SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS SIMONE ROZÈS
VOM 11. NOVEMBER 1982 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
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1. |
Die dem Gerichtshof am 5. März 1982 vom Tribunale Civile e Penale Florenz aufgrund des Beschlusses vom 25. November 1981 vorgelegten Fragen betreffen wiederum die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangsabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben tatsächlich beinhaltet. |
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2. |
Der Rechtsstreit zwischen der Firma Italgrani und der Amministrazione delle Finanze dello Stato ist aufgrund folgenden Sachverhalts entstanden: Im November 1972 meldete die Firma Italgrani bei der Zolldienststelle Livorno an, daß sie eine Partie Weizen aus einem Drittland einzuführen beabsichtige. Die Einfuhrerklärung wurde am 8. November 1972 von der Dienststelle entgegengenommen die Ware wurde jedoch erst nach dieser Annahme in mehreren Teilmengen aus dem Zollager entnommen. Die Zollverwaltung wandte zunächst den am Tage der Warenentnahme geltenden Satz der Agrarabschöpfung an. Aber am 11. Juli 1977 forderte sie die Einfuhrfirma zur Zahlung eines Betrages von 5901035 Lire zuzüglich Zinsen auf, der dem Unterschied zwischen dem am Tage der Annahme der Einfuhrerklärung geltenden Satz und dem am Tage der Warenentnahme geltenden Satz entsprach. Auf diese Weise entsprach die Zollverwaltung nur dem Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juni 1976 in der Rechtssache Frecassetti ( 2 ), in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, daß Agrarabschöpfungen nach dem am Tage der Annahme der Wareneinfuhrerklärung anwendbaren Satz berechnet werden müssen. Dennoch erhob die Firma Italgrani gegen diese Nacherhebung Klage, in der sie vortrug, die Rechtsprechung des Gerichtshofes könne auf bereits abgeschlossene Sachverhalte keine Anwendung finden. Das Tribunale Florenz stellt die Frage, ob der Erlaß der Verordnung Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 wegen dieses Problems der Nacherhebung die Handlung der italienischen Zollverwaltung anfechtbar macht, da die Nacherhebung von dieser Behörde vor dem 1. Juli 1980, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ratsverordnung, aber später als drei Jahre nach Erlaß des Verwaltungsakts vorgenommen worden ist, mit dem die anwendbare Abschöpfung ursprünglich festgesetzt worden war. |
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3. |
Die Klägerin im Ausgangsverfahren hat keine schriftlichen oder mündlichen Erklärungen abgegeben, und unsere Ausführungen können aufgrund Ihres in ganz ähnlich gelagerten Fällen ergangenen Urteils vom 12. November 1981 ( 3 ) kurz ausfallen. Es ist übrigens denkbar, daß das Tribunale Florenz es bei Kenntnis dieses Urteils nicht für notwendig gehalten hätte, dem Gerichtshof diese Fragen vorzulegen. Es ergibt sich nämlich aus dieser Rechtsprechung, daß „Nacherhebungen“ im Sinne der Verordnung Nr. 1697/79 nur die Erhebungen sind, die aufgrund von nach dem 1. Juli 1980 entstandenen Forderungen vorgenommen worden sind. An dieser Feststellung ändert auch nichts der Umstand, daß der ursprüngliche Forderungsbetrag entweder auf der Grundlage von Auskünften, die von den zuständigen Behörden selber erteilt worden sind, oder aufgrund allgemeiner Vorschriften, die später durch eine gerichtliche Entscheidung außer Kraft gesetzt worden sind, berechnet worden ist ( 4 ). Ebenso gilt das Verbot, Verzugszinsen auf die nacherhobenen Beträge zu verlangen, wenn aufgrund eines Irrtums der zuständigen Behörden zu geringe Beträge erhoben worden sind ( 5 ), erst, wenn die Festsetzung nach dem 1. Juli 1980 erfolgt ist. Im Ergebnis bin ich der Auffassung, der Gerichtshof möge für Recht erkennen, daß die vor dem 1. Juli 1980 festgesetzten Eingangsabgaben keine „Nacherhebungen“ im Sinne der Verordnung Nr. 1697/79 darstellen. |
( 1 ) Aus dem Französischen übersetzt.
( 2 ) Slg. 1976, 983.
( 3 ) Salumi und andere, Sig. 1981, 2735.
( 4 ) Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung.
( 5 ) Artikel 7 der Verordnung.