SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS GERHARD REISCHL

VOM 8. MÄRZ 1983

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Mit dem heute zu behandelnden Vorlageverfahren wird eine Ergänzung und Konkretisierung der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Voraussetzungen angestrebt, unter denen eine inländische Steuervergünstigung im Hinblick auf Artikel 95 des EWG-Vertrags auf gleichartige oder konkurrierende importierte Erzeugnisse erstreckt werden muß. Da der Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits dem Gerichtshof bereits aus der Rechtssache Hansen I ( 1 ) bekannt ist und das sich aus dem deutschen Branntweinmonopolgesetz ergebende Abgabensystem unter anderem in den Rechtssachen Schneider-Import ( 2 ), Hansen III ( 3 ) und Andresen ( 4 ) ausführlich dargestellt worden ist, kann ich mich auf die folgenden Bemerkungen zur Sach- und Rechtslage beschränken:

Die Firma Hansen GmbH & Co. — früher Firma H. Hansen jun. & O. C. Balle GmbH & Co. — mit Sitz in Flensburg (nachfolgend „Firma Hansen“ genannt) entnahm im September 1974 aus ihrem Branntweinlager unter anderem leichten Rum aus den französischen überseeischen Departements und Surinam. Das Hauptzollamt Flensburg erhob dafür den regelmäßigen Monopolausgleich von damals 1500 DM für einen Hektoliter Weingeist. Die Klägerin wandte sich gegen diesen Steuerbescheid mit der Begründung, nach Artikel 95 des EWG-Vertrags dürfe der Monopolausgleich nicht höher sein als die niedrigste Steuerbelastung für inländischen Obstbranntwein, die damals 1210,60 DM pro hl Weingeist betragen habe.

Auf Ersuchen des mit dem Rechtsstreit befaßten Finanzgerichts Hamburg hat der Gerichtshof mit Urteil vom 10. Oktober 1978 unter anderem für Recht erkannt, daß Artikel 95 des EWG-Vertrags auch für Waren aus den französischen überseeischen Departements gilt und nationale Steuervergünstigungen, auch wenn nur ein geringer Teil der nationalen Erzeugung in ihren Genuß gelangt oder sie aus besonderen sozialen Gründen gewährt werden, auf eingeführten Branntwein aus der Gemeinschaft, der unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 95 Absatz 1 und 2 des Vertrages die gleichen Voraussetzungen erfüllt, erstreckt werden müssen.

Das Finanzgericht hat darauf mit Urteil vom 23. Mai 1979 entschieden, daß der aus den französischen Departements und aus Surinam eingeführte leichte Rum unter Berücksichtigung von Artikel 95 des EWG-Vertrags und des Ratsbeschlußes Nr. 70/549/EWG vom 29. September 1970 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der EWG (ABl. L 282 vom 28. 12. 1970, S. 83) mit keinen höheren Branntweinabgaben belastet werden dürfe, als sie gleichartige inländische Erzeugnisse zu tragen haben. Der eingeführte leichte Rum sei mit inländischem Obstbranntwein gleichartig. Die in § 79 Absatz 2 Branntweinmonopolgesetz alter Fassung gewährte Steuervergünstigung sei aber nicht nur dann auf leichten Rum zu erstrecken, wenn der Rum in Brennereien mit einer Jahreserzeugung bis zu 4 hl Weingeist erzeugt worden wäre. Für die Frage, ob vergleichbare Verhältnisse insbesondere hinsichtlich der Erzeugungsmenge bestünden, sei vielmehr — sofern es überhaupt darauf ankomme — auf die in § 79 Absatz 2 Nr. 1 Branntweinmonopolgesetz alter Fassung genannten Obstgemeinschaftsbrennereien abzustellen, und zwar ohne Rücksicht auf die nach § 37 Branntweinmonopolgesetz vorgeschriebene Höchsterzeugungsmenge von 300 1 für jedes Mitglied der Obstgemeinschaftsbrennerei. Die nach dieser Vorschrift für Erzeuger kleinerer Mengen vorgesehenen Mengen seien an das Vorhandensein bestimmter Eigenschaften wie Abfindungsbrennereien, Stoffbesitzer, Verschlußbrennereien, Obstgemeinschaftsbrennereien gebunden, die nur im Rahmen des in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Branntweinmonopols erfüllt werden könnten, nicht aber von Erzeugern im Ausland. Dadurch würden die betroffenen inländischen Erzeuger mit ihren Produktionsformen vor der ausländischen Konkurrenz der Erzeuger gleichartiger Produkte geschützt. Nach allem habe die Firma Hansen einen Anspruch darauf, daß der eingeführte leichte Rum nur mit dem für inländische Erzeugnisse geltenden niedrigsten Steuersatz von 1210,60 DM pro hl Weingeist besteuert werde.

Gegen dieses Urteil legte das Hauptzollamt Flensburg Revision beim Bundesfinanzhof ein, mit der es unter anderem geltend machte, nach Artikel 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags sei es nicht geboten, den bestimmte inländische Erzeugergruppen begünstigenden Steuersatz des § 79 Absatz 2 Nr. 1 Branntweinmonopolgesetz alter Fassung auf die Einfuhren anzuwenden. Nach dem Urteil Hansen I ( 5 ) müsse diese Vergünstigung zwar ohne Diskriminierung auf eingeführte Branntweine erstreckt werden können, doch seien dabei nur diejenigen Merkmale relevant, die die Steuervergünstigung materiell begründeten. Hier komme nur das Element der Kleinerzeugung als Kriterium in Betracht. Außerdem müsse im vorliegenden Falle der Vergleich mit inländischem Rumverschnitt erfolgen, der höher als der genannte Obstbranntwein belastet sei.

Nach Auffassung des mit der Revision befaßten VII. Senats des Bundesfinanzhofes gibt die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofes keine zweifelsfreie Antwort auf die Frage, welche konkreten Anforderungen an die „Erstreckbarkeit“ der die Steuervergünstigung des § 79 Absatz 2 Nr. 1 Branntweinmonopolgesetz alter Fassung begründenden Tatbestandsmerkmale zu stellen sind. Der Gerichtshof habe zwar in der Rechtssache Hansen III ( 6 ), in der über die gleiche Frage zu entscheiden gewesen sei, ausgeführt, es komme entscheidend darauf an, daß die eingeführten Erzeugnisse tatsächlich in den Genuß derselben Vorteile kommen könnten wie die vergleichbaren inländischen Erzeugnisse, auch wenn sie nicht dieselben technischen oder rechtlichen Voraussetzungen erfüllten. Außerdem sei festgestellt worden, daß für eingeführte Erzeugnisse, wenn sie dem quantitativen Kriterium nach nationalem Recht entsprächen, keine weiteren Voraussetzungen im Hinblick auf die Produktionsbedingungen aufgestellt werden dürften, die aufgrund natürlicher oder rechtlicher Gegebenheiten von einem Erzeugnis aus anderen Mitgliedstaaten nicht erfüllt werden könnten. Diese Ausführungen enthielten aber eine Reihe von Begriffen, deren Inhalt dem Rechtsanwender nicht ohne weiteres einsichtig sei.

Entkleide man die Steuervergünstigung, wie sie bis 1978 für Obstgemeinschaftsbrennereien bestanden habe, ihrer monopolspezifischen Voraussetzungen, die auf in anderen Mitgliedstaaten erzeugte Waren wegen der dortigen Gegebenheiten nicht erstreckt werden könnten, ergebe sich eine Regelung, die eine Steuerermäßigung für Obstbranntwein vorsehe, der von einer Brennerei hergestellt worden sei, die von mehreren Personen zur Verwertung der von ihnen selbst landwirtschaftlich gewonnenen Rohstoffe gemeinschaftlich betrieben werde und die aus den Rohstoffen eines Mitgliedes jährlich nicht mehr als 300 1 Weingeist herstelle. Die entscheidende Frage sei demnach, ob die Übertragung dieser Regelung auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten gleichartigen Branntwein ein Äquivalent zu der für die inländischen Erzeugnisse geltenden Regelung darstelle, ob also dem Diskriminierungsverbot des Artikels 95 Absatz 1 des Vertrages Genüge getan sei, wenn auch eingeführte gleichartige Branntweine in den Genuß dieser Vergünstigungen nur gelangen können, wenn sie aus Brennereien stammen, die im großen und ganzen die genannten Voraussetzungen erfüllen.

Der erkennende Senat macht weiterhin darauf aufmerksam, daß für Obstbranntwein, Kornbranntwein und Rumverschnitt, die als gleichartig im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags anzusehen seien, eine differenzierende innerstaatliche Steuerregelung bestehe. Folglich müsse entschieden werden, welche Produktgruppen als Vergleichsmaßstab für die Besteuerung importierter Erzeugnisse heranzuziehen seien, wenn für verschiedene gleichartige Produkte, die dem importierten Erzeugnis unterschiedlich ähnlich seien, verschiedene Steuersätze gälten.

Da der Gerichtshof nach Auffassung des VII. Senats des Bundesfinanzhofes auf diese Fragen noch keine zweifelsfreie Antwort gegeben habe, hat dieser mit Beschluß vom 17. Dezember 1981 das Verfahren ausgesetzt und gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„1.

Hat der Einführer von Obstbranntwein oder gleichartigem Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag einen uneingeschränkten Rechtsanspruch darauf, daß er in den Genuß einer inländischen Branntweinsteuervergünstigung gelangt, die davon abhängt, daß der Branntwein in einer Brennerei hergestellt worden ist, die von mehreren Personen zur Verwertung der von ihnen selbst landwirtschaftlich gewonnenen Rohstoffe gemeinschaftlich betrieben wird und die aus den Rohstoffen eines Mitglieds jährlich nicht mehr als 300 1 Weingeist herstellt? Oder hängt die Inanspruchnahme dieser Vergünstigung davon ab, daß der eingeführte Branntwein aus einer Brennerei stammt, die die Voraussetzungen der genannten Vergünstigungsvorschrift ganz oder teilweise erfüllt? Falls eine teilweise Erfüllung genügt: Die Erfüllung welcher der genannten Voraussetzungen kann zur Bedingung für die Erstreckung der Vergünstigung auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten gleichartigen Branntwein gemacht werden, ohne daß gegen Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag verstoßen wird? Kann die Erstreckung der Vergünstigung wenigstens davon abhängig gemacht werden, daß die Brennerei, aus der der eingeführte Branntwein stammt, keinen höheren Ausstoß hat als die inländische Gemeinschaftsbrennerei mit der im Vergleichszeitraum höchsten Produktion?

2.

Falls aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter leichter Rum gleichartig ist sowohl dem inländischen Obstbranntwein als auch inländischem Rumverschnitt oder inländischem Kornbranntwein und falls das nationale Recht in legitimer Differenzierung unterschiedliche Abgabenbelastungen für die drei Produktarten vorsieht: Zwingt Artikel 95 EWG-Vertrag dazu, auf den eingeführten Rum die günstigste der drei in Frage kommenden Branntweinsteuerbelastungen anzuwenden? Oder kommt es dabei darauf an, mit welcher der drei Produktarten der eingeführte Rum die meisten Merkmale gemeinsam hat? Scheidet ein Vergleich mit der Belastung von Rumverschnitt etwa deswegen aus, weil dieser unter Verwendung einer eingeführten Ware (Rum) hergestellt worden ist?“

Hierzu nehme ich wie folgt Stellung:

I — Zur ersten Frage

In dem Ausgangsverfahren geht es im wesentlichen um die Frage, ob die bis 1978 in der Bundesrepublik Deutschland gewährte Steuervergünstigung für Branntwein, der in Obstgemeinschaftsbrennereien hergestellt wurde, auch auf eingeführten Rum zu erstrecken ist. Das vorlegende Gericht möchte deshalb wissen, ob Artikel 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags in dem Sinne auszulegen ist, daß aus anderen Mitgliedstaaten eingeführter Obstbranntwein oder gleichartiger Branntwein ohne weiteres in den Genuß einer inländischen Branntweinsteuervergünstigung kommt oder ob hierfür auch die anderen das Steuerprivileg begründenden Bedingungen ganz oder zumindest teilweise erfüllt sein müssen. Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes — insbesondere des Urteils Schneider-Import ( 7 ) — geht das Gericht in der Begründung des Vorlagebeschlusses zu Recht davon aus, daß § 79 Absatz 2 Nr. 1 Branntweinmonopolgesetz alter Fassung insoweit nicht mit Artikel 95 des EWG-Vertrags vereinbar ist, als die darin enthaltene Steuervergünstigung von der Erfüllung technischer, nur dem deutschen Branntweinsteuerrecht eigener Modalitäten abhängig gemacht wird, die von Erzeugern in anderen Mitgliedstaaten, deren Recht kein Äquivalent zu diesen Vorschriften enthält, nicht erfüllt werden können. Die Vorlagefrage spart deshalb bewußt die monopolspezifischen Voraussetzungen aus und konzentriert sich auf die Kriterien, die gemäß § 79 Absatz 2 Nr. 1 Branntweinmonopolgesetz alter Fassung in Verbindung mit § 37 Branntweinmonopolgesetz die für Obstgemeinschaftsbrennereien bestehende Steuervergünstigung begründen. Danach muß der Branntwein, um es noch einmal zu wiederholen, aus einer Brennerei stammen, die von mehreren Personen gemeinschaftlich betrieben wird. Weitere Voraussetzung ist, daß in einer solchen Brennerei ausschließlich Branntwein aus den in § 27 Branntweinmonopolgesetz genannten von den Mitgliedern selbst gewonnenen Rohstoffen hergestellt wird. Schließlich wird die Vergünstigung nur eingeräumt, wenn es sich um Rohstoffe eines Mitglieds handelt, das in einem Betriebsjahr nicht mehr als 300 1 Weingeist erzeugt.

In Zusammenhang mit der Frage, inwieweit diese Anforderungen auf eingeführte gleichartige Erzeugnisse erstreckbar sind, geht der Bundesfinanzhof weiter zu Recht davon aus, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. die Urteile in den Rechtssachen Hansen I ( 8 ), Schneider-Import ( 7 ) und Hansen III ( 9 )) es den Mitgliedstaaten beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts nicht verboten ist, bestimmten Arten von Branntwein oder bestimmten Gruppen von Erzeugern steuerliche Vergünstigungen in der Form der Steuerbefreiung oder der Steuerermäßigung einzuräumen. In der Rechtssache Hansen I ( 8 ) hat der Gerichtshof insofern erklärend hervorgehoben, daß „steuerliche Erleichterungen dieser Art... legitimen wirtschaftlichen oder sozialen Zwecken..., beispielsweise der Verwendung bestimmter Rohstoffe durch die Brennereien, dem Fortbestand der Herstellung typischer Qualitätsbranntweine oder der Erhaltung bestimmter Gruppen von Betrieben, etwa der landwirtschaftlichen Brennereien“ dienen können. In diesem Sinne hat der Gerichtshof in den Urteilen Bobie ( 10 ), „aufbereitete Mineralölerzeugnisse“ ( 11 ), Chemial Farmaceutici ( 12 ) und Vinal ( 13 ) klargestellt, daß das Gemeinschaftsrecht die Freiheit der Mitgliedstaaten nicht einschränkt, für bestimmte Erzeugnisse „nach Maßgabe objektiver Kriterien, beispielsweise der verwendeten Ausgangsstoffe oder der angewandten Herstellungsverfahren, eine differenzierende Besteuerung einzuführen“. Ergänzend hierzu wurde in den beiden letztgenannten Urteilen festgestellt, daß solche Differenzierungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, wenn sie wirtschaftspolitische Ziele verfolgen, die ihrerseits mit den Erfordernissen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts übereinstimmen.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens vertritt die Meinung, die von dem deutschen Gesetzgeber vorgenommene abgabenrechtliche Privilegierung der Obstgemeinschaftsbrennereien entspreche nicht legitimen wirtschaftlichen oder sozialen Zwecken im Sinne dieser Rechtsprechung. Ihrer Ansicht nach diente die bis 1978 geltende Steuervergünstigung für Obstgemeinschaftsbrennereien nicht, wie vom Bundesfinanzhof vorgetragen, dem Schutz der kleinbäuerlichen Obstverwertung. Abgesehen davon dürfe eine Existenzsicherung, wie Artikel 37 Absatz 4 des EWG-Vertrags zeige, nicht durch Steuervorteile erreicht werden. Sie meint weiterhin, den Urteilen Hansen I ( 14 ) und Hansen III ( 15 ) im Hinblick auf die fraglichen Obstgemeinschaftsbrennereien entnehmen zu können, daß die Mitgliedstaaten nur aufgrund quantitativer Elemente steuerlich differenzieren könnten. Bei den Obstgemeinschaftsbrennereien handele es sich aber in Wirklichkeit um gewerbliche Brennereien einer unbegrenzten Größenordnung mit eigenem Brennrecht, die als selbständige Wirtschaftseinheiten anzusehen seien. Die Obstgemeinschaftsbrennereien dürften folglich steuerrechtlich nicht den Kleinbrennern angenähert werden.

Diese Auffassung, die von der Klägerin im wesentlichen auch schon in der Rechtssache Hansen III ( 15 ) vertreten worden ist, beruht meines Erachtens aber auf einem unrichtigen Verständnis der von der Klägerin herangezogenen Urteile.

Hierbei ist zunächst daran zu erinnern, daß die Rechtsprechung des Gerichtshofes dem Umstand Rechnung trägt, daß die Steuerhoheit auf Gebieten, die nicht harmonisiert sind, grundsätzlich bei den Mitgliedstaaten verblieben ist. Daraus folgt, daß bei dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts die Mitgliedstaaten grundsätzlich auch autonom darüber befinden können, aus welchen wirtschaftlichen oder sozialen Gründen sie Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen für inländische Waren gewähren wollen. Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere das Urteil in der Rechtssache Cogis ( 16 )) hervorgehoben hat, soll das steuerliche Diskriminierungsverbot des Artikels 95 des EWG-Vertrags zur Sicherung des freien Warenverkehrs lediglich „die vollkommene Wettbewerbsneutralität der inländischen Besteuerung für inländische Und eingeführte Erzeugnisse“ sicherstellen. Folglich sind steuerliche Differenzierungen, wie der Gerichtshof unter anderem in den Rechtssachen Chemial Farmaceutici ( 17 ) und Vinal ( 18 ) entschieden hat, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn sie Ziele verfolgen, die den Erfordernissen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts nicht widersprechen und „wenn kraft ihrer Ausgestaltung sichergestellt ist, daß jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und jeder Schutz inländischer konkurrierender Produktionen ausgeschlossen ist“. Steuerliche Regelungen sind mit anderen Worten mit dem Vertrag vereinbar, wenn sie sich an objektiven Kriterien ausrichten und weder „diskriminierenden noch Schutzcharakter“ haben.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung kann folglich nicht behauptet werden, daß das in § 79 Absatz 2 Branntweinmonopolgesetz alter Fassung enthaltene, auf objektiven Gründen beruhende Kleinbrennerprivileg als solches mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sei. Im Rahmen der bei den Mitgliedstaaten verbliebenen Steuerhoheit muß es vielmehr möglich sein, aus sozialpolitischen, agrar- und strukturpolitischen Gründen steuerlich zu differenzieren. Wenn die Bundesrepublik Deutschland insofern zur Sicherung der Existenzfähigkeit kleinbäuerlicher Betriebe und zur Eröffnung einer sinnvollen Obstverwertungsmöglichkeit für Kleinbrenner eine Steuerermäßigung vorgesehen hat, ist dies, wie auch der Bundesfinanzhof, die Bundesregierung und die Kommission übereinstimmend hervorheben, unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechts nicht zu beanstanden.

Im übrigen wurde diese mit den Mitteln des nationalen Steuerrechts verfolgte Zielsetzung unter anderem in der Rechtssache Schneider-Import ( 19 ), in der es um die Rechtmäßigkeit der in § 79 Absatz 2 Branntweinmonopolgesetz alter Fassung enthaltene Steuerermäßigung für Abfindungsbrennereien ging, ausdrücklich anerkannt. Wenn aber solche Kleinerzeuger, deren Produktion eine bestimmte Jahreserzeugungsmenge nicht übersteigt, steuerlich begünstigt werden dürfen, erscheint es jedenfalls gerechtfertigt, die gleiche steuerliche Vergünstigung auch einer Gemeinschaft von Kleinerzeugern zu gewähren, die ihre Produkte gemeinschaftlich verwerten. Unabhängig von der Frage, wem das Brennrecht zusteht, ist in diesem Zusammenhang die Tatsache entscheidend, daß die quantitative Begrenzung für jedes einzelne Mitglied ebenso wie das Erfordernis der Eigenerzeugung der Rohstoffe nicht aufgegeben wurde. Außerdem sieht § 37 Branntweinmonopolgesetz vor, daß die Mitglieder einer Obstgemeinschaftsbrennerei am Betriebsergebnis der Brennerei nach der Höhe ihres Anteils an der jährlichen Erzeugung beteiligt werden müssen. Dadurch wurde gewährleistet, daß die Mitglieder der Gemeinschaft im selben Maße an der Steuerermäßigung teilhatten wie die entsprechenden Kleinbrenner. Folglich ist es meines Erachtens ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn ein Mitgliedstaat im Rahmen seiner Steuerautonomie, um eine rationellere Verwertung der Rohstoffe und um eine finanziell weniger aufwendige verwaltungsmäßige Kontrolle der Kleinbrenner zu ermöglichen, die steuerliche Vergünstigung nicht nur einzelnen Kleinerzeugern, sondern auch Obstgemeinschaftsbrennereien, die die genannten Kriterien erfüllen, einräumt.

Schließlich weist das vorlegende Gericht auch zu Recht darauf hin, daß der Gerichtshof eine differenzierende Besteuerung, wie insbesondere die Urteile Bobie ( 20 ), Hansen I ( 21 ), „aufbereitete Mineralölerzeugnisse“ ( 22 ), Chemial Farmaceutici ( 23 ) und Vinal ( 24 ) zeigten, auch nach Maßgabe anderer als mengenmäßiger Kriterien, für legitim erachte. Daß nicht allein quantitative Kriterien, sondern auch die Struktur eines Betriebes, seine Organisationsform im Rahmen der Anwendung von Artikel 95 des EWG-Vertrags eine Rolle spielen können, ergibt sich eindeutig, entgegen dem Vorbringen der Klägerin, aus dem Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Hansen III ( 25 ). In diesem Verfahren hatte die Klägerin gleichfalls geltend gemacht, aus Guadeloupe eingeführter leichter Rum würde im Widerspruch zu Artikel 95 diskriminiert, da auf bestimmte Arten inländischen Branntweins gemäß § 79 Absatz 2 Branntweinmonopolgesetz alter Fassung ein ermäßigter Steuersatz angewandt werde. Sie wollte auf die von ihr eingeführten Erzeugnisse den günstigsten auf inländischen Obstbranntwein anwendbaren Steuersatz angewandt wissen, wobei sie sich gleichfalls auf die seinerzeit für Branntweine aus Obstgemeinschaftsbrennereien gesetzlich vorgesehene Steuerregelung bezog und geltend machte, aufgrund der Konzentration der individuellen Brennrechte in den Händen dieser Brennereien handele es sich in Wirklichkeit um Industrieunternehmen, die sich mit Rumherstellern vergleichen ließen. Das damals vorlegende Finanzgericht Hamburg hatte Zweifel, ob es mit dem steuerlichen Diskriminierungsverbot vereinbar sei, auf die Gleichartigkeit der Produktionsbedingimgen abzustellen, da sich Artikel 95 auf die Gleichartigkeit der Waren beziehe, nicht aber auf die Bedingungen, unter denen diese hergestellt würden.

Hierzu stellte der Gerichtshof fest, daß die aufgeworfenen Probleme weitgehend in dem Verfahren Schneider-Import ( 26 ) das die Steuerermäßigung für Kleinbrenner zum Gegenstand hatte, gelöst worden seien. Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung wiederholte er, daß es den Mitgliedstaaten beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechtes nicht verboten sei, bestimmten Arten von Branntwein oder bestimmten Gruppen von Erzeugern steuerliche Vergünstigungen in der Form der Steuerbefreiung oder der Steuerermäßigung einzuräumen. Diese Vergünstigungen müßten sich allerdings nach Artikel 95 ohne Diskriminierung auf eingeführte Erzeugnisse erstrecken, „die sich in gleicher Lage befinden wie die begünstigten inländischen Erzeugnisse“.

Unter Wiederholung der bereits im Urteil Hansen I ( 27 ) enthaltenen Feststellung, daß insofern durch die natürlichen Gegebenheiten der Herstellung besondere Probleme bei Erzeugnissen mit Ursprung außerhalb der europäischen Klimazone aufgeworfen wurden, hob er ausdrücklich hervor, es komme entscheidend darauf an, „daß die eingeführten Erzeugnisse tatsächlich in den Genuß derselben Vorteile kommen können wie die vergleichbaren inländischen Erzeugnisse, auch wenn sie nicht dieselben technischen oder rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, denen diejenigen inländischen Produktionen unterliegen, die in den Genuß einer bestimmten steuerlichen Vergünstigung gelangen“. Ergänzend wurde hinzugefügt, daß es dem Erfordernis der tatsächlichen Gleichbehandlung von inländischen und eingeführten Erzeugnissen widersprechen würde, wenn man für eingeführte Erzeugnisse, die dem quantitativen Kriterium nach nationalem Recht entsprechen, „weitere Voraussetzungen im Hinblick auf die Produktionsbedingungen aufstellen würde, die aufgrund natürlicher oder rechtlicher Gegebenheiten von einem Erzeugnis aus einem anderen Mitgliedstaat nicht erfüllt werden können“.

Hiermit sollte zunächst klargestellt werden, daß die Anwendung der innerstaatlichen Steuervergünstigungen auf gleichartige Waren aus den Mitgliedstaaten in ihren praktischen Auswirkungen der für inländische Erzeugnisse geltenden Regelung gleichkommen muß, daß es also, um in den Genuß einer Steuervergünstigung zu kommen, ausreicht, wenn die Art, die Struktur oder die Organisationsform eines Betriebes, aus dem der eingeführte Branntwein stammt, im wesentlichen vergleichbar ist mit derjenigen entsprechender inländischer Betriebe. Der Gerichtshof hat aber nicht, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens meint, entschieden, daß neben dem quantitativen Kriterium keine weiteren Voraussetzungen im Hinblick auf die Produktionsbedingungen aufgestellt werden dürften, sondern er hat lediglich klargestellt, daß insofern keine zusätzlichen typisch inlandsspezifischen Voraussetzungen verlangt werden dürfen, die von vergleichbaren Betrieben aus anderen Mitgliedstaaten nicht erfüllt werden können. In einem solchen Falle wäre, wie der Gerichtshof in dem Urteil „aufbereitete Mineralölerzeugnisse“ ( 28 ) entschieden hat, die Abschaffung dieser Voraussetzungen die einzige Möglichkeit, um eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung der eingeführten Erzeugnisse zu verhindern.

Entsprechend hat der Gerichtshof im Tenor des genannten Urteils für Recht erkannt, daß grundsätzlich alle nach dem Recht eines Mitgliedstaats eingeräumten steuerlichen Vergünstigungen auf eingeführte Erzeugnisse zu erstrecken sind, die sowohl das Kriterium der Gleichartigkeit als auch die Voraussetzungen erfüllen, unter denen die in Rede stehenden steuerlichen Vergünstigungen nach nationalem Recht gewährt werden. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien, dürfe ein Mitgliedstaat die steuerliche Vergünstigung nicht unter Berufung auf weitere Voraussetzungen nach seinem Recht verweigern, die ein Betrieb in einem anderen Mitgliedstaat aufgrund seiner geographischen Lage oder der in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften über die Herstellung von Branntwein zu erfüllen nicht in der Lage sei.

Im Hinblick auf das damalige Vorbringen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, auf eingeführten Rum müsse der günstigste inländische Steuersatz angewandt werden, wie er insbesondere für Branntweine aus Obstgemeinschaftsbrennereien vorgesehen sei, sah sich der Gerichtshof veranlaßt, auf eine weitere Grenze der Anwendbarkeit von Artikel 95 hinzuweisen. Er hob nämlich hervor, daß ein eingeführtes Erzeugnis zwar tatsächlich in den Genuß der steuerlichen Begünstigung kommen können müsse wie ein gleichartiges inländisches Erzeugnis, daß andererseits das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten jedoch nicht verpflichte, eingeführte Erzeugnisse gegenüber der eigenen inländischen Produktion zu bevorzugen. Verdeutlichend wurde noch hinzugefügt, daß der Vertrag die Mitgliedstaaten insbesondere nicht verpflichte, steuerliche Vergünstigungen solchem eingeführten Branntwein zu gewähren, der aus Betrieben stamme, die nicht den spezifischen quantitativen Kriterien für die Einräumung eines Steuerprivilegs für gleichartige inländische Erzeugnisse genügten. Aus dieser Bezugnahme auf die „spezifischen quantitativen Kriterien“ — in der Rechtssache Schneider-Import ( 29 ), in der es um die Steuerermäßigung für Abfindungsbrennereien ging, war nur von quantitativen Kriterien die Rede — wird meines Erachtens überdies deutlich, daß der Gerichtshof das für Gemeinschaftsbrennereien bestehende Kriterium, nach dem jedes einzelne Mitglied der Gemeinschaft nicht mehr als 300 1 Alkohol jährlich gewinnen darf, im Rahmen von Artikel 95 des EWG-Vertrags unter den in der Rechtssache Schneider-Import 1 genannten Voraussetzungen auf eingeführte gleichartige Erzeugnisse für erstreckbar gehalten hat und nicht, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens meint, auf einen Vergleich der Gesamtkapazität dieser Obstgemeinschaftsbrennereien mit Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten abstellen wollte.

Vor diesem Hintergrund abstrakter Grenzziehung ist nunmehr dem vorlegenden Gericht konkret zu erläutern, inwieweit die genannten Kriterien ohne Diskriminierung auf eingeführten Branntwein erstreckt werden können, der seinen Ursprung außerhalb der europäischen Klimazone hat.

Insoweit ist in Übereinstimmung mit der Bundesregierung und der Kommission zunächst festzustellen, daß die kooperative Betriebsform, die an keine bestimmte Rechtsform gebunden ¡st, keine spezifisch inländische Voraussetzung darstellt, sondern ohne weiteres auch von Betrieben in anderen Mitgliedstaaten erfüllt werden kann. Dasselbe gilt für die zweite Voraussetzung, wonach der in der Obstgemeinschaftsbrennerei hergestellte Branntwein aus den selbstgewonnenen Rohstoffen der Mitglieder stammen muß, also nicht von anderen Großlieferanten hinzugekauft werden darf. Nichts anderes kann schließlich für die dritte Bedingung gelten, die, um sicherzustellen, daß nur Kleinerzeuger in den Genuß der Steuervergünstigung kommen können, eine quantitative Höchstgrenze von jährlich 300 1 Alkohol pro Mitglied vorsieht.

Während das vorlegende Gericht und die Kommission die Prüfung der Erstreckbarkeit auf diese Kriterien beschränkt wissen wollen, muß nach Meinung der Bundesregierung als viertes Element hinzukommen, daß die eingeführten Branntweine, wenn sie in den Genuß der Steuervergünstigungen kommen wollen, aus Obst im eigentlichen Sinne hergestellt sein müssen. Zuckerrohr und speziell Melasse aus Zuckerrohr ließen sich aber selbst bei einer weiten Auslegung des Begriffs nicht als „Obst“ qualifizieren.

Was diese Vorbringen anbelangt, ist zunächst daran zu erinnern, daß die Obststoffe, die in den Obstgemeinschaftsbrennereien steuerbegünstigt gebrannt werden dürfen, in § 27 des deutschen Branntweinmonopolgesetzes ausdrücklich aufgezählt sind. Nach dieser Bestimmung kommen als Ausgangsstoffe ausschließlich Obst, Beeren, Wein, Weinhefe, Most, Wurzeln oder Rückstände davon in Frage. Hierbei handelt es sich gleichfalls nicht um typisch inländische Erzeugnisse, sondern vielmehr um landwirtschaftliche Produkte, die auch in anderen Mitgliedstaaten in erheblichem Umfang erzeugt werden. Für die Erstreckbarkeit dieser Voraussetzung spricht weiter, daß aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes nach Maßgabe objektiver Kriterien beispielsweise der verwendeten Ausgangsstoffe eine differenzierende Besteuerung zulässig ist. Erinnert sei in diesem Zusammenhang daran, daß der Gerichtshof bereits in der Rechtssache Hansen I ( 30 ) ausdrücklich festgestellt hat, daß solche steuerlichen Erleichterungen legitimen wirtschaftlichen oder sozialen Zwecken, wie beispielsweise der Verwendung bestimmter Rohstoffe durch die Brennereien, dienen können.

Gegen eine solche Erstreckung könnte allerdings eingewandt werden, der Gerichtshof habe in den Alkoholurteilen vom 27. Februar 1980 ( 31 ) sowie in der Rechtssache Cogis ( 32 ) entschieden, daß eine unterschiedliche Besteuerung von Branntweinen, die als gleichartig im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 oder zumindest als Substitutionserzeugnisse im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 des EWG-Vertrags anzusehen sind, aufgrund des verwendeten Ausgangsstoffs mit dem steuerlichen Diskriminierungsverbot unvereinbar sei.

Eine nähere Betrachtung dieser Rechtssachen ergibt aber, daß jene gerade dadurch gekennzeichnet waren, daß die im Hinblick auf den Ausgangsstoff typischen inländischen Erzeugnisse nach den jeweiligen Steuerregelungen unter die günstigste Steuerklasse fielen, während die anderen Gruppen von Erzeugnissen, die fast vollständig aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wurden, eine höhere Steuerlast zu tragen hatten. Folglich hat der Gerichtshof die Vereinbarkeit der in Frage stehenden Steuerregelungen mit Artikel 95 EWG-Vertrag letztlich verneint, da deren Schutzcharakter auf der Hand lag. Umgekehrt sprechen diese Urteile, sofern eine fragliche Regelung weder diskriminierenden noch Schutzcharakter hat, aber gerade nicht gegen die Zulässigkeit einer steuerlichen Differenzierung nach Maßgabe der Ausgangsstoffe.

Die Feststellung einer Schutzwirkung obliegt richtiger Ansicht nach im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht dem Gerichtshof, sondern ist den nationalen Gerichten vorbehalten. Diese müssen dabei allerdings berücksichtigen, daß, wie der Gerichtshof festgestellt hat, das Gemeinschaftsrecht die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, eingeführte Erzeugnisse gegenüber der eigenen inländischen Produktion zu bevorzugen. Wenn aber feststeht, daß nur eine minimale Menge der inländischen Erzeugung in den Genuß der für Kleinerzeuger geltenden Steuervergünstigung kommt, während der größte, aus Großbetrieben stammende Teil der inländischen Produktion nicht unter das Steuerprivileg fällt, kann nicht von einer Schutzwirkung gegenüber eingeführten Produkten, die gleichfalls aus Großbetrieben stammen, die Rede sein. Ansonsten wäre, worauf das vorlegende Gericht zu Recht hinweist, entweder der nationale Gesetzgeber zur Aufgabe der nach Gemeinschaftsrecht grundsätzlich zulässigen steuerlichen Differenzierung gezwungen oder es wären die inländischen Großerzeuger gegenüber den entsprechenden Betrieben aus anderen Mitgliedstaaten benachteiligt.

Zum gleichen Ergebnis würde es schließlich führen, wenn die Steuerermäßigung auch solchen eingeführten Branntweinen gewährt würde, die zwar das Merkmal der Kleinerzeugung erfüllen, deren Ausgangsstoffe aber nicht den in § 27 des Branntweinmonopolgesetzes genannten Erzeugnissen zugerechnet werden können. Auch in einem solchen Fall wären zum Beispiel die in einer Kooperative zusammengeschlossenen Kleinerzeuger von Branntwein aus Kartoffeln oder Weizen anderer Mitgliedstaaten gegenüber den entsprechenden inländischen Kleinerzeugern bevorzugt, die nicht in den Genuß einer Steuerermäßigung kommen können.

Aus den von der Bundesregierung gemachten Angaben, die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht substantiiert bestritten worden sind, ergibt sich aber, daß die in Obstgemeinschaftsbrennereien hergestellten und steuerlich begünstigten Mengen in Wirklichkeit nur einen unbedeutenden Anteil an der gesamten inländischen Alkoholerzeugung haben. So lag im Durchschnitt der Jahre 1972 bis 1978 die Gesamtherstellung von inländischem Branntwein bei ca. 1,5 Mio hl pro Jahr, die durchschnittliche Erzeugung der nicht in Gemeinschaftsbrennereien zusammengeschlossenen anderen Kleinbrenner betrug ca. 65000 hl, während sich die Gesamterzeugung der Obstgemeinschaftsbrennereien nur auf ca. 4100 hl in diesem Zeitraum belaufen hat. Demgegenüber steht nach Angaben der Bundesregierung in dem fraglichen Zeitraum eine durchschnittliche Einfuhrmenge von 600000 hl pro Jahr, wovon nach Angaben der Klägerin des Ausgangsverfahrens allein etwa 100000 hl auf aus französischen überseeischen Departements eingeführten Rum entfallen. Dieses Verhältnis der von den Obstgemeinschaftsbrennereien hergestellten Alkoholmenge sowohl zu der sonstigen nicht steuerbegünstigten inländischen Erzeugung als auch zur Einfuhrmenge macht deutlich — selbst wenn man außer acht läßt, daß die Auswirkungen des Steuerprivilegs auf den Markt wegen der Ablieferung eines Großteils des in Obstgemeinschaftsbrennereien erzeugten Alkohols an das deutsche Branntweinmonopol tatsächlich noch geringer sein mögen —, daß das zum Schutz der kleinbäuerlichen Struktur der Branntweinerzeugung bestehende Steuerprivileg für Obstgemeinschaftsbrennereien nicht geeignet ist, gleichartige eingeführte Erzeugnisse, die nicht aus entsprechenden Betrieben stammen, unmittelbar oder mittelbar zu diskriminieren. Wegen des absolut unbedeutenden Marktanteils der steuerbegünstigten Erzeugnisse kann folglich nicht davon die Rede sein, daß die Steuerermäßigung dem Schutz inländischer konkurrierender Produktionen dient.

Zurückzuweisen ist schließlich auch die von der Klägerin vertretene Auffassung, daß es anstelle der vorgenannten Kriterien genügen müsse, wenn die wirtschaftliche Situation der Herstellung im Exportland der Situation in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbar sei. Ein solches Gebot läßt sich nicht aus Artikel 95 des EWG-Vertrags entnehmen, der im Interesse des freien Warenverkehrs lediglich der Sicherstellung der Wettbewerbsneutralität dient und keine wirt-schafts- oder sozialpolitische Zielsetzung verfolgt. Wie die Kommission zu Recht hervorhebt, läßt sich Gegenteiliges ebenfalls nicht aus ihrem Vorschlag für eine Ratsentscheidung entnehmen, mit der die Französische Republik, gestützt auf Artikel 227 des EWG-Vertrags, ermächtigt werden soll, in ihren überseeischen Departements und im französischen Mutterland, gerade in Abweichung von Artikel 95, auf den Verbrauch von in diesen Departements hergestelltem, sogenanntem traditionellen Rum einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden.

Abschließend bleibt allerdings noch mit der Kommission auf eine allgemeine Grenze der Erstreckbarkeit hinzuweisen, die sich daraus ergibt, daß bei dem praktischen Nachweis der genannten Voraussetzungen unter Umständen gewisse Schwierigkeiten entstehen können, falls diese Anforderungen in anderen Mitgliedstaaten nicht in gleicher Weise bestehen und folglich die entsprechenden Beweismittel nicht immer erbracht werden können. Insofern muß es, unter Berücksichtigung der den Urteilen „aufbereitete Mineralölerzeugnisse“ ( 33 ) und Essevi und Salengo ( 34 ) zugrundeliegenden Überlegungen, genügen, daß der Nachweis für die Erfüllung der genannten Voraussetzungen unter angemessenen, für den Einführer praktisch erfüllbaren Bedingungen erbracht wird.

II — Zur zweiten Frage

Aufgrund der Prämisse, daß eingeführter leichter Rum sowohl inländischem Obstbranntwein als auch inländischem Rumverschnitt oder inländischem Kornbranntwein gleichartig ist und daß das nationale Recht in legitimer Differenzierung unterschiedliche Abgabenbelastungen für diese drei Produktarten vorsieht, stellt der vorlegende Senat die weitere Frage, ob jeweils die günstigste der für die drei genannten Produktarten geltenden Branntweinsteuerbelastung auf eingeführten Rum anzuwenden ist oder ob es vielmehr darauf ankommt, mit welcher der drei Produktarten der eingeführte Rum die meisten Merkmale gemeinsam hat. Das Gericht glaubt der bereits zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 95 sowie dem Urteil Andresen ( 35 ) entnehmen zu können, daß in den Fällen, in denen mehrere inländische Waren zum Vergleich herangezogen werden können, der nach Artikel 95 des EWG-Vertrags vorzunehmende Belastungsvergleich unter Zugrundelegung der Belastung jener inländischen Ware vorgenommen werden müsse, die mit der eingeführten Ware die meisten Merkmale gemeinsam habe, ihr also ähnlicher sei als den anderen in Frage kommenden Waren.

Diese Auffassung beruht meines Erachtens — und hier befinde ich mich in Übereinstimmung mit der Bundesregierung und der Kommission — auf einem unzutreffenden Verständnis der Rechtsprechung des Gerichtshofes zum Begriff der „Gleichartigkeit“ im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags. Wie der Gerichtshof nämlich seit der Rechtssache 45/75 — Rewe ( 36 ) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, kann dieses Merkmal nur dahingehend einheitlich ausgelegt werden, daß alle Erzeugnisse als gleichartig im Sinne von Artikel 95 Absatz 1 des EWG-Vertrags anzusehen sind, die „in den Augen des Verbrauchers die gleichen Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen“. Dieser Rechtsprechung ist richtiger Ansicht nach also nicht zu entnehmen, daß innerhalb des Merkmals der „Gleichartigkeit“ nochmals zu differenzieren wäre zwischen ganz gleichartigen, teilweise gleichartigen oder entfernt gleichartigen Erzeugnissen.

Im Gegenteil zeigen gerade die Urteile Chemial Farmaceutici ( 37 ) und Vinal ( 38 ), daß, wenn ein eingeführtes Erzeugnis in den Genuß einer inländischen Steuervergünstigung kommen will, neben dem Merkmal der Gleichartigkeit außerdem die sonstigen im Rahmen von Artikel 95 des EWG-Vertrags zulässigerweise verlangten Voraussetzungen für die Steuervergünstigung erfüllt sein müssen. Das importierte Erzeugnis ist somit in die günstigste Steuerklasse einzuordnen, deren erstreckbare Voraussetzungen es vollständig erfüllt, ohne daß es eine Rolle spielt, ob das nationale Steuersystem nach Rohstoffen, Herstellungsverfahren, Produktionsmengen oder Betriebsstrukturen unterscheidet.

Ergänzend stellt der Senat dann noch die Frage, ob ein Vergleich der Besteuerung von eingeführtem leichtem Rum mit der Belastung von Rumverschnitt ausscheidet, weil letzterer unter Verwendung von eingeführtem Rum hergestellt wird.

Wenn ich es richtig sehe — auch aus dem Vorlagebeschluß ergeben sich insofern keine besonderen Anhaltspunkte —, besteht nach dem deutschen Branntweinmonopolgesetz aber keine Steuerermäßigung zugunsten von Rumverschnitt oder Kornbranntwein, so daß zum fraglichen Zeitraum die letztgenannten Erzeugnisse steuerlich in gleicher Weise belastet waren wie der eingeführte Rum. Folglich kann es im konkreten Fall nicht auf einen Belastungsvergleich des eingeführten leichten Rums mit Rumverschnitt ankommen.

Hilfsweise sei zu dieser Frage aber angemerkt, daß ein Belastungsvergleich im Rahmen von Artikel 95 des EWG-Vertrags nicht deshalb ausscheiden darf, weil das inländische Erzeugnis unter Verwendung einer eingeführten Ware hergestellt worden ist. Wenn inländische Erzeugnisse nur deshalb steuerlich bessergestellt werden dürften, weil sie unter Verwendung eingeführter Waren hergestellt werden, wäre jedenfalls das Gebot der steuerlichen Nichtdiskriminierung nur unvollständig erfüllt. Stellt sich heraus, daß das eingeführte gleichartige Erzeugnis die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung erfüllt, muß das eingeführte Erzeugnis dieselbe anteilige Steuervergünstigung erhalten wie das inländische Erzeugnis, das unter Verwendung eingeführter Ware hergestellt wird.

IIΙ —

Aufgrund dieser Erwägungen schlage ich zusammenfassend vor, die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.

Artikel 95 des EWG-Vertrags ist dahin auszulegen, daß eine inländische Branntweinsteuervergünstigung, die davon abhängt, daß der Branntwein in einer Brennerei hergestellt worden ist, die von mehreren Personen zur Verwertung bestimmter, von ihnen selbst landwirtschaftlich gewonnener Rohstoffe gemeinschaftlich betrieben wird und die aus den Rohstoffen eines Mitglieds jährlich nicht mehr als 300 1 Weingeist herstellt, auf solche Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten zu erstrecken ist, die sowohl das Kriterium der Gleichartigkeit als auch alle vorgenannten Voraussetzungen erfüllen. Der Nachweis muß unter angemessenen, praktisch erfüllbaren Bedingungen geführt werden können.

2.

Falls das nationale Steuerrecht für verschiedene gleichartige Produkte in legitimer Differenzierung unterschiedliche Abgabenbelastungen vorsieht, ist die steuerliche Belastung eines gleichartigen aus einem Mitgliedstaat eingeführten Erzeugnisses nicht davon abhängig, mit welchem der inländischen Produkte das eingeführte Erzeugnis die meisten gemeinsamen Merkmale aufweist. Das eingeführte Erzeugnis ist vielmehr gemäß Artikel 95 des EWG-Vertrags in den Steuertarif einzugruppieren, dessen Voraussetzungen von dem eingeführten Erzeugnis erfüllt werden.


( 1 ) Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 — H. Hansen jun. & O.C. Balle GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg —, Slg. 1978, 1787.

( 2 ) Urteil vom 30. Oktober 1980 in der Rechtssache 26/80 — Schneider-Import GmbH & Co. KG/Hauptzollamt Mainz —, Slg. 1980, 3469.

( 3 ) Urteil vom 7. Mai 1981 in der Rechtssache 153/80 — Rumhaus Hansen GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg—, Slg. 1981, 1165.

( 4 ) Urteil vom 25. November 1981 in der Rechtssache 4/81 — Hauptzollami Flensburg/Hermann C. Andresen GmbH & Co. KG—, Slg. 1981,2835.

( 5 ) Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 — H. Hansen jun. & O. C. Balle GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg—, Slg. 1978, 1787.

( 6 ) Urteil vom 7. Mai 1981 in der Rechtssache 153/80 — Rumhaus Hansen GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg—, Slg. 1981, 1165.

( 7 ) Urteil vom 30. Oktober 1980 in der Rechtssache 26/80 — Schneider-Import GmbH & Co. KG/Hauptzollamt Mainz —, Slg. 1980, 3469.

( 8 ) Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 — H. Hansen jun., & O. C. Balle GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg—, Slg. 1978, 1787.

( 9 ) Urteil vom 7. Mai 1981 in der Rechtssache 153/80 — Rumhaus Hansen GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg—, Slg. 1981, 1165.

( 10 ) Urteil vom 22. Juni 1976 in der Rechtssache 127/75 — Bobie Gctränkcvertrieb GmbH/Hauptzollamt Aachen-Nord —, Slg 1976, 1079.

( 11 ) Urteil vom 8. Januar 1980 in der Rechtssache 21/79 — Kommission/Italienische Republik—, Slg. 1980, 1.

( 12 ) Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 140/79 — Chemial Farmaceutici S.p.A./DAF S.p.A. —, Slg. 1981, 1.

( 13 ) Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 46/80 — S.p.A. Vinal/S.p.A. Orbat —, Slg. 1981, 77.

( 14 ) Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 — H. Hansen jun. & O. C. Balle GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg —, Slg. 1978, 1787.

( 15 ) Urteil vom 7. Mai 1981 in der Rechtssache 153/80 — Rumhaus Hansen GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg—, Slg. 1981, 1165.

( 16 ) Urteil vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 216/81 — Firma Cogis/Amministrazione delle Finanze dello Stato—, Sig. 1982,2701.

( 17 ) Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 140/79 — Chemial Farmaceutici S.p.A./DAF S.p.A. —, Slg. 1981, 1.

( 18 ) Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 46/80 — S.p.A. Vinal/S.p.A. Orbat —, Slg. 1981, 77.

( 19 ) Urteil vom 30. Oktober 1980 in der Rechtssache 26/80 — Schneider-Import GmbH & Co. KG/Hauptzollamt Mainz —, Slg. 1980, 3469.

( 20 ) Urteil vom 22. Juni 1976 in der Rechtssache 127/75 — Bobie Getränkevertrieb GmbH/Hauptzollamt Aachen-Nord—, Slg. 1976, 1079.

( 21 ) Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 — H. Hansen jun. & O.C. Balle GmbH 8c Co./Hauptzollamt Flensburg —, Slg. 1978, 1787.

( 22 ) Urteil vom 8. Januar 1980 in der Rechtssache 21/79 — Kommission/Italienische Republik—, Slg. 1980, 1.

( 23 ) Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 140/79 — Chemial Farmaceutici S.p.A./DAF S.p.A. —, Slg. 1981, 1.

( 24 ) Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 46/80 — S.p.A. Vinal/S.p.A. Orbat—, Slg. 1981,77.

( 25 ) Urteil vom 7. Mai 1981 in der Rechtssache 153/80 — Rumhaus Hansen GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg—, Slg. 1981, 1165.

( 26 ) Urteil vom 30. Oktober 1980 in der Rechtssache 26/80 — Schneider-Import GmbH & Co. KG/Hauptzollamt Mainz —, Slg. 1980, 3469.

( 27 ) Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 — H. Hansen jun. & O. C. Balle GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg—, Slg. 1978, 1787.

( 28 ) Urteil vom 8. Januar 1980 in der Rechtssache 21/79 — Kommmission/Italienische Republik—, Slg. 1980, 1.

( 29 ) Urteil vom 30. Oktober 1980 in der Rechtssache 26/80 — Schneider-Import GmbH & Co. KG/Hauptzollamt Mainz —, Slg. 1980, 3469.

( 30 ) Urteil vom 10. Oktober 1978 in der Rechtssache 148/77 — H. Hansen jun. & O. C. Balle GmbH & Co./Hauptzollamt Flensburg —, Slg. 1978, 1787.

( 31 ) Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 168/78 — Kommission/Französische Republik —, Slg. 1980, 347;

Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 169/78 — Kommission/Italienische Republik —, Slg. 1980, 385;

Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 170/78 — Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland — Slg. 1980, 417;

Urteil vom 27. Februar 1980 in der Rechtssache 171/78 — Kommission/Königreich Dänemark —, Slg. 1980, 447.

( 32 ) Urteil vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 216/81 Firma Cogis/Amministrazione delle Finanze dello Stato—, Slg. 1982, 2701.

( 33 ) Urteil vom 8. Januar 1980 in der Rechtssache 21/79 — Kommission/Italienische Republik—, Slg. 1980, 1.

( 34 ) Urteil vom 27. Mai 1981 in den verbundenen Rechtssachen 142 und 143/80 — Amministrazione delle Finanze dello Stato/Essevi S.p.A. und Firma Carlo Salengo—, Slg. 1981, 1413.

( 35 ) Urteil vom 25. November 1981 in der Rechtssache 4/81 — Hauptzollamt Flensburg/Hermann C. Andresen GmbH & Co. KG —, Slg. 1981, 2835.

( 36 ) Urteil vom 17. Februar 1976 in der Rechtssache 45/75 — Rewe-Zentrale des Lebensmittel-Großhandels GmbH/Hauptzollamt Landau/Pfalz, Slg. 1976, 181.

( 37 ) Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 140/79 — Chemial Farmaceutici S.p.A./DAF S.p.A. —, Slg. 1981, 1.

( 38 ) Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 46/80 — S.p.A. Vinal/S.p.A. Orbat —, Slg. 1981, 77.