Schlüsselwörter
Leitsätze

Schlüsselwörter

1 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - BEGRIFF

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 34 )

2 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - HANDEL MIT EINEM ERZEUGNIS - UNTERSCHIEDE DER NATIONALEN REGELUNGEN - HEMMNISSE FÜR DEN BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT - ZULÄSSIGKEIT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 )

3 . FREIER WARENVERKEHR - MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN - MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG - VERBOT EINES SYSTEMS VON ZUGABEN ZUR ABSATZFÖRDERUNG - ZULÄSSIGKEIT

( EWG-VERTRAG , ARTIKEL 30 UND 34 )

Leitsätze

1 . ARTIKEL 34 EWG-VERTRAG ERFASST DIE EINZELSTAATLICHEN MASSNAHMEN , DIE EINE BESONDERE BESCHRÄNKUNG DER AUSFUHRSTRÖME UND DAMIT EINE UNGLEICHBEHANDLUNG DES BINNENHANDELS EINES MITGLIEDSTAATS UND SEINES AUSFUHRHANDELS BEZWECKEN ODER BEWIRKEN , UM DER EINHEIMISCHEN ERZEUGUNG ODER DEM BINNENHANDEL DES BETREFFEN DEN MITGLIEDSTAATS EINEN BESONDEREN VORTEIL ZU VERSCHAFFEN .

2 . IN ERMANGELUNG EINER GEMEINSCHAFTLICHEN REGELUNG MÜSSEN HEMMNISSE FÜR DEN BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT , DIE SICH AUS DEN UNTERSCHIEDEN DER NATIONALEN REGELUNGEN ÜBER DEN HANDEL MIT EINEM ERZEUGNIS ERGEBEN , HINGENOMMEN WERDEN , SOWEIT EINE SOLCHE , UNTERSCHIEDSLOS FÜR INLÄNDISCHE UND EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GELTENDE REGELUNG NOTWENDIG IST , UM ZWINGENDEN ERFORDERNISSEN , UNTER ANDEREM DEM ERFORDERNIS DES VERBRAUCHERSCHUTZES UND DEM DER LAUTERKEIT DES HANDELSVERKEHRS , GERECHT ZU WERDEN .

3 . EINEM MITGLIEDSTAAT IST ES NACH DEN ARTIKELN 30 UND 34 EWG-VERTRAG NICHT VERWEHRT , AUF AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMENDE ODER FÜR EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT BESTIMMTE ERZEUGNISSE NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN ANZUWENDEN , NACH DENEN ES UNTERSAGT IST , DEN KÄUFERN EINES NACHSCHLAGEWERKS ZUM ZWECKE DER ABSATZFÖRDERUNG ZUGABEN IN FORM VON BÜCHERN ANZUBIETEN ODER ZU GEWÄHREN , UND NACH DENEN EINE AUSNAHME VON DIESEM VERBOT VORAUSSETZT , DASS ZWISCHEN DER ZUGABE UND DEM ERZEUGNIS , DAS DEM ZUGABEANGEBOT ZUGRUNDE LIEGT , EIN VERWENDUNGSZUSAMMENHANG BESTEHT .