SCHLUßANTRÄGE DES GENERALANWALTS

SIR GORDON SLYNN

VOM 16. SEPTEMBER 1982 ( 1 )

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Wie war die Produktionserstattung für Mais zu bemessen, der vor dem 1. August 1974 der zollamtlichen Überwachung unterstellt, aber erst danach innerhalb der zugestandenen Verarbeitungsfrist zu Stärke verarbeitet worden ist?“

Diese Frage stellt sich in folgendem Zusammenhang: Die Verordnung (EWG) Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 (ABl. 1967, S. 2269) enthielt u. a. Vorschriften über die Festsetzung von Richtpreisen, Schwellenpreisen und Interventionspreisen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide einschließlich Mais. In ihren Begründungserwägungen hieß es, aufgrund der besonderen Marktlage bei Stärke und insbesondere mit Rücksicht darauf, daß für die Industrie im Verhältnis zu den Preisen der Substitutionserzeugnisse wettbewerbsfähige Preise beibehalten werden müßten, sei „dafür zu sorgen, daß die benötigten Grunderzeugnisse dieser Industrie aufgrund einer Erstattung bei der Erzeugung zu einem niedrigeren Preis zur Verfügung gestellt werden können, als er sich bei Anwendung der Abschöpfungen und gemeinsamen Preise ergeben würde“.

Artikel 11 schrieb vor: „Eine Erstattung wird gewährt bei der Erzeugung (a) für Mais ..., [der] von der Stärkeindustrie für die Herstellung von Stärke ... verwendet [wird].“ Ferner hieß es dort: „Der Rat legt ... die Regeln für die Durchführung dieses Artikels und den Betrag der Erstattungen bei der Erzeugung fest.“ Der Rat tat dies in der Verordnung Nr. 371/67 vom 25. Juli 1967 (ABl. Nr. 174, 1967, S. 40). Nach Artikel 1 dieser Verordnung hatten die Mitgliedstaaten ab 1. Juli 1967 eine Erstattung bei der Erzeugung für den zur Herstellung von Stärke bestimmten Mais zu gewähren, die gleich dem Unterschied zwischen dem Schwellenpreis für Mais und 6,80 RE war. Damit sollte erreicht werden, daß der tatsächliche oder Nettoeinkaufspreis von Mais für die Stärkehersteller bis zu seiner Änderung 6,80 RE betrug. Beide Verordnungen sahen eine Erstattung bei der Erzeugung von Kartoffelstärke vor, allerdings auf einer anderen Grundlage und nach anderen Regeln.

Nach Artikel 5 der letzteren Verordnung hatte die Kommission nach dem vorgeschriebenen Verfahren Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung zu erlassen.

Die Kommission erließ diese Durchführungsbestimmungen mit der Verordnung (EWG) Nr. 1060/68 vom 24. Juli 1968 (ABl. L 179, 1968, S. 38). Zur Begründung dieser Verordnung hieß es, da für Kartoffelstärke ein System der Vorauszahlung der Erstattung bei der Erzeugung festgelegt worden sei, empfehle es sich, eine Vorauszahlung der Erstattung bei der Erzeugung von Getreidestärke (einschließlich Maisstärke) vorzusehen.

Die Vorauszahlung war zu leisten, wenn ein Stärkehersteller, der Mais zur Herstellung von Stärke in Besitz hatte, einen entsprechenden Antrag stellte und den Beweis erbrachte, daß der Mais in seinen Räumen lagerte oder unter amtlicher Überwachung stand. Der Betrag der Vorauszahlung durfte den Unterschied zwischen dem Schwellenpreis für Mais zu Beginn des „Wirtschaftsjahres“ und 6,80 RE je 100 kg Mais nicht überschreiten. Der Hersteller durfte nur einmal im Monat einen Vorauszahlungsantrag einreichen und hatte eine Bürgschaft (in Höhe von 105 % der beantragten Vorauszahlung) zu leisten, durch die die Verarbeitung des Maises zu Stärke gewährleistet wurde. Die Bürgschaft wurde freigegeben, wenn er den Nachweis erbrachte, daß der Mais innerhalb von maximal 90 Tagen nach Leistung der Vorauszahlung zu Stärke verarbeitet worden war. Artikel 1 und 2 der Verordnung betreffen nur die Vorauszahlung. Artikel 3 behandelt nicht die Vorauszahlung, sondern die Erstattung bei der Erzeugung selbst: „Die Erstattung bei der Erzeugung wird dem Hersteller unter Berücksichtigung des im Monat der Verarbeitung dieses Getreides gültigen Schwellenpreises innerhalb von 30 Tagen nach Erbringung des Nachweises über die erfolgte Verarbeitung des Getreides ... [gewährt].“

Das „Wirtschaftsjahr“, das nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 120/67 vom 1. August bis zum 31. Juli dauerte, wurde, was Mais anbelangt, durch die Verordnung (EWG) Nr. ,1125/74 der Kommission vom 29. April 1974 (ABL L 128 vom 10. 5. 1974, S. 12) geändert. Das Wirtschaftsjahr 1974/75 für Mais begann danach am 1. August 1974 und endete am 30. September 1975; das darauffolgende Wirtschaftsjahr sollte am 1. Oktober beginnen. Für das Wirtschaftsjahr 1974/75 wurden die (nach Artikel 6 der Verordnung Nr. 120/67) festzusetzenden monatlichen Zuschläge zum Schwellenpreis durch die Verordnung (EWG) Nr. 1127/74 vom 29. April 1974 (ABl. L 128 vom 10. 5. 1974, S. 15) festgesetzt. Durch eine vom Rat am selben Tage erlassene dritte Verordnung (EWG) Nr. 1132/74 (ABl. L 128 vom 10. 5. 1974, S. 24) wurden weitere Änderungen vorgenommen; die Verordnung Nr. 371/67 wurde aufgehoben. Danach war die Erstattung bei der Erzeugung für zur Stärkeherstellung bestimmten Mais gleich der Differenz zwischen dem Schwellenpreis und 8,20 RE für jeweils 100 kg. Somit war, wenn der Schwellenpreis gleichblieb oder stieg, die Erstattung bei der Erzeugung niedriger als vorher. Diese Verordnung trat am 1. August 1974 in Kraft.

Die Kommission erließ Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1132/74 mit der Verordnung (EWG) Nr. 2012/74 vom 30. Juli 1974 (ABl. L 209 vom 31. 7. 1974, S. 44). Nach Artikel 2 dieser Verordnung wurde die Erstattung bei der Erzeugung an Hersteller von Maisstärke gezahlt, die nachwiesen, daß der Mais durch die zuständige Stelle des Mitgliedstaats unter amtliche Überwachung gestellt worden war. In Absatz 3 heißt es: „Die Erstattung bei der Erzeugung wird unter Zugrundelegung des Schwellenpreises festgesetzt, der am Tag der Annahme des Antrags auf amtliche Überwachung des Grunderzeugnisses gilt; sie wird binnen dreißig Tagen nach dem Tag der Annahme des Antrags gezahlt. Die Erstattung wird gegebenenfalls entsprechend dem im Verarbeitungsmonat gültigen Schwellenpreis berichtigt.“ Artikel 4 machte die Gewährung einer Erstattung von der Stellung einer Kaution abhängig, durch die die Verarbeitung des Maises garantiert wurde. Die Kaution wurde erst freigegeben, wenn nachgewiesen worden war, daß mindestens 96 % der unter Überwachung gestellten Maismenge binnen höchstens 90 Tagen nach der Annahme des Antrags auf amtliche Überwachung verarbeitet worden waren.

Dadurch wurde das System der Vorauszahlungen abgelöst.

Auch diese Verordnung trat am 1. August 1974 in Kraft, aber nach Artikel 7 Absatz 2 konnten die Mitgliedstaaten „unbeschadet der Höhe der Erstattung bei der Erzeugung ... während einer bis 31. Dezember 1974 laufenden Übergangszeit weiterhin die in Artikel 6 genannten Verordnungen [darunter die Verordnung Nr. 1060/68] anwenden“.

In den Jahren 1967 bis 1974 führten die deutschen Behörden die in den früheren Verordnungen festgelegte Regelung nicht genau durch. Am 22. Dezember 1967 gab der zuständige Bundesminister bekannt, daß die Erstattung festgesetzt werde, nachdem die Grunderzeugnisse unter Überwachung gestellt worden seien, und sich nach dem Erstattungssatz bemesse, der an dem Tag gelte, an dem der Antrag auf Überwachung gestellt worden sei oder an dem die Grunderzeugnisse angeschrieben worden seien; die Erstattung sei zurückzuzahlen, wenn der Mais nicht zu Stärke verarbeitet worden sei. Der Tag der Verarbeitung und der tatsächliche Unterschied zwischen der Vorauszahlung und der Erstattung bei der Erzeugung blieben offensichtlich außer Betracht.

Am 9. Juli 1974 veröffentlichte der Bundesminister eine weitere Bekanntmachung, wonach die Erstattung für die Grunderzeugnisse, für die in der Zeit vom 11. bis 31. Juli 1974 ein Antrag auf Überwachung gestellt werde und die am 31. Juli 1974 noch nicht zu Stärke verarbeitet worden seien, sich um 51,24 DM pro Tonne verringere. Dadurch sollte offensichtlich der Anpassung der tatsächlichen Kosten von 6,80 auf 8,20 RE pro 100 kg Rechnung getragen werden. Die Erstattung sollte zunächst in Form eines Vorschusses gezahlt werden, wobei festgestellt wurde, daß der Anspruch auf die Erstattung erst am Tage der Verarbeitung entstehe; die Hersteller wurden aufgefordert, bis zum 19. August 1974 51,24 DM pro Tonne für die Maismengen, die nicht vor dem 31. Juli verarbeitet worden seien, zurückzuzahlen.

Die Firma Maizena GmbH in Hamburg hatte einen Maisbestand vor dem 31. Juli 1974 unter Überwachung gestellt und einen auf der Grundlage von 6,80 RE berechneten Betrag erhalten. 63172,11 t Mais waren am 31. Juli noch nicht verarbeitet; davon waren 31190,025 t zwischen dem 11. und 31. Juli 1974 unter Überwachung gestellt worden. Das Hauptzollamt Krefeld verlangte für diese letztere Menge die Rückzahlung von 51,24 DM pro Tonne. Wie die Kommission dazu ausführt, war die Berechnung selbst offensichtlich fehlerhaft, da sie von einem falschen Schwellenpreis ausging. Der Bescheid des Hauptzollamtes wurde vom Finanzgericht Düsseldorf aufgehoben. Das Hauptzollamt legte gegen diese Entscheidung Revision beim Bundesfinanzhof ein. Dieser hielt es für erforderlich, dem Gerichtshof die oben genannte Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Meines Erachtens ist die erste und tatsächlich entscheidungserhebliche gemeinschaftsrechtliche Frage die, ob die Firma Maizena im Juli 1974 im Hinblick auf die unter amtliche Überwachung gestellten Mengen einen Anspruch auf Erstattung zu dem in diesem Monat anwendbaren Satz erworben hat.

Die Firma Maizena trägt vor, das hauptsächliche Ziel der früheren Verordnungen sei gewesen, dem Verarbeiter das Grunderzeugnis zu einem niedrigeren

Preis als dem normalen Preis für Mais in der Gemeinschaft zu verschaffen; es sei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem er dieses Grunderzeugnis beschaffe (oder unter Überwachung stelle), solange es für die Herstellung von Stärke bestimmt sei und schließlich dazu verwendet werde. Dieser Zeitpunkt sei sowohl für den Anspruch auf die Erstattung als auch für den Betrag der Erstattung maßgebend, wie aus den Grundverordnungen Nrn. 120/67 und 371/67 deutlich hervorgehe. Selbst wenn nach der Verordnung Nr. 1060/68 eine Anpassung an den am Tage der Verarbeitung geltenden Schwellenpreis möglich sei, gebe es keine Vorschrift für eine Anpassung an den tatsächlichen Einkaufspreis, wenn dieser nachträglich im Verordnungswege geändert werde. Dasselbe gelte für die Bestimmungen der Verordnung Nr. 2012/74, obgleich diese Verordnung nicht anwendbar sei, da sie erst in Kraft getreten sei, nachdem die Waren unter Überwachung gestellt worden seien. Erst mit der Verordnung Nr. 10/75 vom 31. Dezember 1974 (ABl. L 1 vom 3. 1. 1975, S. 24) sei vorgeschrieben worden, daß eine Änderung der tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen sei.

Der Umstand, daß das Ziel der Regelung darin besteht, den Stärkeherstellern Mais zu einem günstigen Preis zu verschaffen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Stärkemarkt zu erhalten, ist meines Erachtens ein schwacher oder gar nichtssagender Anhaltspunkt. Gute Gründe sprechen für die Annahme, daß die Erstattung sich auf den gezahlten Preis beziehen sollte, der wohl eher zum früheren als zum späteren der beide in Rede stehenden Zeitpunkte festgesetzt wird. Andererseits geht aus Artikel 11 eindeutig hervor, daß die (als „Produktionserstattung“ bezeichnete) Erstattung für tatsächlich verwendete Stärke gewährt wird; das Gegenargument, daß die Erstattung nach dem am Tage der Verarbeitung geltenden Satz festgesetzt werden sollte, hat Gewicht, da die Frage, wie wettbewerbsfähig die Stärkepreise sind, sich tatsächlich zu diesem Zeitpunkt stellt. Entscheidend ist jedoch nicht, welche Auffassung angemessener ist, sondern welche Regelung die Verordnung bei richtiger Auslegung tatsächlich enthält.

Abgesehen von dem Hinweis darauf, daß das Ziel der Verordnung die Bildung eines günstigen Preises ist und daß die Erstattung für tatsächlich verwendete Stärke gilt, enthält die Verordnung Nr. 120/67 keine schlüssige Antwort auf diese Frage, obwohl sie darauf hindeutet, daß der Erstattungsanspruch zum Zeitpunkt der Verarbeitung und nicht früher entsteht. In der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 371/67 heißt es, daß der Preis für den verwendeten Mais auf 6,80 RE gesenkt wird; es läßt sich also sagen, daß die Verarbeitung als eine Voraussetzung des Erstattungsanspruchs angesehen wird. Artikel 1 der Verordnung spricht jedoch meines Erachtens für keine der beiden möglichen Antworten auf die vorliegende Frage.

Andererseits geht aus der Verordnung Nr. 1060/68 recht klar und deutlich hervor, daß der Anspruch auf eine Vorauszahlung (wenn die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind) etwas anderes ist als der Anspruch auf Erstattung. Der erstere entsteht, wenn die Waren unter amtliche Überwachung gestellt werden. Die Erstattung bei der Erzeugung dagegen ist innerhalb von 30 Tagen seit dem Nachweis der Verarbeitung zu zahlen. Die Verarbeitung ist eine Voraussetzung des Erstattungsanspruchs, und dieser Anspruch kann nicht vor dem Zeitpunkt der Verarbeitung entstehen. Zwar schreibt Artikel 3 ausdrücklich nur die Berücksichtigung des im Monat der Verarbeitung gültigen Schwellenpreises vor (nicht dagegen des Schwellenpreises zu Anfang des Wirtschaftsjahres, so daß sich der Betrag der Erstattung im Laufe des Jahres mit dem Ansteigen des Schwellenpreises erhöht) und erwähnt nicht den tatsächlichen Einkaufspreis während des Verarbeitungsmonats. Meines Erachtens war es jedoch nicht erforderlich, den tatsächlichen Einkaufspreis im Verarbeitungsmonat zu erwähnen. Es gibt nur einen Preis, nämlich den in der Verordnung Nr. 371/67 festgelegten Preis von 6,80 RE. Solange Artikel 1 dieser Verordnung in Kraft bleibt, ist dies die in allen Verarbeitungsmonaten zu berücksichtigende Zahl. Wenn Artikel 1 der Verordnung Nr. 371/67 aufgehoben oder abgeändert wird, ist diese Verordnung insoweit nicht länger anwendbar, es sei denn, es wird bestimmt, daß sie für eine Übergangszeit für bereits unter Überwachung gestellten Mais fortgilt. Der gegebenenfalls durch eine Änderungsverordnung neu festgesetzte Satz wird dann der tatsächlich anwendbare Satz.

In Artikel 1 der Verordnung Nr. 1132/74 wurde ein neuer Satz von 8,20 RE festgesetzt; die Verordnung Nr. 371/67 wurde durch Artikel 10 mit Wirkung vom 1. August 1974 aufgehoben. Diese Vorschrift bestimmt nicht ausdrücklich und meiner Auffassung nach auch nicht implizit, daß der alte Satz für bereits unter amtlicher Überwachung stellende Waren fortgilt. Somit hätte, wäre die Verordnung Nr. 1060/68 in Kraft geblieben, die Zahl von 6,80 RE ohne Schwierigkeiten durch 8,20 RE ersetzt werden können.

Es wurde jedoch die Verordnung Nr. 2012/74 erlassen, was zu weiteren Schwierigkeiten führt. Durch Artikel 6 dieser Verordnung wurde vorbehaltlich des Artikels 7 Absatz 2 die Verordnung Nr. 1060/68 mit Wirkung vom 1. August 1974 aufgehoben. Dadurch sind die Bestimmungen des Artikels 3 der letztgenannten Verordnung, wonach der Anspruch auf die Gewährung der Erstattung erst mit der Verarbeitung entsteht, seit dem 1. August 1974 nicht mehr gültig. Nach den neuen Vorschriften der Verordnung Nr. 2012/74 besteht ein Anspruch auf Zahlung binnen 30 Tagen nach der Annahme des Antrags auf Unterstellung unter amtliche Überwachung; der Betrag wird unter Zugrundelegung des Schwellenpreises festgesetzt, der am Tag der Annahme des Antrags gilt, und kann später berichtigt werden.

Artikel 6 der Verordnung Nr. 2012/74 läßt Mais unerwähnt, der schon vor dem 1. August 1974 unter amtliche Überwachung gestellt wurde. Zweifellos aus diesem Grund wurden die Mitgliedstaaten in Artikel 7 Absatz 2 ermächtigt, „unbeschadet der Höhe der Erstattung bei der Erzeugung“ während einer Übergangszeit weiterhin die Verordnung Nr. 1060/68 anzuwenden. Dies hat meiner Meinung nach zur Folge, daß die Mitgliedstaaten, die von dieser Ermächtigung Gebrauch machen, den in Artikel 6 der Verordnung Nr. 2012/74 angegebenen Schwellenpreis und den in der Verordnung Nr. 1132/74 festgesetzten tatsächlichen Einkaufspreis (den einzigen, der nach dem 1. August gilt, da keine Ermächtigung für eine weitere Anwendung der Verordnung Nr. 371/67 erteilt wurde), zugrunde zu legen haben, und daß der Anspruch auf Zahlung nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 1060/68 erst mit der Verarbeitung entsteht.

Wenn ein Mitgliedstaat sich jedoch nicht nach Artikel 7 Absatz 2 dafür entschieden hat, die Verordnung Nr. 1060/68 weiterhin anzuwenden, gilt die Verordnung Nr. 2012/74 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1132/74.

Nach den üblichen Auslegungsregeln wäre die Verordnung Nr. 2012/74 mangels einer entgegenstehenden Bestimmung nur auf Waren anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten unter Überwachung gestellt wurden. Dies würde eine Lücke bewirken, was eindeutig nicht gewollt sein kann. Es kann nicht beabsichtigt gewesen sein, daß Stärkehersteller, die ihren Mais vor dem 1. August unter Überwachung gestellt hatten (so daß sie Anspruch auf eine Vorauszahlung hatten), ihn aber zum Zeitpunkt der Aufhebung der Verordnung Nr. 1060/68, nach der der Erstattungsanspruch mit der Verarbeitung entstand, noch nicht verarbeitet hatten, ihren Anspruch verlieren sollten. Die Schwierigkeit beruht auf der Änderung des Zeitpunkts der Entstehung des Anspruchs sowie darauf, daß die Übergangsregelung nicht zwingenden Charakter hatte. Meines Erachtens hat ein Stärkehersteller in dieser Lage einen Erstattungsanspruch nach den Verordnungen Nrn. 120/67 und 1132/74 des Rates; Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2012/74 ist dahin auszulegen, daß er auf Mais, der am 1. August 1974 unter Überwachung stand, aber noch nicht verarbeitet war, anwendbar ist. Wenn wie im vorliegenden Fall der Mais zwischen dem 11. und 31. Juli 1974 unter amtliche Überwachung gestellt worden war, war die Erstattung vorbehaltlich einer Anpassung des im Verarbeitungsmonat gültigen Schwellenpreises binnen 30 Tagen seit dem entsprechenden Tag zu zahlen. Wenn der Mais vor dem 1. Juli zur Überwachung angenommen war, ist meines Erachtens davon auszugehen, daß der Anspruch auf Zahlung am 1. August 1974 entstanden ist.

Demgemäß waren, unabhängig davon, ob die Verordnung Nr. 1060/68 von den deutschen Behörden im Rahmen der ihnen gewährten Befugnis angewandt wurde, der relevante Nettoeinkaufspreis der in der Verordnung Nr. 1132/74 festgesetzte Preis von 8,20 RE und der relevante Schwellenpreis der in der Verordnung Nr. 1427/74 enthaltene Preis. Dies gilt meines Erachtens, ob nun der Mais vor oder nach dem 7. Oktober 1974 verarbeitet wurde, an dem die Preise durch die Verordnung Nr. 2496/74 vom 2. Oktober 1974 (ABl. L 286 vom 3. 10. 1974, S. 1) geändert wurden, denn nach Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung sollte die Erstattung bei der Erzeugung wohl in gleicher Höhe weitergezahlt werden, Dazu wurden jedoch im Verfahren keine Einzelheiten vorgetragen.

Die Firma Maizena macht geltend, dieser Schlußfolgerung stehe die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 2/77 (Hoffmann's Stärkefabriken/Hauptzollamt Bielefeld, Slg. 1977, 1375, insbesondere Randnr. 16, letzter Satz) entgegen. Meines Erachtens war der Gerichtshof dort nicht mit derselben Frage befaßt wie im vorliegenden Fall und hat diese Frage auch nicht entschieden. Der dort vertretene Standpunkt war rein sachlich korrekt unter der Voraussetzung, daß die Verordnung, um die es dort ging (die Verordnung Nr, 2012/74, die sich von der Verordnung Nr. 1060/74 in wesentlichen Punkten unterschied)', in Kraft blieb.

Weiterhin wird vorgetragen, das Ergebnis, auf das das Vorbringen des Hauptzollamtes im vorliegenden Fall hinauslaufe, führe zu einer Ungleichbehandlung der Hersteller von Maisstärke und der Hersteller von Kartoffelstärke; da beide von derselben Verordnung Nr. 371/67 erfaßt würden, müsse eine solche Ungleichbehandlung vermieden werden. Ich kann diesem Vorbringen nicht zustimmen. Wie der Gerichtshof schon in der Rechtssache Hoffmann's, Stärkefabriken (a.a.O., S. 1395) ausgeführt hat, war die unterschiedliche Behandlung der Kartoffelstärkehersteller und der Maisstärkehersteller objektiv gerechtfertigt. Die Berechnungsgrundlage ist verschieden, und ein wesentlicher Unterschied besteht darin, daß die den Herstellern von Kartoffelstärke gezahlte Erstattung an die Kartoffelerzeuger weitergegeben werden muß, die anders als die meisten Maiserzeuger weitgehend innerhalb der Gemeinschaft tätig sind.

Ferner wird ausgeführt, es werde in ungerechtfertigter Weise unterschieden zwischen Maisstärkeherstellern einerseits und denjenigen, die in bestimmten Teilen der chemischen Industrie Zucker verwendeten, andererseits. Auch dem kann ich nicht zustimmen. Die Verordnung weist deutliche Unterschiede auf, auf die der Gerichtshof hingewiesen wurde und die geeignet sind, eine wirtschaftliche Erklärung für die verschiedenen Ergebnisse zu liefern. Eine Erstattungsregelung für Zucker war jahrelang Seite an Seite mit der Erstattungsregelung für Maisstärke angewandt worden, ghne daß es, soweit dem Gerichtshof bekannt ist, zu irgendwelchen Klagen über eine erkennbare Diskriminierung gekommen wäre. Eine etwaige Änderung hätte erfolgen sollen, als der auf die Erstattung bei der Erzeugung für Zucker anwendbare tatsächliche Einkaufspreis durch die Verordnung Nr. 1862/74 des Rates vom 15. Juli 1974 (ABl. L 197 vom 19. 7. 1974, S. 4) infolge der Änderung des für die Erstattung für Maisstärke geltenden Einkaufspreises geändert wurde. Meiner Auffassung nach ist keinerlei Diskriminierung im Sinne von Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag dargetan worden.

Obwohl die deutschen Behörden zwischen 1967 und 1974 weiterhin auf der Grundlage der am Tage der Unterstellung des Maises unter amtliche Überwachung geltenden Preise zahlten und dann durch die Bekanntmachung vom 9. Juli 1974 die Grundlage in dem angegebenen Sinne änderten, so daß der Erstattungsanspruch erst am Tage der Verarbeitung entstand, kann man der von mir im Rahmen des Gemeinschaftsrechts befürworteten Lösung meines Erachtens nicht entgegenhalten, sie verletze den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die deutschen Behörden wandten die Verordnung ohnehin nicht richtig an und waren offensichtlich die einzigen, die vor 1974 die Erstattung bei der Erzeugung nicht zum Zeitpunkt der Verarbeitung gewährten (vgl. den Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 10. 7. 1974, BZB1. 1974, S. 750). Selbst wenn die Kurzfristigkeit der am 9. Juli 1974 erfolgten Bekanntmachung der Änderung nach deutschem Recht zur Folge hätte, daß die Berufung der deutschen Behörden auf die Änderung unzulässig wäre, kann sie meiner Meinung nach im Rahmen des Gemeinschaftsrechts nicht die gleiche Wirkung haben und dazu führen, daß die richtige Auslegung dieser Verordnungen beeinträchtigt wird. Die Bekanntmachung der in der Gemeinschaft mit Wirkung vom 1. August 1974 geplanten Änderung war in der Verordnung Nr. 1132/74 vom 10. Mai 1974 enthalten; es ist nicht vorgetragen worden, daß diese Bekanntmachungsfrist nicht angemessen gewesen sei.

Deshalb schlage ich vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:

Die Erstattung bei der Erzeugung für Mais, der vor dem 1. August 1974 unter zollamtliche Überwachung gestellt, aber erst nach diesem Zeitpunkt, jedoch innerhalb der zugestandenen Verarbeitungsfrist zu Stärke verarbeitet wurde, ist, unabhängig davon, ob die Bundesrepublik Deutschland die Verordnung Nr. 1060/68 nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2012/74 weiterhin anwandte, auf der Grundlage des Unterschieds zwischen dem in der Verordnung Nr. 1427/74 festgelegten Schwellenpreis und dem in der Verordnung Nr. 1132/74 festgesetzten Betrag von 8,20 RE pro 100 kg zu berechnen.


( 1 ) Aus dem Englischen übersetzt.