SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS
SIR GORDON SLYNN
VOM 17. NOVEMBER 1982 ( 1 )
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Es geht hier um die Klage der Kommission gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verstoßen hat, daß sie nicht die zur Durchführung der Richtlinie 72/464 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 303 vom 31. 12. 1972, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 77/805 des Rates vom 19. Dezember 1977 (ABl. L 338 vom 28. 12. 1977, S. 22) notwendigen Maßnahmen erlassen hat. Diese Vorschriften sehen eine stufenweise Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuer auf Tabakwaren vor.
Die Mitgliedstaaten außer dem Vereinigten Königreich und Irland mußten die erste Richtlinie bis zum 1. Juli 1973 durchgeführt haben. Die Kommission stellte jedoch in einem Schreiben an die italienische Regierung im Jahr 1977 fest, daß Artikel 8 der Richtlinie nicht befolgt worden war. Nach diesem Artikel mußte der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer auf Zigaretten erstmalig unter Bezugnahme auf Zigaretten der Preisklasse festgelegt werden, die nach den am1. Januar 1973 vorliegenden Angaben am meisten gefragt war. Weiter war vorgesehen, daß der Betrag dieser Steuer weder niedriger als 5 % noch höher als 75 % des Gesamtbetrags aus proportionaler und spezifischer Verbrauchsteuer auf diese Zigaretten sein durfte. Die Kommission stellte fest, daß die Verbrauchsteuer auf Zigaretten in Italien sich nicht innerhalb des in diesem Artikel festgelegten Rahmens hielt.
Die Richtlinie 77/805 enthielt besondere Vorschriften für die zweite Harmonisierungsstufe, die vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1980 dauern sollte. In dieser Richtlinie wurde bestimmt, daß der Betrag der Verbrauchsteuer auf Zigaretten jährlich, beginnend am 1. Januar 1978, festzulegen war. Der Rahmen, in dem sich der spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer bewegen sollte, wurde in der Weise neu festgelegt, daß dieser Teilbetrag weder niedriger als 5 % noch höher als 55 % des Betrages der Gesamtsteuerlast sein durfte, die sich aus der proportionalen Verbrauchsteuer, der spezifischen Verbrauchsteuer und auch zum erstenmal der Umsatzsteuer auf diese Zigaretten zusammensetzte.
Auch wenn es einige Meinungsverschiedenheiten über die richtige Auslegung dieser Vorschriften gegeben hat, ist nunmehr unstreitig, daß die italienische Regierung nicht die notwendigen Durchführungsmaßnahmen hierzu erlassen hat. Dem Gerichtshof wurde mitgeteilt, daß am 16. Mai 1980 ein entsprechender Gesetzentwurf im italienischen Parlament eingebracht worden sei, das Gesetzgebungsverfahren aber bisher noch nicht abgeschlossen und das Gesetz noch nicht in Kraft getreten sei. Es ist feststehende Rechtsprechung des Gerichtshofes, daß sich ein Mitgliedstaat nicht auf Umstände oder Verfahren, die sich aus seiner eigenen Rechtsordnung ergeben, berufen kann, um die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus einer Richtlinie zu rechtfertigen.
Nach meiner Ansicht sollte der Gerichtshof daher auf die von der Kommission beantragte Feststellung erkennen, und die Italienische Republik sollte zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt werden.
( 1 ) Aus dem Englischen übersetzt.