URTEIL DES GERICHTSHOFES VOM 26. OKTOBER 1982. - SENTA EINBERGER GEGEN HAUPTZOLLAMT FREIBURG. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM FINANZGERICHT BADEN-WUERTTEMBERG. - ZOELLE : EINGESCHMUGGELTE BETAEUBUNGSMITTEL. - RECHTSSACHE 240/81.
Sammlung der Rechtsprechung 1982 Seite 03699
Spanische Sonderausgabe Seite 01141
Schwedische Sonderausgabe Seite 00549
Finnische Sonderausgabe Seite 00573
Leitsätze
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
GEMEINSAMER ZOLLTARIF - ZÖLLE - ANWENDUNG AUF BETÄUBUNGSMITTEL , DIE SICH IM ILLEGALEN HANDEL BEFINDEN - UNZULÄSSIGKEIT - STRAFVERFOLGUNG - ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN
ES ENTSTEHT KEINE ZOLLSCHULD BEI DER EINFUHR VON BETÄUBUNGSMITTELN , DIE NICHT GEGENSTAND DES VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN STRENG ÜBERWACHTEN VERTRIEBS ZUR VERWENDUNG FÜR MEDIZINISCHE UND WISSENSCHAFTLICHE ZWECKE SIND ; DIES GILT UNABHÄNGIG DAVON , OB DIESE BETÄUBUNGSMITTEL ENTDECKT UND UNTER AUFSICHT DIESER STELLEN VERNICHTET WERDEN ODER OB SIE DEREN WACHSAMKEIT ENTGEHEN .
DIESE FESTSTELLUNG BERÜHRT IN KEINER WEISE DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN , VERSTÖSSE GEGEN IHRE BETÄUBUNGSMITTELVORSCHRIFTEN DURCH ANGEMESSENE SANKTIONEN ZU VERFOLGEN , UND ZWAR MIT ALLEN RECHTSFOLGEN AUCH FINANZIELLER ART , DIE SICH DARAUS ERGEBEN .
1 DAS FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG HAT MIT BESCHLUSS VOM 16 . JUNI 1981 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 4 . SEPTEMBER 1981 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER ANWENDUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS AUF EINGESCHMUGGELTE BETÄUBUNGSMITTEL ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 IM AUSGANGSVERFAHREN GEHT ES UM DIE FESTSETZUNG DER EINGANGSABGABEN FÜR MEHRERE EINZELMENGEN MORPHIN , DIE ILLEGAL IN DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND EINGEFÜHRT WORDEN WAREN UND SPÄTER UNTER VERSTOSS GEGEN DAS BETÄUBUNGSMITTELGESETZ VON DER KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN IN DER SCHWEIZ VERKAUFT WURDEN . DIE KLAEGERIN WURDE DAFÜR VON EINEM DEUTSCHEN GERICHT ZU EINER FREIHEITSSTRAFE VON EINEM JAHR VERURTEILT , DEREN VOLLSTRECKUNG ZUR BEWÄHRUNG AUSGESETZT WURDE .
3 DAS FINANZGERICHT HAT SICH DIE FRAGE GESTELLT , OB DAS MORPHIN NACH GEMEINSCHAFTSRECHT ZOLLPFLICHTIG IST . ES WEIST HIERZU AUF DIE FESTSTELLUNG DES GE RICHTSHOFES IN SEINEM URTEIL VOM 5 . FEBRUAR 1981 ( HORVATH , RECHTSSACHE 50/80 , SLG . 1981 , 385 ) HIN , WONACH EIN MITGLIEDSTAAT SEIT EINFÜHRUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS NICHT MEHR BEFUGT IST , ZÖLLE AUF EINGESCHMUGGELTE UND NACH IHRER ENTDECKUNG VERNICHTETE BETÄUBUNGSMITTEL ZU ERHEBEN , ES IHM JEDOCH UNBENOMMEN BLEIBT , DIE BEGANGENEN ZUWIDERHANDLUNGEN STRAFRECHTLICH ZU VERFOLGEN .
4 ZUM SACHVERHALT STELLT DAS FINANZGERICHT FEST , MORPHIN WERDE IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND NICHT HERGESTELLT ; DIE VON DER KLAEGERIN IM AUSGANGSVERFAHREN VERKAUFTEN MENGEN DIESES ERZEUGNISSES SEIEN IN DAS DEUTSCHE HOHEITSGEBIET EINGESCHMUGGELT UND DANN ILLEGAL IN EIN DRITTES LAND WIEDER AUSGEFÜHRT WORDEN . UNTER BEZUGNAHME AUF DAS ANGEFÜHRTE URTEIL DES GERICHTSHOFES FRAGT SICH DAS FINANZGERICHT , OB NICHT DIE ERHEBUNG VON ZÖLLEN EHER DURCH DAS VERBOT DER EINFUHR UND DES VERTRIEBES ALS DURCH DIE VERNICHTUNG DER BETÄUBUNGSMITTEL AUSGESCHLOSSEN WERDE UND OB MAN UNTER DIESEN UMSTÄNDEN NICHT ZU DER SCHLUSSFOLGERUNG GELANGEN MÜSSE , DASS ÜBERHAUPT KEINE ZOLLSCHULD ENTSTEHE . NUR WENN DER GERICHTSHOF DIESE SCHLUSSFOLGERUNG NICHT BILLIGE , STELLE SICH DIE FRAGE , OB DAS VERBRINGEN AUS DEM ZOLLGEBIET DER VERNICHTUNG DER ILLEGALEN BETÄUBUNGSMITTEL GLEICHZUSTELLEN SEI .
5 AUFGRUND DIESER ÜBERLEGUNGEN HAT DAS INNERSTAATLICHE GERICHT DIE FOLGENDE FRAGE ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
' ' IST SEIT EINFÜHRUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS EIN MITGLIEDSTAAT BEFUGT , ZÖLLE AUF EINGESCHMUGGELTE UND WIEDER AUS DEM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT VERBRACHTE BETÄUBUNGSMITTEL ZU ERHEBEN?
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6 DAS VORLEGENDE GERICHT FÜHRT ZUTREFFEND AUS , DASS ALS VORFRAGE ZU PRÜFEN IST , OB DAS EINSCHMUGGELN VON BETÄUBUNGSMITTELN IN DIE GEMEINSCHAFT , DIE GEGENSTAND DES ILLEGALEN HANDELS MIT DIESEN ERZEUGNISSEN SIND , ZUM ENTSTEHEN EINER ZOLLSCHULD FÜHRT . DER GERICHTSHOF WIRD ZUNÄCHST DIESE FRAGE PRÜFEN .
7 SO GESTELLT BETRIFFT DIESE FRAGE NICHT DAS PROBLEM DER ILLEGALEN EINFUHR VON ERZEUGNISSEN IM ALLGEMEINEN , SONDERN DAS DER ILLEGALEN EINFUHR VON BETÄUBUNGSMITTELN .
8 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM BEREITS GENANNTEN URTEIL VOM 5 . FEBRUAR 1981 AUSGEFÜHRT HAT , WEISEN BETÄUBUNGSMITTEL WIE MORPHIN , HEROIN UND KOKAIN INSOWEIT BESONDERE MERKMALE AUF , ALS IHRE SCHÄDLICHKEIT ALLGEMEIN ANERKANNT IST UND IHRE EINFUHR SOWIE IHR VERTRIEB IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN VERBOTEN SIND , WOBEI LEDIGLICH EIN STRENG ÜBERWACHTER UND BESCHRÄNKTER HANDEL AUSGENOMMEN IST , DER DER ERLAUBTEN VERWENDUNG ZU PHARMAZEUTISCHEN UND MEDIZINISCHEN ZWECKEN DIENT .
9 DIESE RECHTSLAGE STEHT IM EINKLANG MIT DEM EINHEITS-ÜBEREINKOMMEN VON 1961 ÜBER SUCHTSTOFFE ( BGBL . 1973 II , S . 1353 ), DEM ALLE MITGLIEDSTAATEN BEIGETRETEN SIND . IN DER PRÄAMBEL DIESES ÜBEREINKOMMENS STELLEN DIE VERTRAGSPARTEIEN FEST , DASS DIE RAUSCHGIFTSUCHT FÜR DEN EINZELNEN VOLLER ÜBEL UND FÜR DIE MENSCHHEIT SOZIAL UND WIRTSCHAFTLICH GEFÄHRLICH SEI ; EINGEDENK IHRER PFLICHT , DIESES ÜBEL ZU VERHÜTEN UND ZU BEKÄMPFEN , ERKENNEN SIE GLEICHZEITIG AN , DASS DIE MEDIZINISCHE VERWENDUNG VON SUCHTSTOFFEN ZUR LINDERUNG VON SCHMERZEN UND LEIDEN WEITERHIN UNERLÄSSLICH IST UND DASS HINREICHEND VORSORGE GETROFFEN WERDEN MUSS , DAMIT SUCHTSTOFFE FÜR DIESEN ZWECK ZUR VERFÜGUNG STEHEN . NACH ARTIKEL 4 DES EINHEITS-ÜBEREINKOMMENS TREFFEN DIE VERTRAGSPARTEIEN ALLE ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN , UM DIE GEWINNUNG , HERSTELLUNG , AUSFUHR , EINFUHR , VERTEILUNG , VERWENDUNG UND DEN BESITZ VON SUCHTSTOFFEN SOWIE DEN HANDEL DAMIT AUF AUSSCHLIESSLICH MEDIZINISCHE UND WISSENSCHAFTLICHE ZWECKE ZU BESCHRÄNKEN .
10 DARAUS FOLGT , DASS DIE BETÄUBUNGSMITTEL , DIE SICH NICHT AUF VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN STRENG ÜBERWACHTEN VERTRIEBSWEGEN ZUR VERWENDUNG FÜR MEDIZINISCHE UND WISSENSCHAFTLICHE ZWECKE BEFINDEN , ZWANGSLÄUFIG EINEM VOLLSTÄNDIGEN EINFUHR- UND VERKEHRSVERBOT IN ALLEN MITGLIEDSTAATEN UNTERLIEGEN .
11 IN DER PRAXIS WERDEN DERARTIGE BETÄUBUNGSMITTEL NACH IHRER ENTDECKUNG AUFGRUND DER NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN FÜR BETÄUBUNGSMITTEL SOGLEICH BESCHLAGNAHMT UND VERNICHTET ; EINE AUSNAHME GILT NUR IN EINIGEN SELTENEN FÄLLEN , IN DENEN DAS BESCHLAGNAHMTE ERZEUGNIS SICH FÜR EINE MEDIZINISCHE ODER WISSENSCHAFTLICHE VERWENDUNG EIGNET UND IN DENEN ES IN DEN ÜBERWACHTEN VERTRIEB EINGEFÜHRT UND DAMIT ZOLLPFLICHTIG WIRD .
12 DAGEGEN SIND DIE BETÄUBUNGSMITTEL , DIE SICH IM ILLEGALEN HANDEL BEFINDEN , NICHT ZOLLPFLICHTIG , WENN SIE IN DER ILLEGALITÄT VERBLEIBEN , UNABHÄNGIG DAVON , OB SIE ENTDECKT UND VERNICHTET WERDEN ODER OB SIE DER WACHSAMKEIT DER BEHÖRDEN ENTGEHEN .
13 EINE ZOLLSCHULD KANN NÄMLICH BEI DER EINFUHR VON BETÄUBUNGSMITTELN , DIE NICHT IN DEN HANDEL GEBRACHT UND DER WIRTSCHAFT DER GEMEINSCHAFT ZUGE FÜHRT WERDEN KÖNNEN , NICHT ENTSTEHEN . DIE IN ARTIKEL 3 BUCHSTABE B EWG-VERTRAG VORGESEHENE EINFÜHRUNG DES GEMEINSAMEN ZOLLTARIFS ERFOLGTE IM HINBLICK AUF DIE ZIELE DER GEMEINSCHAFT NACH ARTIKEL 2 UND UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER LEITLINIEN , DIE ARTIKEL 29 FÜR DIE VERWALTUNG DER ZOLLUNION AUFSTELLT . EINFUHREN VON BETÄUBUNGSMITTELN IN DIE GEMEINSCHAFT , DIE NUR ANLASS ZU STRAFVERFOLGUNGSMASSNAHMEN GEBEN KÖNNEN , STEHEN ZU DIESEN ZIELEN UND LEITLINIEN IN KEINERLEI BEZIEHUNG .
14 DIESE AUFFASSUNG WIRD DURCH DIE VORSCHRIFTEN DER VERORDNUNG NR . 803/68 DES RATES VOM 27 . JUNI 1968 ÜBER DEN ZOLLWERT DER WAREN UND DER RICHTLINIE 79/623 DES RATES VOM 25 . JULI 1979 ZUR HARMONISIERUNG DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN ÜBER DIE ZOLLSCHULD ( ABL . L 179 , S . 31 ) BESTÄTIGT . IN DEN BEGRÜNDUNGSERWAEGUNGEN ZU DIESER RICHTLINIE WIRD AUSDRÜCKLICH ERKLÄRT , DASS DER ZEITPUNKT DES ENTSTEHENS DER ZOLLSCHULD UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES WIRTSCHAFTLICHEN CHARAKTERS DER EINGANGSABGABEN UND DER UMSTÄNDE , UNTER DENEN DIE EINGANGSABGABENPFLICHTIGEN WAREN IN DEN WIRTSCHAFTSKREISLAUF DER GEMEINSCHAFT ÜBERGEHEN , FESTGELEGT WIRD . UNTER DIESEN VORAUSSETZUNGEN KANN BEI DER EINFUHR VON BETÄUBUNGSMITTELN , DIE SICH IM ILLEGALEN HANDEL BEFINDEN , KEINE ZOLLSCHULD ENTSTEHEN , DA DIESE MITTEL NACH IHRER ENTDECKUNG - STATT IN DEN FREIEN VERKEHR GEBRACHT ZU WERDEN - SOGLEICH BESCHLAGNAHMT UND VERNICHTET WERDEN MÜSSEN .
15 IM ÜBRIGEN WÄRE ES NICHT GERECHTFERTIGT , HIERBEI EINEN UNTERSCHIED ZU MACHEN ZWISCHEN BETÄUBUNGSMITTELN , DIE NICHT ENTDECKT WERDEN , UND SOLCHEN , DIE UNTER AUFSICHT DER ZUSTÄNDIGEN STELLEN VERNICHTET WERDEN , DA BEI EINER SOLCHEN UNTERSCHEIDUNG DIE ERHEBUNG DER ZÖLLE VON DEM ZUFALL DER ENTDECKUNG ABHINGE .
16 AUS DEM VORSTEHENDEN ERGIBT SICH , DASS KEINE ZOLLSCHULD BEI DER EINFUHR VON BETÄUBUNGSMITTELN ENTSTEHT , DIE NICHT GEGENSTAND DES VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN STRENG ÜBERWACHTEN VERTRIEBS ZUR VERWENDUNG FÜR MEDIZINISCHE UND WISSENSCHAFTLICHE ZWECKE SIND .
17 DIESE FESTSTELLUNG BERÜHRT IN KEINER WEISE DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER MITGLIEDSTAATEN , VERSTÖSSE GEGEN IHRE BETÄUBUNGSMITTELVORSCHRIFTEN DURCH ANGEMESSENE SANKTIONEN ZU VERFOLGEN , UND ZWAR MIT ALLEN RECHTSFOLGEN AUCH FINANZIELLER ART , DIE SICH DARAUS ERGEBEN .
18 ANGESICHTS DIESER ANTWORT SIND DIE ANDEREN VON DEM VORLEGENDEN GERICHT AUFGEWORFENEN FRAGEN GEGENSTANDSLOS .
KOSTEN
19 DIE AUSLAGEN DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK UND DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE VOR DEM GERICHTSHOF ERKLÄRUNGEN ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT ANHÄNGIGEN VERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG MIT BESCHLUSS VOM 16 . JUNI 1981 VORGELEGTE FRAGE FÜR RECHT ERKANNT :
ES ENTSTEHT KEINE ZOLLSCHULD BEI DER EINFUHR VON BETÄUBUNGSMITTELN , DIE NICHT GEGENSTAND DES VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN STRENG ÜBERWACHTEN VERTRIEBS ZUR VERWENDUNG FÜR MEDIZINISCHE UND WISSENSCHAFTLICHE ZWECKE SIND .