkten von der handelsbeschränkenden Wirkung des Übereinkommens und der Einschränkung der Paralleleinfuhren die Rede sei, während in der Randnummer 56 der Entscheidung von einer „diskriminierenden Behandlung der Parallelimporteure“ gesprochen werde. Demzufolge betreffe die Entscheidung einen anderen Beschwerdepunkt, zu dem sich zu äußern die Kläger vorher keine Gelegenheit gehabt hätten; dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

Zunächst ist im Hinblick auf diese Ausführungen festzustellen, daß im letzten Satz derselben Randnummer die Kommission sehr wohl von der Kontrolle beziehungsweise Verhinderung der Paralleleinfuhren durch die unterschiedliche Behandlung von offiziellen Importeuren und Parallelimporteuren spricht. Außerdem ist auf Seite 21 der Beschwerdepunkte ausdrücklich die Rede davon, daß Parallelimporte von Waschmaschinen und Geschirrspülern auf dem belgischen Markt verhindert oder sehr erschwert werden, eine Formulierung, die sich deutlich auf ein diskriminierendes Verhalten bezieht. Daß dies von den Klägern auch so verstanden worden ist, ergibt sich aus dem letzten Satz auf Seite 12 ihrer Antwort auf die Beschwerdepunkte, wo erklärt wird, daß es Ziel des Übereinkommens sei, die Übereinstimmungskontrolle den Herstellern und offiziellen Importeuren, und zwar diesen allein, zu übertragen.

Die Kläger tragen in ihren weiteren Ausführungen, die nicht gerade durch Klarheit glänzen, vor, beide Ausdrücke könri- ten sich nicht auf ein- und dasselbe Verhalten, das ihnen vorgeworfen werde, beziehen, da von einer Diskriminierung der nichtoffiziellen Importeure keine Rede sein könne. In ihrer Erwiderung erklären sie, man könne nicht von einer Verhinderung oder Erschwerung des Zugangs zu den Übereinstimmungsetiketts sprechen, da die offiziellen Importeure keineswegs beabsichtigt hätten, deren Abgabe zu verweigern. Abgesehen davon, ob dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht, ist jedenfalls festzustellen, daß das Übereinkommen, insbesondere durch die darin der CEG zugewiesenen Rolle, den Parallelimporteuren nicht dieselben Zugangsbedingungen bietet, wie sie für die offiziellen Importeure bestehen, und deshalb die Parallelimporteure dem Druck von sehen der Hersteller und ihrer offiziellen Importeure aussetzt. Bereits das Bestehen einer solchen Möglichkeit ist nach Ihrer ständigen Rechtsprechung zu dieser Frage ausreichend, eine Behinderung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten als gegeben anzusehen. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf Ihr Urteil in den verbundenen Rechtssachen 56 und 58/64 (Grundig-Consten, Slg. Bd. XII, S. 321) und auf die damit übereinstimmende Entscheidung in bezug auf öffentlichrechtliche Beschränkungen der Parallelimporte in der Rechtssache 8/74 (Dassonville, Randnummern 8 und 9 der Entscheidungsgründe des Urteils, Slg. 1974, 837, 853). Wie die Kommission auf Seite 8 und 9 ihrer Gegenerwiderung ebenfalls zu Recht festgestellt hat, stimmen Entscheidung und die Beschwerderpunkte daher überein. Demzufolge sind die Voraussetzungen des Artikels 4 der Verordnung Nr. 99/63, wie ihn der Gerichtshof in dem Urteil in der Rechtssache 41/69 (ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661) ausgelegt hat, erfüllt.

Die erste Rüge ist daher zurückzuweisen.

4. Die zweite Rüge: Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung

Diese von ANSEAU (Rechtssache 108/82) vorgebrachte Rüge gliedert sich in zwei Teile.

Im ersten Teil wird der Kommission vorgeworfen, nicht oder unzureichend überprüft zu haben, inwieweit ANSEAU bereit gewesen sei, den gegenüber dem Übereinkommen erhobenen Beschwerden zu entsprechen. Bei der Anhörung am 11. März 1981 schlug ANSEAU eine Änderung des Übereinkommens vor und übergab der Kommission am 24. April 1981 ein „Besonderes Übereinkommen“, das den Zugang der nicht angeschlossenen Importeure zu den Übereinstimmungszeichen regelte. Eine der Bedingungen in diesem Entwurf war die Hinterlegung einer Kaution von 50000 BFR. Mit Schreiben vom 19. Mai bat die Kommission um nähere Angaben dazu, wobei sie nicht ausschloß, daß ihre Beschwerden gegenstandslos werden könnten. Sie hielt jedoch eine weitere Prüfung für erforderlich. Am 15. Juni übersandte ANSEAU eine Kopie ihres inzwischen endgültigen Entwurfs des „Besonderen Übereinkommens“. Dies war offensichtlich der letzte Kontakt zwischen den Parteien, bis die Kommission am 17. Dezember 1981 die Entscheidung erließ. In der mündlichen Verhandlung erklärte die Kommission, keine weiteren Versuche unternommen zu haben, da sie nicht davon überzeugt gewesen sei, daß ANSEAU zu Änderungen wirklich bereit gewesen sei. Hinsichtlich der Argumentation der Kläger ist zunächst festzustellen, daß sie sich nicht auf ein berechtigtes Vertrauen berufen können. Die Kommission hatte ja nachdrücklich erklärt, eine weitere Prüfung durchführen zu müssen. Die Zweifel der Kommission an der tatsächlichen Bereitschaft der Kläger, die Verstöße abzustellen, sind nicht als unbegründet anzusehen, da das „Besondere Übereinkommen“ erst in Kraft gesetzt wurde, nachdem die Entscheidung erlassen worden war. Ganz allgemein ist es nicht richtig, zu behaupten, die Kommission müsse im Hinblick auf die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung eine selbständige Untersuchung darüber durchführen, ob die Bereitschaft vorhanden ist, die von ihr festgestellten Verstöße gegen Artikel 85 abzustellen. Es widerspricht der Art des bei Zuwiderhandlungen anzuwendenden Verfahrens nach Artikel 85, wenn man verlangt, daß die auch ohne vorhergehende Entscheidung bereits verbotenen Zuwiderhandlungen stets durch Verhandlungen zwischen den Parteien und der Kommission beendet werden.

Im zweiten Teil der Rüge wird vorgetragen, die Kommission habe pflichtwidrig gehandelt, indem sie am 17. Dezember 1981 den Tenor der streitigen Rechtshandlung den Parteien per Telex oder Telegramm mitgeteilt und gleichzeitig eine Pressemitteilung veröffentlicht habe, während die vollständige Fassung ANSEAU erst am 21. Dezember zur Kenntnis gebracht worden sei. Durch die Publizität in diesem Zeitraum sei den Klägern ein erheblicher Schaden entstanden. Auch dieser Teil der zweiten Rüge ist zurückzuweisen. Wie Sie bereits in dem Urteil in der Rechtssache 41/69 (ACF Chemiefarma/Kommission, Slg. 1970, 661, 695) festgestellt haben, kann die der Entscheidung hierdurch gegebene Publizität sogar dazu beitragen, die Einhaltung der Wettbewerbsregeln des Vertrages zu gewährleisten. Außerdem sind bei dieser Vorgehensweise keine Geschäftsgeheimnisse an die Öffentlichkeit gelangt, so daß von einem Verstoß gegen Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 keine Rede sein kann.

5. Die dritte Rüge: keine Vereinbarung zwischen Unternehmen

ANSEAU (Rechtssache 108/82) führt weiterhin an, von einer „Vereinbarung zwischen Unternehmen“ im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 könne keine Rede sein. Diese Rüge wird auf zwei Erwägungen gestützt: ANSEAU sei eine Unternehmensvereinigung, die selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, und sie könne für ihre Mitglieder nur Empfehlungen aussprechen.

Die erste Erwägung ist von Ihnen in dem Urteil in den verbundenen Rechtssachen 209 bis 215 und 218/78 (Van Landewijck und andere/Kommission, Slg. 1980, 3125, Randnummer 88 der Entscheidungsgründe des Urteils) als nicht erheblich zurückgewiesen worden. Entscheidend ist dagegen, ob die Tätigkeiten von ANSEAU und ihrer Mitglieder darauf gerichtet sind, die in Artikel 85 genannten Wirkungen herbeizuführen. Diese Frage ist Gegenstand der vierten Rüge. Ebensowenig kann dem Argument von ANSEAU gefolgt werden, sie könne an ihre Mitglieder nur Empfehlungen richten. Unstreitig ist, daß ANSEAU nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens verpflichtet ist, Empfehlungen auszusprechen; außerdem steht fest, daß diese Empfehlungen einen großen Einfluß auf den Wettbewerb haben können. Die Wasserversorgungsunternehmen von Gent, Antwerpen und Brüssel haben diese Empfehlungen denn auch befolgt. Somit ist das Kriterium erfüllt, das Sie in der Randnummer 89 der Entscheidungsgründe des soeben zitierten Urteils angeführt haben, nämlich daß der Einfluß entscheidend ist, den die Empfehlungen einer Unternehmensvereinigung auf den Wettbewerb ausüben.

6. Die vierte Rüge: kein wettbewerbsbeschränkender Zweck

ANSEAU (Rechtssache 108/82) und Miele (Rechtssache 110/82) rügen, die Kommission habe nicht hinreichend nachgewiesen, daß es Zweck des Übereinkommens gewesen sei, den Wettbewerb zu beschränken. Auch diese Rüge gliedert sich in zwei Teile: Zweck des Übereinkommens sei es lediglich, die Volksgesundheit zu schützen, und nicht alle am Abkommen Beteiligten hätten die Absicht gehabt, den Wettbewerb zu beschränken.

Hinsichtlich des ersten Teils genügt die Feststellung, wobei ich auf meine Ausführungen unter Nr. 2 verweise, daß das Übereinkommen auf einem Kontrollsystem beruht, das nur anhand von Übereinstimmungszeichen, die allein von der CEG verteilt werden, durchgeführt werden kann. Die CEG hat aus ihrer Absicht, die Etiketts nur an Importeure abzugeben, die ihr angeschlossen sind, kein Geheimnis gemacht. Entsprechend der Randnummer 28 der Entscheidungsgründe Ihres Urteils in den verbundenen Rechtssachen 32/78 und 36 bis 82/78 (BMW Belgium, Slg. 1979, 2435) können diese Umstände als Äußerung des Willens der am Abkommen beteiligten Parteien angesehen werden, die Parallelimporteure zum mindesten ungünstiger zu behandeln als die CEG-Mitglieder. Sowohl die CEG als auch ANSEAU waren sich vollkommen darüber im klaren, daß Geräte ohne Etiketts praktisch unverkäuflich waren.

Hinsichtlich des zweiten Arguments ist sogleich festzustellen, daß nach Artikel 8 Absatz 2 des Übereinkommens ANSEAU sich verpflichtet hat, den Händlern, die Geräte ohne Übereinstimmungsetikett anbieten, mitzuteilen, daß diese Geräte nicht den Voraussetzungen für einen Anschluß entsprechen. Dadurch war den Klägern klar, daß parallel eingeführte Geräte unverkäuflich würden, wenn die Händler nicht die Kontrolle und die damit verbundenen Kosten auf sich nahmen. Ob die Parteien sich bewußt waren, mit dem Abschluß des Übereinkommens dem Verbot des Artikels 85 Absatz 1 zuwiderzuhandeln, ist unerheblich. Ich verweise hierzu auf die Randnummer 44 der Entscheidungsgründe des soeben zitierten Urteils. Auch die vierte Rüge der Kläger ist somit zurückzuweisen.

7. Die fünfte Rüge: keine spürbaren wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen

Da der wettbewerbsbeschränkende Zweck des Übereinkommens feststeht, ist es nach Ihrem Urteil in der Rechtssache 56/65 (LTM/MBU, Slg. 1966, 281) überflüssig, eine Untersuchung über die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen dieser Regelung anzustellen. Das in diesem Zusammenhang von der Firma Miele (Rechtssache 110/82) angeführte Argument, die Probleme, die die Parallelimporteure vorfänden, beruhten auf den Unterschieden in der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten, ist hierbei unerheblich. Das Vorhandensein solcher Unterschiede gibt den Klägern überhaupt kein Recht, diese Handelsbeschränkungen durch Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 zu verstärken.

8. Die sechste Rüge: keine spürbare Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten Bei der Prüfung der ersten und der vierten Rüge hat sich bereits ergeben, daß eine Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten vorliegt.

Das Argument von ANSEAU, dieser Einfluß sei nicht spürbar, ist bereits hinreichend durch die Zahlen widerlegt, die die Kommission auf den Seiten 45 und 46 ihrer Klagebeantwortung angeführt hat. Da außerdem feststeht, daß eine vollständige Durchführung des Übereinkommens die Parallelimporte verhindern kann, ist diese Rüge schwerlich aufrechtzuerhalten.

9. Die siebte Rüge: die rechtswidrige Nichtanwendung von Artikel 85 Absatz 3

Sämtliche Kläger führen an, das Übereinkommen sei nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nicht anmeldepflichtig gewesen. Dementsprechend könne die Kommission auch nicht die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 damit ablehnen, daß sie sich auf die Nichtanmeldung berufe. Nach Auffassung der Kläger sind beide Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 erfüllt. An dem Übereinkommen seien ausschließlich Unternehmen aus einem Mitgliedstaat beteiligt, und außerdem betreffe dieses weder die Ein- noch die Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten.

Die Argumentation der Kommission hierzu findet sich in Randnummer 62 der Entscheidung. Die Nichtanwendbarkeit von Artikel 4 Absatz 2 Nr. 1 der Verordnung Nr. 17 — denn es gehe sehr wohl um die Ein- und Ausfuhr — wird von der Kommission mit dem Hinweis auf die Diskriminierung begründet, die beim Bezug der Übereinstimmungszeichen zwischen Herstellern und offiziellen Importeuren einerseits und nichtoffiziellen Importeuren andererseits stattfinde. Dies ist die wirkliche Begründung und nicht, wie die Kläger in ihrer Klageschrift behaupten, daß die Kommission die genannte Bestimmung der Verordnung für nicht anwendbar halte, da das Übereinkommen nicht für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 in Betracht kommen könne. In ihrem Schriftsatz weist die Kommission ausdrücklich auf diese Veränderung der Argumentation hin. Die Kommission erwähnt außerdem in ihrer

Entscheidung nicht den Umstand, daß eine belgische Zweigniederlassung der BBC Hausgeräte GmbH Partei des Übereinkommens ist. Dieses Argument ist erst im Verfahren vorgebracht worden.

Daher ist zu untersuchen, ob das Übereinkommen wirklich nicht die Ein- und Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betrifft. Nach Ihrem Urteil in der Rechtssache 43/69 (Bilger/Jehle, Slg. 1970, 127, 136) muß dieser Ausdruck enger ausgelegt werden als derjenige des zwischenstaatlichen Handels in Artikel 85 Absatz 1, und zwar in der Weise, daß Verträge die Ein- oder Ausfuhr nicht betreffen, wenn zu ihrer „Erfüllung die ihren Gegenstand bildenden Waren die Staatsgrenzen nicht zu überschreiten brauchen“. Bei der Erörterung der vierten Rüge ergab sich bereits, daß das Übereinkommen die Behinderung der Paralleleinfuhr von Waschmaschinen und Geschirrspülern nach Belgien bezweckt. Daher liegt meines Erachtens in der Tat ein unmittelbarer Einfluß auf die Einfuhr vor, auch wenn sich dies nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Übereinkommens ergibt. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der von der Kommission angeführten Formulierung in Ihrem Urteil in der Rechtssache 63/75 (Roubaix-Wattrelos, Slg. 1976, 111), wonach das Erfordernis „die Ein- oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen“ als Folge des Schädlichkeitsgrades des Übereinkommens zu sehen ist. Das Übereinkommen fiel daher nach meiner Meinung nicht unter Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und konnte demzufolge nicht für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 in Frage kommen, da es nicht rechtzeitig angemeldet worden war.

Die Kläger führen weiter an, daß die Weigerung der Kommission, Artikel 85 Absatz 3 anzuwenden, nicht hinreichend begründet sei. Die Argumentation der Kommission zu diesem Punkt in den Randnummern 61 bis einschließlich 63 ihrer Entscheidung ist zwar summarisch, gibt aber doch mit allgemeinen Worten die Erwägungen wieder, warum keine Freistellung erteilt werden konnte. Eine solche Begründung ist vom Gerichtshof in der Randnummer 66 seiner Entscheidungsgründe des Urteils in den verbundenen Rechtssachen 209 bis 215 und 218/78 (Van Landewijck und andere/Kommission) ausdrücklich für zulässig gehalten worden. Sollten Sie der Auffassung sein, daß das Übereinkommen doch von der Anmeldepflicht freigestellt war, so ist jedenfalls dieser Teil der Rüge unbegründet.

Auch die siebte Rüge ist daher zurückzuweisen.

10. Die achte Rüge: Verhängung

der Gelbuße In bezug auf die verhängten Geldbußen wird von allen Klägern mit Ausnahme von Miele (Rechtssache 110/82) ausgeführt, daß keine Buße habe verhängt werden dürfen, da das Übereinkommen nicht anmeldepflichtig gewesen sei. Wenn das betreffende Übereinkommen, wie ich mit der Kommission meine, doch anmeldepflichtig war, ist dieser Teil der Rüge zurückzuweisen. Eine Bemerkung möchte ich jedoch noch zu diesem Problem machen. Die Kläger tragen vor, für nicht anmeldepflichtige Übereinkommen ergebe sich der Schutz vor der Geldbuße aus dem Gebot der Rechtssicherheit. Dieses Argument ist jedoch im Hinblick auf den letzten Satz des Artikels 4 der Verordnung Nr. 17 unhaltbar; dieser eröffnet ausdrücklich die Möglichkeit, auch nicht anmeldepflichtige Übereinkommen anzumelden und somit Sicherheit zu gewinnen. Nach dem Aufbau der Verordnung soll dadurch offenkundig auch den nicht anmeldepflichtigen Übereinkommen die Berufung auf Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung ermöglicht werden.

Im zweiten Teil der Rüge machen die Kläger geltend, daß Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Sinn von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 nicht vorgelegen habe, insbesondere nicht bei denjenigen Unternehmen, die an den Sitzungen, in denen das Übereinkommen ausgearbeitet worden sei, nicht oder nicht regelmäßig teilgenommen hätten. Mit der Kommission bin ich jedoch der Auffassung, daß es eindeutig der Zweck des Übereinkommens ist, den Wettbewerb zu beschränken, und daß die Parteien durch seine Unterzeichnung auch ihre diesbezügliche Absicht zum Ausdruck brachten. Ich möchte hinzufügen, daß nach Ihrem Urteil in der Rechtssache 45/69 (Boehringer/Kommission, Sig. 1970, 769, 810) die Auferlegung von Geldbußen nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Zuwiderhaltung gegen Wettbewerbsregeln vorsätzlich begangen worden ist.

Die Kläger mit Ausnahme von Miele tragen drittens vor, die Geldbuße sei unrichtig bemessen worden, insbesondere habe zwischen der Höhe der Geldbuße und ihrem jeweiligen Anteil an der offiziellen (CEG) Einfuhr eine erhebliche Diskrepanz bestanden. Diese Feststellung ist zweifellos richtig. So ergeben sich in der Gruppe von Unternehmen, denen eine Geldbuße von 38500 ECU auferlegt wurde, Unterschiede bei den Marktanteilen der CEG-Mitglieder, die von 8,57 % für Waschmaschinen und 6,29 % für Geschirrspüler (Rechtssache 96/82) bis zu 1,76 % bzw. 0,60 % (Rechtssache 99/82) reichen. Wie die Kommission in Randnummer 73 ihrer Entscheidung festgestellt hat, haben neben der Erwägung, daß die Unternehmen infolge ihrer Beteiligung an der Ausarbeitung und infolge ihrer Eigenschaft als Mitglieder der CEG in gleichem Maße verantwortlich sind, zwei weitere Gesichtspunkte eine Rolle gespielt, nämlich der besondere Zusammenhang, in dem der Verstoß begangen wurde, und die jeweilige Bedeutung dieser Unternehmen auf dem betreffenden Markt. Auf Frage des Gerichtshofes hat die Kommission die Berechnung der Geldbußen erläutert. Wie sich aus dieser Antwort ergibt, hat die Kommission zunächst einen Gesamtbetrag festgestellt, nämlich 1,5 % des Wertes der Einfuhren von Waschmaschinen und Geschirrspülern aus anderen Mitgliedstaaten nach Belgien, d. h. 67500000 bzw. 1015000 ECU. In ihrem Urteil in der Rechtssache 45/69 (Boehringer/Kommission, Sig. 1970, 769, 811) haben Sie solch eine Verfahrensweise ausdrücklich für zulässig gehalten, um die gemeinschaftliche Verantwortung der Mitglieder eines verbotenen Kartells zum Ausdruck zu bringen. Anschließend ist dieser Betrag auf die Unternehmen entsprechend der Anzahl der bei ANSEAU bestellten Übereinstimmungszeichen aufgeteilt worden. Wie sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, muß der Ausdruck in der Entscheidung „jeweilige Bedeutung dieser Unternehmen auf dem betreffenden Markt“ so verstanden werden, daß er das jeweilige Interesse der betreffenden Unternehmen an der Durchführung des Übereinkommens meint, das in der Anzahl bestellter Etiketts zum Ausdruck kommt. So gesehen sind die Verknüpfung der Geldbuße mit der Anzahl bestellter Etiketts und die zu diesem Zweck erfolgte Einteilung in drei Gruppen als zulässig anzusehen. Daher liegt kein Widerspruch zwischen den von der Kommission genannten Kriterien und der Bemessung der Geldbußen vor, wenn auch eine etwas ausführlichere Begründung nicht unangebracht gewesen wäre. Mit dieser Bemerkung möchte ich jedoch keineswegs die Befugnis der Kommission verneinen, bei der Bemessung der Geldbuße auch Gesichtspunkte wie den Grad der Schuld und die Schwere der festgestellten Vertragsverstöße zu berücksichtigen, die sich nicht in mathematische Formeln fassen lassen. Daß die Kommission ANSEAU angesichts ihrer zentralen Rolle bei der Vorbereitung und Durchführung des Übereinkommens in die höchste Bußgeldkategorie eingestuft hat, halte ich gerade auf Grund solcher zusätzlicher Gesichtspunkte für keine Überschreitung ihres Ermessens, das ihr bei Geldbußen in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 eingeräumt ist.

Auch die achte Rüge der Kläger ist daher meines Erachtens zurückzuweisen.

11. Ergebnis

Auf Grund des Ergebnisses, daß sämtliche Rügen der Kläger unbegründet sind, schlage ich vor, die Klagen abzuweisen und die Kläger zur Kostentragung zu verurteilen.


( *1 ) Aus dem Niederländischen übersetzt.